RS OGH 2022/9/27 1Ob121/17a, 2Ob145/22w

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Rechtssatz

Aus dem Grundsatz der Naturalrestitution folgt, dass bei einem Schaden in Form des Entstehens einer Verbindlichkeit auch ein Freistellungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger jedenfalls dann anzuerkennen ist, wenn die konkrete Verbindlichkeit zu Gunsten des dritten Gläubigers bereits entstanden ist und von ihm auch geltend gemacht und damit fällig gestellt wurde. In diesem Fall kann der Geschädigte grundsätzlich ein Begehren auf Befreiung von dieser konkreten Verbindlichkeit gegenüber dem Schädiger stellen.

Entscheidungstexte

  • RS0132150">1 Ob 121/17a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
    Beisatz: Hier: Dem Freistellungsbegehren des Arztes, der wegen eines Behandlungsfehlers zur Zahlung einer Versorgungsrente an den Witwer der Patientin verurteilt wurde, gegen den ihm regresspflichtigen Rechtsanwalt, welcher im Vorprozess pflichtwidrig den Verjährungseinwand fallen ließ, (ua) auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gegenüber dem Witwer, wird stattgegeben. Der Anwalt schuldet die Befreiung des Arztes von dessen künftigen monatlichen Rentenverpflichtungen jeweils erst und nur in dem Zeitpunkt, in dem der Witwer diesem gegenüber darauf Anspruch hat. (T1)
  • RS0132150">2 Ob 145/22w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 145/22w
    Beisatz: Hier: Kosten des Krankentransports. (T2)

Schlagworte

Schadenersatzrechtlicher Befreiungsanspruch Freistellungsbegehren Befreiungsbegehren Beseitigungsanspruch Befreiungsrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132150

Im RIS seit

28.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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