Entscheidungsdatum
02.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G308 2173016-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen das mit Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen das mit Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017,
Zahl: XXXX, erlassene unbefristete Einreiseverbot zu Recht:Zahl: römisch 40 , erlassene unbefristete Einreiseverbot zu Recht:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 (fünf) Jahren erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 (fünf) Jahren erlassen."
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2016 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens") und gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2016 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens") und gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung.
Dem Antrag waren die folgenden Dokumente beigefügt:
2. Mit Schreiben der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 20.03.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, einlangend am 11.04.2017, wurde der Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2017, XXXX, vorgelegt, mit welchem gemäß § 40 SMG der noch nicht vollzogene Rest der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.2. Mit Schreiben der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 20.03.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, einlangend am 11.04.2017, wurde der Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2017, römisch 40 , vorgelegt, mit welchem gemäß Paragraph 40, SMG der noch nicht vollzogene Rest der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von einer Woche ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt.
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit am 11.09.2017 beim Bundesamt einlangenden Schreiben Stellung. Zugleich wurden vom Beschwerdeführer noch die nachfolgenden Unterlagen zur Vorlage gebracht:
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist zur freiwillien Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorhandenen strafgerichtlichen Verurteilungen und die in Summe verbüßten Freiheitsstrafen verwiesen. Darüber hinaus könne zum Entscheidungszeitpunkt nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drogensucht überwunden habe. Der Beschwerdeführer habe ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vorzuweisen. Der mit dem unbefristeten Einreiseverbot verbundene Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK sei jedoch gegenständlich zu rechtfertigen. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zum Kosovo. Nachdem der Beschwerdeführer einem Einreiseverbot (bzw. dem vorangehenden Aufenthaltsverbot) zuwider in das Bundesgebiet eingereist sei, sei der gegenständlichen Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist zur freiwillien Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorhandenen strafgerichtlichen Verurteilungen und die in Summe verbüßten Freiheitsstrafen verwiesen. Darüber hinaus könne zum Entscheidungszeitpunkt nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drogensucht überwunden habe. Der Beschwerdeführer habe ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vorzuweisen. Der mit dem unbefristeten Einreiseverbot verbundene Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK sei jedoch gegenständlich zu rechtfertigen. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zum Kosovo. Nachdem der Beschwerdeführer einem Einreiseverbot (bzw. dem vorangehenden Aufenthaltsverbot) zuwider in das Bundesgebiet eingereist sei, sei der gegenständlichen Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.09.2017 nachweislich zugestellt.
5. Dagegen wurde mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 02.10.2017, beim Bundesamt am selben Tag per Fax einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ausgesprochene unbefristete Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer verkürzen sowie der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.5. Dagegen wurde mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 02.10.2017, beim Bundesamt am selben Tag per Fax einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ausgesprochene unbefristete Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer verkürzen sowie der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Begründend wurde unter Anführung der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 5 FPG sowie zum Einreiseverbot ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ausgeführt, dass nicht verkannt werde, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2006, Zahl XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und nach Strafanzeige des SPK XXXX vom 15.12.2005 mit Urteil des LG XXXX zur Zahl XXXXzu weiteren zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. Eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sei jedoch nie verhängt worden, weshalb das gegenständliche Einreiseverbot zu Unrecht gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG verhängt worden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits 1991 zusammen mit seinen Eltern, die immer noch im Bundesgebiet leben würden, in das Bundesgebiet eingereist, wo er die Pflichtschule abgeschlossen habe. Eine Lehre als Maschinenbautechniker habe er begonnen aber nicht abgeschlossen. Nach seiner Abschiebung im Jahr 2011 habe sich der Beschwerdeführer drei Jahre im Kosovo aufgehalten, wo der Beschwerdeführer aber keinerlei Verwandte mehr habe. Seit 2014 befinde sich der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe daher den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht, weshalb die angefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verletze. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Einstellungszusage als Küchenhilfe, welche der belangten Behörde bereits vorliege. Insgesamt werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots vorliegen und bejahendenfalls die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen.Begründend wurde unter Anführung der Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, sowie Absatz 3, Ziffer 5, FPG sowie zum Einreiseverbot ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ausgeführt, dass nicht verkannt werde, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2006, Zahl römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und nach Strafanzeige des SPK römisch 40 vom 15.12.2005 mit Urteil des LG römisch 40 zur Zahl XXXXzu weiteren zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. Eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sei jedoch nie verhängt worden, weshalb das gegenständliche Einreiseverbot zu Unrecht gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verhängt worden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits 1991 zusammen mit seinen Eltern, die immer noch im Bundesgebiet leben würden, in das Bundesgebiet eingereist, wo er die Pflichtschule abgeschlossen habe. Eine Lehre als Maschinenbautechniker habe er begonnen aber nicht abgeschlossen. Nach seiner Abschiebung im Jahr 2011 habe sich der Beschwerdeführer drei Jahre im Kosovo aufgehalten, wo der Beschwerdeführer aber keinerlei Verwandte mehr habe. Seit 2014 befinde sich der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe daher den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht, weshalb die angefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK verletze. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Einstellungszusage als Küchenhilfe, welche der belangten Behörde bereits vorliege. Insgesamt werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots vorliegen und bejahendenfalls die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 11.10.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1.2. Der Beschwerdeführer verließ das ehemalige Jugoslawien gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Alter von XXXX Jahren und reiste im Jahr 1991 mit diesen gemeinsam in das Bundesgebiet ein.1.2. Der Beschwerdeführer verließ das ehemalige Jugoslawien gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Alter von römisch 40 Jahren und reiste im Jahr 1991 mit diesen gemeinsam in das Bundesgebiet ein.
Am 17.01.1994 stellte der damals noch unmündig minderjährige Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter einen aktenkundigen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz beim Amt der XXXX Landesregierung (vgl. Verwaltungsakt AS 3 ff). Am 22.07.1994 wurde dem Beschwerdeführer eine von 22.07.1994 bis 22.07.1995 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Verwaltungsakt AS 21).Am 17.01.1994 stellte der damals noch unmündig minderjährige Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter einen aktenkundigen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz beim Amt der römisch 40 Landesregierung vergleiche Verwaltungsakt AS 3 ff). Am 22.07.1994 wurde dem Beschwerdeführer eine von 22.07.1994 bis 22.07.1995 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt vergleiche Verwaltungsakt AS 21).
Sodann wurden vom Beschwerdeführer die folgenden (Verlängerungs-)Anträge gestellt und ihm die folgenden Aufenthaltsbewilligungen oder Niederlassungsbewilligungen erteilt:
Verlängerungsantrag vom 20.06.1995 (vgl. Verwaltungsakt AS 33f)Verlängerungsantrag vom 20.06.1995 vergleiche Verwaltungsakt AS 33f)
neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 23.06.1995, gültig von 23.07.1995 bis 02.10.1996 (vgl. Verwaltungsakt AS 33f)neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 23.06.1995, gültig von 23.07.1995 bis 02.10.1996 vergleiche Verwaltungsakt AS 33f)
Verlängerungsantrag vom 13.09.1996 (vgl. Verwaltungsakt AS 39)Verlängerungsantrag vom 13.09.1996 vergleiche Verwaltungsakt AS 39)
neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 16.09.1996, gültig von 03.10.1996 bis 03.04.1997 (vgl. Verwaltungsakt AS 39)neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 16.09.1996, gültig von 03.10.1996 bis 03.04.1997 vergleiche Verwaltungsakt AS 39)
Verlängerungsantrag vom 07.02.1997 (vgl. Verwaltungsakt AS 45)Verlängerungsantrag vom 07.02.1997 vergleiche Verwaltungsakt AS 45)
neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 07.02.1997, gültig von 04.04.1997 bis 26.08.1998 (vgl. Verwaltungsakt AS 45)neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 07.02.1997, gültig von 04.04.1997 bis 26.08.1998 vergleiche Verwaltungsakt AS 45)
Verlängerungsantrag vom 28.09.1998 (vgl. Verwaltungsakt AS 83)Verlängerungsantrag vom 28.09.1998 vergleiche Verwaltungsakt AS 83)
neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 12.01.1999, gültig von 12.01.1999 bis 31.12.1999 (vgl. Verwaltungsakt AS 83)neue Aufenthaltsbewilligung erteilt am 12.01.1999, gültig von 12.01.1999 bis 31.12.1999 vergleiche Verwaltungsakt AS 83)
Erstantrag Aufenthaltstitel wegen Familieneigenschaft vom 29.12.1999 (vgl. Verwaltungsakt AS 93)Erstantrag Aufenthaltstitel wegen Familieneigenschaft vom 29.12.1999 vergleiche Verwaltungsakt AS 93)
Aufenthaltstitel erteilt am 29.12.1999, gültig von 29.12.1999 bis 24.09.2001 (vgl. Verwaltungsakt AS 93)Aufenthaltstitel erteilt am 29.12.1999, gültig von 29.12.1999 bis 24.09.2001 vergleiche Verwaltungsakt AS 93)
Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung vom 27.09.2001 (vgl. Verwaltungsakt AS 103)Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung vom 27.09.2001 vergleiche Verwaltungsakt AS 103)
Unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt am 27.09.2001 (vgl. Verwaltungsakt AS 108 und 359); widerrufen am 20.11.2006 (vgl. Verwaltungsakt AS 675).Unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt am 27.09.2001 vergleiche Verwaltungsakt AS 108 und 359); widerrufen am 20.11.2006 vergleiche Verwaltungsakt AS 675).
1.3. Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister die nachfolgenden Meldungen eines Wohnsitzes auf:
15.05.1992-14.11.2003
Hauptwohnsitz
14.11.2003-07.02.2006
Hauptwohnsitz
16.05.2005-30.06.2005
Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Nebenwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 )
29.11.2005-01.09.2006
Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Nebenwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 )
01.09.2006-28.02.2007
Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Nebenwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 )
28.02.2007-28.05.2010
Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Hauptwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 )
28.05.2010-18.10.2010
Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Hauptwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 )
18.10.2010-25.05.2011
Hauptwohnsitz
24.04.2015-17.08.2015
Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Nebenwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 )
07.09.2016-26.01.2017
Hauptwohnsitz
26.01.2017- laufend
Hauptwohnsitz
1.4. Der Beschwerdeführer hat
in den Schuljahren 1992/1993, 1993/1994, 1994/1995, 1995/1996 die Volksschule abgeschlossen. Er hat in den Schuljahren 1996/1997, 1997/1998 und 1998/1999 die Hauptschule besucht. Er hat die Schule in der siebten Schulstufe im neunten Schulbesuchsjahr (sohin nach Ablauf der Pflichtschulzeit, jedoch ohne Pflichtschulabschluss) beendet (vgl. Verwaltungsakt AS 1801 ff).in den Schuljahren 1992/1993, 1993/1994, 1994/1995, 1995/1996 die Volksschule abgeschlossen. Er hat in den Schuljahren 1996/1997, 1997/1998 und 1998/1999 die Hauptschule besucht. Er hat die Schule in der siebten Schulstufe im neunten Schulbesuchsjahr (sohin nach Ablauf der Pflichtschulzeit, jedoch ohne Pflichtschulabschluss) beendet vergleiche Verwaltungsakt AS 1801 ff).
Die begonnene Lehre als Maschinentechniker hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen (vgl. dazu das aktenkundige psychiatrische Sachverständigengutachten Prim. Univ. Doz. Dr. C. MILLER vom 08.12.2015, Seite 5 (AS 1582 ff Verwaltungsakt)).Die begonnene Lehre als Maschinentechniker hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen vergleiche dazu das aktenkundige psychiatrische Sachverständigengutachten Prim. Univ. Doz. Dr. C. MILLER vom 08.12.2015, Seite 5 (AS 1582 ff Verwaltungsakt)).
1.5. Der Beschwerdeführer weist folgende Sozialversicherungsdaten auf:
13.09.1999-22.12.1999
Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG AngestellterBeihilfe Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Angestellter
24.12.1999-12.01.2000
Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG AngestellterBeihilfe Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Angestellter
14.01.2000-05.03.2000
Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG AngestellterBeihilfe Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Angestellter
07.03.2000-13.03.2000
Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG AngestellterBeihilfe Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Angestellter
15.03.2000-21.03.2000
Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG AngestellterBeihilfe Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Angestellter
29.03.2000-01.05.2000
Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG AngestellterBeihilfe Paragraph 20, Absatz 2, AMFG Angestellter
13.06.2000-11.08.2000
Arbeiter
19.09.2000-19.09.2000
Arbeiter
16.10.2000-27.10.2000
Arbeiter
02.05.2001-12.07.2002
Arbeiter
06.02.2003- 07.05.2003
Arbeitslosengeldbezug
08.05.2003-08.05.2003
Arbeiter
09.05.2003-26.06.2003
Arbeitslosengeldbezug
18.08.2003-14.11.2003
Arbeiter
23.11.2003-16.05.2004
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
17.05.2004-17.05.2004
Krankengeldbezug, Sonderfall
15.06.2004-15.06.2004
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
28.07.2004-09.08.2004
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
20.08.2004-04.10.2004
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
19.10.2004-18.11.2004
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
25.11.2004-14.12.2004