TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 I408 2200542-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I408 2200542-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: Frau Ruxandra STAICU BA, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 31/1/59 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 565259508/180046714, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch: Frau Ruxandra STAICU BA, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 31/1/59 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 565259508/180046714, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I.) II.) und IV) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins.) römisch zwei.) und römisch vier) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 25.01.2009 und am 11.05.2013 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz, die beide rechtskräftig abgelehnt und der Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen wurde. Im ersten Verfahren wurde der Antrag, den er mit der schwierigen politischen und wirtschaftlichen Lage in Algerien begründete, als unbegründet abgewiesen, im zweiten Verfahren erfolgte eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers (er sei nach seiner zwischenzeitlichen Rückkehr in Algerien bedroht worden) als unglaubwürdig angesehen wurde. Während des zweiten Verfahrens befand er sich vom 15.01.2013 bis 18.07.2013 in Schubhaft, aus der er nach einem Hungerstreik entlassen wurde.

2. Mit Mandatsbescheid vom 30.06.2017 verhängte die belangte Behörde zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung erneut die Schubhaft, aus der er, wieder nach einem Hungerstreik, am 06.08.2017 entlassen wurde.

3. Am 26.09.2017 stimmte die algerische Botschaft zu, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat auszustellen.

4. Mit Mandatsbescheid vom 28.11.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer nach Rücküberstellung durch die deutsche Bundespolizei aufgrund einer Einreiseverweigerung zur Sicherung der Abschiebung wiederum die Schubhaft verhängt und dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Am 05.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer, der sich seit 04.12.2017 im Hungerstreik befand, mitgeteilt, dass er am 17.01.2018 abgeschoben werde.

6. Am 13.01.2018 stellte Beschwerdeführer in der Schubhaft seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "Ich gehöre zu der Minderheit der Berber und habe mich für die Freiheit- und Meinungsfreiheit meines Volkes in Algerien eingesetzt. Darum wurde ich von der algerischen Polizei drei- bis viermal inhaftiert und misshandelt. Mir drohen in Algerien lange Haftstrafen, Folter und Tod."

7. Mit Mandatsbescheid vom 15.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt.

8. Am 17.01.2018 verhinderte der Beschwerdeführer durch heftiges Herumschlagen im Flugzeug seine Abschiebung und verletzte dabei einen Beamten. Er wurde darauf in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.02.2018, XXXX, wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Nach Vollzug der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer wieder in Schubhaft genommen.8. Am 17.01.2018 verhinderte der Beschwerdeführer durch heftiges Herumschlagen im Flugzeug seine Abschiebung und verletzte dabei einen Beamten. Er wurde darauf in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.02.2018, römisch 40 , wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Nach Vollzug der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer wieder in Schubhaft genommen.

9. Am 21.03.218 und am 18.04.2018 konnte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten im Flugzeug zwei weitere Abschiebungsversuche nach Algerien verhindern.

10. Mit Schriftsatz vom 07.05.2018 übermittelte die bevollmächtigte Rechtsvertretung der belangten Behörde einen Schriftsatz mit dem Betreff: 1) Antrag auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Asylverfahren und 2) Stellungnahme zur Integration des Antragsstellers im Bundegebiet und zum Verlust der Wirksamkeit der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme

4. Am 23.05.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Algerien abgeschoben.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.05.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache ab (Spruchpunkt I.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.05.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.).

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 04.07.2018.

7. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.07.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Berber an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2009 in Österreich. Zwei Asylanträge des Beschwerdeführers wurden 2009 und 2013 rechtskräftige ab- bzw. zurückgewiesen. Den dritten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 13.01.2018 aus der Schubhaft, die über ihn zur Sicherung der geplanten Abschiebung verhängt worden war. Mit Mandatsbescheid vom 15.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz aberkannt und blieb unbekämpft. So hielt er sich 2017, nach Entlassung aus der Schubhaft aufgrund eines Hungerstreiks Der Beschwerdeführer war seit seiner illegalen Einreise fast neun Jahre in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Er leidet unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung:

aggressiv, reizbarexplosives Borderline und ein Polytoxikomanie. Diesem Krankheitsbild entsprechend wurde er medikamentös behandelt, war haft- und abschiebefähig und 2017 in der Lage in mehrere Länder der EU zu reisen. Zuletzt erhielt er Escitalopram, Tramadolor, Seroquel und Dominal, alles Medikamente, die auch in Algerien zu bekommen sind.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Angehörigen und ging hier auch keiner geregelten Beschäftigung nach. Am 17.01.2016 bestand er eine Deutschprüfung B1.

Im Anschluss an seine Schubhaft 2013 war er vom 22.07.2013 bis 03.07.2017 bei einer österreichischen Staatsbürgerin hauptwohnsitzgemeldet. In diesen 4 Jahren wird sich zwischen den beiden ein gemeinsames Privatleben entwickelt haben. Das wird aber vom Beschwerdeführer in seinem Schubhaftverfahren nicht erwähnt und der Beschwerdeführer hielt sich 2017 alleine länger in Deutschland, in den Niederlanden und in Belgien auf.

In Österreich ist der Beschwerdeführer drei Mal wegen verschiedener Straftaten rechtskräftig verurteilt worden:

* Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.11.2011, XXXX, wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je € 4 (= €* Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.11.2011, römisch 40 , wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je € 4 (= €

160), im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

* Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.08.2013, XXXX, wegen §§ 228 (1) StGB, 119 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten.* Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.08.2013, römisch 40 , wegen Paragraphen 228, (1) StGB, 119 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten.

* Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.02.2018, XXXX, wegen §§ 269* Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.02.2018, römisch 40 , wegen Paragraphen 269

(1) 1. Fall, 83 (1), 84 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt. Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen zweier Vergehen, mildernd sein Geständnis und die psychische Ausnahmesituation.

In Algerien lebt die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, einem Bruder und drei Schwestern.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Das nunmehrige Fluchtgrund des Beschwerdeführers, er gehöre der Minderheit der Berber an und habe sich für die Freiheit und Meinungsfreiheit seines Volkes eingesetzt und sei deshalb von der algerischen Polizei drei bis vier Mal inhaftiert und misshandelt worden, steht im völligen Widerspruch zu seinem Vorbringen in den beiden zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert.

In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Medikamente, die der Beschwerdeführer zuletzt erhalten hat, sind in Algerien erhältlich.

Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.

Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in den im Bundesgebiet durchgeführten Verfahren und Unterlagen. Sein Gesundheitszustand wurde im Zuge der Schubhaft laufend überprüft und die vorliegenden Beschwerden behandelt. Der Beschwerdeführer war zuletzt haft- und abschiebefähig. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Reisepass und dem eingeholten Heimreiszertifikat.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist über eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.07.2018 dokumentiert, seine letzte Verurteilung durch das eingeholte Strafurteil.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen ist und die deutsche Sprache auf B1 Niveau spricht, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen.

Die Aufenthalte in Schubhaft, seine Aufenthalte 2017 in anderen Mitgliedsstaaten der EU, seine Rückführung aus Deutschland sowie die vereitelten Abschiebeversuche nach Algerien sind im Akt dokumentiert und werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Die Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen ist durch die ZMR-Abfrage und in der Stellungnahme vom 07.05.2018 sowie in der Beschwerde dokumentiert. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist dieses Privatleben im Bescheid berücksichtigt und entsprechend gewürdigt (Bescheid S 17, 37 und 44).

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das nunmehrige Fluchtvorbringen, er habe sich für die Freiheit der Berber eingesetzt und er sei drei bis vier Mal inhaftiert gewesen und misshandelt worden steht im krassen Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in seinen bisherigen zwei Asylverfahren. In seinem ersten Verfahren gab der Beschwerdeführer zudem an, dass es kein anhängiges Gerichtsverfahren gegen ihn gebe, dass nicht nach ihm gefahndet werde und dass er nie in Haft gewesen sei.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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