TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/6 W264 2152820-1

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Veröffentlicht am 06.09.2017
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Entscheidungsdatum

06.09.2017

Norm

ABGB §1325
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch

W264 2152820-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Benda – Benda Rechtsanwälte, Pestalozzistraße 3, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark vom 14.3.2017, Zahl: 610-600.443-003, betreffend Stattgabe des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Benda – Benda Rechtsanwälte, Pestalozzistraße 3, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark vom 14.3.2017, Zahl: 610-600.443-003, betreffend Stattgabe des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der erlittenen auf Fremdverschulden zurückführbaren Körperverletzung am 13.2.2007 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 40 Wochenstunden beim Unternehmen XXXX . Dieses Arbeitsverhältnis bestand vom 1.7.2006 bis 8.7.2008 und bezieht der Beschwerdeführer seit 1.7.2009 eine Berufsunfähigkeitspension.1. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der erlittenen auf Fremdverschulden zurückführbaren Körperverletzung am 13.2.2007 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 40 Wochenstunden beim Unternehmen römisch 40 . Dieses Arbeitsverhältnis bestand vom 1.7.2006 bis 8.7.2008 und bezieht der Beschwerdeführer seit 1.7.2009 eine Berufsunfähigkeitspension.

Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, XXXX , welcher am 23.3.2010 das 18. Lebensjahr vollendete. Vom 30.7.2007 bis 29.7.2011 befand sich der Sohn in einem Lehrverhältnis im Unternehmen XXXX .Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, römisch 40 , welcher am 23.3.2010 das 18. Lebensjahr vollendete. Vom 30.7.2007 bis 29.7.2011 befand sich der Sohn in einem Lehrverhältnis im Unternehmen römisch 40 .

2. Der Beschwerdeführer beantragte mit per Telefax vom 31.1.2008 übersendetem Antrag beim Bundessozialamt Steiermark (trägt nunmehr die Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice) die Zuerkennung von Pflegegeld ab 13.2.2007, die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Feststellung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Begründend führte er eine Körperverletzung vom 13.2.2007 an, welcher auf eine strafrechtliche Handlung eines Dritten zurückzuführen wäre.

Nachdem der Beschwerdeführer vom Sozialministeriumservice Steiermark mit Schreiben vom 5.11.2008 über einen möglicherweise ebenfalls bestehenden Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) informiert wurde, beantragte er mit Schreiben vom 29.12.2008 den Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorgen, orthopädische Versorgung und Rehabilitation nach dem VOG. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in der Nacht vom 12.2.2007 auf 13.2.2007 von einem Gast eines Cafés, in welchem er sich zuvor ebenso aufgehalten habe, auf dem Heimweg mit dem Auto verfolgt und als er das Auto zuhause verlassen hatte, vor seiner Haustür mit Fußtritten attackiert worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe er eine schwere Körperverletzung in Form eines Schienbeinkopftrümmerbruches rechts und eines Wadenbeinkopftrümmerbruches rechts erlitten. Aufgrund der Folgekomplikationen im Zuge des langwierigen Genesungsprozesses betreffend die Läsion am rechten Knie bzw. des rechten Unterschenkels habe sich zusätzlich eine psychische Störung entwickelt, welche zu einer Berufs- bzw. Arbeitsunfähigkeit geführt hätte.

Das am Landesgericht für Strafsachen Graz zu XXXX geführte Strafverfahren gegen den Angeklagten XXXX ergab einen Freispruch und wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Graz wegen des Ausspruchs über die Schuld vom Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 1.4.2008 nicht Folge gegeben.Das am Landesgericht für Strafsachen Graz zu römisch 40 geführte Strafverfahren gegen den Angeklagten römisch 40 ergab einen Freispruch und wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Graz wegen des Ausspruchs über die Schuld vom Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 1.4.2008 nicht Folge gegeben.

3. Mit Bescheid vom 27.2.2009, Zahl: OB 610-600443-003, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2008 auf Hilfeleistungen in Form des Ersatzes von Verdienstentgang, der Heilfürsorge, der orthopädischen Versorgung, der Rehabilitation sowie in Form der Pflegezulage durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz nicht vorliegen würden. Das zum Vorfall am 13.2.2007 geführte Strafverfahren habe einen Freispruch des Angeklagten ergeben. Da im konkreten Fall bereits zwei Verfahren – eines vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz und das zweite vor dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht – durchgeführt worden seien, welche jeweils mit dem Freispruch des Angeklagten geendet hätten, sei es – ungeachtet des Freispruches – als nicht wahrscheinlich anzunehmen, dass eine Straftat vorgelegen habe. Eine mögliche grobe Fahrlässigkeit schließe Ansprüche nach dem VOG aus, so die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14.4.2009 das Rechtsmittel der Berufung und wurde diese von der Bundesberufungskommission als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 9.9.2009, Zahl 41.550/488-9/09 (OB 610-600.443-003), abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27.2.2009 bestätigt.

