Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2179365-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX , geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Aserbaidschan, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 18.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Die Beschwerdeführerin verfügte laut VIS-Abfrage über ein von 08.08.2017 bis 29.08.2017 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 31.07.2017 von der Botschaft der Republik Lettland in Baku/Aserbaidschan.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (18.08.2017) gab die Beschwerdeführerin an, der Erstbefragung ohne Probleme folgen zu können. Zu ihrer Reiseroute führte sie aus, dass sie von ihrem Herkunftsland mit dem Flugzeug nach Ungarn geflogen und mit dem Taxi nach Österreich gefahren sei. Sie habe sich einen Tag in Ungarn aufgehalten und wolle nicht dorthin zurück, da ältere Menschen bzw. die Rechte der Menschen dort nicht unterstützt würden. Sie habe von Lettland ein Visum erhalten, habe es aber nicht angesehen und wisse daher nicht, wie lange es gültig sei. Ihr Sohn habe das Visum gekauft. Eigentlich habe sie nach Deutschland wollen.
Ihre Heimat habe die Beschwerdeführerin verlassen, da sie Mitglied einer Partei gewesen sei und mehrmals bedroht und verhaftet worden sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 22.08.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Lettland. Mit Schreiben vom 18.09.2017 stimmte die lettische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin in Lettland als XXXX registriert sei; dabei handelt es sich lediglich um eine andere Schreibweise des Nachnamens.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 22.08.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Lettland. Mit Schreiben vom 18.09.2017 stimmte die lettische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin in Lettland als römisch 40 registriert sei; dabei handelt es sich lediglich um eine andere Schreibweise des Nachnamens.
Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 05.10.2017 im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin zu Beginn über Nachfrage, ob sie sich psychisch und physisch in der Lage zu fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten, dass sie gerade eine Tablette wegen ihrer Diabetes genommen habe. Es gehe ihr aber ansonsten gut. Wie ihr Blutdruck sei, wisse sie nicht. Sie leide seit fünfzehn Jahren an Diabetes und nehme deswegen Medikamente. Auch gegen ihr Schilddrüsenproblem und wegen ihres Blutdruckes nehme sie Medikamente. Sie leide weiters unter einem Blutgerinnungsproblem und einem Herzproblem. Zudem habe sie noch Probleme mit ihrem Magen und Darmtrakt. Die Untersuchungen hätten allerdings ergeben, dass diese Probleme psychisch bedingt seien; dies habe ein Psychologe festgestellt. In Österreich seien ihr von einem Arzt auch Schlaf- und Beruhigungsmittel verschrieben worden. An ihrem Schilddrüsenproblem leide sie seit langem; sie sei im Jahr 1997 auch schon in ihrem Herkunftsland operiert worden. Ihr Blutdruckproblem habe sie sei 15 Jahren und an ihrem Herzproblem leide sie seit zwei Jahren. Im Oktober habe sie in einem Krankenhaus einen Termin wegen ihres Herzproblems. Sie nehme täglich eine Tablette für die Schilddrüse und 3x3 Tabletten gegen Diabetes, zudem müsse sie Insulin spritzen.
Die Beschwerdeführerin legte das Medikament Metformin Hexal 850 ml [Anm. BVwG: senkt den Blutzuckerspiegel] vor und gab an, Xartil 10 mg, Amlocard 5 mg [Anm. BVwG: senkt den Blutdruck] und Kaptapril [Anm. BVwG: gegen Bluthochdruck] einmal täglich zu nehmen.
In Österreich sei sie im Zuge der Erstuntersuchung beim Arzt gewesen und sie sei einmal selbständig im Lager zu einem Arzt gegangen. Wegen ihres hohen Blutdrucks sei dann die Rettung angerufen worden und sie sei ins Krankenhaus eingeliefert worden. Dort habe man ihren Kopf und ihren Beckenbereich geröntgt und untersucht. Dieser Vorfall sei ungefähr am 28.08.2017 gewesen. Als weiterer Untersuchungstermin sei lediglich ihre Herzuntersuchung am 19.10.2017 im Krankenhaus vereinbart worden. Medizinische Befunde gebe es diesbezüglich nicht, auch sei sie in Österreich noch nie stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen. Ihre Reise von ihrem Herkunftsstaat bis nach Österreich habe sie nie unterbrechen müssen, um einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen, da sie ihr Zuckermessegerät und ihre Medikamente bei sich gehabt habe.
In ihrem Heimatland habe die Beschwerdeführerin als Lehrerin gearbeitet, sie sei aber gekündigt worden. In Österreich befinde sie sich in der Grundversorgung und wolle vom österreichischen Staat geschützt und unterstützt werden. Angehörige oder sonstige Verwandte habe sie in Österreich keine. In Lettland habe sie sich nie aufgehalten und sie wolle auch nicht dorthin abgeschoben werden. Lettland sei kein westeuropäisches Land; es sei nicht so demokratisch entwickelt wie Österreich. Lettland sei eine altrussische Republik und pflege sehr gute Beziehungen zu Aserbaidschan. Daher habe sie die Befürchtung, dass sie von dort nach Aserbaidschan abgeschoben werde, wo ihr der Tod drohe. Sie sterbe lieber in Österreich, als dass die nach Lettland abgeschoben werde. Sie sei vor Angst von zuhause geflüchtet und habe deswegen keine ärztlichen Unterlagen mitbringen können.
Im Zuge des Verfahrens legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.11.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Lettland zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.11.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Lettland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Lettland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
(...)
Das Amt für Staatsbürgerschaft und Migration (OCMA) untersteht dem lettischen Innenministerium und ist, in Kooperation mit der Grenzpolizei, in erster Instanz für das Führen von Asylverfahren zuständig (OCMA 20.4.2016a; vgl. LCFHR/UNHCR o.D.).Das Amt für Staatsbürgerschaft und Migration (OCMA) untersteht dem lettischen Innenministerium und ist, in Kooperation mit der Grenzpolizei, in erster Instanz für das Führen von Asylverfahren zuständig (OCMA 20.4.2016a; vergleiche LCFHR/UNHCR o.D.).
In Lettland gibt es ein Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit und der Möglichkeit auf kostenlose Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren (OCMA 20.4.2016b; vgl. OCMA 20.4.2016c und LCFHR/UNHCR o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Lettland gibt es ein Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit und der Möglichkeit auf kostenlose Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren (OCMA 20.4.2016b; vergleiche OCMA 20.4.2016c und LCFHR/UNHCR o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
AW, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (LCFHR/UNHCR o.D.).
Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin-III-VO ein (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Non-Refoulement
Ein Abschiebeauftrag oder eine Entscheidung zur zwangsweisen Außerlandesbringung eines negativ beschiedenen Asylwerbers kann aus humanitären Gründen aufgehoben oder verschoben werden (LCFHR/UNHCR o. D.).
Es gibt keine glaubhaften Beschwerden, dass die Behörden Asylwerber in Länder mit schlecht entwickelten Asylsystemen zurückschicken würden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
Nach Asylantragstellung werden AW in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von Riga untergebracht. Dort bekommt der Asylwerber alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCFHR/UNHCR
o. D,; vgl EMN 24.8.2015).o. D,; vergleiche EMN 24.8.2015).
Asylwerber werden für die Dauer des Asylverfahrens im Asylaufnahmezentrum Mucenieki untergebracht. Es ist das einzige derartige Zentrum in Lettland und hat Platz für 150 Personen. Jeder bedürftige Asylwerber erhält eine Zuwendung von EUR 2,15 pro Tag für Essen und Produkte des täglichen Bedarfs. Das Zentrum kooperiert auch mit NGO's und Kommunen, die soziale Projekte umsetzen. Es gibt Zweierzimmer, Familienzimmer, Küche, Wäscherei, Fernsehzimmer, Freizeiteinrichtungen usw. Spezielle Umbauten zur Unterbringung Behinderter wurden ebenfalls vorgenommen (OCMA 20.4.2016d).
Zusätzlich gibt es eine Unterbringungseinrichtung der Grenzpolizei für inhaftierte Fremde bzw. abzuschiebende Personen in Daugavpils. Dieses Zentrum wurde im Mai 2011 errichtet und ersetzt das alte Zentrum Olaine. Es hat eine Kapazität von 70 Plätzen, wobei die durchschnittliche Aufenthaltsdauer mit 2 Monaten angegeben wurde. Es gab seitens der Insassen keine Vorbringen über schlechte Behandlung. Die materiellen Bedingungen werden als ausgezeichnet beschrieben. Auch die medizinische Behandlung vor Ort wurde als adäquat angesehen (CoE 27.8.2013).
Bei der Unterbringung von Asylwerbern wird nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf spezifische medizinische, psychologische, familiäre, altersmäßige und geschlechtsspezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht genommen (EMN 2014).
Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa The Society Shelter "Safe House" zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, AW und Schutzberechtigte; Resource Center for Women "Marta" zur Unterstützung von Frauen mit psychologischer, sozialer und Rechtsberatung; Latvian Human Aid Centre; Lettisches Rotes Kreuz zur Unterstützung mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkunft; und IOM zur Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr (LCFHR/UNHCR o.D,).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Im Zentrum Mucenieki werden AW auch psychosozial und medizinisch betreut (LCFHR/UNHCR o.D,).
Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nehmen nicht am öffentlichen Krankenkassensystem teil, da ein solches in Lettland in dieser Form nicht existiert. Die Ansprüche von AW werden durch verschiedene Gesetze definiert. Schutzberechtigte Personen haben dieselben Rechte in Bezug auf medizinische Versorgung wie andere legal aufhältige Drittstaatsangehörige (EMN 3.2.2012).
Quellen:
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Lettland, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar). Ein anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter genießt alle wirtschaftlichen, sozialen, individuellen und anderen Rechte und Freiheiten sowie Verpflichtungen gemäß Verfassung der Republik Lettland. Sie haben ein Recht auf Familienzusammenführung und eine Wohnunterstützung, sowie auf eine Unterstützung zum Lernen der Landessprache (OCMA 20.4.2016b; vgl. LCFHR/UNHCR o.D,).Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Lettland, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar). Ein anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter genießt alle wirtschaftlichen, sozialen, individuellen und anderen Rechte und Freiheiten sowie Verpflichtungen gemäß Verfassung der Republik Lettland. Sie haben ein Recht auf Familienzusammenführung und eine Wohnunterstützung, sowie auf eine Unterstützung zum Lernen der Landessprache (OCMA 20.4.2016b; vergleiche LCFHR/UNHCR o.D,).
Das Taggeld für anerkannte Flüchtlinge wurde im Oktober 2015 von EUR 256 auf EUR 139 gesenkt, während der Mindestlohn in Lettland bei EUR 370 liegt (UNHCR 14.1.2016).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nehmen nicht am öffentlichen Krankenkassensystem teil, da ein solches in Lettland in dieser Form nicht existiert. Schutzberechtigte Personen haben dieselben Rechte in Bezug auf medizinische Versorgung wie andere legal aufhältige Drittstaatsangehörige (EMN 3.2.2012).
Quellen:
In seiner Begründung hielt das BFA unter anderem fest, dass im zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen würden. Die Beschwerdeführerin lebe seit Jahren mit ihren Krankheiten und bekomme in Lettland vollen Zugang zu medizinischer Behandlung. Aus medizinischer Sicht spreche daher nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Lettland. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.In seiner Begründung hielt das BFA unter anderem fest, dass im zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen würden. Die Beschwerdeführerin lebe seit Jahren mit ihren Krankheiten und bekomme in Lettland vollen Zugang zu medizinischer Behandlung. Aus medizinischer Sicht spreche daher nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Lettland. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
3. Gegen den Bescheid des BFA vom 06.11.2017 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde und hielt fest, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Gleichzeitig wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Inhaltlich wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und gerügt, dass die Länderberichte gänzlich veraltet seien. Unter Verweis auf einen Bericht von Amnesty International wurde ausgeführt, dass in Lettland die Gefahr der Abschiebung in Länder bestehe, in denen Menschen mit schweren Menschenrechtsverletzungen zu rechnen hätten. Eine individuelle Zusicherung durch die lettischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin adäquat untergerbacht, medizinisch versorgt und geschützt werde, sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Lettland eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin darstelle.Inhaltlich wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und gerügt, dass die Länderberichte gänzlich veraltet seien. Unter Verweis auf einen Bericht von Amnesty International wurde ausgeführt, dass in Lettland die Gefahr der Abschiebung in Länder bestehe, in denen Menschen mit schweren Menschenrechtsverletzungen zu rechnen hätten. Eine individuelle Zusicherung durch die lettischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin adäquat untergerbacht, medizinisch versorgt und geschützt werde, sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Lettland eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin darstelle.
Der Beschwerde beigefügt waren folgende medizinischen Unterlagen:
4. Mit Schreiben vom 20.12.2017 setzte das BFA die lettische Dublin-Behörde davon in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes und daher flüchtig sei, weshalb sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere.4. Mit Schreiben vom 20.12.2017 setzte das BFA die lettische Dublin-Behörde davon in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes und daher flüchtig sei, weshalb sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Aserbaidschan, reiste unter Verwendung eines von der lettischen Botschaft in Baku/Aserbaidschan ausgestellten Schengen-Visums, gültig im Zeitraum vom 08.08.2017 bis zum 29.08.2017, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte im Bundesgebiet am 18.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete am 22.08.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Lettland, welchem Lettland mit Schreiben vom 18.09.2017 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 22.08.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Lettland, welchem Lettland mit Schreiben vom 18.09.2017 gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Lettland an.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Lettland sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen äußerst schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Bei der Beschwerdeführerin wurde Bluthochdruck, Diabetes II, Pulmonale Rundherde [Anm. BVwG:Die Beschwerdeführerin leidet an keinen äußerst schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Bei der Beschwerdeführerin wurde Bluthochdruck, Diabetes römisch zwei, Pulmonale Rundherde [Anm. BVwG:
postinfektiösen Lungenveränderung] in Abklärung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin steht in medikamentöser Behandlung. Die Überstellbarkeit der Beschwerdeführerin, im Sinne der Reisefähigkeit, ist gegeben. Aus ärztlicher Sicht werden die kontinuierliche Einnahme der verschriebenen Medikamente, eine psychiatrische Vorstellung über den Hausarzt sowie die Abklärung der Lungenveränderung empfohlen. Alle diese Behandlungsmöglichkeiten bestehen in Lettland und es ist bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Lettland verschlechtert.
Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Die Beschwerdeführerin ist unbekannten Aufenthaltes. Die Überstellungsfrist wurde auf 18 Monate verlängert.
2. Beweiswürdigung:
Auf Grund des vorliegenden Treffers in der VIS-Datenbank steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 18.08.2017 über ein vom 08.08.2017 bis zum 29.08.2017 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 31.07.2017 von der Botschaft der Republik Lettland in Baku/Aserbaidschan, verfügte.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Lettlands ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der lettischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Lettland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das lettische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan.
Die Feststellung des Nichtvorliegens gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass die Beschwerdeführerin eine dringende medizinische Behandlung benötigen würde, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet weder über familiäre, verwandtschaftliche, noch über sonstige besonders ausgeprägte Bindungen verfügt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben.
Dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes ist, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dem sich entnehmen lässt, dass sie zuletzt bis 11.12.2017 an einer näher genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Nach diesem Zeitpunkt scheinen keine aufrechten Meldungen im Bundesgebiet mehr auf. Dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich aus dem rechtzeitig an die lettischen Behörden gerichteten Mitteilungsschreiben des BFA vom 20.12.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."