TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/13 L504 2190079-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 09.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit.

2. Am 09.09.2015 wurde die bP von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, sowie am 24.10.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge vom BFA gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, weil die bP eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte (Spruchpunkt I.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge vom BFA gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, weil die bP eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte (Spruchpunkt römisch eins.).

Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei mangels realer Gefährdung nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei mangels realer Gefährdung nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das BFA gelangte im Wesentlichen zu der Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nichts glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso wenig würde ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben vorliegen.

3. Gegen den genannten Bescheid wurde durch die bevollmächtigte ARGE Rechtsberatung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

4. Die bP hat seit der Beschwerdevorlage im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Änderungen von entscheidungswesentlichen Umständen mitgeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Während sie in ihrer Erstbefragung noch die Zugehörigkeit zum muslimischen Glauben angab, führte sie vor dem BFA aus, dass sie bereits in der Türkei Christ gewesen sei.

Ihre Identität steht fest.

Die letzten Jahre vor ihrer Ausreise lebte die bP mit ihrem Vater und der Großmutter in XXXX und verdiente ihren Lebensunterhalt als Koch bzw. als Reinigungkraft in einem Einkaufszentrum. Fallweise hielt sie sich auch bei ihrer Mutter in Istanbul auf.Die letzten Jahre vor ihrer Ausreise lebte die bP mit ihrem Vater und der Großmutter in römisch 40 und verdiente ihren Lebensunterhalt als Koch bzw. als Reinigungkraft in einem Einkaufszentrum. Fallweise hielt sie sich auch bei ihrer Mutter in Istanbul auf.

Die bP war bislang in der Lage in der Türkei ihre Existenz zu sichern.

Die bP gab an, in Österreich Deutschkurse zu besuchen.

Sie ist in Österreich zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Wesentliche Kenntnisse der deutschen Sprache konnten nicht festgestellt werden. Strafrechtlichen Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor und sind auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig.

Relevante private Anknüpfungspunkte sind in Österreich nicht gegeben.

In der Türkei leben nach wie vor die Eltern, Geschwister, die Großmutter, sowie zahlreiche andere Verwandte der bP.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.

Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatregion der Gefahr einer solchen Verfolgung bzw. einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid als aktuell anzusehende Feststellungen, die dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entstammen. Aus dem sich daraus ergebenden Bild, ist keine Lage zu erkennen, die für Personen mit dem Persönlichkeitsprofil der bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bzw. real eine Gefährdung von Leib und/oder Leben ergeben würde. Dies wurde von der bP weder im Verfahren vor dem BFA, noch in der Beschwerde behauptet.

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den vorgelegten Beweismitteln.

Ad 1.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd §15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass die angegebenen Flucht- und Asylgründe unglaubwürdig seien und die bP keine Bedrohung oder Verfolgung in der Türkei erlitten habe. Diesbezüglich wird auf nachstehende Beweiswürdigung des BFA verwiesen:

"[...]

Zu der Feststellung, dass Ihnen die Behörde die von Ihnen behauptete Religionszugehörigkeit zum Christentum abspricht gründet sich auf folgenden Aussagen und Verhalten von Ihnen.

In Ihrer Einvernahme am 24.10.2017 haben Sie ausgesagt, Sie hätten bereits in der Türkei seit 10 Jahren zum christlichen Glauben gefunden. In Zusammenschau mit der von Ihnen vorgetragenen Aussage, Sie hätten sich bewusst für Österreich als Zielland entschieden, da Sie bereits in der Türkei umfangreiche Informationen über Österreich recherchiert hätten, ist es völlig unverständlich, dass Sie, wären Sie tatsächlich seit dem von Ihnen angeführten langen Zeitraum zum Christ geworden, in der Erstbefragung noch angegeben hätten, Sie wären muslimischen Glaubens. Aus keinem Punkt der Niederschrift aus der Erstbefragung wäre auch nur ansatzweise ersichtlich, dass Sie im Verlauf der Erstbefragung Angst gehabt hätten die Wahrheit bezüglich Ihrer Religionszugehörigkeit zu sagen oder es Ihnen an nötigem Vertrauen in die österreichischen Behörden gefehlt hätte. Sie gaben zudem in der Einvernahme vor dem BFA ja an, letztlich Österreich als jenes Land gewählt zu haben von dem Sie behaupteter Maßen Schutz bzw. Hilfe erwarten konnten. Dann gerade in diesem Land, noch dazu gegenüber einem für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit zuständigem Organ aus "Angst" nicht die Wahrheit betreffend Ihrem Glauben zu sagen bzw. wichtige Dinge nicht einmal ansatzweise zu erwähnen, erscheint nicht plausibel.

Sie waren zudem nicht einmal ansatzweise im Stande christliche Festtage zu benennen. Der einzige Ihnen in Erinnerung gekommene Feiertag, der Ihrer Meinung nach ein christlicher Feiertag wäre, war das Fest zu Halloween. Zu Ihrer Information sei nur am Rande erwähnt, dass Halloween ein altes heidnisches Totenfest mit einer lediglich dünnen christlichen Hülle ist und nichts mit einem klassischen christlichen Feiertag zu tun hat.

Weiters führten Sie aus, in der Türkei hätten Sie darunter gelitten, den christlichen Glauben nicht offen ausleben zu können. Dem ist klar entgegenzuhalten, dass Sie auch in Österreich keiner religiösen christlichen Betätigung nachgehen, woran Sie aber zumindest hier aufgrund umfassender Religionsfreiheit in keiner Weise gehindert wären.

Was Ihre christliche Religiosität betrifft, so kommt die Behörde in Ansehung Ihres Gesamtverhaltens im Asylverfahren und nach Abwägung Ihrer Aussagen in der Einvernahme zu dem Ergebnis, dass Sie keineswegs überzeugend sind den Glauben der Christen angenommen zu haben. Sie konnten nichts angegeben, was auf eine eingehende Auseinandersetzung mit glaubensspezifischen Inhalten schließen ließe. Ihre wirren Aussagen zu den konkret an Sie gestellten Fragen zu Ihrem christlichen Glauben werden hier in Ermangelung Ihrer darin hervorgekommenen Unkenntnis nicht weiter behandelt, da diese Aussagen für sich alleine schon gegen Sie sprechen.

Dass Sie keine christlichen Gebete kennen, in der Bibel sich nicht auskennen und in Österreich nicht einmal Gottesdienste besuchen beweist ebenfalls, dass Sie den Glauben weder verinnerlicht noch angenommen haben.

Offensichtlich wollen Sie die Behörde zu den Angaben über Ihren christlichen Glauben hinters Licht führen um durch falsche Angaben einen Vorteil in Ihrem Verfahren zu erzwingen.

[...]

Zu den Gründen des Verlassens Ihres Heimatstaats befragt, führten Sie in Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2017 kurz zusammengefasst aus, dass Sie wegen Ihrer Religionszugehörigkeit und der allgemein schlechten Lage der Kurden in der Türkei ausgereist wären.

Ihre Familie und sämtliche Ihrer zahlreichen Verwandten würden nach wie vor im Heimatort leben. Diese hätten dort keinerlei finanzielle oder existenzielle Probleme.

Die Fragen, ob Sie jemals politisch tätig gewesen seien oder andere Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes gehabt haben, verneinten Sie. Weitere Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes konnten nicht festgestellt werden bzw. haben Sie nicht vorgebracht.

Vorab sah sich die Behörde veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig ihres Fluchtvorbringens von potentieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit ihrer Familienanamnese zu verneinen. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragende Stellung ihrer Person innerhalb der Gesellschaft Ihres Herkunftslandes, etwa durch Geburt, soziale Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Das bedeutet in Verbindung mit Ihrem unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau im Grundsätzlichen, dass eine neuerliche gesellschaftliche Sozialisation ihrer Person in der Türkei Platz greifen kann.

[...]

Zu Ihrer behaupteten Religionszugehörigkeit der Christen wurde Ihnen, wie bereits unter der Beweiswürdigung betreffend die Feststellung zu Ihrer Person umfassend dargelegt, warum Ihnen in diesem Punkt die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde.

Weiters beriefen Sie sich auf den angeblichen Rassismus, welcher Ihnen als Kurde immer entgegengeschlagen wäre. Dabei kamen ebenfalls Zweifel an Ihren oberflächlich behaupteten Fluchtgründen hervor.

Ständig musste man Sie ersuchen, endlich einmal der Behörde nicht nur allgemeine Vermutungen über die Lage der Kurden in der Türkei zu erzählen, sondern auch persönliche Vorfälle zu schildern, welche Sie im Speziellen zur Flucht aus Ihrem Land veranlasst hätten.

Jedoch kam bei Ihnen nichts weiter hervor, als allgemeine Formulierungen.

Dazu darf auch angeführt werden, dass es einem Asylwerber obliegt seine persönlichen Erlebnissen von sich aus der Behörde als Schilderungen vorzubringen.

Schlussendlich beschwerten Sie sich darüber, dass Sie ständig bei Polizeikontrollen Ihren Ausweis hätten herzeigen müssen. Dies führten Sie darauf zurück, dass Ihr Vater einmal in Haft gewesen wäre und dadurch auch seine Kinder von der Polizei ins Visier genommen worden wären.

Konkrete Vorfälle konnten Sie jedoch nicht benenne und über bloße Mutmaßungen hinaus waren Sie nicht im Stande eine konkrete Bedrohungssituation zu vermitteln. Außerdem muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass es Ihren Geschwistern und Ihrem Vater sehr wohl möglich ist, unbehelligt in Ihrem Heimatdorf in der Türkei zu leben.

Was Ihr Vorbringen rund um Ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und etwaige daraus resultierende Verfolgungshandlungen anbelangt, ist festzuhalten, dass schon alleine aufgrund Ihrer unglaubwürdigen behaupteten Sachverhalte auch davon ausgegangen werden kann, dass auch an diesem Umstand am Wahrheitsgehalt Ihres diesbezüglichen Vorbringens massiv zu zweifeln ist.

Aus Sicht der Behörde gestaltete sich dieses Vorbringen im Kontext der Feststellungen zur Lage in der Türkei als nicht nachvollziehbar. Aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei geht hervor, dass in der Türkei zahlreiche Kurden leben. Die behauptete Verfolgung sämtlicher Angehöriger des Kurden durch Staat können angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, zumal diesfalls mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Quellen vorhanden wären.

Weitere Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes konnten nicht festgestellt werden bzw. haben Sie nicht vorgebracht.

[...]

Der Umstand, dass Sie angegeben haben zur Volksgruppe der Kurden zu gehören kann ebenfalls allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Von einem solchen kann in Ihrem Fall nicht gesprochen werden. Aus der Staatendokumentation und den allgemein im Internet zugänglichen Informationsquellen sind keine systematischen asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen gegen Personen dieser Volksgruppe zu entnehmen.

Hinsichtlich Ihrer kurdischen Abstammung ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden - abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen - derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.

Auch der Hinweis auf die allgemeine Lage der kurdischen Minderheit in der Türkei genügt nicht, um Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen. (VwGH, 29. 11. 1989, Zl 89/01/0362; VwGH, 19.12. 1990, 90/01/0113; VwGH, 07. 11. 1990, 90).

Insgesamt ist aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht auf eine generelle asylrelevante Gefährdung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung zu schließen. Auch eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) ist derzeit nicht gegeben.Insgesamt ist aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht auf eine generelle asylrelevante Gefährdung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung zu schließen. Auch eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 3,) ist derzeit nicht gegeben.

[...]."

Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser an.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

In der Beschwerde wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, wobei dargelegt wird, dass die bP die Türkei aufgrund ihrer politischen und religiösen Gesinnung verlassen habe müssen.

Moniert wird im Wesentlichen, dass

* die bP näher zu der Inhaftierung ihres Vaters befragt werden bzw. das BFA weitere Ermittlungen anstellen hätte müssen

* Feststellungen zur prokurdischen Gesinnung der bP fehlen würden

* die Beweiswürdigung mangelhaft sei

* die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen unvollständig und allgemein gehalten seien und man es verabsäumt habe, aktuelle und objektive Berichte zur Situation der bP in den Bescheid aufzunehmen

Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

In der Beschwerde wird argumentiert, dass die bP genauer über die Inhaftierung ihres Vaters befragt werde hätte müssen, zumal sie mehrfach angegeben habe, dass dieser aus politischen Gründen 6 Jahre lang im Gefängnis gewesen sei und sie selbst aus diesem Grund von der Polizei verfolgt worden sei und Morddrohungen erhalten habe.

Diesbezüglich ist auf die oben dargestellte Beweiswürdigung des BFA zu verweisen, wonach die bP nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Bedrohungssituationen zu benennen und ihre Schilderungen lediglich aus allgemeinen Formulierungen bestanden hätten.

Betrachtet man die im Asylverfahren aufgenommenen Niederschriften, welche vollen Beweis iSd § 15 AVG darstellen, so gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Ansicht. Es kamen im Verfahren auch keine Hemmungsfaktoren hervor, wodurch die bP etwa nicht in der Lage gewesen wäre ihre vorgeblichen persönlichen Erlebnisse in den Einvernahmen dergestalt darzulegen.Betrachtet man die im Asylverfahren aufgenommenen Niederschriften, welche vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG darstellen, so gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Ansicht. Es kamen im Verfahren auch keine Hemmungsfaktoren hervor, wodurch die bP etwa nicht in der Lage gewesen wäre ihre vorgeblichen persönlichen Erlebnisse in den Einvernahmen dergestalt darzulegen.

Aus diesem Grund konnten auch die in der Beschwerde behaupteten Versäumnisse des BFA in Bezug auf die angebliche politische Verfolgung der bP vom Bundesverwaltungsgericht nicht als gegeben erachtet werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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