TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/25 G311 1232107-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2018
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Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G311 1232107-4/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.08.2014 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wegen „Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit“.Der Beschwerdeführer stellte am 26.08.2014 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wegen „Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit“.

Dem Antrag war ein Konvolut an Unterlagen beigelegt:

?        Kopie des kosovarischen Reisepasses (ausgestellt am 23.02.2012 und gültig bis 22.02.2022);

?        Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds für Deutsch auf Niveau A2 vom 30.01.2012;

?        Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Mai 2014 bis Juli 2014;

?        Bestätigung der Anmeldung zur Sozialversicherung ab 21.07.2014 als Facharbeiter;

?        auf fünf Jahre befristeter, bis 31.07.2018 gültiger Mietvertrag einer Wohnung mit einer Gesamtnutzfläche von 45 m²;

?        Meldebestätigung;

?        bis zur Erlangung einer Beschäftigungs-/Aufenthaltsbewilligung aufschiebend bedingter und bis 31.12.2014 befristeter arbeitsrechtlicher Vorvertrag als Facharbeiter bei einem Bauunternehmen;

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, an den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 21.01.2015, erging die Aufforderung zur Urkundenvorlage sowie zur Stellungnahme im Rahmen des gemäß § 37 AVG gewährten Parteiengehörs.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, an den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 21.01.2015, erging die Aufforderung zur Urkundenvorlage sowie zur Stellungnahme im Rahmen des gemäß Paragraph 37, AVG gewährten Parteiengehörs.

Seitens des bevollmächtigten Rechtsvertreters wurden in der Folge mit mehreren Schriftsätzen Unterlagen nachgereicht:

Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 wurden folgende Dokumente und Unterlagen vorgelegt:

?        kosovarischer Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes in XXXX vom XXXX , Zahl C.Nr. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2003, über die einvernehmliche Scheidung des Beschwerdeführers von seiner kosovarischen Ehegattin samt beglaubigter Übersetzung;? kosovarischer Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes in römisch 40 vom römisch 40 , Zahl C.Nr. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2003, über die einvernehmliche Scheidung des Beschwerdeführers von seiner kosovarischen Ehegattin samt beglaubigter Übersetzung;

?        Auszüge aus dem kosovarischen Ehebuch vom 19.09.2003;

?        eine Kopie der österreichischen Heiratsurkunde vom 16.07.2013;

?        Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.01.2015;

?        bis 31.08.2015 verlängerter arbeitsrechtlicher Vorvertrag;

?        Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes vom 27.01.2015;

Mit Schriftsatz vom 10.03.2015 wurde der österreichische Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2015, Zahl XXXX , über die einvernehmliche Scheidung des Beschwerdeführers von seiner österreichischen Ehegattin vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 22.05.2015 wurde der Scheidungsbeschluss, nunmehr mit dem Vermerk des Eintritts der formellen und materiellen Rechtskraft am XXXX .2015, vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 10.03.2015 wurde der österreichische Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2015, Zahl römisch 40 , über die einvernehmliche Scheidung des Beschwerdeführers von seiner österreichischen Ehegattin vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 22.05.2015 wurde der Scheidungsbeschluss, nunmehr mit dem Vermerk des Eintritts der formellen und materiellen Rechtskraft am römisch 40 .2015, vorgelegt.

Am 17.06.2015 wurde zudem bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer sich wesentlich länger als zehn Jahre in Österreich aufhalte. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Es werde um positive Erledigung des Antrages ersucht.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2015, Zahl XXXX , wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers vom 29.08.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Bezüge verfüge. Sein Privatleben sei durch konsequente und wesentliche Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich asylrechtlicher, strafrechtlicher, niederlassungs- und aufenthaltsrechtlicher, fremdenpolizeilicher und beschäftigungsrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet. Der Grad der Integration sei äußerst geringfügig. Infolge der bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 20.08.2008 zur Zahl XXXX ausgesprochenen und in II. Instanz seit 16.01.2009 rechtkräftigen Ausweisung sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht zu erlassen sondern vielmehr die bisher noch nicht effektuierte Ausweisung zu vollziehen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2015, Zahl römisch 40 , wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers vom 29.08.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Bezüge verfüge. Sein Privatleben sei durch konsequente und wesentliche Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich asylrechtlicher, strafrechtlicher, niederlassungs- und aufenthaltsrechtlicher, fremdenpolizeilicher und beschäftigungsrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet. Der Grad der Integration sei äußerst geringfügig. Infolge der bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 vom 20.08.2008 zur Zahl römisch 40 ausgesprochenen und in römisch zwei. Instanz seit 16.01.2009 rechtkräftigen Ausweisung sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht zu erlassen sondern vielmehr die bisher noch nicht effektuierte Ausweisung zu vollziehen.

Der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 04.11.2015 erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, Zahl G306 1232107-2/2E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an das Bundesamt zurückverwiesen.Der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 04.11.2015 erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, Zahl G306 1232107-2/2E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an das Bundesamt zurückverwiesen.

Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 02.09.2016 wurde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 02.09.2016 wurde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Am 27.12.2016 langte beim Bundesamt die Verständigung von der Hauptverhandlung am XXXX 2017 des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX wegen des wider den Beschwerdeführer bestehenden Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 3, 224 StGB ein. Am 27.12.2016 langte beim Bundesamt die Verständigung von der Hauptverhandlung am römisch 40 2017 des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 wegen des wider den Beschwerdeführer bestehenden Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 3, 224, StGB ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, Zahl G306 1232107-3/2E, wurde das Bundesamt gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, Zahl G306 1232107-3/2E, wurde das Bundesamt gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.

Das Strafverfahren des Beschwerdeführers zur Zahl XXXX wurde vom Landesgericht XXXX mit Diversion samt zweijähriger Probezeit beendet.Das Strafverfahren des Beschwerdeführers zur Zahl römisch 40 wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Diversion samt zweijähriger Probezeit beendet.

Am 10.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, in Kenntnis davon zu sein, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich ziehe. Er sei geschieden und für ein Kind sorgepflichtig. Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörigen leben. Im Kosovo hingegen würden noch drei Brüder, die Schwester und der Sohn des Beschwerdeführers leben. Der Sohn lebe mit der Kindesmutter in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer selbst verfüge weder über Wohnung noch Haus im Kosovo. Die Brüder würden im Elternhaus leben. Seinen Lebensunterhalt finanziere der Beschwerdeführer durch die Unterstützung von Freunden. Er sei derzeit krankenversichert und habe Österreich seit 14 Jahren nicht verlassen. Der Beschwerdeführer habe Deutsch gelernt und verfüge über ein Deutschsprachzertifikat auf Niveau A2. Der kosovarische Reisepass sei 2012 in XXXX ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei insulinpflichtiger Diabetiker und müsse dreimal täglich Insulin spritzen. Die gefälschten Dokumente habe der Beschwerdeführer hauptsächlich deshalb verwendet, um Versicherungsschutz zu erlangen. Medizinische Befunde würden noch vorgelegt werden.Am 10.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, in Kenntnis davon zu sein, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich ziehe. Er sei geschieden und für ein Kind sorgepflichtig. Im Bundesgebiet würden keine Familienangehörigen leben. Im Kosovo hingegen würden noch drei Brüder, die Schwester und der Sohn des Beschwerdeführers leben. Der Sohn lebe mit der Kindesmutter in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer selbst verfüge weder über Wohnung noch Haus im Kosovo. Die Brüder würden im Elternhaus leben. Seinen Lebensunterhalt finanziere der Beschwerdeführer durch die Unterstützung von Freunden. Er sei derzeit krankenversichert und habe Österreich seit 14 Jahren nicht verlassen. Der Beschwerdeführer habe Deutsch gelernt und verfüge über ein Deutschsprachzertifikat auf Niveau A2. Der kosovarische Reisepass sei 2012 in römisch 40 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei insulinpflichtiger Diabetiker und müsse dreimal täglich Insulin spritzen. Die gefälschten Dokumente habe der Beschwerdeführer hauptsächlich deshalb verwendet, um Versicherungsschutz zu erlangen. Medizinische Befunde würden noch vorgelegt werden.

Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 13.03.2017 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Zuckerkrankheit leide und täglich mehrfach Insulin spritzen müsse. Eine Behandlung im Kosovo sei in dieser Form absolut nicht möglich und für den Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht leistbar. Dem Schriftsatz beigefügt waren die nachfolgenden Unterlagen:

?        Patientenbrief des XXXX -Spitals vom 22.12.2010, Abteilung für Innere Medizin samt Diagnosen und Therapievorschlag;? Patientenbrief des römisch 40 -Spitals vom 22.12.2010, Abteilung für Innere Medizin samt Diagnosen und Therapievorschlag;

?        Ambulanzkarte der XXXX Gebietskrankenkasse, Diabetes-Ambulanz, vom 19.09.2016;? Ambulanzkarte der römisch 40 Gebietskrankenkasse, Diabetes-Ambulanz, vom 19.09.2016;

?        Diverse Fotografien von Medikamentenpackungen;

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.08.2014 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 29.08.2014 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und letztlich erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Er habe in der Folge eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, um dadurch einen Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Die vom Beschwerdeführer bisher beantragten Aufenthaltsberechtigungen seien alle rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe bisher über keine einzige Beschäftigungsbewilligung verfügt, habe aber dennoch sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten vorzuweisen. Er sei wegen Nötigung strafgerichtlich schlussendlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Darüber hinaus habe er einen slowenischen Reisepass gefälscht und durch Vortäuschung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts Beschäftigungen bei diversen Dienstgebern erlangt. Das diesbezügliche Strafverfahren sei durch Diversion und die Verhängung einer Probezeit von zwei Jahren beendet worden. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet sondern nur im Kosovo. Die Diabetes-Erkrankung könne auch im Kosovo behandelt werden. Trotz des langen Aufenthalts läge keine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers vor. Die belangte Behörde traf weiters ausführliche Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 28.03.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen. Der Beschwerdeführer lebe seit 15 Jahren in Österreich und sei hier jahrelang einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er spreche sehr gut Deutsch. Es sei von einem hohen Integrationsgrad auszugehen. Das Bundesamt habe die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht entsprechend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter Diabetes und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen sowie dreimal täglich Insulin spritzen. Es möge zwar die medizinische Grundversorgung im Kosovo ausreichend gegeben sein, jedoch mangle es an einem entsprechenden Krankenversicherungssystem. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo nicht krankenversichert. Die Medikamente und medizinische Betreuung müsse er sich im Kosovo selbst finanzieren, was dem Beschwerdeführer im Kosovo nicht möglich sei, da er dort kein Einkommen habe und eine Arbeitsmöglichkeit nicht gegeben sei.Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 28.03.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen. Der Beschwerdeführer lebe seit 15 Jahren in Österreich und sei hier jahrelang einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er spreche sehr gut Deutsch. Es sei von einem hohen Integrationsgrad auszugehen. Das Bundesamt habe die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht entsprechend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter Diabetes und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen sowie dreimal täglich Insulin spritzen. Es möge zwar die medizinische Grundversorgung im Kosovo ausreichend gegeben sein, jedoch mangle es an einem entsprechenden Krankenversicherungssystem. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo nicht krankenversichert. Die Medikamente und medizinische Betreuung müsse er sich im Kosovo selbst finanzieren, was dem Beschwerdeführer im Kosovo nicht möglich sei, da er dort kein Einkommen habe und eine Arbeitsmöglichkeit nicht gegeben sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 05.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Rechtsvertreter blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer an, außer am bereits aktenkundigen Diabetes an keinen weiteren Erkrankungen zu leiden. Er habe im Kosovo die achtjährige Grundschule, die vierjährige Mittelschule und danach die Hochschule für Maschinenbau besucht. Am 25.06.2002 sei der Beschwerdeführer erstmals nach Österreich gekommen. Er habe am 01.07.2002 ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen einen Asylantrag gestellt, welcher am 27.05.2003 abgewiesen worden sei. Am 07.10.2003 habe er aus Liebe eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, die Beziehung sei jedoch nicht von Dauer gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2008 auf einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ sei abgewiesen worden. Weiters sei über den Beschwerdeführer eine Ausweisung verhängt worden. Am 26.08.2014 habe der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf „Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK“ gestellt. Er sei seit 2002 durchgängig in Österreich und habe das Bundesgebiet nur ein einziges Mal im Jahr 2004 für drei Wochen verlassen. 2004 sei dem Beschwerdeführer ein bis 10.06.2004 gültiges, sechsmonatiges Visum ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen. Er sei seit 08.01.2018 bei der Firma „ XXXX GmbH“ zur Sozialversicherung angemeldet, er arbeite jedoch nicht dort und sei nur angemeldet, damit der Beschwerdeführer über eine Krankenversicherung verfüge. Zu den konkret im Sozialversicherungsdatenauszug weiters angeführten Beschäftigungszeiten könne der Beschwerdeführer nicht viel sagen. Tatsächlich habe er sich meistens am Flohmarkt seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo noch Verwandte. Es würden noch Tanten, sein Bruder und eine Schwester dort leben, jedoch bestünde seit längerer Zeit kein Kontakt mehr zu ihnen. Der Beschwerdeführer lebe bei zwei Bekannten in einer Mietwohnung in XXXX Er bezahle monatlich EUR 100,00 für die Miete, den Rest würden seine Freunde bezahlen. Falls der Beschwerdeführer über zu wenig Geld verfüge, würden ihn seine Freunde unterstützen. In Österreich lebe eine Nichte des Beschwerdeführers und habe er hier sehr viele Freunde, darunter auch ein paar österreichische Freunde. Darunter seien auch ein paar ältere Menschen, man würde sich gegenseitig unterstützen. Der Beschwerdeführer habe ein Deutsch-Zertifikat B1 abgeschlossen, dieses müsste im Akt einliegen. Aufgrund der Diabetes-Erkrankung müsse der Beschwerdeführer dreimal täglich selbst Insulin spritzen. Er nehme weiters „Glucophage“ für die Verdauung ein, Atorvastatin zur Blutverdünnung sowie Enalapril gegen Bluthochdruck und einen Magenschutz. Den Arzt suche der Beschwerdeführer etwa zweimal jährlich auf um den Gesundheitszustand zu überprüfen. Den Blutzucker messe der Beschwerdeführer auch zuhause. Zweimal pro Monat besuche der Beschwerdeführer die Diabetes-Ambulanz im Krankenhaus und alle drei Monate den Internisten. Wenn es nach Auffassung der Diabetes-Ambulanz erforderlich sei, suche er den Internisten auch öfter auf. Er sei schon so lange vom Kosovo weg, dass er sich dort kein Leben vorstellen könne. Er wolle in Österreich bleiben.Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer an, außer am bereits aktenkundigen Diabetes an keinen weiteren Erkrankungen zu leiden. Er habe im Kosovo die achtjährige Grundschule, die vierjährige Mittelschule und danach die Hochschule für Maschinenbau besucht. Am 25.06.2002 sei der Beschwerdeführer erstmals nach Österreich gekommen. Er habe am 01.07.2002 ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen einen Asylantrag gestellt, welcher am 27.05.2003 abgewiesen worden sei. Am 07.10.2003 habe er aus Liebe eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, die Beziehung sei jedoch nicht von Dauer gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2008 auf einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ sei abgewiesen worden. Weiters sei über den Beschwerdeführer eine Ausweisung verhängt worden. Am 26.08.2014 habe der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf „Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK“ gestellt. Er sei seit 2002 durchgängig in Österreich und habe das Bundesgebiet nur ein einziges Mal im Jahr 2004 für drei Wochen verlassen. 2004 sei dem Beschwerdeführer ein bis 10.06.2004 gültiges, sechsmonatiges Visum ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen. Er sei seit 08.01.2018 bei der Firma „ römisch 40 GmbH“ zur Sozialversicherung angemeldet, er arbeite jedoch nicht dort und sei nur angemeldet, damit der Beschwerdeführer über eine Krankenversicherung verfüge. Zu den konkret im Sozialversicherungsdatenauszug weiters angeführten Beschäftigungszeiten könne der Beschwerdeführer nicht viel sagen. Tatsächlich habe er sich meistens am Flohmarkt seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo noch Verwandte. Es würden noch Tanten, sein Bruder und eine Schwester dort leben, jedoch bestünde seit längerer Zeit kein Kontakt mehr zu ihnen. Der Beschwerdeführer lebe bei zwei Bekannten in einer Mietwohnung in römisch 40 Er bezahle monatlich EUR 100,00 für die Miete, den Rest würden seine Freunde bezahlen. Falls der Beschwerdeführer über zu wenig Geld verfüge, würden ihn seine Freunde unterstützen. In Österreich lebe eine Nichte des Beschwerdeführers und habe er hier sehr viele Freunde, darunter auch ein paar österreichische Freunde. Darunter seien auch ein paar ältere Menschen, man würde sich gegenseitig unterstützen. Der Beschwerdeführer habe ein Deutsch-Zertifikat B1 abgeschlossen, dieses müsste im Akt einliegen. Aufgrund der Diabetes-Erkrankung müsse der Beschwerdeführer dreimal täglich selbst Insulin spritzen. Er nehme weiters „Glucophage“ für die Verdauung ein, Atorvastatin zur Blutverdünnung sowie Enalapril gegen Bluthochdruck und einen Magenschutz. Den Arzt suche der Beschwerdeführer etwa zweimal jährlich auf um den Gesundheitszustand zu überprüfen. Den Blutzucker messe der Beschwerdeführer auch zuhause. Zweimal pro Monat besuche der Beschwerdeführer die Diabetes-Ambulanz im Krankenhaus und alle drei Monate den Internisten. Wenn es nach Auffassung der Diabetes-Ambulanz erforderlich sei, suche er den Internisten auch öfter auf. Er sei schon so lange vom Kosovo weg, dass er sich dort kein Leben vorstellen könne. Er wolle in Österreich bleiben.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zum Kosovo ausgehändigt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sowie die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.02.2018, per Fax am 20.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zum Kosovo keine Stellungnahme abgeben wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

1.2. Am XXXX .2000 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo seine erste Ehegattin, XXXX (geborene XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo. Mit dieser ersten Ehegattin hat der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Sohn, den am XXXX .2000 geborenen XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo. Die Ehe wurde vom Bezirksgericht XXXX mit Beschluss zur Zahl C.Nr. XXXX am XXXX .2003 rechtskräftig und einvernehmlich geschieden. Die Obsorge für den Sohn wurde der Kindesmutter zugesprochen (vgl. kosovarisches Heiratszertifikat, AS 135 Verwaltungsakt Band II/2; kosovarisches Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX samt Übersetzung, AS 130 ff Verwaltungsakt Band II/2).1.2. Am römisch 40 .2000 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo seine erste Ehegattin, römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo. Mit dieser ersten Ehegattin hat der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Sohn, den am römisch 40 .2000 geborenen römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo. Die Ehe wurde vom Bezirksgericht römisch 40 mit Beschluss zur Zahl C.Nr. römisch 40 am römisch 40 .2003 rechtskräftig und einvernehmlich geschieden. Die Obsorge für den Sohn wurde der Kindesmutter zugesprochen vergleiche kosovarisches Heiratszertifikat, AS 135 Verwaltungsakt Band II/2; kosovarisches Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 samt Übersetzung, AS 130 ff Verwaltungsakt Band II/2).

Die kosovarische Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers stellte für sich, den gemeinsamen Sohn, sowie eine weitere, nicht vom Beschwerdeführer stammende Tochter, am 30.07.2007 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.05.2008 bzw. vom 13.05.2008 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ex-Ehegattin und ihre beiden minderjährigen Kinder gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in den Kosovo ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011, Zahlen B3 319.701-1/2008/7E ua., als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 15.11.2011, AS 162 ff Verwaltungsakt Band II/2).Die kosovarische Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers stellte für sich, den gemeinsamen Sohn, sowie eine weitere, nicht vom Beschwerdeführer stammende Tochter, am 30.07.2007 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.05.2008 bzw. vom 13.05.2008 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ex-Ehegattin und ihre beiden minderjährigen Kinder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in den Kosovo ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011, Zahlen B3 319.701-1/2008/7E ua., als unbegründet abgewiesen vergleiche Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 15.11.2011, AS 162 ff Verwaltungsakt Band II/2).

1.3. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2002 und reiste am 30.06.2002 illegal in einem LKW versteckt in das Bundesgebiet ein, wo er am 01.07.2002 ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2002, Zahl XXXX , gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung vom 11.10.2002 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS), Zahl 232.107/0-VIII/23/02, vom 14.05.2003 rechtskräftig abgewiesen. Das diesbezüglich vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geführte Verfahren wurde eingestellt (vgl. AS 30 Verwaltungsakt Band II/1).1.3. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2002 und reiste am 30.06.2002 illegal in einem LKW versteckt in das Bundesgebiet ein, wo er am 01.07.2002 ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2002, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung vom 11.10.2002 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS), Zahl 232.107/0-VIII/23/02, vom 14.05.2003 rechtskräftig abgewiesen. Das diesbezüglich vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geführte Verfahren wurde eingestellt vergleiche AS 30 Verwaltungsakt Band II/1).

1.4. Bereits am XXXX .2003 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX zur Ehebuch-Nummer XXXX XXXX , geboren am XXXX , österreichische Staatsangehörige (vgl. Heiratsurkunde vom 16.07.2013, AS 136 Verwaltungsakt Band II/2). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2015, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .2015, wurde die Ehe des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Ehegattin XXXX , im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz geschieden (vgl. AS 124 f Verwaltungsakt Band II/2).1.4. Bereits am römisch 40 .2003 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt römisch 40 zur Ehebuch-Nummer römisch 40 römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige vergleiche Heiratsurkunde vom 16.07.2013, AS 136 Verwaltungsakt Band II/2). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2015, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2015, wurde die Ehe des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Ehegattin römisch 40 , im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz geschieden vergleiche AS 124 f Verwaltungsakt Band II/2).

Der Beschwerdeführer lebte mit seiner österreichischen Ehegattin jedoch zumindest seit Jänner 2004 nicht im gemeinsamen Haushalt (vgl. Einvernahme österreichische Ehegattin vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 19.11.2008, AS 130 f Verwaltungsakt Band II/1; Bescheid des BMI vom 24.04.2008, AS 65 Verwaltungsakt Band II/1).Der Beschwerdeführer lebte mit seiner österreichischen Ehegattin jedoch zumindest seit Jänner 2004 nicht im gemeinsamen Haushalt vergleiche Einvernahme österreichische Ehegattin vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 19.11.2008, AS 130 f Verwaltungsakt Band II/1; Bescheid des BMI vom 24.04.2008, AS 65 Verwaltungsakt Band II/1).

Am 05.12.2003 stellte der Beschwerdeführer über die Österreichische Botschaft in Skopje bei der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger – Ö.“ gemäß § 49 Abs. 1 FrG (vgl. Bescheid des Bundesministeriums für Inneres (BMI), vom 24.04.2008, AS 64 Verwaltungsakt Band II/1).Am 05.12.2003 stellte der Beschwerdeführer über die Österreichische Botschaft in Skopje bei der Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger – Ö.“ gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG vergleiche Bescheid des Bundesministeriums für Inneres (BMI), vom 24.04.2008, AS 64 Verwaltungsakt Band II/1).

Zugleich wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag von der Österreichischen Botschaft in Skopje am 11.12.2003 ein bis 10.06.2004 gültiges Visum D ausgestellt (vgl. etwa Visum in Kopie Reisepass, AS 46 Verwaltungsakt Band II/2; Bescheid des BMI vom 24.04.2008, AS 65 Verwaltungsakt Band II/1).Zugleich wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag von der Österreichischen Botschaft in Skopje am 11.12.2003 ein bis 10.06.2004 gültiges Visum D ausgestellt vergleiche etwa Visum in Kopie Reisepass, AS 46 Verwaltungsakt Band II/2; Bescheid des BMI vom 24.04.2008, AS 65 Verwaltungsakt Band II/1).

Am 11.01.2004 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und am 05.03.2004 auf dem Luftweg wieder aus dem Bundesgebiet aus (vgl. etwa Ein- und Ausreisestempel in Kopie Reisepass, AS 46 Verwaltungsakt Band II/2). Wann der Beschwerdeführer konkret zuletzt in das Bundesgebiet einreiste konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hielt sich im Jahr 2004 eigenen Angaben nach lediglich drei Wochen nicht im Bundesgebiet auf. Seither hat er das Bundesgebiet nicht verlassen. Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer beträgt somit zumindest vierzehn Jahre (vgl. angefochtener Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2017, AS 375 Verwaltungsakt Band II/2; Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Verhandlungsprotokoll S 4).Am 11.01.2004 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und am 05.03.2004 auf dem Luftweg wieder aus dem Bundesgebiet aus vergleiche etwa Ein- und Ausreisestempel in Kopie Reisepass, AS 46 Verwaltungsakt Band II/2). Wann der Beschwerdeführer konkret zuletzt in das Bundesgebiet einreiste konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hielt sich im Jahr 2004 eigenen Angaben nach lediglich drei Wochen nicht im Bundesgebiet auf. Seither hat er das Bundesgebiet nicht verlassen. Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer beträgt somit zumindest vierzehn Jahre vergleiche angefochtener Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2017, AS 375 Verwaltungsakt Band II/2; Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Verhandlungsprotokoll S 4).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.06.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX abgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.05.2006 wurde der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion sowie das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot aufgrund seines damaligen faktischen rechtlichen Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu einer österreichischen Staatsangehörigen aufgehoben (Bescheid des BMI vom 24.04.2008, AS 65 Verwaltungsakt Band II/1).Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 16.06.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 abgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.05.2006 wurde der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion sowie das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot aufgrund seines damaligen faktischen rechtlichen Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu einer österreichischen Staatsangehörigen aufgehoben (Bescheid des BMI vom 24.04.2008, AS 65 Verwaltungsakt Band II/1).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2006, Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster und vierter Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2007, Zahl XXXX , teilweise stattgegeben. Der Beschwerdeführer wurde des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB bezogen auf beide gegenständliche Tathandlungen für schuldig befunden und die bedingte Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt. Der Verurteilung lag einerseits ein Vorfall zugrunde, bei welchem der Beschwerdeführer das Schwert einer laufenden Motorsäge auf Brusthöhe und in Richtung seines damaligen Arbeitsgebers richtete und ihn damit bedrohte, da dieser seine Arbeit kritisierte. Darüber hinaus hat er seine österreichische Ehegattin zur Unterfertigung von Unterlagen und Abstandnahme von einer Scheidung genötigt, indem er ihr mit Tod und Brandstiftung drohte. Diese Urteilung ist inzwischen getilgt und scheint im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr auf.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2006, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und vierter Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2007, Zahl römisch 40 , teilweise stattgegeben. Der Beschwerdeführer wurde des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB bezogen auf beide gegenständliche Tathandlungen für schuldig befunden und die bedingte Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt. Der Verurteilung lag einerseits ein Vorfall zugrunde, bei welchem der Beschwerdeführer das Schwert einer laufenden Motorsäge auf Brusthöhe und in Richtung seines damaligen Arbeitsgebers richtete und ihn damit bedrohte, da dieser seine Arbeit kritisierte. Darüber hinaus hat er seine österreichische Ehegattin zur Unterfertigung von Unterlagen und Abstandnahme von einer Scheidung genötigt, indem er ihr mit Tod und Brandstiftung drohte. Diese Urteilung ist inzwischen getilgt und scheint im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr auf.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2003 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ wurde vom Landeshauptmann von XXXX , XXXX XXXX , infolge des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ umgedeutet und mit Bescheid vom 02.10.2007, Zahl XXXX , gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (mangels Unterkunft) und § 11 Abs. 2 Z 4 NAG (mangels Mittel zum Lebensunterhalt) abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner österreichischen Ehegattin habe (vgl. Bescheid der XXXX , vom 02.10.2007, AS 60 ff Verwaltungsakt Band II/1).Der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2003 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ wurde vom Landeshauptmann von römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , infolge des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ umgedeutet und mit Bescheid vom 02.10.2007, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (mangels Unterkunft) und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG (mangels Mittel zum Lebensunterhalt) abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner österreichischen Ehegattin habe vergleiche Bescheid der römisch 40 , vom 02.10.2007, AS 60 ff Verwaltungsakt Band II/1).

Es wird festgestellt, dass zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2003 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und dem Bescheid der Magistratsabteilung vom 02.10.2007 beinahe vier Jahre vergangen sind.

Die gegen den Bescheid der XXXX vom 02.10.2007 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (BMI) vom 24.04.2008, Zahl XXXX , gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen (vgl. AS 64

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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