Entscheidungsdatum
07.06.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W105 2197345-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1187782201/180369645, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1187782201/180369645, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nach eigenen Angaben XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger des Iran, dessen Identität nicht durch unbedenkliche Urkunden belegt ist, beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2018 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller wurde am 26.01.2016 in der Bundesrepublik Deutschland erkennungsdienstlich behandelt. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Antragsteller unter der ob dargestellten Alias-Identität in Erscheinung getreten.Der nach eigenen Angaben römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger des Iran, dessen Identität nicht durch unbedenkliche Urkunden belegt ist, beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2018 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller wurde am 26.01.2016 in der Bundesrepublik Deutschland erkennungsdienstlich behandelt. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Antragsteller unter der ob dargestellten Alias-Identität in Erscheinung getreten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.04.2018 gab der Antragsteller auf Befragen zu Protokoll, weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über familiäre Anknüpfungspunkte zu verfügen. Er leide an keinerlei Beschwerden oder Krankheiten und nehme keinerlei Medikamente. Im Weiteren führte der Antragsteller aus, sich über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien und Slowenien und sodann über Österreich nach Deutschland begeben zu haben. In Deutschland habe er sich vom Jänner 2016 bis März 2018 aufgehalten. Er habe in Deutschland einen negativen Asylbescheid bekommen und wolle nun in Österreich bleiben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.04.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.04.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland.
Mit Note vom 26.04.2018 stimmte die Bundesrepublik Deutschland dem ergangenen Wiederaufnahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Note vom 26.04.2018 stimmte die Bundesrepublik Deutschland dem ergangenen Wiederaufnahmeersuchen unter Hinweis auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Am 09.05.2018 erfolgte die niederschriftlich Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab zusammenfassend an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Befragt nach familiären Bindungen in Österreich bezog sich der Antragsteller nunmehr darauf, in Österreich zwei Cousins zu haben und seien diese österreichische Staatsbürger. Ein, wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zu den Bezugspersonen bestehe nicht.
Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit der Bundesrepublik Deutschland gab der Antragsteller zu Protokoll, er habe in Deutschland einen negativen Bescheid bekommen und würde er gern in Österreich bleiben, um hier einen positiven Bescheid zu erhoffen. Er könne arbeiten und für sich selbst sorgen und brauche er keine Sozialhilfe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 06.02.2017).
Allgemeines zum Asylverfahren
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im Jahr 2016 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 695.733 Asylanträge entschieden. Das ist ein Anstieg von ca. 146% gegenüber 2015 (282.726 Entscheidungen). 2016 wurden 745.545 Asylanträge entgegengenommen, 268.869 mehr als im Vorjahr. Insgesamt 256.136 Personen erhielten 2016 internationalen Schutz (36,8% der Antragsteller), 153.700 Personen (22,1%) erhielten subsidiären Schutz und 24.084 Personen (3,5%) Abschiebeschutz (BAMF 11.1.2017).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.11.2015).
Quellen:
Non-Refoulement
Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016).
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).
Quellen:
Versorgung
Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich:
Bezieher
Betrag
Für alleinstehende Leistungsberechtigte
135 €
Für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen
je 122 €
Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt
je 108 €
Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
76 €
Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
83 €
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
79 €
Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen werden vorrangig Geldleistungen gewährt. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich:
Bezieher
Betrag
Für alleinstehende Leistungsberechtigte
216 €
Für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen
je 194 €
Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt
je 174 €
Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
198 €
Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
157 €
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
133 €
Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3).
In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).
Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016)Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vergleiche auch BAMF 10.2016)
Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b).
Quellen:
Medizinische Versorgung
NGOs kritisieren dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen kostenlos ist. Einige Gemeinden und private Gruppen initiierten zusätzliche Gesundheitsprojekte. Einige Bundesländer stellen Krankenversicherungskarten zur Verfügung (USDOS 13.4.2016).
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 15 Leistungsmonaten im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 16.11.2015).
Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vergleiche BMG 3.11.2015).
Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016).Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vergleiche BMG 6.2016).
Quellen:
Schutzberechtigte
Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Niederlassungserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Wenn dem nicht so ist, wird die Niederlassungserlaubnis permanent vergeben. Sie haben dann im Sozialversicherungssystem denselben Status wie deutsche Bürger und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Integrationshilfe, darunter auch zu Sprachkursen. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Niederlassungserlaubnis, befristet auf Jahre, manchmal auch befristet auf 1 Jahr. Sie sind verlängerbar und können nach 5 Jahren in eine permanente Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Betroffene müssen um eine Arbeitserlaubnis ansuchen, die der üblicherweise gewährt wird. Sie haben eingeschränkten Zugang zu Sozialleistungen. Familienzusammenführung wird strenger gehandhabt. Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 16.11.2015).
Das Integrationsgesetz vom 31.7.2016 soll dazu beitragen, die Integration durch mehr Angebote an Integrationskursen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten zu verbessern. Gleichzeitig beschreibt es die Pflichten Asylsuchender und Schutzberechtigter. Lehnen Asylbewerber Integrationsmaßnahmen oder Mitwirkungspflichten ab, werden Leistungen gekürzt. Geduldete bekommen ein Bleiberecht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung. Da Integration schwierig ist, wenn zu viele Flüchtlinge in Ballungszentren ziehen, können die Länder ihnen in den ersten drei Jahren einen Wohnsitz zuweisen. Außerdem verzichtet die Bundesagentur für Arbeit für drei Jahre unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorrangprüfung (Vorrang von Einheimischen und EU-Bürgern bei der Arbeitsplatzbesetzung). Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommt künftig nur, wer als anerkannter Flüchtling Integrationsleistungen erbracht hat (BR 8.8.2016).
Quellen:
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, welche einer Überstellung allenfalls entgegenstehen würde, hätte sich trotz der vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Probleme sowie mangels Vorlage medizinischer Befunde nicht ergeben.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, welche einer Überstellung allenfalls entgegenstehen würde, hätte sich trotz der vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Probleme sowie mangels Vorlage medizinischer Befunde nicht ergeben.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien weder schützenswerte familiäre, noch besonders ausgeprägte private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien weder schützenswerte familiäre, noch besonders ausgeprägte private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller rügte, dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben wäre; so habe man ihn bei der Ersteinvernahme lediglich gefragt, ob er psychisch und physisch in der Lage sei, um die Befragung zu absolvieren. Zum allgemeinen Gesundheitszustand habe die Behörde jedoch keine Ermittlungen durchgeführt. Wäre sie ihrer Pflicht nachgekommen, hätte sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter schweren Persönlichkeitsstörungen leide. Die psychische Erkrankung sei so schwerwiegend, dass der Beschwerdeführer im Iran vom Militärdienst frei gestellt worden sei. Der durch eine Rücküberstellung nach Deutschland ausgelöste Stress, würde die Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gravierend verschlechtern und sohin in die gewährten Rechte gemäß Artikel 3 EMRK eingreifen. Zum Beweis der Freistellung vom Militärdienst wurden mehrere in Farsi gehaltene Unterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Iran. Der Antragsteller hat sich vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, dort ein Asylverfahren betrieben, welches negativ finalisiert wurde. Der Antragsteller wurde in der Bundesrepublik Deutschland am 26.01.2016 erkennungsdienstlich erfasst. Am 16.04.2018 stellte der Antragsteller nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationale Schutzgewährung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete Konsultationen mit der Bundesrepublik Deutschland ein, welche in der Zustimmung zur Wiederaufnahme mit Note der Bundesrepublik Deutschland vom 26.04.2018 mündeten.
Einschub B
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Antragsteller verneinte sowohl bei der Ersteinvernahme, als auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Vorliegen physischer oder psychischer Probleme. Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren haben sich keinerlei Hinweise auf weitere Beeinträchtigungen ergeben.
Nicht festgestellt kann jedenfalls, dass der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt in einem dergestalt schlechten psychischen oder physischen Zustand sich befindet, dass er stationärer Behandlung bedarf, noch wurden im Verfahren medizinische Unterlagen vorgelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstige konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.
Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form zweier Cousins.
Gegenseitige Abhängigkeiten bestehen nicht. Der Antragsteller hat im Verfahren angegeben, arbeitsfähig zu sein.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen im Zusammenhang mit der bezugnehmenden EURODAC-Treffermeldung.
Die Feststellung der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Deutschlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind.
Nach den unbestrittenen Länderfeststellungen haben Dublin-Rückkehrer in Deutschland keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren und erhalten Asylwerber erforderlichenfalls die nötigen Versorgungsleistungen.
Konkrete Hinweise für eine sich manifestiert habende Gefährdungssituation in der Bundesrepublik Deutschland wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus den Antworten des Antragstellers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen und hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf keinerlei vorliegende Beeinträchtigung hingewiesen. Einerseits wäre es in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen gewesen, konkrete Beschwerden oder Erkrankungen aus eigenem aufzuzeigen oder geeignete Unterlagen vorzulegen. Eine weitere Ermittlungsverpflichtung der Erstbehörde kann nicht erkannt werden. Im Weiteren kann nicht erkannt werden, dass der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt sich in einem Zustand schwerer oder schwerster Erkrankung befindet. Die Tatsache, dass der Antragsteller allenfalls - aus welchem Grunde immer - in seinem Herkunftsstaat zum vormaligen Zeitpunkt von der Militärdienstpflicht befreit wurde, vermag keinerlei Indiz auf seinen gegenwärtigen psychischen Status oder eine mögliche Erkrankung und ein Überstellungshindernis zu bieten. Eine weitere Ermittlungspflicht der Behörden ergäbe sich nur dann, wenn der Beschwerdeführer Indizien für eine Erkrankung aufgezeigt oder aufgewiesen hätte bzw. er zumindest im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Näheren auf tatsächlich vorliegende Erkrankungen bzw. Vorlage von Befunden eingegangen werde. Im Weiteren kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer allein durch den Überstellungsakt nach dem Nachbarstaat Bundesrepublik Deutschland in eine unmenschliche Situation geraten würde. Gegebenenfalls wird für den Überstellungsakt medizinisches Begleitpersonal organisiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil ein