5. Schließlich brachte der Beschwerdeführer am 3.11.2009 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Entscheidung vom 22.01.2013, Zahl: 2009/11/0228-11, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Bundesberufungskommission vom 14.04.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Als Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen an, dass die Annahme der Bundesberufungskommission, es könne nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegt, im Widerspruch zur Begründung des Strafurteils des Oberlandesgerichts Graz vom 1.4.2008 stehe. Das Oberlandesgericht Graz sei in seinem Urteil aufgrund einer ähnlichen Beweiswürdigung, wie sie im Übrigen die Bundesberufungskommission dargelegt hätte, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatbegehung durch XXXX lediglich "in einem Bereich der Wahrscheinlichkeit" gelegen sei, dass aber die Beweislage nicht die uneingeschränkte Überzeugung von der Tatbegehung habe vermitteln können. Es sei daher unschlüssig, wenn die Bundesberufungskommission – ohne sich durch eigene Beweisaufnahme einen Eindruck zu verschaffen – zum gegenteiligen Ergebnis des Strafgerichts gelange, indem sie die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung verneine, so der Verwaltungsgerichtshof.Als Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen an, dass die Annahme der Bundesberufungskommission, es könne nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegt, im Widerspruch zur Begründung des Strafurteils des Oberlandesgerichts Graz vom 1.4.2008 stehe. Das Oberlandesgericht Graz sei in seinem Urteil aufgrund einer ähnlichen Beweiswürdigung, wie sie im Übrigen die Bundesberufungskommission dargelegt hätte, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatbegehung durch römisch 40 lediglich "in einem Bereich der Wahrscheinlichkeit" gelegen sei, dass aber die Beweislage nicht die uneingeschränkte Überzeugung von der Tatbegehung habe vermitteln können. Es sei daher unschlüssig, wenn die Bundesberufungskommission – ohne sich durch eigene Beweisaufnahme einen Eindruck zu verschaffen – zum gegenteiligen Ergebnis des Strafgerichts gelange, indem sie die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung verneine, so der Verwaltungsgerichtshof.

6. Die Bundesberufungskommission hat demnach in Wiederholung des Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 5.6.2013, Zahl: 41.550/161-9/13 (OB 610-600.443-003), der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 27.2.2009 stattgegeben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze behoben und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz – vorbehaltlich der Erfüllung der jeweils sonstigen Voraussetzungen – dem Grunde nach vorliegen. Es sei mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliege, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei, so die Bundesberufungskommission in ihrer Begründung des der Berufung stattgebenden Bescheides. Weiters sei die Bemessung der beantragten Hilfeleistungen nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens gewesen und habe diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung durch das Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) zu ergehen.

7. Die belangte Behörde führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren und holte zur Beurteilung der Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, Leistungsnachweise der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und der Pensionsversicherungsanstalt, Unterlagen zum erzielten Einkommen beim ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers, sowie die Krankengeschichten des Beschwerdeführers ein und gab zur Beurteilung der Ansprüche nach dem VOG mehrere Sachverständigengutachten in Auftrag.

8. Mit Schriftsatz vom 5.3.2014 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH, bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein mit der Begründung, dass dies auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zurückzuführen sei. Er beantragte darin, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag vom 29.12.2008 auf Hilfeleistungen nach dem VOG durch Erkenntnis gemäß § 28 Abs 7 letzter Satz VwGVG in der Sache selbst entscheiden und dazu eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG anberaumen.8. Mit Schriftsatz vom 5.3.2014 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH, bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein mit der Begründung, dass dies auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zurückzuführen sei. Er beantragte darin, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag vom 29.12.2008 auf Hilfeleistungen nach dem VOG durch Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz 7, letzter Satz VwGVG in der Sache selbst entscheiden und dazu eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG anberaumen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom 23.11.2016,

Zahl: W132 2005231-1/22E, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.9.2016 und nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten über die beantragten Hilfeleistungen nach dem VOG. Betreffend beantragte Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein solcher gemäß

§ 3 VOG – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – dem Grunde nach, frühestens jedoch ab 1.1.2009, bewilligt werde.Paragraph 3, VOG – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – dem Grunde nach, frühestens jedoch ab 1.1.2009, bewilligt werde.

Der Beschwerdeführer werde in der Folge die Angaben zum Begehren der einzelnen Hilfeleistungen zu konkretisieren und zu belegen haben, so das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 23.11.2016.

10. Die belangte Behörde ersuchte mit Erledigung vom 16.12.2016, Zahl:

OB 610-600.443-003, die XXXX betreffend den Beschwerdeführer um die Beantwortung der Fragen:OB 610-600.443-003, die römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer um die Beantwortung der Fragen:

* Wie lange hätte das Beschäftigungsverhältnis bei schadensfreiem Verlauf gedauert?

* Welches durchschnittliche monatliche fiktive Einkommen hätte Herr XXXX bei schadensfreiem Verlauf ab 1.9.2008 weiter erzielen können?* Welches durchschnittliche monatliche fiktive Einkommen hätte Herr römisch 40 bei schadensfreiem Verlauf ab 1.9.2008 weiter erzielen können?

* Warum wurde das Gehalt von Herrn XXXX ab April 2008 (nach einer mehrmonatigen Unterbrechung aufgrund eines Krankenstandes) auf EUR 5.500,-- erhöht?* Warum wurde das Gehalt von Herrn römisch 40 ab April 2008 (nach einer mehrmonatigen Unterbrechung aufgrund eines Krankenstandes) auf EUR 5.500,-- erhöht?

11. Die Geschäftsleitung der XXXX , Auskunftsperson DI XXXX , replizierte mit E-Mail vom 6.2.2017 wie folgt:11. Die Geschäftsleitung der römisch 40 , Auskunftsperson DI römisch 40 , replizierte mit E-Mail vom 6.2.2017 wie folgt:

"Wie telefonisch besprochen, hier die Beantwortung Ihrer Fragen:

  • -Strichaufzählung
    das Beschäftigungsverhältnis war laut Vertrag unbefristet

  • -Strichaufzählung
    das monatliche Einkommen mit Erhöhung laut Kollektivvertrag

  • -Strichaufzählung
    das Gehalt wurde laut Vereinbarung im Dienstvertrag erhöht

Mit freundlichen Grüßen

[ ]"

12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6.2.2017, Zahl:

610-600.443.003, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 7a Abs 1 ein Vorschuss auf die zu gewährende Geldleistung in Form des Ersatzes des Verdienstentganges in Höhe von610-600.443.003, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, ein Vorschuss auf die zu gewährende Geldleistung in Form des Ersatzes des Verdienstentganges in Höhe von

EUR 47.000,00 zuerkannt. Gemäß § 7a Abs 2 leg.cit. ist dieser Vorschuss im Fall der Anerkennung des Anspruches auf die gebührende Leistung anzurechnen.EUR 47.000,00 zuerkannt. Gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, leg.cit. ist dieser Vorschuss im Fall der Anerkennung des Anspruches auf die gebührende Leistung anzurechnen.

13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.03.2017, Zahl:

610.600.443-003, VOB: 4544 0993 500045, bewilligte die belangte Behörde Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes von Verdienstentgang gemäß § 1 Abs 1, § 2 Z 1, § 3 und § 10 Abs 1 VOG betreffend die Jahre 2009, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017.610.600.443-003, VOB: 4544 0993 500045, bewilligte die belangte Behörde Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes von Verdienstentgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG betreffend die Jahre 2009, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017.

Und zwar unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Vorschüsse iHv EUR 47.000,00 in folgender Höhe:

1. Jänner – 31. Dezember 2009, monatlich je EUR 535,20

1. Jänner – 31. Dezember 2012, monatlich je EUR 738,00

1. Jänner – 31. Dezember 2013, monatlich je EUR 785,40

1. Jänner – 31. Dezember 2014, monatlich je EUR 826,60

1. Jänner – 31. Dezember 2015, monatlich je EUR 849,70

1. Jänner – 31. Dezember 2016, monatlich je EUR 780,40

1. Jänner – 31. Dezember 2017, monatlich je EUR 791,20

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalles am 13.2.2007 bei

XXXX in Beschäftigung gestanden sei. Seit 1.7.2009 stehe er in Bezug einer Berufsunfähigkeitspension. Im Zeitraum 1.1.2009 bis 4.8.2009 habe er aufgrund eines durch den Vorfall vom 13.2.2007 kausalen Krankenstandes Krankengeld von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse bezogen. Der Dienstvertrag sei nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 18.1.2017 angegeben, dass es die Firma XXXX in der damaligen Form nicht mehr gebe. Aus einer Entscheidung des OGH (2 Ob 205/72) würde sich ergeben, dass der Verdienstentgang nach § 1325 ABGB nur dann auf der Grundlage des Verdienstes zum Zeitpunkt des Unfalls berechnet werden könne, wenn der Geschädigte diese Beschäftigung ohne den Unfall auch tatsächlich beibehalten hätte. Dies sei bei häufigem Arbeitsplatzwechsel nicht anzunehmen. Von einem häufigen Arbeitsplatzwechsel könne in seinem Fall zwar nicht ausgegangen werden, aber ebenso wenig von einem dauerhaften Arbeitsplatz, da es dierömisch 40 in Beschäftigung gestanden sei. Seit 1.7.2009 stehe er in Bezug einer Berufsunfähigkeitspension. Im Zeitraum 1.1.2009 bis 4.8.2009 habe er aufgrund eines durch den Vorfall vom 13.2.2007 kausalen Krankenstandes Krankengeld von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse bezogen. Der Dienstvertrag sei nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 18.1.2017 angegeben, dass es die Firma römisch 40 in der damaligen Form nicht mehr gebe. Aus einer Entscheidung des OGH (2 Ob 205/72) würde sich ergeben, dass der Verdienstentgang nach Paragraph 1325, ABGB nur dann auf der Grundlage des Verdienstes zum Zeitpunkt des Unfalls berechnet werden könne, wenn der Geschädigte diese Beschäftigung ohne den Unfall auch tatsächlich beibehalten hätte. Dies sei bei häufigem Arbeitsplatzwechsel nicht anzunehmen. Von einem häufigen Arbeitsplatzwechsel könne in seinem Fall zwar nicht ausgegangen werden, aber ebenso wenig von einem dauerhaften Arbeitsplatz, da es die

XXXX in dieser Rechtsform nicht mehr gebe. Aufgrund des bisherigen Beschäftigungsverlaufes sei anzunehmen, dass er wieder eine Anstellung gefunden hätte. Da aber keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass er auch weiterhin das bei der XXXX zuletzt bezogene Entgelt ins Verdienen gebracht hätte, werde bezüglich der Höhe des zu errechnenden fiktiven Einkommens jenes Einkommen das in einem Zeitraum von einem Jahr vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der genannten Firma bezogen wurde, herangezogen. Das in dieser Zeit bezogene Krankengeld bleibe dabei außer Betracht, sodass fingiert werde, er hätte in dieser Zeit gearbeitet und sein Entgelt bezogen.römisch 40 in dieser Rechtsform nicht mehr gebe. Aufgrund des bisherigen Beschäftigungsverlaufes sei anzunehmen, dass er wieder eine Anstellung gefunden hätte. Da aber keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass er auch weiterhin das bei der römisch 40 zuletzt bezogene Entgelt ins Verdienen gebracht hätte, werde bezüglich der Höhe des zu errechnenden fiktiven Einkommens jenes Einkommen das in einem Zeitraum von einem Jahr vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der genannten Firma bezogen wurde, herangezogen. Das in dieser Zeit bezogene Krankengeld bleibe dabei außer Betracht, sodass fingiert werde, er hätte in dieser Zeit gearbeitet und sein Entgelt bezogen.

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers im geführten Ermittlungsverfahren, es sei von einem fiktiven Einkommen in Höhe von EUR 5.500,-- brutto pro Monat auszugehen und bei der Ermittlung der Einkommensgrenze die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn zu berücksichtigen, führte die belangte Behörde aus, dass die Wahrscheinlichkeit eines dauerhaften Einkommens in Höhe von EUR 5.500,-- brutto nicht erhoben habe werden können und eine erhöhte Einkommensgrenze für das Jahr 2009, wegen der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn, ohnehin herangezogen werde.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides die Berechnungen, die sie für die zugesprochenen Beträge an Verdienstentgang durchführten, an und liegt demzufolge der Betrag des von der Behörde errechneten fiktiven monatlichen Einkommens jeweils über der Einkommensgrenze des § 3 VOG.Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides die Berechnungen, die sie für die zugesprochenen Beträge an Verdienstentgang durchführten, an und liegt demzufolge der Betrag des von der Behörde errechneten fiktiven monatlichen Einkommens jeweils über der Einkommensgrenze des Paragraph 3, VOG.

Eine einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß § 10 Abs. 1 VOG sei nicht zu bewilligen gewesen, da das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers einschließlich des Ersatzes des Verdienstentganges den Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) übersteige.Eine einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VOG sei nicht zu bewilligen gewesen, da das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers einschließlich des Ersatzes des Verdienstentganges den Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) übersteige.

14. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz der Benda – Benda Rechtsanwälte vom 29.3.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass die belangte Behörde aufgrund seines bisherigen Beschäftigungsverlaufes davon ausgehe, dass er auch nach Ende der Beschäftigung bei der XXXX eine neuerliche Anstellung gefunden hätte. Der Entscheidung des OGH zu 2 Ob 205/72, wonach bei häufigem Arbeitsplatzwechsel nicht anzunehmen sei, sei entgegen zu treten mit dem Argument, dass der Verdienstentgang auf der Grundlage des Verdienstes im Unfallszeitpunkt berechnet werden könne und sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer daher bei der umfirmierten Firma XXXX weiterhin beschäftigt gewesen wäre.14. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz der Benda – Benda Rechtsanwälte vom 29.3.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass die belangte Behörde aufgrund seines bisherigen Beschäftigungsverlaufes davon ausgehe, dass er auch nach Ende der Beschäftigung bei der römisch 40 eine neuerliche Anstellung gefunden hätte. Der Entscheidung des OGH zu 2 Ob 205/72, wonach bei häufigem Arbeitsplatzwechsel nicht anzunehmen sei, sei entgegen zu treten mit dem Argument, dass der Verdienstentgang auf der Grundlage des Verdienstes im Unfallszeitpunkt berechnet werden könne und sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer daher bei der umfirmierten Firma römisch 40 weiterhin beschäftigt gewesen wäre.

Nichts desto trotz gehe die belangte Behörde aber davon aus, dass kein Hinweis dafür vorliege, dass ihm das zuletzt gezahlte Einkommen weiterhin zugekommen wäre, zumal das genannte Unternehmen in der damaligen Form nicht mehr existiere, so der Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer selbst habe hingegen mehrfach erklärt, dass er bei der XXXX ursprünglich mit einem niedrigeren Gehalt angestellt worden sei, jedoch mit der Zusicherung eines zukünftigen Gehaltes von EUR 5.500,-- (jährlich mit den Kollektivvertragserhöhungen angepasst), sofern er einen entsprechenden Umsatz bringe. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Betrag bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte daher bei der Berechnung des Verdienstentganges unzweifelhaft von einem fiktiven Bezug in Höhe von EUR 5.500,-- ausgehen müssen und bestünde kein Grund, die Angaben der nunmehrigen Geschäftsführerin der XXXX oder die des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.Nichts desto trotz gehe die belangte Behörde aber davon aus, dass kein Hinweis dafür vorliege, dass ihm das zuletzt gezahlte Einkommen weiterhin zugekommen wäre, zumal das genannte Unternehmen in der damaligen Form nicht mehr existiere, so der Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer selbst habe hingegen mehrfach erklärt, dass er bei der römisch 40 ursprünglich mit einem niedrigeren Gehalt angestellt worden sei, jedoch mit der Zusicherung eines zukünftigen Gehaltes von EUR 5.500,-- (jährlich mit den Kollektivvertragserhöhungen angepasst), sofern er einen entsprechenden Umsatz bringe. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Betrag bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte daher bei der Berechnung des Verdienstentganges unzweifelhaft von einem fiktiven Bezug in Höhe von EUR 5.500,-- ausgehen müssen und bestünde kein Grund, die Angaben der nunmehrigen Geschäftsführerin der römisch 40 oder die des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht begehrt, ebenso wenig wurden Zeugen namhaft gemacht.

15. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser beim Bundesverwaltungsgericht am 12.4.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes samt darin einliegenden Beweismitteln sowie dem Beschwerdevorbringen von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:

1. Feststellungen:

Am 13.2.2007 erlitt der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung durch Fremdeinwirkung und zog der Genesungsprozess auch psychische Folgeschäden mit sich. Am 29.12.2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.11.2016, W132 2005231-1/22E, wurde dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des VOG die Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges nach ab 1.1.2009 dem Grunde zuerkannt und erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht darin aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich durch die am 13.2.2007 erlittenen Verletzungen und deren Folgen verursacht werde.

Der Beschwerdeführer stand für den Zeitraum von 1.7.2006 bis 8.7.2008 – somit im Zeitpunkt der Körperverletzung – in einem unbefristeten mit

XXXX . Am 8.7.2008 wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vorfallskausal beendet und bezieht er seit 1.1.2009 die Berufsunfähigkeitspension.römisch 40 . Am 8.7.2008 wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vorfallskausal beendet und bezieht er seit 1.1.2009 die Berufsunfähigkeitspension.

Seit 1.7.2011 wird die Berufsunfähigkeitspension unbefristet gewährt.

Aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX bezog der Beschwerdeführer zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 5.500,--.Aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit der römisch 40 bezog der Beschwerdeführer zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 5.500,--.

Sein Einstufungsgehalt bei der XXXX betrug EUR 3.966,38 brutto und wurde ab Jänner 2007 auf EUR 4.212,00 brutto erhöht.Sein Einstufungsgehalt bei der römisch 40 betrug EUR 3.966,38 brutto und wurde ab Jänner 2007 auf EUR 4.212,00 brutto erhöht.

Nach seiner Rückkehr aus dem vorfallsbedingten Krankenstand im April 2008 bezog der Beschwerdeführer schließlich das oben genannte Gehalt in Höhe von EUR 5.500,-- brutto.

Die XXXX wurde inzwischen umfirmiert in die XXXX .Die römisch 40 wurde inzwischen umfirmiert in die römisch 40 .

Vor dem Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX stand der Beschwerdeführer in folgenden Arbeitsverhältnissen:Vor dem Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 stand der Beschwerdeführer in folgenden Arbeitsverhältnissen:

Zeitraum Firma

01.01.2000 bis 31.08.2000 Angestellter bei XXXX01.01.2000 bis 31.08.2000 Angestellter bei römisch 40

01.09.2000 bis 30.09.2000 Angestellter bei XXXX01.09.2000 bis 30.09.2000 Angestellter bei römisch 40

01.10.2000 bis 14.02.2004 Angestellter bei XXXX01.10.2000 bis 14.02.2004 Angestellter bei römisch 40

15.02.2004 bis 31.08.2005 Angestellter XXXX15.02.2004 bis 31.08.2005 Angestellter römisch 40

01.09.2005 bis 30.06.2006 Angestellter bei XXXX01.09.2005 bis 30.06.2006 Angestellter bei römisch 40

Die Jahresverdienste des Beschwerdeführers beliefen sich in den jeweiligen Jahren auf die folgenden Beträge:

Jahr

Versicherungspflichtiges Einkommen (= gemeldetes Jahresbruttoeinkommen)

Versicherungspflichtige Sonderzahlungen (= brutto)

2003

40.320,00

6.720,00

2004

36.225,00 6.210,00

5.452,60 1.561,05

2005

14.520,00 29.040,00

3.024,00 3.966,38

2006

22.500,00 23.000,00

3.966,38 4.879,64

Nach Einsichtnahme in den vorgelegten Fremdakt sowie in den Beschwerdeschriftsatz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zum Begehren hinsichtlich Höhe seines Einkommens nicht belegt – weder mit der Vorlage der Dienstverträge aus den oben dargestellten Arbeitsverhältnissen, noch durch nunmehrige Einholung von Äußerungen der ehemaligen Arbeitgeber. Vielmehr hat der Beschwerdeführer – so kommt es aus dem vorgelegten Fremdakt hervor – vorgebracht, diese Unterlagen könnten nicht mehr vorgelegt werden, da diese nicht mehr existieren würden. Somit kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis bei der XXXX nicht vorfallskausal beendet worden wäre, weiterhin und auch dauerhaft bei der XXXX beschäftigt gewesen wäre. Nach Einsichtnahme in den vorgelegten Fremdakt sowie in den Beschwerdeschriftsatz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zum Begehren hinsichtlich Höhe seines Einkommens nicht belegt – weder mit der Vorlage der Dienstverträge aus den oben dargestellten Arbeitsverhältnissen, noch durch nunmehrige Einholung von Äußerungen der ehemaligen Arbeitgeber. Vielmehr hat der Beschwerdeführer – so kommt es aus dem vorgelegten Fremdakt hervor – vorgebracht, diese Unterlagen könnten nicht mehr vorgelegt werden, da diese nicht mehr existieren würden. Somit kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis bei der römisch 40 nicht vorfallskausal beendet worden wäre, weiterhin und auch dauerhaft bei der römisch 40 beschäftigt gewesen wäre.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei schadensfreiem Verlauf – wenn auch für ein anderes Unternehmen tätig – einen Bruttomonatsbezug in Höhe von EUR 5.500,-- erzielt hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zum Antrag ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt, insbesondere dem darin befindlichen Antrag in Form eines Schreibens an das Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark, do. eingelangt am 29.12.2008.

Die Feststellungen zum schädigenden Ereignis am 13.2.2007 ergeben sich aus dem unbestrittenen unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde.

Dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.11.2016, Zahl:

W132 2005231-1/22E, ist die Zuerkennung des Anspruches auf Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz aufgrund des Vorfalles am 13.2.2007 zu entnehmen.

Von wann bis wann der Beschwerdeführer in welchen Dienstverhältnissen stand, ist dem Versicherungsdatenauszug, welcher im Juli 2013 durch die belangte Behörde eingeholt wurde und im Akt aufliegt, zu entnehmen. Die darin ausgewiesene Dienstzeit bei der

XXXX ist auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren in Einklang zu bringen. Im Übrigen wurden dazu bereits in der unbekämpft gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 23.11.2016 Feststellungen getroffen, wobei diesbetreffend anzumerken ist, dass bei diesen Feststellungen der Zeitraum der Urlaubsersatzleistung eingerechnet wurde und damit das Ende des Arbeitsverhältnisses bei der XXXX mit 5.8.2008 angenommen wurde. Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis mit 8.7.2008 einvernehmlich gelöst. Dies geht auch aus dem Lohnkonto des Jahres 2008 hervor.römisch 40 ist auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren in Einklang zu bringen. Im Übrigen wurden dazu bereits in der unbekämpft gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 23.11.2016 Feststellungen getroffen, wobei diesbetreffend anzumerken ist, dass bei diesen Feststellungen der Zeitraum der Urlaubsersatzleistung eingerechnet wurde und damit das Ende des Arbeitsverhältnisses bei der römisch 40 mit 5.8.2008 angenommen wurde. Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis mit 8.7.2008 einvernehmlich gelöst. Dies geht auch aus dem Lohnkonto des Jahres 2008 hervor.

Der festgestellte Verdienst des Beschwerdeführers bei der XXXX im Zeitpunkt der vorfallsbedingten Beendigung desselben am 8.7.2008 ergibt sich einerseits aus der aktenkundigen Aussage des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Lohnkonto aus 2008, wonach er nach Rückkehr aus seinem Krankenstand für die Monate April, Mai und Juni als monatliches Gehalt EUR 5.500,-- brutto bezog. Sein diesbezügliches Vorbringen, dass er in dem Falle, dass es eine Beendigung aufgrund seiner aus dem Ereignis vom 13.2.2007 resultierenden Gesundheitsschädigungen nicht gegeben hätte, er weiterhin bei der XXXX bzw. nach deren Umfirmierung bei der XXXX als Geschäftsführer mit dem zuletzt bezogenen Gehalt von EUR 5.500,-- gearbeitet hätte, kann im Hinblick auf die Dauer seiner davorliegenden Arbeitsverhältnisse – siehe auf Seite 14 unter "Berufsvita" nicht festgestellt werden.Der festgestellte Verdienst des Beschwerdeführers bei der römisch 40 im Zeitpunkt der vorfallsbedingten Beendigung desselben am 8.7.2008 ergibt sich einerseits aus der aktenkundigen Aussage des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Lohnkonto aus 2008, wonach er nach Rückkehr aus seinem Krankenstand für die Monate April, Mai und Juni als monatliches Gehalt EUR 5.500,-- brutto bezog. Sein diesbezügliches Vorbringen, dass er in dem Falle, dass es eine Beendigung aufgrund seiner aus dem Ereignis vom 13.2.2007 resultierenden Gesundheitsschädigungen nicht gegeben hätte, er weiterhin bei der römisch 40 bzw. nach deren Umfirmierung bei der römisch 40 als Geschäftsführer mit dem zuletzt bezogenen Gehalt von EUR 5.500,-- gearbeitet hätte, kann im Hinblick auf die Dauer seiner davorliegenden Arbeitsverhältnisse – siehe auf Seite 14 unter "Berufsvita" nicht festgestellt werden.

Dass das Beschäftigungsverhältnis bei seinem Arbeitgeber unbefristet war, geht sowohl aus der Angabe des Beschwerdeführers als auch aus einer E-Mail der Geschäftsleitung der

XXXX , Auskunftsperson DI XXXX , vom 6.2.2017 hervor. Mit dieser E-Mail repliziert DI XXXX auf das Auskunftsbegehren der belangten Behörde vom 16.12.2016.römisch 40 , Auskunftsperson DI römisch 40 , vom 6.2.2017 hervor. Mit dieser E-Mail repliziert DI römisch 40 auf das Auskunftsbegehren der belangten Behörde vom 16.12.2016.

Es konnte jedoch in Anbetracht seines beruflichen Werdeganges einerseits nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass es das Ereignis am 13.2.2007 nicht gegeben hätte, weiterhin bei der XXXX angestellt geblieben wäre.Es konnte jedoch in Anbetracht seines beruflichen Werdeganges einerseits nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass es das Ereignis am 13.2.2007 nicht gegeben hätte, weiterhin bei der römisch 40 angestellt geblieben wäre.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst in dem Fall, dass er in diesem Unternehmen verblieben wäre, auch weiterhin einen Verdienst in Höhe von

EUR 5.500,-- brutto bezogen hätte. Er gibt diesbezüglich selbst an, dass sich dieser Bezug laut seinem Dienstvertrag seit Beginn des Arbeitsverhältnisses unter Bedingung des Eintrittes eines entsprechenden Erfolges auf EUR 5.500,-- erhöht hat und geht aus dem bezughabenden Lohnkonto ein Einstiegsbruttogehalt von EUR 3.966,38 hervor. Dem weiteren Argument des Beschwerdeführers, wonach er bereits in den Jahren 2004 bis 2006 bei anderen Unternehmen einen Verdienst in dieser Höhe gehabt hätte und es daher davon auszugehen wäre, dass er auch bei von der XXXX verschiedenen UnternehmenEUR 5.500,-- brutto bezogen hätte. Er gibt diesbezüglich selbst an, dass sich dieser Bezug laut seinem Dienstvertrag seit Beginn des Arbeitsverhältnisses unter Bedingung des Eintrittes eines entsprechenden Erfolges auf EUR 5.500,-- erhöht hat und geht aus dem bezughabenden Lohnkonto ein Einstiegsbruttogehalt von EUR 3.966,38 hervor. Dem weiteren Argument des Beschwerdeführers, wonach er bereits in den Jahren 2004 bis 2006 bei anderen Unternehmen einen Verdienst in dieser Höhe gehabt hätte und es daher davon auszugehen wäre, dass er auch bei von der römisch 40 verschiedenen Unternehmen

EUR 5.500,-- ins Verdienen gebracht hätte, ist mit dem Vorhalt des Sozialversicherungsdatenauszugs entgegenzutreten. Dem Sozialversicherungsdatenauszug aus Juli 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ein Durchschnittsbruttomonatsgehalt von ca EUR 3.500,00 (inkl. Urlaubsersatzleistung der XXXX ), im Jahr 2005 von ca EUR 3.700,00 und im Jahr 2006 von caEUR 5.500,-- ins Verdienen gebracht hätte, ist mit dem Vorhalt des Sozialversicherungsdatenauszugs entgegenzutreten. Dem Sozialversicherungsdatenauszug aus Juli 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ein Durchschnittsbruttomonatsgehalt von ca EUR 3.500,00 (inkl. Urlaubsersatzleistung der römisch 40 ), im Jahr 2005 von ca EUR 3.700,00 und im Jahr 2006 von ca

EUR 3.900,-- (inkl. Urlaubsersatzleistung der XXXX ) bezog.EUR 3.900,-- (inkl. Urlaubsersatzleistung der römisch 40 ) bezog.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Dienstvertrag mit der XXXX mit den darin enthaltenen konkreten Formulierungen und Vereinbarungen zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers als ein wesentliches Beweismittel anzusehen gewesen wäre. Dieser wurde jedoch nicht vorgelegt, mit der Begründung, dass dieser nicht mehr existiere. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass solche einzelne Meilensteine des persönlichen Lebens / des Berufslebens einer Person dokumentierende Unterlagen wie etwa Arbeitsverträge nicht aufbewahrt werden. Der Beschwerdeführer behauptet für den Fall, dass er am 13.2.2007 nicht angegriffen worden wäre, einen monatlichen Bruttoverdienst von EUR 5.500,-- ohne jegliche Vorlage von Beweismitteln hierfür.Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Dienstvertrag mit der römisch 40 mit den darin enthaltenen konkreten Formulierungen und Vereinbarungen zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers als ein wesentliches Beweismittel anzusehen gewesen wäre. Dieser wurde jedoch nicht vorgelegt, mit der Begründung, dass dieser nicht mehr existiere. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass solche einzelne Meilensteine des persönlichen Lebens / des Berufslebens einer Person dokumentierende Unterlagen wie etwa Arbeitsverträge nicht aufbewahrt werden. Der Beschwerdeführer behauptet für den Fall, dass er am 13.2.2007 nicht angegriffen worden wäre, einen monatlichen Bruttoverdienst von EUR 5.500,-- ohne jegliche Vorlage von Beweismitteln hierfür.

Zu dem nicht vorgelegten Arbeitsvertrag ist zu sagen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft grundsätzlich auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (vgl. u.a. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0201; 24.4.2013, 2009/02/0206; 14.2.2013,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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