Norm
AZG §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten sind immer dann als Arbeitszeit (hier iSd Bestimmungen § 2 Z 1 KA-AZG, § 32 Abs 1 NÖ L-BG, § 14 Abs 1 Nö LVBG) anzusehen, wenn sie aufgrund der Notwendigkeit, Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb (hier: Krankenhaus) zu wechseln, ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber vorliegt.Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten sind immer dann als Arbeitszeit (hier iSd Bestimmungen Paragraph 2, Ziffer eins, KA-AZG, Paragraph 32, Absatz eins, NÖ L-BG, Paragraph 14, Absatz eins, Nö LVBG) anzusehen, wenn sie aufgrund der Notwendigkeit, Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb (hier: Krankenhaus) zu wechseln, ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Umkleidezeiten, Wegzeiten, ArbeitszeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132154Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022