Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
W150 2154606-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1995, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zl. 13-820574409/161467250, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. XXXX1995, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zl. 13-820574409/161467250, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 92 Abs. 1 Z 3, 94 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 32/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 3, 94, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 2. Am 13.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass - gültig bis 12.02.2015 - ausgestellt.
3. Am 28.09.2014 wurde der Beschwerdeführer aus einer Schutzzone um einen Spielplatz/ein Jugendzentrum in Innsbruck durch Sicherheitsorgane weggewiesen und ein Betretungsverbot verhängt um "weitere Straftaten nach dem SMG, insbesondere die Weitergabe von Suchtmitteln an Jugendliche zu verhindern".
4. Mit Urteil vom 14.10.2014 wurde der Beschwerdeführer erstmalig rechtskräftig vom Landesgericht Innsbruck (LG Innsbruck), Zl. 023 Hv 101/2014 f, nach § §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Z 1 2. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.4. Mit Urteil vom 14.10.2014 wurde der Beschwerdeführer erstmalig rechtskräftig vom Landesgericht Innsbruck (LG Innsbruck), Zl. 023 Hv 101/2014 f, nach Paragraph Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Ziffer eins, 2. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
5. Am 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das LG Innsbruck, Zl. 36 Hv 7/15d, wegen zwei Vergehen nach § 27 Abs. 3 (§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall) sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und 27 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten verurteilt. Beschlossen wurde die bedingte Nachsicht zur erst erfolgten Verurteilung (vier Monate) aufgrund eines einschlägigen sehr raschen Rückfalls in der Probezeit zu widerrufen.5. Am 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das LG Innsbruck, Zl. 36 Hv 7/15d, wegen zwei Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 3, (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall) sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall und 27 Ziffer eins, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten verurteilt. Beschlossen wurde die bedingte Nachsicht zur erst erfolgten Verurteilung (vier Monate) aufgrund eines einschlägigen sehr raschen Rückfalls in der Probezeit zu widerrufen.
6. Am 09.10.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut aus der Schutzzone des Spielplatzes weggewiesen und es wurde ein nochmaliges Vertretungsverbot aus den bereits bekannten Gründen ausgesprochen.
7. Mit Urteil vom 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das LG Innsbruck aufgrund von Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (nach § 28 a Abs. 1 5. Fall SMG) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurde ein vorläufiger Strafaufschub von sechs Monaten gewährt um eine Therapie zu absolvieren.7. Mit Urteil vom 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das LG Innsbruck aufgrund von Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (nach Paragraph 28, a Absatz eins, 5. Fall SMG) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurde ein vorläufiger Strafaufschub von sechs Monaten gewährt um eine Therapie zu absolvieren.
8. Am 24.10.2016 - eingelangt am 27.10.2016 - stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
9. Am 09.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Er wurde aufgefordert, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitzuteilen, warum die von ihm begangenen Taten der Ausstellung eines Konventionsreisepass nicht entgegenstünde und wieso in seiner Person keine Gefährdung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung gesehen werden könne.
10. Am 01.03.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim BFA ein, in der im Wesentlichsten wie folgt ausgeführt wurde:
Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen verschiedener Suchtmitteldelikte verurteilt worden sei. Er leide aber selber an Drogensucht und es würden die begangenen Straftaten insofern in einem anderen Licht erscheinen, als der Beschwerdeführer diese größtenteils zur Befriedigung der eigenen Sucht begangen habe. Er nehme die Möglichkeit einer "Therapie statt Strafe" in Anspruch und gebe dadurch zu erkennen, dass er gewillt sei, sich in Zukunft regelrecht zu verhalten und seine Suchterkrankung zu therapieren. Hinsichtlich einer Gefährdungsprognose sei darauf hinzuweisen, dass diese auf die aktuelle bzw. zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer abstellen müsse. Nachdem sich der Beschwerdeführer nachweislich in Therapie befinde und seit mehr als einem Jahr nicht mehr straffällig geworden sei, sei eine aktuelle Gefährdung nicht mehr gegeben bzw. wenn doch, dann nur in einem jedenfalls vernachlässigbaren Ausmaß. Der Beschwerdeführer sei wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden, habe aber niemals Delikte grenzüberschreitend begangen und es bestehe somit kein zu gewichtender Zusammenhang mit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Es müsse eine Gefährlichkeitsprognose getroffen werden und es müsse hiebei berücksichtigt werden, dass den Beschwerdeführer betreffend von der Möglichkeit des Strafaufschubs in Form von "Therapie statt Strafe" Gebrauch gemacht worden sei, er seit Februar 2016 nicht mehr straffällig geworden sei und er sich seit November 2016 in Suchttherapie befinde. Es würden somit keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen würde um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen.
11. Mit - dem gegenständlichen - Bescheid vom 21.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sei. Die letzte Tat sei am 17.02.2016 begangen worden. Eine positive Zukunftsprognose sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht möglich. Bei einer Versagung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sei innerhalb von drei Jahren nach der Tat von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn entsprechende Verurteilungen zu Grunde liegen. Die Dreijahresfrist beginne nach der Entlassung aus der Strafhaft.11. Mit - dem gegenständlichen - Bescheid vom 21.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sei. Die letzte Tat sei am 17.02.2016 begangen worden. Eine positive Zukunftsprognose sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht möglich. Bei einer Versagung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) sei innerhalb von drei Jahren nach der Tat von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn entsprechende Verurteilungen zu Grunde liegen. Die Dreijahresfrist beginne nach der Entlassung aus der Strafhaft.
12. Am 06.07.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und führte aus, dass er unter § 88 Abs. 2 FPG falle und es läge kein Versagensgrund vor. Es habe sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten um keine grenzüberschreitenden Delikte gehandelt, der Beschwerdeführer habe seinen Konventionsreisepass niemals zur Begehung von Straftaten verwendet. Der Beschwerdeführer sei zwar wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden, habe diese aber niemals grenzüberschreitend begangen. Er habe die Möglichkeit einer "Therapie statt Strafe" in Anspruch genommen und gebe dadurch zu erkennen, dass er gewillt sei sich in Zukunft regelrecht zu verhalten und seine Suchterkrankung zu therapieren. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang November bis Ende März nachweislich in Therapie befunden und sei seit mehr als einem Jahr nicht mehr straffällig geworden, deswegen sei eine Gefährdung nicht mehr aktuell gegeben. Bei der durch das BFA vorgenommenen Gefährlichkeitsprognose seien nur allgemeine Grundsätze zitiert worden und es sei nicht auf den konkreten Sachverhalt eingegangen worden. Das 2014 verhängte Betretungsverbot stehe in keinem Zusammenhang mit einer gegenwärtig vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr. Weiters er nur aufgrund des Besitzes bzw. der Weitergabe von 100 g Kokain verurteilt worden. Maßgeblich sei auch, dass sich der einzige Verwandte des Beschwerdeführers in Dänemark befinde und er ohne Reisepass keine Möglichkeit habe diesen zu besuchen.12. Am 06.07.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und führte aus, dass er unter Paragraph 88, Absatz 2, FPG falle und es läge kein Versagensgrund vor. Es habe sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten um keine grenzüberschreitenden Delikte gehandelt, der Beschwerdeführer habe seinen Konventionsreisepass niemals zur Begehung von Straftaten verwendet. Der Beschwerdeführer sei zwar wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden, habe diese aber niemals grenzüberschreitend begangen. Er habe die Möglichkeit einer "Therapie statt Strafe" in Anspruch genommen und gebe dadurch zu erkennen, dass er gewillt sei sich in Zukunft regelrecht zu verhalten und seine Suchterkrankung zu therapieren. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang November bis Ende März nachweislich in Therapie befunden und sei seit mehr als einem Jahr nicht mehr straffällig geworden, deswegen sei eine Gefährdung nicht mehr aktuell gegeben. Bei der durch das BFA vorgenommenen Gefährlichkeitsprognose seien nur allgemeine Grundsätze zitiert worden und es sei nicht auf den konkreten Sachverhalt eingegangen worden. Das 2014 verhängte Betretungsverbot stehe in keinem Zusammenhang mit einer gegenwärtig vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr. Weiters er nur aufgrund des Besitzes bzw. der Weitergabe von 100 g Kokain verurteilt worden. Maßgeblich sei auch, dass sich der einzige Verwandte des Beschwerdeführers in Dänemark befinde und er ohne Reisepass keine Möglichkeit habe diesen zu besuchen.
13. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 27.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Ausstellung eines Konventionspasses am 13.02.2013, des Bescheides des BFA eine erneute Ausstellung betreffend, der Beschwerde gegen diesen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Bescheid vom 09.10.2012 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 13.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 14.10.2014 vom LG Innsbruck wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, zumindest zwischen dem 16.06. und dem 01.07.2014 in Innsbruck vorschriftswidrig Cannabisharz (THC) mit unbekanntem Reinsubstanzgehalt erworben, besessen und einem anderen überlassen zu haben und zwar, durch Erwerb von zumindest 24 g bei Unbekannten, überwiegend zum Zwecke des Weiterverkaufes sowie den Besitz dieser Suchtgiftmengen und durch den gewerbsmäßigen Verkauf von 1,4 g an eine abgesondert verfolgte Person. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren und das teilweise Geständnis gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen angeführt.Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 14.10.2014 vom LG Innsbruck wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, zumindest zwischen dem 16.06. und dem 01.07.2014 in Innsbruck vorschriftswidrig Cannabisharz (THC) mit unbekanntem Reinsubstanzgehalt erworben, besessen und einem anderen überlassen zu haben und zwar, durch Erwerb von zumindest 24 g bei Unbekannten, überwiegend zum Zwecke des Weiterverkaufes sowie den Besitz dieser Suchtgiftmengen und durch den gewerbsmäßigen Verkauf von 1,4 g an eine abgesondert verfolgte Person. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren und das teilweise Geständnis gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen angeführt.
Am 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das LG Innsbruck aufgrund von Vergehen gemäß § 27 abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG sowie § 27 Abs. 3 (§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese betrug sechs Monate. Es wurde der Beschluss gefasst, die bedingte Nachsicht zur verhängten Strafe vom 14.10.2014 aufgrund eines einschlägigen, sehr raschen Rückfalles in der Probezeit zu widerrufen. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, zumindest zwischen August 2014 und 20.01.2015 in Innsbruck vorschriftswidrig und in vielen Teilhandlungen insgesamt unbekannte Mengen aber zumindest 100,6 g Cannabisharz (THC) erworben, besessen und anderen überlassen zu haben und zwar durch den Erwerb der genannten Cannabisharzmenge bei Unbekannten, überwiegend zum Zwecke des Weiterverkaufes sowie den Besitz dieser Suchtgiftmengen und durch den gewerbsmäßigen Verlauf von zumindest 30,8 g Cannabisharz an abgesondert verfolgte Personen, wobei er bei einem Verkauf im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mitttäter handelte. Mildern wurde das teilweise Geständnis, die Gewöhnung an Suchtgift und die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatwiederholung angeführt.Am 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das LG Innsbruck aufgrund von Vergehen gemäß Paragraph 27, abs. 1 Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz 3, (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese betrug sechs Monate. Es wurde der Beschluss gefasst, die bedingte Nachsicht zur verhängten Strafe vom 14.10.2014 aufgrund eines einschlägigen, sehr raschen Rückfalles in der Probezeit zu widerrufen. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, zumindest zwischen August 2014 und 20.01.2015 in Innsbruck vorschriftswidrig und in vielen Teilhandlungen insgesamt unbekannte Mengen aber zumindest 100,6 g Cannabisharz (THC) erworben, besessen und anderen überlassen zu haben und zwar durch den Erwerb der genannten Cannabisharzmenge bei Unbekannten, überwiegend zum Zwecke des Weiterverkaufes sowie den Besitz dieser Suchtgiftmengen und durch den gewerbsmäßigen Verlauf von zumindest 30,8 g Cannabisharz an abgesondert verfolgte Personen, wobei er bei einem Verkauf im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mitttäter handelte. Mildern wurde das teilweise Geständnis, die Gewöhnung an Suchtgift und die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatwiederholung angeführt.
Mit Urteil vom 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das LG Innsbruck für schuldig befunden, zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten in Innsbruck und an anderen Orten vorschriftswidrig im Zeitraum von spätestens Herbst 2015 bis zu seiner Festnahme am 17.02.2016 Suchtgift in einer Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben und zwar durch den gewinnbringenden Verkauf von insgesamt zumindest 100 g Kokain mit einem gerichtsnotorischen Reinsubstanzgehalt von 20 % (20 g reines Kokain entsprechend 1,33 Grenzmenge) in zahlreichen Tathandlungen an eine abgesondert verfolgte Person sowie von nicht näher bekannten Mengen von Kokain an Unbekannte und die uneigennützige Überlassung von zumindest 0,5 g Kokain an eine weitere abgesondert verfolgte Person und im Zeitraum von seiner Haftentlassung am 20.6.2015 bis zu seiner Festnahme am 17.02.2016 wiederholt Suchtgifte zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben, indem er über den gesamten Tatzeitraum hinweg von Unbekannten im Verlauf unzähliger Einzelgeschäfte nicht näher bekannte, die Grenzmenge im Zweifel jedoch nicht übersteigende Menge an Kokain (zumindest 0,4 g am 17.02.2016), Cannabisharz und Heroin zum Zwecke des Eigenkonsums ankaufte und bis zur tatsächlichen Konsumation verwahrte. Hierdurch verwirklichte der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Fall SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten verurteilt. Mildern wurde die teilweise Tatbegehung unter 21 Jahren sowie das teilweise Geständnis angesprochen. Erschwerend ins Treffen geführt wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung, zwei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall.Mit Urteil vom 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das LG Innsbruck für schuldig befunden, zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten in Innsbruck und an anderen Orten vorschriftswidrig im Zeitraum von spätestens Herbst 2015 bis zu seiner Festnahme am 17.02.2016 Suchtgift in einer Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben und zwar durch den gewinnbringenden Verkauf von insgesamt zumindest 100 g Kokain mit einem gerichtsnotorischen Reinsubstanzgehalt von 20 % (20 g reines Kokain entsprechend 1,33 Grenzmenge) in zahlreichen Tathandlungen an eine abgesondert verfolgte Person sowie von nicht näher bekannten Mengen von Kokain an Unbekannte und die uneigennützige Überlassung von zumindest 0,5 g Kokain an eine weitere abgesondert verfolgte Person und im Zeitraum von seiner Haftentlassung am 20.6.2015 bis zu seiner Festnahme am 17.02.2016 wiederholt Suchtgifte zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben, indem er über den gesamten Tatzeitraum hinweg von Unbekannten im Verlauf unzähliger Einzelgeschäfte nicht näher bekannte, die Grenzmenge im Zweifel jedoch nicht übersteigende Menge an Kokain (zumindest 0,4 g am 17.02.2016), Cannabisharz und Heroin zum Zwecke des Eigenkonsums ankaufte und bis zur tatsächlichen Konsumation verwahrte. Hierdurch verwirklichte der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, 5. Fall SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten verurteilt. Mildern wurde die teilweise Tatbegehung unter 21 Jahren sowie das teilweise Geständnis angesprochen. Erschwerend ins Treffen geführt wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung, zwei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall.
Mit Bescheid vom 21.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Bezüglich der Staatsangehörigkeit ist auch das Landesgericht Innsbruck von der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Dies ist nachvollziehbar, ist doch auf der Kopie des syrischen Ausweisdokumentes des Beschwerdeführers Syrien (hg. Akt S. 53 W150 2154606-2) als Nationalität angegeben. Gegenteiliges kam im Verfahren nicht hervor. Auch die Vertreterin des Beschwerdeführers führte zuletzt auf ihrer Beschwerdeergänzung zu W150 2154606-2 namens des Beschwerdeführers vom 28.07.2017 als Staatsangehörigkeit "Syrien" an.Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Bezüglich der Staatsangehörigkeit ist auch das Landesgericht Innsbruck von der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Dies ist nachvollziehbar, ist doch auf der Kopie des syrischen Ausweisdokumentes des Beschwerdeführers Syrien (hg. Akt Sitzung 53 W150 2154606-2) als Nationalität angegeben. Gegenteiliges kam im Verfahren nicht hervor. Auch die Vertreterin des Beschwerdeführers führte zuletzt auf ihrer Beschwerdeergänzung zu W150 2154606-2 namens des Beschwerdeführers vom 28.07.2017 als Staatsangehörigkeit "Syrien" an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht