TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 L502 2195609-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L502 2195609-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe,

dass

1. Spruchpunkt VI des Bescheides zu lauten hatte:1. Spruchpunkt römisch sechs des Bescheides zu lauten hatte:

"Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt";"Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt";

2. dass Spruchpunkt VIII des Bescheides zu lauten hatte:2. dass Spruchpunkt römisch acht des Bescheides zu lauten hatte:

"Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.06.2017 verloren"."Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.06.2017 verloren".

B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung im Gefolge einer fremdenrechtlichen Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anläßlich dessen wies er sich mit einem türkischen Personalausweis aus, der behördlich sichergestellt wurde.

Am gleichen Tag wurde seine Erstbefragung durchgeführt.

2. In der Folge wurden Konsultationen mit den italienischen Fremdenbehörden eingeleitet, nachdem ein EURODAC-Treffer für Italien vom 19.03.2009 festgestellt worden war.

Mit Schreiben vom 12.02.2016 lehnten die italienischen Fremdenbehörden eine Übernahme des BF mit dem Hinweis ab, dass dessen - unter anderslautender Identität gestelltes - Asylbegehren in Italien abgewiesen, ihm eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gültig bis 27.05.2011 erteilt, diese nicht verlängert und sein Aufenthalt in Italien seit 27.12.2010 als unbekannt festgestellt worden war.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.02.2016 wurde ihm gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei.Mit Verfahrensanordnung vom 18.02.2016 wurde ihm gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei.

3. Am 02.03.2016 fand seine Einvernahme an der Erstaufnahmestelle Ost (EAST-Ost) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteigehörs statt.

Im Zuge dessen legte er einen türkischen Führerschein und eine Kopie des Mutter-Kind-Passes seiner österr. Freundin vor.

4. Der Aufforderung des BFA vom 21.04.2016 folgend legte er mit Telefax vom 28.04.2016 u.a. eine Kopie der Geburtsurkunde seines am

XXXX in Österreich geborenen Sohnes vor.römisch 40 in Österreich geborenen Sohnes vor.

5. Am 09.09.2016 wurde seine Freundin an der EAST-Ost als Zeugin einvernommen.

Im Zuge dessen legte diese u.a. eine Kopie des österr. Staatsbürgerschaftsnachweises des gemeinsamen Sohnes vor.

6. Mit Schreiben des BFA vom 06.06.2017 wurden dem BF länderkundliche Informationen zu Italien zur allfälligen Stellungnahme dazu übermittelt.

7. Einer Ladung zur Einvernahme an der EAST-Ost am 29.06.2017 leistete er nicht Folge, weil er im Gefolge seiner polizeilichen Festnahme am 22.06.2017 seit 23.06.2017 in der JA Wien-Josefstadt inhaftiert war.

8. Mit 03.07.2017 wurde das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 28 AsylG zugelassen.8. Mit 03.07.2017 wurde das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 28, AsylG zugelassen.

9. Am 07.07.2017 langte bei der EAST-Ost eine Kopie des Beschlusses des LG für Strafsachen Wien vom 26.06.2017 über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen ihn ein.

10. Mit Verfahrensanordnung des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 17.07.2017 wurde ihm gemäß § 13 Abs. 2 AsylG das vorläufige Aufenthaltsrecht für das österr. Bundesgebiet nach dem AsylG entzogen.10. Mit Verfahrensanordnung des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 17.07.2017 wurde ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG das vorläufige Aufenthaltsrecht für das österr. Bundesgebiet nach dem AsylG entzogen.

Am gleichen Tag wurde er in die RD Wien des BFA vorgeführt und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde mangels weiterer Mitwirkung des BF abgebrochen.

11. Eine am 16.08.2017 beim BFA fortgesetzte Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache wurde neuerlich mangels weiterer Mitwirkung des BF abgebrochen.

12. Mit 30.08.2017 gab dessen anwaltlichen Vertreter dem BFA seine Bevollmächtigung durch diesen bekannt.

13. Am 08.09.2017 wurde die Einvernahme des BF beim BFA fortgesetzt und abgeschlossen.

14. Ebenfalls am 08.09.2017 langte beim BFA eine Mitteilung der deutschen Fremdenbehörden dazu ein, dass dieser - unter anderslautender Identität - am 31.01.2001 in Deutschland eingereist, an genannter Adresse aufhältig und sein weiterer Aufenthalt nach am 23.04.2002 angedrohter Abschiebung seit 26.01.2004 unbekannt war. Zudem sei er wegen einer Straftat zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sowie wegen einer weiteren Straftat "polizeilich bekannt".

