TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/13 L508 2187128-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L508 2187128-1/9E

L508 2192573-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet, sind Staatsangehörige aus Pakistan sowie der Volksgruppe der Paschtunen (BF1) bzw. Punjabi (BF2) und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reisten im Dezember 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.12.2017 (BF1) bzw. am 11.12.2017 (BF2) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Brüder.

2. Am 12.12.2017 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und des BF2 statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF1 an, dass er im Jahr 2014 einen Verkehrsunfall erlitten habe. Hierbei sei er schwer verletzt worden. Er hätte sich bislang noch immer nicht von dem Unfall erholt. Er könne daher derzeit keiner schweren Arbeit nachgehen. In Pakistan sei es nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden. Deshalb sei er nach Österreich gekommen, auch um sich hier untersuchen zu lassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er Arbeitslosigkeit. Grund für das Verlassen seines Heimatlandes seien wirtschaftliche Gründe gewesen und befürchte er im Falle seiner Rückkehr Arbeitslosigkeit. Der BF2 schilderte auf die gleiche Frage, dass er im September 2017 von den deutschen Behörden nach Pakistan abgeschoben worden sei. Er habe sich dort einen Monat in einem Hotel in Islamabad aufgehalten. Im Jahr 2006 habe es wegen eines Stückes Ackerland eine große Auseinandersetzung zwischen seiner Familie und einer anderen Familie im Dorf gegeben. Dabei seien einige Personen beider Familien verletzt worden. Eine Person der gegnerischen Familie sei einige Monate später aufgrund der Verletzungen verstorben. Die gegnerische Familie habe ihn und seine Familie angezeigt. Er sei dann von der Polizei gesucht worden. Im Jahr 2008 hätte er Pakistan verlassen. In der Folge habe er in verschiedenen Ländern, wie Griechenland, Deutschland und Italien, gelebt. Nach der Rückkehr im September 2017 sei er von der Polizei festgenommen worden. Er habe Angst gehabt, weiter eingesperrt zu werden und sei gegen Bezahlung freigelassen worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst von der Polizei eingesperrt bzw. von der gegnerischen Familie getötet zu werden. Sein Bruder, der in Griechenland lebe, sei im Jahr 2013 ebenfalls von der gegnerischen Familie angegriffen und schwer verletzt worden. Es habe sich um einen Mordversuch gehandelt und sei ihm dabei der Bauch aufgeschnitten worden.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 12.12.2017 wurden dem BF1 die aktuellen Länderdokumentationsunterlagen zu Pakistan zur Wahrung des Parteiengehörs ausgefolgt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum Einvernahmetermin, aber jedenfalls innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Ausfolgung des Parteiengehörs und Vorlage der Länderinformation, Stellung zu nehmen.

4. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.12.2017 gab der BF1 zunächst ergänzend und neu zu Protokoll, dass es im Jahr 2006 zu einem Grundstücksstreit mit anderen Dorfbewohnern gekommen sei. Diese hätten ihre Landwirtschaft in Besitz nehmen wollen.

Zu seinen Ausreisegründen befragt legte der BF1 nun dar, dass es im Jahre 2006 zu einem Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und einer anderen Familie gekommen sei. Im Zuge des Streites habe der BF2 einen Dorfbewohner schwer verletzt. Dieser sei ins Koma gefallen und einige Monate später an den Verletzungen verstorben. Sein Bruder sei in der Folge wegen des Todes dieser Person verfolgt worden und habe der BF2 deshalb im Jahre 2008 Pakistan verlassen. Er sei zu diesem Zeitpunkt sehr jung gewesen. Ein- bis zweimal sei es zu Streitereien mit der Familie des Verstorbenen gekommen. Im Jahr 2014 sei er gemeinsam mit den Kindern des Verstorbenen in die Schule gegangen. Im Zuge eines Streits hätten sie ihn geschlagen.

Nachgefragt zu Details gab der BF1 unter anderem zu Protokoll, dass sie ihn aus Rache umbringen hätten wollen. Er habe bei der Erstbefragung aus Angst vor einer Abschiebung nichts vom Grundstücksstreit erzählt.

In weiterer Folge legte der BF1 dar, dass er mit Verkehrsunfall jenen Vorfall gemeint habe, bei dem er geschlagen worden sei.

Der Verkehrsunfall habe sich im Jahre 2014 ereignet. Er sei auf dem Weg nach Hause gewesen und mit einem Motorrad gefahren. Sie hätten ihn angehalten und brutal geschlagen. Er sei schwer verletzt worden und etwa 17 Tage im Koma gelegen. Die Unterlagen befänden sich in Pakistan. Der Vorfall sei nicht bei der Polizei angezeigt worden.

Abschließend wurde dem BF1 die Möglichkeit eingeräumt, zu den ihm am 12.12.2017 vorgelegten bzw. ausgefolgten Länderfeststellungen zu Pakistan eine Stellungnahme abzugeben. Der BF1 gab hierzu wörtlich zu Protokoll: "Ich konnte die Länderfeststellungen nicht lesen."

5. Des Weiteren wurde der BF2 am 24.01.2018 zur Wahrung des Parteiengehörs vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Zunächst schilderte der BF2, dass sein Bruder wegen ihm in Pakistan Probleme gehabt habe. Drei bis vier Männer hätten seinen Bruder umbringen wollen. Man habe diesem den Bauch aufgeschnitten und ihn am Kopf schwer verletzt. Sein Bruder habe sich 18 Tage im Koma befunden und sei sechs Monate im Krankenhaus gewesen. Es gehe ihm immer noch nicht gut. Laut den Ausführungen des Arztes müsse er auf seinen Bruder aufpassen. Dieser sei immer wieder im Krankenhaus und nehme Medikamente wegen der Bauchschmerzen.

Sein Bruder - BF1 - lebe auch im Lager in Österreich. Dieser sei komplett pflegebedürftig. Er müsse die Kleider waschen und die Medizin besorgen. Auch beim Essen brauche ihn sein Bruder. Sein Bruder könne nichts alleine machen.

Er könne nicht nach Deutschland zurück, weil man ihn wieder nach Pakistan schicken würde. In Deutschland würde er wahrscheinlich aufgrund des Aufenthaltsverbotes im Gefängnis landen. Im Übrigen könne er wegen seines pflegebedürftigen Bruders nicht nach Deutschland zurück.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF2 eine Flugbuchungsbestätigung, ein von den deutschen Behörden ausgestelltes Aufenthaltsverbot und medizinische Unterlagen bezüglich des BF1 in Vorlage.

6. Konsultationen bezüglich des BF2 gemäß der Dublin III-VO mit der Bundesrepublik Deutschland blieben letztlich ergebnislos.

7. Am 08.02.2018 und am 27.02.2018 wurde der BF2 nochmals vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und legte der BF2 hierbei dar, dass er seinen Antrag aufgrund des Ackerlandstreites mit der anderen Familie stelle. Die Polizei würde ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan sofort festnehmen. Er würde sich auf der "Black List" befinden. Der Streit der Familien sei 2012 vorbei gewesen. 2014 hätten sie seinen Bruder töten wollen. Dieser sei vom Nabel bis zur Brust mit einem Messer aufgeschnitten worden.

Nachgefragt zu Details gab der BF2 unter anderem zu Protokoll, dass sein Vater auch in diesem Dorf lebe und keine Probleme habe. Die jungen Personen der anderen Familie würden es aber nicht verstehen und die jungen Personen seiner Familie umbringen wollen. Der Vorfall mit seinem Bruder sei Anfang des Jahres 2014 gewesen. Dies sei auch der letzte Vorfall gewesen. Er sei bezüglich des Streits im April 2006 zur Polizei gegangen und hätte Anzeige erstattet. Diese Anzeige sei dann aber gelöscht worden, weil die andere Familie zuerst eine Anzeige erstattet habe. In Pakistan sei es so, dass immer die erste Anzeige zähle. Bei seiner Rückkehr nach Pakistan im September 2017 sei er sofort von der Polizei festgenommen worden. Sein Vater habe Geld bezahlt und sei er sofort wieder freigelassen worden.

Bei einer Rückkehr würde er auf der "Black List" stehen. Er würde für drei bis fünf Jahre ins Gefängnis gehen und bei seiner Freilassung mit der gegnerischen Familie dieselben Probleme wie jetzt haben. Es gebe überall in Pakistan Probleme. Er müsste versteckt leben. Es gebe überall Polizei und würde er auf der "Black List" stehen.

Ferner wurde dem BF2 die Möglichkeit eingeräumt, aktuelle Länderfeststellungen zu Pakistan ausgefolgt zu erhalten und hierzu binnen einer Woche eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF2 verzichtete auf diese Möglichkeit.

Im Übrigen legte der BF2 im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.02.2018 in Kopie pakistanische Behördenunterlagen betreffend den Streit zwischen den Familien, konkret zwei FIRs und einen Haftbefehl, vor, welche von der belangten Behörde einer Übersetzung zugeführt wurden.

Der Rechtsberater beantragte die Überprüfung der vorgelegten Dokumente zum Beweis dafür, dass die geschilderten Geschehnisse der Wahrheit entsprechen.

8. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 20.12.2017 (BF1) und vom 16.03.2018 (BF2) wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.8. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 20.12.2017 (BF1) und vom 16.03.2018 (BF2) wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das BFA insbesondere Feststellungen zur Sicherheitslage, zur regionalen Verteilung der Gewalt, zum Rechtsschutz/ Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zur Korruption, zur Bewegungsfreiheit, zur Grundversorgung/Wirtschaft und zu Rückkehrfragen sowie zu den Haftbedingungen (bezüglich des BF2).

Dem Fluchtvorbringen wurde jeweils die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung bezüglich des BF1 ausgeführt, dass dem BF1 bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde jeweils die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung bezüglich des BF1 ausgeführt, dass dem BF1 bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

9. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 (BF1) und vom 20.03.2018 (BF2) wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurden sie gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.9. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 (BF1) und vom 20.03.2018 (BF2) wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurden sie gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

10. Am 18.01.2018 langte im Verfahren des BF1 eine bereits vom BF2 in dessen Verfahren vorgelegte Krankenhausaufenthaltsbestätigung vom 30.12.2017 bezüglich des BF1 beim BFA ein.

11. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF1 im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.02.2018 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

11.1. Zunächst wurde der Verfahrensgang und das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien.11.1. Zunächst wurde der Verfahrensgang und das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien.

Die Länderberichte des BFA würden keine aktuellen Informationen zur Blutrache enthalten. Lediglich auf Seite 29 des angefochtenen Bescheides werde kurz erwähnt, dass sich die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung) als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code (Axt XLV of 1860) fänden.

Hätte das BFA als Spezialbehörde, die ihm zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet, wäre es zu einer anderen - dem Antrag des BF1 stattgebenden - Entscheidung gelangt.

In diesem Zusammenhang wurde auszugsweise auf verschiedene Länderberichte zu den Themenbereichen Blutrache in Pakistan und Grundstücksstreitigkeiten in Pakistan sowie zur Sicherheitslage (AS

205 - 235 im Verwaltungsakt des BF1) verwiesen.

11.2. Die belangte Behörde habe den Antrag des BF1 abgewiesen, weil sie ihn als unglaubwürdig erachte und davon ausgehe, dass das Vorbringen des BF1 nicht asylrelevant iSd § 3 AsylG sei. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG.11.2. Die belangte Behörde habe den Antrag des BF1 abgewiesen, weil sie ihn als unglaubwürdig erachte und davon ausgehe, dass das Vorbringen des BF1 nicht asylrelevant iSd Paragraph 3, AsylG sei. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG.

Die belangte Behörde bezeichne das Vorbringen des BF1 unter anderem deshalb als unglaubwürdig, weil sich dieser während der Einvernahme nicht "adäquat" verhalten hätte und weder detailliert noch auf Einzelheiten eingehend erzählt hätte. Im Rahmen des Beschwerdegesprächs habe der BF1 einen sehr in sich zurückgezogenen Eindruck gemacht und auf seinen schlechten Gesundheitszustand hingewiesen. Da davon auszugehen und aus der Niederschrift ersichtlich sei, dass der BF1 bei seiner Einvernahme ebenso in sich gekehrt und emotionslos erschienen sei, wäre von der Behörde sein psychischer Gesundheitszustand in Form einer medizinischen Untersuchung zu ermitteln gewesen.

Zum Beweis werde die Durchführung einer Untersuchung zur Erstellung eines Befundes in Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand beantragt.

Die Art der Gefühlsbeteiligung beim Erzählen traumatischer Ereignisse könne gängigen Erwartungen von Gefühlsausdruck in Zusammenhang mit der Schwere des Erzählten zuwiderlaufen. Die Heranziehung des Gefühlsausdrucks zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei allgemein aus psychologischer Sicht nicht indiziert. Zu groß seien individuelle und kulturelle Unterschiede einzuschätzen.

Wenn die Behörde dem BF1 zudem unterstelle keine detaillierten Angaben machen zu können, sei auszuführen, dass das - zum Zeitpunkt der Ereignisse - sehr junge Alter des BF1 zu berücksichtigen gewesen wäre.

Die Blutrache in Bezug auf den BF1 sei erst relevant geworden, als er ein bestimmtes Alter erreicht gehabt habe. Die weiblichen Familienmitglieder seien von der Blutrache nicht betroffen. Wie durchwegs den Länderberichten zu entnehmen, würden Grundstücksstreitigkeiten und/oder Blutfehden primär mithilfe informeller Mechanismen und Institutionen gelöst werden. Vor dem Hintergrund der Länderberichte sei das Vorbringen des BF1 also durchaus plausibel und realistisch.

Der BF1 werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie aufgrund der Tat seines Bruders von privater Seite bedroht und verfolgt, wobei das ineffektive pakistanische Staatswesen aktuell nicht in der Lage sei, den BF1 vor dieser Bedrohung zu schützen.

Zudem gehe das BFA in ihren Feststellungen davon aus, dass der BF1 "gesund und arbeitsfähig" sei (Bescheid Seite 9 und Seite 47). Dies obwohl der BF1 in seiner Einvernahme angegeben habe, dass er von dem Unfall bleibende Schäden habe und daher nicht arbeitsfähig sei. Die Behörde lasse dabei unausgeführt, wie sie zu genau gegenteiliger Ansicht gelange.

11.3. Der BF1 wäre im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in eine Blutfehde verwickelt und dadurch mit dem Tode bedroht. Die Verfolgung, die dem BF1 bei einer Rückkehr nach Pakistan drohen würde, knüpfe damit an den GFK-Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie an. Der pakistanische Staat sei nicht in der Lage oder willens, dem BF1 wirksamen Schutz vor seiner Verfolgung zu gewähren.

11.4. Das BFA gehe davon aus, dass der BF1 in Pakistan keinem "real risk" ausgesetzt sei. Die Sicherheitslage in Pakistan sei unsicher und könne daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF1 bei einer Rückkehr keine Art. 3 EMRK Verletzung drohe. Zudem hätte die Behörde den psychischen und physischen Zustand des BF1 ermitteln und bei ihrer Beurteilung eines "real risk" berücksichtigen müssen.11.4. Das BFA gehe davon aus, dass der BF1 in Pakistan keinem "real risk" ausgesetzt sei. Die Sicherheitslage in Pakistan sei unsicher und könne daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF1 bei einer Rückkehr keine Artikel 3, EMRK Verletzung drohe. Zudem hätte die Behörde den psychischen und physischen Zustand des BF1 ermitteln und bei ihrer Beurteilung eines "real ri

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten