TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 L523 2188049-1

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L523 2188049-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 12.01.2018, Zl. XXXX, betreffend die Einbringung einer Geldstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtete Partei im vor dem Bezirksgericht Traun geführten Vollstreckungsverfahren (Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 28.01.2015, XXXX zur Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs - es sofort zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Lokal "XXXX", XXXX, solange er oder der Dritte, dem er die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 18.07.2017, XXXX, wurde über den Beschwerdeführer aufgrund des 9. Strafantrages der betreibenden Partei XXXX, wegen des erneuten Zuwiderhandelns gegen diese Unterlassungsverpflichtung am 13.07.2017, eine Geldstrafe in Höhe von € 16.000,-verhängt.

Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft am 13.11.2017).

2. Infolge Nichtbezahlung wurde von der Richterin des Bezirksgerichtes Traun am 13. November 2017 die Einhebung der verhängten Geldstrafe angeordnet.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.11.2017, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 16.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 16.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu entrichten.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Vorstellung.

Begründend wird hierbei im Wesentlichen angeführt, dass das Exekutionsgericht bei der Bemessung der Geldstrafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als EUR 100.000,00 könne der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden. Weiters sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden. Darüber hinaus, habe der Europäische Gerichtshof erkannt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Glücksspielgesetzes vorliegen könnte. Die daraus folgende Unanwendbarkeit des Gesetzes müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken und sei der Mandatsbescheid daher ersatzlos zu beheben.

4. Infolge der rechtzeitig erhobenen Vorstellung wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 04.12.2017 die Gelegenheit eingeräumt, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der Beschwerdeführer allerdings nicht Gebrauch machte.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 12.01.2018, Zl.XXXX, wurde der Beschwerdeführer neuerlich zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 16.000,-- sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt zu einem Betrag von € 16.008,-- verpflichtet.

Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass die Kostenbeamtin gegenständlich rechtmäßig namens der Präsidentin des Landesgerichtes Linz tätig geworden sei und nicht wie vom Vorstellungswerber behauptet, in deren Vertretung. Weiters liege eine bereits rechtskräftige gerichtliche Entscheidung betreffend der festgestellten Zahlungspflicht vor. Da eine Bindung an diese rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung einer Geldstrafe bestehe, habe die Verwaltungsbehörde auch keine Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung. Daher sei diese gerichtliche Entscheidung auch nicht im Justizverwaltungsverfahren abänderbar.

5. In der nunmehr dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden, da die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Auch wäre die Begründung mangelhaft und hätte es die Justizverwaltungsbehörde unterlassen, binnen 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei.

Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014, C 390/12, geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wird letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die beschwerdeführende Partei zwar nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Das Glücksspielgesetz sei jedoch hinsichtlich jener Bestimmungen als unionsrechtswidrig anzusehen, die das Glücksspielmonopol regeln würden und deshalb von den österreichischen Behörden und Gerichten nicht anzuwenden.

Darüber hinaus sei bei der Bemessung der Geldstrafe keinesfalls die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten berücksichtigt worden, anderenfalls wäre mit einer Geldstrafe in der Höhe von maximal EUR 100,-- das Auslangen zu finden gewesen.

6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die mit 08.02.2018 datierte und aufgrund "plötzlicher EDV-Probleme" des Rechtsvertreters im Postweg eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und am 05.03.2018 der zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung L523 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 18.07.2017, XXXX, wurde über den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei aufgrund des 9. Strafantrages der betreibenden Partei, wegen des erneuten Verstoßes am 13.07.2017 gegen die vollstreckbare einstweilige Verfügung - es zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Lokal "XXXX", XXXX, solange er oder der Dritte, dem er die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen - eine Geldstrafe in Höhe von €

16.000,-- verhängt.

Infolge Nichtbezahlung der Geldstrafe wurde vom Bezirksgericht Traun die Einhebung der verhängten Geldstrafe angeordnet. Gegen den von der Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Linz erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.11.2017, XXXX, wurde fristgerecht Vorstellung erhoben.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 12.01.2018, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 16.000,-- sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt zu einem Betrag von € 16.008,-- verpflichtet.

Im Übrigen ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens, einschließlich der Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens.

Von zentraler Bedeutung sind hierbei insbesondere der rechtskräftige Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 18.07.2017, XXXX, betreffend die Verhängung der verfahrensrelevanten Geldstrafe, der von der Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Linz erlassene Zahlungsauftrag vom 16.11.2017, XXXX, die dagegen erhobene Vorstellung sowie letztlich der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 12.01.2018, Zl. XXXX, samt der dagegen erhobenen Beschwerde.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind erwiesen, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.

Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GEG Anm. 2).

Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.

§ 7 Abs. 2 GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.2. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid wurde erlassen, da gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der belangten Behörde vom 16.11.2017 fristgerecht Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war die Einbringung einer bereits mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss vom 18.07.2017 verhängten Geldstrafe.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wurde dem Beschwerdeführer sehr wohl Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gegeben. Die diesbezügliche Erledigung der belangten Behörde vom 04.12.2017 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 12.12.2017 nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter ließ die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme jedoch ungenutzt verstreichen. Auch liegen die weiters in der Beschwerde angeführten Feststellungs- und Begründungsmängel nicht vor. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und ausreichend dargelegt und sind auch die in der Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Beurteilung vorgenommenen Erwägungen im Ergebnis schlüssig und richtig.

Weiters ist das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen gehabt und da dies nicht geschehen sei, wäre der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten, nicht zutreffend. Vielmehr tritt entsprechend der aktuellen Gesetzeslage gemäß § 7 Abs. 2 GEG (idF BGBl. I Nr. 156/2015) bereits mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft, sofern sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Da gegenständlich die Vorstellung unstrittig rechtzeitig erhoben wurde und sich nicht nur gegen einen Teilbetrag richtete, liegt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens vor.

Auch der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die gerichtliche Entscheidung müsse im Verwaltungsverfahren nochmal überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht beipflichten. Schließlich steht dem zweifelsfrei der eindeutige Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und ist Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Nach dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung sollen die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074; 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht demzufolge nicht (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG, E 27, mwN).

Die Gerichtsentscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen - zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen (VwGH 28.11.2006, Zl. 2006/06/0261) - die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Gegenständlich ist somit die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, der vom Bezirksgericht Traun erlassene Beschluss vom 18.07.2017, XXXX.

Überdies besteht im vorliegenden Fall eine Anordnung des gerichtlichen Entscheidungsorgans, die Geldstrafe im Sinn des § 234 Z 1 Geo durch Erlassung des Zahlungsauftrags einzuheben (die [ebenfalls] dem Bereich der Rechtsprechung und nicht jenem der Justizverwaltung zuzuordnen ist, s. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).

Die Verhängung der Geldstrafe obliegt jedenfalls dem Richter bzw. der Richterin. Erst wenn die hierüber ergangene gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist und die Geldstrafe nicht bezahlt wurde, ist die rechtskräftig verhängte Geldstrafe im Justizverwaltungsweg einzubringen - jene Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall zweifelsfrei erfüllt.

Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht kommt in Anbetracht der erörterten Sach- und Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu. In diesem Zusammenhang wird auch auf die hierzu bereits ergangene Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe etwa die Erkenntnisse vom 11.07.2017, L523 2158768-1/3E, und vom 04.10.2017, L521 2171404-1/3E) verwiesen.

Angesichts dieser Ausführungen erweisen sich auch die umfangreichen Beschwerdeausführungen betreffend die Unionsrechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des Glücksspielgesetzes und dem damit vertretenen Standpunkt, dass die Justizverwaltungsbehörde bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen hätte feststellen müssen, dass die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, gegenständlich als nicht zielführend. Derartige Überlegungen wären im Grundverfahren einzubringen gewesen. Gleiches gilt für die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht vollständigkeitshalber darauf hin, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte weitgehend geklärt sind und der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen ist und keine Unionsrechtswidrigkeit erkannt hat. Die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 20.09.2017, Ra 2017/17/0429) kann als bekannt vorausgesetzt werden, ebenso die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26.09.2017, 4 Ob 124/17i mwN).

In Entsprechung des § 6a Abs. 1 GEG war schließlich auch die Einhebungsgebühr mit EUR 8,00 festzusetzen, zumal die Geldstrafe seitens der beschwerdeführenden Partei nicht entrichtet wurde und folglich ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.

Mittels der Beschwerde konnten sohin letztlich keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.

Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Zudem ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,
Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Justizverwaltung,
Vollstreckungsverfahren, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L523.2188049.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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