15. Mit 12.09.2017 übermittelte das BFA an den Vertreter des BF eine Kopie der Niederschrift der erstinstanzlichen Einvernahme sowie von länderkundlichen Informationen des BFA.

16. Am 29.09.2017 langte beim BFA eine Verständigung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien von der rechtskräftigen Verurteilung des BF am 07.09.2017 wegen §§ 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 und 3 SMG und wegen § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ein.16. Am 29.09.2017 langte beim BFA eine Verständigung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien von der rechtskräftigen Verurteilung des BF am 07.09.2017 wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5 und 6, Fall, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 28, Absatz eins und 3 SMG und wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ein.

17. Am 21.02.2018 langte beim BFA die per Telefax übermittelte Heiratsurkunde des BF vom 12.01.2018 ein.

18. Eine Datenbankabfrage des BFA vom 28.03.2018 ergab, dass der BF schon mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 24.01.2012 wegen § 28a Abs. 1, 1. Satz und 5. Fall, sowie § 27 Abs. 1 Z. 1, 1. und 2. Fall, SMG zu einer teilbedingten Haftstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war.18. Eine Datenbankabfrage des BFA vom 28.03.2018 ergab, dass der BF schon mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 24.01.2012 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, eins, Satz und 5. Fall, sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, SMG zu einer teilbedingten Haftstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war.

19. Am 11.04.2018 erstellte das BFA einen Sozialversicherungsdatenauszug seiner Ehegattin und legte diesen dem Verfahrensakt bei.

20. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 AsylG wurde ihm das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 25.06.2017 entzogen (Spruchpunkt VIII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 und 4 FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).20. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wurde ihm das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 25.06.2017 entzogen (Spruchpunkt römisch acht). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).

21. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.04.2017 wurde ihm von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und wurde er über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr bzw. seine Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs in Kenntnis gesetzt.

22. Gegen den seinem Vertreter am 25.04.2018 zugestellten Bescheid des BFA wurde mit Schriftsatz vom 11.05.2018 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

Unter einem wurde der Antrag gestellt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

23. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 17.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.

24. Vom BVwG wurden Datenbankauszüge aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister erstellt.

25. Mit 24.05.2018 ersuchte das BVwG das LG für Strafsachen XXXX um Übermittlung einer Kopie des Gerichtsbeschlusses über den - gemäß § 39 Abs. 1 SMG dem BF per 07.09.2017 bis 07.09.2019 gewährten - Aufschub der Haftstrafe zur Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 SMG sowie einer Kopie des strafgerichtlichen Urteils vom 07.09.2017, die jeweils noch am gleichen Tag beim BVwG einlangten.25. Mit 24.05.2018 ersuchte das BVwG das LG für Strafsachen römisch 40 um Übermittlung einer Kopie des Gerichtsbeschlusses über den - gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG dem BF per 07.09.2017 bis 07.09.2019 gewährten - Aufschub der Haftstrafe zur Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Maßnahmen nach Paragraph 11, Absatz 2, SMG sowie einer Kopie des strafgerichtlichen Urteils vom 07.09.2017, die jeweils noch am gleichen Tag beim BVwG einlangten.

26. Das BVwG nahm per 24.05.2018 eine Aktendurchsicht und Grobprüfung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 19.04.2018 vor und hielt das Ergebnis derselben in einem Aktenvermerk vom gleichen Tag fest.26. Das BVwG nahm per 24.05.2018 eine Aktendurchsicht und Grobprüfung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 19.04.2018 vor und hielt das Ergebnis derselben in einem Aktenvermerk vom gleichen Tag fest.

27. Am 08.06.2018 langte beim BVwG eine vom BFA übermittelte Mitteilung des LG für Strafsachen vom 04.06.2018 ein, der zufolge der BF seine Therapie nunmehr ambulant absolviert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus XXXX in der Provinz XXXX, wo er bei seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und sechs Jahre lang die Grundschule besuchte.1.1. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er bei seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und sechs Jahre lang die Grundschule besuchte.

Er reiste im Jahr 2001, sohin im Alter von ca. 16 Jahren, unter falscher Identität nach Deutschland ein, wo er in der Folge in XXXX wohnhaft war. Dort besuchte er eine Haupt- und für zwei Jahre eine Berufsschule um den Beruf des Tischlers zu erlernen. Nachdem ihm im April 2002 die Abschiebung angedroht und er im Oktober 2004 im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung des Delikts der räuberischen Erpressung polizeibekannt geworden und zu einem unbekannten Zeitpunkt zur Aufenthaltsermittlung wegen des Verdachts der Begehung des Delikts der Beleidigung ausgeschrieben worden war, war sein weiterer Aufenthalt in Deutschland für die Behörden seit 26.10.2004 unbekannt, er hielt sich aber weiterhin unerlaubt dort auf. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in die Türkei zurückgekehrt, absolvierte er im Zeitraum zwischen 2006 und 2007 dort den Grundwehrdienst.Er reiste im Jahr 2001, sohin im Alter von ca. 16 Jahren, unter falscher Identität nach Deutschland ein, wo er in der Folge in römisch 40 wohnhaft war. Dort besuchte er eine Haupt- und für zwei Jahre eine Berufsschule um den Beruf des Tischlers zu erlernen. Nachdem ihm im April 2002 die Abschiebung angedroht und er im Oktober 2004 im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung des Delikts der räuberischen Erpressung polizeibekannt geworden und zu einem unbekannten Zeitpunkt zur Aufenthaltsermittlung wegen des Verdachts der Begehung des Delikts der Beleidigung ausgeschrieben worden war, war sein weiterer Aufenthalt in Deutschland für die Behörden seit 26.10.2004 unbekannt, er hielt sich aber weiterhin unerlaubt dort auf. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in die Türkei zurückgekehrt, absolvierte er im Zeitraum zwischen 2006 und 2007 dort den Grundwehrdienst.

Er reiste im März 2009 illegal nach Italien ein und stellte unter falscher Identität am 19.03.2009 in Rom einen Asylantrag, nach Abweisung desselben verfügte er über eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 27.05.2011, und war als Erntehelfer erwerbstätig. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste er von Italien nach Österreich ein um sich im Bundesgebiet unerlaubt aufzuhalten. Im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt wurde er wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach dem SMG festgenommen und in Untersuchungshaft genommen, im Gefolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung wurde er in Ansehung der Verbüßung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Vorhaft per 24.01.2012 aus der Haft entlassen und hielt sich in weiterer Folge wieder in Italien auf.

Er begann im Sommer 2014 in Italien eine Beziehung mit einer im Jahr 1984 geborenen und in XXXX wohnhaften österr. Staatsangehörigen, die er im Zeitraum bis Juli 2015 in XXXX fallweise besuchte. Am XXXX wurde der aus dieser Beziehung stammende Sohn des BF in XXXX geboren, dem die österr. Staatsbürgerschaft zukommt. Seine Ehegattin ist zudem Mutter einer am 09.12.2012 geborenen und aus einer früheren, im Jahr 2011 begonnen und 2013 geschiedenen, Ehe stammenden Tochter, die über die österr. Staatsbürgerschaft verfügt. Am 12.01.2018 schloss er in XXXX die Ehe mit der Mutter seines Sohnes. Diese war beginnend mit dem Jahr 2004 bis 2016 teils geringfügig und teils in Vollzeit als Handelsangestellte und Arbeiterin erwerbstätig, nach dem Bezug des Wochengeldes nahm sie mit April 2018 wieder eine Beschäftigung als Handelsangestellte auf. Ihre Eltern leben in Österreich.Er begann im Sommer 2014 in Italien eine Beziehung mit einer im Jahr 1984 geborenen und in römisch 40 wohnhaften österr. Staatsangehörigen, die er im Zeitraum bis Juli 2015 in römisch 40 fallweise besuchte. Am römisch 40 wurde der aus dieser Beziehung stammende Sohn des BF in römisch 40 geboren, dem die österr. Staatsbürgerschaft zukommt. Seine Ehegattin ist zudem Mutter einer am 09.12.2012 geborenen und aus einer früheren, im Jahr 2011 begonnen und 2013 geschiedenen, Ehe stammenden Tochter, die über die österr. Staatsbürgerschaft verfügt. Am 12.01.2018 schloss er in römisch 40 die Ehe mit der Mutter seines Sohnes. Diese war beginnend mit dem Jahr 2004 bis 2016 teils geringfügig und teils in Vollzeit als Handelsangestellte und Arbeiterin erwerbstätig, nach dem Bezug des Wochengeldes nahm sie mit April 2018 wieder eine Beschäftigung als Handelsangestellte auf. Ihre Eltern leben in Österreich.

Er stellte im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung im Gefolge einer fremdenrechtlichen Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.01.2016 in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither nachweislich auf österr. Bundesgebiet auf.Er stellte im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung im Gefolge einer fremdenrechtlichen Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.01.2016 in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither nachweislich auf österr. Bundesgebiet auf.

In der Türkei in XXXX leben nach wie vor seine Eltern und ein Bruder. Die Eltern beziehen dort jeweils eine Rente, der Bruder arbeitet als Taxifahrer. Drei weitere Brüder halten sich seit vielen Jahren in Großbritannien auf. Er hat Kontakt mit seinen Eltern, seine Mutter besuchte ihn zuletzt im Februar 2017 in Österreich.In der Türkei in römisch 40 leben nach wie vor seine Eltern und ein Bruder. Die Eltern beziehen dort jeweils eine Rente, der Bruder arbeitet als Taxifahrer. Drei weitere Brüder halten sich seit vielen Jahren in Großbritannien auf. Er hat Kontakt mit seinen Eltern, seine Mutter besuchte ihn zuletzt im Februar 2017 in Österreich.

Er ist erwerbsfähig, in Österreich bisher jedoch noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Er hat seinen Hauptwohnsitz seit Jänner 2016 am Wohnsitz seiner nunmehrigen Gattin in deren Mietwohnung und bezieht seither bis dato Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

Er spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über alltagstaugliche Kenntnisse der deutschen Sprache.

Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 24.01.2012 wegen § 27 Abs. 1 Z. 1, 1. und 2. Fall, sowie § 28a Abs. 1, 1. Satz und 5. Fall, SMG zu einer Haftstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, deren bedingter Teil mit 10.03.2015 endgültig nachgesehen wurde.Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 24.01.2012 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, eins, Satz und 5. Fall, SMG zu einer Haftstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, deren bedingter Teil mit 10.03.2015 endgültig nachgesehen wurde.

Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 07.09.2017 wegen § 28 Abs. 1 und 3 sowie 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z. 1 und 2 SMG und wegen § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 07.09.2017 wegen Paragraph 28, Absatz eins und 3 sowie 28a Absatz eins, 5 und 6, Fall, Absatz 2, Ziffer eins und 2 SMG und wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Verurteilungen nach den Straftatbeständen des SMG beruhten auf den Feststellungen des gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgiften, im Falle der jüngsten Verurteilung im Konkreten von Kokain im Zusammenwirken mit anderen Beschuldigten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und der Vorbereitung des Handels mit Kokain, Heroin und Marihuana durch Besorgung und Bereithaltung der Suchtgifte, die Verurteilung nach dem Straftatbestand des WaffenG auf der Feststellung des unerlaubten Besitzes einer Faustfeuerwaffe. Als Motiv für die Begehung der Delikte des Drogenhandels wurde zuletzt ein langjähriger Drogenkonsum bzw. eine daraus resultierende Gewöhnung des BF und die Absicht den Drogenkonsum sowie den sonstigen Lebensunterhalt durch den gewinnbringenden Drogenhandel zu finanzieren festgestellt.

Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 07.09.2017 wurde ihm gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub bis 07.09.2019 gewährt um sich "notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustands, der ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, der Psychotherapie und der klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung" zu unterziehen, dies mit der Maßgabe, dass die Behandlung für 6 Monate stationär und danach ambulant durchgeführt wird. Zu diesem Zweck wurde er mit 14.09.2017 aus der Haft entlassen und war von 19.10.2017 bis 17.04.2018 in einer entsprechenden Einrichtung in XXXX stationär untergebracht, nunmehr absolviert er seine Therapie ambulant.Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 07.09.2017 wurde ihm gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub bis 07.09.2019 gewährt um sich "notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustands, der ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, der Psychotherapie und der klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung" zu unterziehen, dies mit der Maßgabe, dass die Behandlung für 6 Monate stationär und danach ambulant durchgeführt wird. Zu diesem Zweck wurde er mit 14.09.2017 aus der Haft entlassen und war von 19.10.2017 bis 17.04.2018 in einer entsprechenden Einrichtung in römisch 40 stationär untergebracht, nunmehr absolviert er seine Therapie ambulant.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.

1.3. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten