TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W150 2154606-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W150 2154606-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1995, StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2017, VerfahrensZl.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. XXXX1995, StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2017, VerfahrensZl.

XXXX, zu Recht erkannt:römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005, § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 57 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 57, AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 30.10.2012 in Rechtskraft. 2. Am 28.09.2014 wurde durch Organe der Landespolizeidirektion Tirol (LPD T) gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung/ein Betretungsverbot in einer gekennzeichneten Schutzzone ausgesprochen um weitere Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) insbesondere die Weitergabe von Suchtmitteln an Jugendliche zu verhindern.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck (im Folgenden: LG Innsbruck) vom 14.10.2014, Zl. 23 Hv 101/14f, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, nach § 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck (im Folgenden: LG Innsbruck) vom 14.10.2014, Zl. 23 Hv 101/14f, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG rechtskräftig verurteilt.

4. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 16.02.2015, Zl. 36 Hv 7/15d, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 3 (§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall) SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht zu der mit Urteil vom 14.10.2014 verhängten Strafe (vier Monate) wurde widerrufen.4. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 16.02.2015, Zl. 36 Hv 7/15d, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 3, (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall) SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht zu der mit Urteil vom 14.10.2014 verhängten Strafe (vier Monate) wurde widerrufen.

5. Am 09.10.2015 wurde erneut gegen den Beschwerdeführer durch die LPD T betreffend dieselbe Schutzzone wie am 28.09.2014 eine Wegweisung/ein Betretungsverbot ausgesprochen um weitere strafbare Handlungen zu verhindern. Es wurde eine Anzeige wegen den §§ 27 und 30 SMG gelegt.5. Am 09.10.2015 wurde erneut gegen den Beschwerdeführer durch die LPD T betreffend dieselbe Schutzzone wie am 28.09.2014 eine Wegweisung/ein Betretungsverbot ausgesprochen um weitere strafbare Handlungen zu verhindern. Es wurde eine Anzeige wegen den Paragraphen 27 und 30 SMG gelegt.

6. Am 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das LG Innsbruck aufgrund § 28a Abs. 1 5. Fall, SMG (Verbrechen des Suchtgifthandels) und § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.6. Am 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das LG Innsbruck aufgrund Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, SMG (Verbrechen des Suchtgifthandels) und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.

7. Am 10.05.2016 - persönlich zugestellt an den Beschwerdeführer in der Justizanstalt Innsbruck - wurde ihm durch das BFA Parteiengehör betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeräumt. Ihm wurde eine vierzehntätige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

8. Am 06.05.2017 - zugestellt am 12.05.2017 - wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA der Status eines Asylberechtigten aberkannt und es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt, gleichzeitig wurde ausgeführt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).8. Am 06.05.2017 - zugestellt am 12.05.2017 - wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA der Status eines Asylberechtigten aberkannt und es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt, gleichzeitig wurde ausgeführt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

9. Am 08.06.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid - ausgenommen die Unzulässigkeit der Zurückverweisung, der Zurückschiebung oder der Abschiebung nach Syrien - Beschwerde und begründete diese aufs Wesentlichste zusammengefasst damit, dass das BFA den Beschwerdeführer im Zuge des Aberkennungsverfahrens nicht einvernommen habe, sondern alle Feststellungen auf den Akteninhalt gestützt hätte. Auch wenn das BFA nicht zu einer Einvernahme verpflichtet gewesen sei, ergebe sich aus der Systematik eines Asylverfahrens, dass zur Wahrung des Parteiengehörs jedenfalls eine dolmetscher-gestützte Einvernahme durchzuführen gewesen wäre, zumal es den Betroffenen in den meisten Fällen nicht möglich sei ihr Vorbringen in Schriftform ausführen zu können. Das BFA sei auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers betreffend ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe Familienmitglieder in Österreich, habe sich gut integriert und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen aberkannt habe, was grundsätzlich im Gesetz Deckung finden würde. Allerdings hätte die Behörde im Einzelfall prüfen müssen, ob die Taten des Beschwerdeführers im konkreten Einzelfall so schwerwiegend sind, dass die Aberkennung gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer sei auch nur wegen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen und nicht wegen mehrerer Verbrechen verurteilt worden. Es wäre auch eine Zukunftsprognose sowie eine Interessensabwägung vorzunehmen gewesen. Es sei im Falle des Beschwerdeführers auch zu seinen Gunsten zu erwägen, dass er gestanden habe und auch sein junges Alter. Es sei auch bei der Strafbemessung nicht der volle Strafrahmen ausgeschöpft worden. Hinsichtlich der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hätte das BFA berücksichtigen müssen, warum der Beschwerdeführer die für die Aberkennung zugrundeliegenden Delikte begangen hat. Der Beschwerdeführer habe an Drogensucht gelitten und die Taten größtenteils zur Befriedigung seiner eigenen Sucht begangen. Das BFA habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Option der "Therapie statt Strafe" in Anspruch genommen habe und er gewillt und bemüht sei sich künftig wohl zu verhalten und er bereue seine begangenen Straftaten zutiefst. Seit November 2016 habe der Beschwerdeführer seine Erkrankung überwunden und es zeige auch dies, dass der Beschwerdeführer gewillt sei sich an die Gesetz zu halten und er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

11. Am 28.07.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung in Form einer Stellungnahme durch "Neustart" (Haftentlassenenhilfe) sowie eines Untersuchungsberichtes der Universitätsklinik Innsbruck den Intelligenzstand des Beschwerdeführers betreffend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde gegen diesen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, er hat sich vor seiner Flucht in Syrien aufgehalten und ihm wurde mit Bescheid vom 09.10.2012 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 14.10.2014 vom LG Innsbruck, Zl. 23 Hv 101/14f, gemäß § 27 Abs. 3 SMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, zumindest zwischen 16.06. und 01.07.2014 in Innsbruck vorschriftswidrig Cannabisharz (THC) mit unbekanntem Reinsubstanzgehalt erworben, besessen und einem anderen überlassen zu haben. Er hat diesen Tatbestand durch den Erwerb von zumindest 24 Gramm bei Unbekannten, überwiegend zum Zwecke des Weiterverkaufs sowie den Besitz dieser Suchtgiftmengen (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z1, erster und zweiter Fall SMG) und auch durch den gewerbsmäßigen Verkauf von 1,4 Gramm an einen abgesondert Verfolgten (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 abs. 3 - § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall SMG) verwirklicht. Mildernd wurden im Urteil die Unbescholtenheit, das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren sowie das teilweise Geständnis angeführt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen angeführt.Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 14.10.2014 vom LG Innsbruck, Zl. 23 Hv 101/14f, gemäß Paragraph 27, Absatz 3, SMG in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, zumindest zwischen 16.06. und 01.07.2014 in Innsbruck vorschriftswidrig Cannabisharz (THC) mit unbekanntem Reinsubstanzgehalt erworben, besessen und einem anderen überlassen zu haben. Er hat diesen Tatbestand durch den Erwerb von zumindest 24 Gramm bei Unbekannten, überwiegend zum Zwecke des Weiterverkaufs sowie den Besitz dieser Suchtgiftmengen (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1, erster und zweiter Fall SMG) und auch durch den gewerbsmäßigen Verkauf von 1,4 Gramm an einen abgesondert Verfolgten (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, abs. 3 - Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall SMG) verwirklicht. Mildernd wurden im Urteil die Unbescholtenheit, das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren sowie das teilweise Geständnis angeführt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen angeführt.

Am 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Innsbruck, Zl. 36 Hv 7/15d, gemäß § 27 Abs. 3 in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die bedingte Nachsicht zu 23 Hv 101/14f auf Grund eines sehr raschen einschlägigen Rückfalles in der Probezeit widerrufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest zwischen August 2014 und 20.01.2015 in Innsbruck vorschriftswidrig und in vielen Teilhandlungen insgesamt unbekannte Mengen, aber zumindest 100,6 Gramm Cannabisharz (THC) erworben, besessen und überlassen, und zwar: durch den Erwerb der genannten Cannabisharzmenge bei Unbekannten überwiegend zum Zwecke des Weiterverkaufes sowie den Besitz dieser Suchtgiftmengen und durch den gewerbsmäßigen Verkauf von zumindest 30,8 Gramm Cannabisharz an abgesondert verfolgte Personen wobei er bei einem Verkauf im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter handelte. Mildern wurde das Geständnis zum Erwerb und dem Weiterverkauf der Drogen, die Gewöhnung an Suchtgift sowie die Sicherstellung desselben angeführt. Als erschwerend kam die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatwiederholung zum Tragen.Am 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Innsbruck, Zl. 36 Hv 7/15d, gemäß Paragraph 27, Absatz 3, in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die bedingte Nachsicht zu 23 Hv 101/14f auf Grund eines sehr raschen einschlägigen Rückfalles in der Probezeit widerrufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest zwischen August 2014 und 20.01.2015 in Innsbruck vorschriftswidrig und in vielen Teilhandlungen insgesamt unbekannte Mengen, aber zumindest 100,6 Gramm Cannabisharz (THC) erworben, besessen und überlassen, und zwar: durch den Erwerb der genannten Cannabisharzmenge bei Unbekannten überwiegend zum Zwecke des Weiterverkaufes sowie den Besitz dieser Suchtgiftmengen und durch den gewerbsmäßigen Verkauf von zumindest 30,8 Gramm Cannabisharz an abgesondert verfolgte Personen wobei er bei einem Verkauf im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter handelte. Mildern wurde das Geständnis zum Erwerb und dem Weiterverkauf der Drogen, die Gewöhnung an Suchtgift sowie die Sicherstellung desselben angeführt. Als erschwerend kam die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatwiederholung zum Tragen.

Am 28.09.2014 sowie am 09.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Schutzzone "Spielplatz XXXX" weggewiesen und es wurde ein Betretungsverbot erteilt. Der Beschwerdeführer wurde weggewiesen um weitere strafbare Handlungen, insbesondere die Weitergabe von Suchtmitteln an Jugendliche zu verhindern und es wurde eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer gelegt.

Mit Urteil des LG Innsbruck vom 08.04.2016, Zl. 23 Hv 22/16s, wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von achtzehn Monaten gemäß § 28a Abs. 1 SMG verurteilt. Der Beschwerdeführer hat zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten in Innsbruck und an anderen Orten jeweils vorschriftswidrig im Zeitraum von spätestens Herbst 2015 bis zu seiner Festnahme am 17.02.2016 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar durch gewinnbringenden Verkauf von insgesamt zumindest 100 Gramm Kokain in zahlreichen Teilhandlungen an abgesondert verfolgte Personen sowie von nicht näher bekannten Mengen von Kokain an Unbekannte und die uneigennützige Überlassung von zumindest 0,5 Gramm Kokain an eine abgesondert verfolgte Person. Weiters hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von seiner Haftentlassung am 20.06.2015 bis zu seiner Festnahme am 17.02.2016 wiederholt Suchtgifte zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Er kaufte Kokain, Cannabisharz und Heroin zum Zwecke des Eigenkonsums und verwahrte diese Suchtgifte bis zur tatsächlichen Konsumation. Mildernd wurde die teilweise Tatbegehung unter 21 Jahren sowie das Geständnis zu einem Teilvorwurf gewertet. Erschwerend angeführt wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung, zwei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall.Mit Urteil des LG Innsbruck vom 08.04.2016, Zl. 23 Hv 22/16s, wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von achtzehn Monaten gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt. Der Beschwerdeführer hat zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten in Innsbruck und an anderen Orten jeweils vorschriftswidrig im Zeitraum von spätestens Herbst 2015 bis zu seiner Festnahme am 17.02.2016 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar durch gewinnbringenden Verkauf von insgesamt zumindest 100 Gramm Kokain in zahlreichen Teilhandlungen an abgesondert verfolgte Personen sowie von nicht näher bekannten Mengen von Kokain an Unbekannte und die uneigennützige Überlassung von zumindest 0,5 Gramm Kokain an eine abgesondert verfolgte Person. Weiters hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von seiner Haftentlassung am 20.06.2015 bis zu seiner Festnahme am 17.02.2016 wiederholt Suchtgifte zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Er kaufte Kokain, Cannabisharz und Heroin zum Zwecke des Eigenkonsums und verwahrte diese Suchtgifte bis zur tatsächlichen Konsumation. Mildernd wurde die teilweise Tatbegehung unter 21 Jahren sowie das Geständnis zu einem Teilvorwurf gewertet. Erschwerend angeführt wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung, zwei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall.

Der Beschwerdeführer befand sich bereits sowohl in U-Haft als auch in Strafhaft.

Mit Bescheid des BFA vom 06.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten aberkannt.

Der Beschwerdeführer ist bis dato in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein Vermögen und lebt von der Sozialhilfe.

Der Beschwerdeführer hat sich - zuerst im Rahmen der Bewährungshilfe und nachfolgend freiwillig im Rahmen der Haftentlassenenhilfe - einer Drogenentwöhnungstherapie unterzogen.

Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - außer seinem asylrechtlichen Status - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien einreisen, dieser befindet sich in der Hand des syrischen Regimes. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer am Flughafen von Damaskus - aufgrund seines wehrfähigen Alters - verhaftet wird und dem Dienst bei der syrischen Armee zugeführt wird. Der Dienst als Soldat ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen verbunden, im Falle einer Weigerung würde der Beschwerdeführer zumindest zu einer Gefängnisstrafe, die mit Folter verbunden ist, bestraft werden. Auch hat der Beschwerdeführer sich an Demonstrationen beteiligt und ist somit aufgrund seiner - allenfalls unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung in das Visier der syrischen Regierung geraten, was wiederum zu einer Verhaftung des Beschwerdeführers führen kann.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, das Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 25.01.2018) und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Bezüglich der Staatsangehörigkeit ist auch das Landesgericht Innsbruck von der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Dies ist nachvollziehbar, ist doch auf der Kopie des syrischen Ausweisdokumentes des Beschwerdeführers Syrien (Akt S. 53) als Nationalität angegeben. Gegenteiliges kam im Verfahren nicht hervor. Auch die Vertreterin des Beschwerdeführers führte zuletzt auf ihrer Beschwerdeergänzung namens des Beschwerdeführers vom 28.07.2017 als Staatsangehörigkeit "Syrien" an.Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, das Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 25.01.2018) und die diesbezüglichen Angaben des Besc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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