TE OGH 2022/3/30 8ObA14/22z

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* K*, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.707,35 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 897,73 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2022, GZ 13 Ra 37/21w-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Die Klägerin arbeitete als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in Krankenanstalten des Beklagten. Sie musste Anstaltskleidung tragen, die sie nicht nach Hause mitnehmen durfte. Nach ihrem Dienst duschte sie sich für gewöhnlich wie auch einige, aber nicht alle Kollegen in der Krankenanstalt, bevor sie die Privatkleidung anlegte und den Arbeitsort verließ. Dieses Duschen war weder angeordnet noch aus hygienischen Gründen erforderlich. Es erfolgte allein aufgrund der persönlichen Hygienestandards der Klägerin. Die Klägerin benötigte für das Duschen jeweils rund 15 Minuten.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die Entscheidungen der Vorinstanzen, der Klägerin seien die Umkleidezeiten samt Wegezeiten, nicht aber diese Duschzeiten abzugelten, hält sich – wie bereits im Berufungsurteil unter Hinweis auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 29/18g und 9 ObA 13/20g und des EuGH in der Rechtssache C-266/14, Tyco, eingehend dargelegt – im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es war die freie Entscheidung der Klägerin, sich nicht sogleich anzuziehen und nach Hause zu gehen, sondern noch zu duschen. Mangels jeglicher Fremdbestimmung musste das Entgeltverlangen der Klägerin für diese jeweils 15 Minuten scheitern.

Textnummer

E134881

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00014.22Z.0330.000

Im RIS seit

25.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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