Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2153363-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.6.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.6.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm § 17 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraphen 52, Absatz 2 und 9, 46 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: BF), ein Staatsangehöriger des Irak und kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.3.2016 erstmalig bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: BF), ein Staatsangehöriger des Irak und kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.3.2016 erstmalig bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Als Begründung für das Verlassen des Irak gab der BF bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen an, er habe den Irak wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen.römisch eins.2. Als Begründung für das Verlassen des Irak gab der BF bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen an, er habe den Irak wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen.
Beim BFA brachte er zusammengefasst vor, er habe Probleme und Auseinandersetzungen mit der KDP gehabt. Man habe den BF töten wollen. Bei den Parlamentswahlen in Kurdistan im Jahr 2013 sei der BF Wahlbeobachter gewesen. Mitglieder einer bewaffneten Gruppe seien in die Schule gekommen und hätten die Wahlurne mit den abgegebenen Stimmzetteln mitgenommen. Dabei seien der BF und andere Wahlbeobachter geschlagen worden. Die Polizei vor der Schule sei untätig geblieben. Die verständigte irakische Wahlkommission sei gekommen und habe Fotos gemacht. 10 Tage später sei der BF vom kurdischen Sicherheitsdienst festgenommen und 2 Wochen an einer Dienststelle festgehalten und befragt worden. 10 Tage nach seiner Freilassung habe man den BF erneut zur Dienststelle gebracht, wo er 2 Tage angehalten und befragt worden sei. Insgesamt sei der BF 10 Mal abgeholt und befragt worden, zuletzt am 15.8.2015.
I.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.3.2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 Asylgesetz wurde dem BF nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z.3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z.2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch eins.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.3.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, Asylgesetz wurde dem BF nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
I.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.6.2017, L 507 2153363-1, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.6.2017, L 507 2153363-1, als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 30.6.2017 in Rechtskraft.
I.4. Am 13.9.2017 brachte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag aus der Schubhaft heraus ein.römisch eins.4. Am 13.9.2017 brachte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag aus der Schubhaft heraus ein.
Bei der Erstbefragung am 14.9.2017 gab der BF zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Die Gründe seien die selben wie beim 1. Antrag.
Gegenüber dem BFA gab der BF am 29.9.2017 zusammengefasst an, dass seine Familie im Irak wegen seiner Probleme unter Beobachtung stehen würde. Die Polizei habe im Juni 2017 den Bruder des BF bedroht und nach dessen Aufenthaltsort gefragt, andernfalls würden sie Interpol einschalten und den BF zurückholen. Man wolle, dass der BF als Spion für sie arbeitet und falsche Angaben macht. In Serbien sei im März 2016 auf den BF geschossen worden, die serbische Polizei habe ihn gerettet. Er habe auch Fotos darüber abgegeben. Diese Leute hätten weiter angerufen und den BF bedroht.
I.4.1. Mit Mandatsbescheid vom 29.9.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG 2005 gem. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.römisch eins.4.1. Mit Mandatsbescheid vom 29.9.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG 2005 gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
I.4.2. Mit Beschluss des BVwG vom 6.10.2017 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 rechtmäßig ist.römisch eins.4.2. Mit Beschluss des BVwG vom 6.10.2017 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 rechtmäßig ist.
I.5. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der neuerliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.römisch eins.5. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der neuerliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Der BF habe den ggst. Antrag aus der Schubhaft heraus gestellt. Bei der Erstbefragung gab er an, dass seine Gründe nach wie vor aufrecht seien, er habe keine weiteren bzw. anderen Fluchtgründe. Beim BFA steigerte der BF sein Vorbringen, indem er angab, sein Bruder werde von der Polizei bedroht. Man habe ihm gedroht, dass die Polizei Interpol einschalte, wenn der Bruder den Aufenthaltsort des BF nicht verrät.
Daraus ergebe sich kein neuer Sachverhalt. Der BF berief sich im ggst. Verfahren auf dieselben Gründe wie im ersten Verfahren. Weiter brachte er vor, dass Mitglieder jener Partei, vor der er Angst habe, in Serbien auf ihn geschossen hätten. Bereits im Erstverfahren habe der BF sein Vorbringen kontinuierlich gesteigert, was sich auch im ggst. Verfahren fortsetze. So gab der BF bei der Erstbefragung im ersten Verfahren rein wirtschaftliche Gründe an. Beim BFA behauptete er, mehrmals von der Asaish verhaftet worden zu sein. Im ggst. Verfahren behauptete der BF dann, dass 2016 Mitglieder jener Partei, welche den BF angeblich verfolgt, in Serbien auf ihn geschossen hätten. Weiter steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass sein Bruder bedroht würde. Angeblich habe ihm die Polizei auch damit gedroht, Interpol einzuschalten. Nicht nur, dass der BF sein Vorbringen kontinuierlich steigerte, sei es auch völlig unglaubwürdig, dass die Polizei fast 4 Jahre nach der Ausreise des BF damit droht, Interpol einzuschalten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Polizei Interpol einschalten sollte, sei der BF nach seinen Angaben doch lediglich unabhängiger Wahlbeobachter gewesen bei Wahlen, die bereits 2013 stattfanden.
Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt. Von einer Person, die tatsächlich im Heimatland verfolgt wird oder Verfolgung zu befürchten hat, kann man erwarten, dass sie ein derart wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint.
Gerade von einem juristischen Laien müsse vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht nicht in allen Einzelheiten im Vornherein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unerheblichen Sachverhaltselementes spontan und freiwillig wahrheitsgemäß antwortet anstatt Dinge wider besseres Wissen zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren erschüttern.
Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen werde, zumal sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nichts geändert habe.
I.6. Mit Schriftsatz vom 28.6.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Neben allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Verfahren mangelhaft und die rechtliche Beurteilung unrichtig sei. Der BF werde aus politischen und religiösen Gründen sowie wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Nach Abschluss des Vorverfahrens seien neue Verfolgungselemente aufgetreten. Der BF habe auch keine Bindungen mehr zum Irak. Eine Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen sei nicht erfolgt. Die Einvernahme sei nur kurz gewesen und die Beweiswürdigung oberflächlich, auch die vorgelegten Beweismittel seien keiner Untersuchung durchgeführt worden. Der ehemalige Chef des BF sei am 14.4.2018 in XXXX ermordet worden, weshalb die Verfolgungsgefahr für den BF ebenfalls wieder akut sei. Eine Beurteilung der aktuellen Situation im Irak habe nicht stattgefunden. Der BF habe keine Zukunftsperspektive im Irak und auch keine IFA. Das BFA habe auch keine Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt und damit willkürlich gehandelt. Dazu habe es auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 28.6.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Neben allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Verfahren mangelhaft und die rechtliche Beurteilung unrichtig sei. Der BF werde aus politischen und religiösen Gründen sowie wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Nach Abschluss des Vorverfahrens seien neue Verfolgungselemente aufgetreten. Der BF habe auch keine Bindungen mehr zum Irak. Eine Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen sei nicht erfolgt. Die Einvernahme sei nur kurz gewesen und die Beweiswürdigung oberflächlich, auch die vorgelegten Beweismittel seien keiner Untersuchung durchgeführt worden. Der ehemalige Chef des BF sei am 14.4.2018 in römisch 40 ermordet worden, weshalb die Verfolgungsgefahr für den BF ebenfalls wieder akut sei. Eine Beurteilung der aktuellen Situation im Irak habe nicht stattgefunden. Der BF habe keine Zukunftsperspektive im Irak und auch keine IFA. Das BFA habe auch keine Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt und damit willkürlich gehandelt. Dazu habe es auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen.
Der BF habe sich intensiv um Integration bemüht, die deutsche Sprache gelernt und soziale Kontakte geknüpft. Er sei arbeitswillig.
I.7. Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, erfolgte am 6.7.2018.römisch eins.7. Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, erfolgte am 6.7.2018.
I.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt römisch eins. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
2. Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und Einsicht in das ZMR, Strafregister sowie IZR Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak wird auf die dem Akt beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.
In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche allgemeine Lage im Irak zum Nachteil des BF geändert hätte (speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. VwGH. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- VwGH vom 11. November 1998, 98/01/0284).In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche allgemeine Lage im Irak zum Nachteil des BF geändert hätte (speziell zur Anforderung der Aktualität vergleiche VwGH. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- VwGH vom 11. November 1998, 98/01/0284).
Die genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf den BF - im Irak wieder. Den Länderfeststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten.
Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem Erkenntnis des BVwG vom 27.6.2017 umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak zugrunde gelegt wurden, welche nunmehr von der belangten Behörde entsprechend aktualisiert wurden. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Zudem ist der BF jung, gesund und arbeitsfähig und könnte er nach seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Außerdem leben seine Mutter und 4 Geschwister nach wie vor im Irak.
Hinsichtlich des Familien- bzw. Privatlebens der BF wurde bereits bei der Rückkehrentscheidung des BFA auf die persönliche Situation des BF eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des BF ergeben bzw. wurde eine solche auch nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß a