Entscheidungsdatum
09.04.2018Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G307 2176264-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. amDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am
XXXX, StA: Lettland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahl XXXX zurömisch 40 , StA: Lettland, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahl römisch 40 zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 31.07.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: BFA, RD Sbg.) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinen in Österreich gesetzten Integrationsschritten und persönlichen Verhältnissen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Noch am selben Tag bezog der BF hiezu Stellung.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 11.10.2017, dem BF persönlich zugestellt am 12.10.2017 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 11.10.2017, dem BF persönlich zugestellt am 12.10.2017 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Mit Schreiben vom 08.11.2017, beim BFA eingebracht am 09.11.2017, erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen, in eventu die Dauer des auf 6 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes erheblich zu reduzieren, einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.3. Mit Schreiben vom 08.11.2017, beim BFA eingebracht am 09.11.2017, erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen, in eventu die Dauer des auf 6 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes erheblich zu reduzieren, einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.11.2017 vorgelegt und langten dort am 13.11.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist lettischer Staatsbürger, mit XXXX verheiratet, Vater einer Tochter, geb. am XXXX sowie eines Sohnes, geb. am XXXX. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die drei letztgenannten Familienmitglieder in Österreich aufhalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Mutter des BF noch in Österreich aufhält. Eine zu dieser über das familiäre Verhältnis hinausgehende, enge Bindung konnte ebenso wenig festgestellt werden.1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist lettischer Staatsbürger, mit römisch 40 verheiratet, Vater einer Tochter, geb. am römisch 40 sowie eines Sohnes, geb. am römisch 40 . Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die drei letztgenannten Familienmitglieder in Österreich aufhalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Mutter des BF noch in Österreich aufhält. Eine zu dieser über das familiäre Verhältnis hinausgehende, enge Bindung konnte ebenso wenig festgestellt werden.
1.2. Der BF war zwischen dem XXXX.2009 und XXXX.2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als selbständig erwerbstätig gemeldet. Seit XXXX.2018 ist der BF Angestellter bei der XXXX in XXXX.1.2. Der BF war zwischen dem römisch 40 .2009 und römisch 40 .2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als selbständig erwerbstätig gemeldet. Seit römisch 40 .2018 ist der BF Angestellter bei der römisch 40 in römisch 40 .
Der BF hielt sich zwischen XXXX.2009 und XXXX2014 mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet auf. Aktuell ist der BF (seit XXXX.2018) in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ob er sich dort tatsächlich dauerhaft aufhält, konnte nicht festgestellt werden.Der BF hielt sich zwischen römisch 40 .2009 und XXXX2014 mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet auf. Aktuell ist der BF (seit römisch 40 .2018) in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ob er sich dort tatsächlich dauerhaft aufhält, konnte nicht festgestellt werden.
Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Vermögen bestimmter Höhe oder aktuell über ein regelmäßiges Einkommen verfügt.
1.3. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2017, in zwei Fällen wegen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als leitender Angestellter, betrügerischer Krida, Veruntreuung und des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 159 Abs. 1 und 5 Z 3,4, 161 Abs. 1, Fall, § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 2. Fall, 15 StGB, 159 Abs. 2 und 5, Z 4, 161 Abs. 1, 133 Abs. 1, 1.Fall StGB, 161 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.1.3. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, in zwei Fällen wegen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als leitender Angestellter, betrügerischer Krida, Veruntreuung und des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 159, Absatz eins und 5 Ziffer 3,,4, 161 Absatz eins,, Fall, Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, 2. Fall, 15 StGB, 159 Absatz 2 und 5, Ziffer 4, 161, Absatz eins, 133, Absatz eins, eins Punkt F, a, l, l, StGB, 161 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, in der Zeit zwischen XXXX.2011 und spätestens XXXX.2012 die Zahlungsunfähigkeit der XXXXherbeigeführt zu haben, indem er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens kridaträchtig gehandelt habe, nämlich übermäßigen sowie mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der genannten Gesellschaft in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand getrieben zu haben, indem er überhöhte Aufwendungen sowie überhöhte Privatentnahme getätigt habe und sonstige geeignete wie erforderliche Kontrollmaßahmen, die ihm einen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der XXXX verschafft hätten, unterlassen habe.Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, in der Zeit zwischen römisch 40 .2011 und spätestens römisch 40 .2012 die Zahlungsunfähigkeit der XXXXherbeigeführt zu haben, indem er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens kridaträchtig gehandelt habe, nämlich übermäßigen sowie mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der genannten Gesellschaft in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand getrieben zu haben, indem er überhöhte Aufwendungen sowie überhöhte Privatentnahme getätigt habe und sonstige geeignete wie erforderliche Kontrollmaßahmen, die ihm einen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der römisch 40 verschafft hätten, unterlassen habe.
Ferner habe der BF in der Zeit zwischen XXXX.2012 bis spätestens XXXX.2013 in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsfähigkeit der genannten Gesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, indem er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens kridaträchtig gehandelt habe, nämlich sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen Überblick über die wahre Vermögens- und Ertragslage der XXXX hätten, unterlassen habe.Ferner habe der BF in der Zeit zwischen römisch 40 .2012 bis spätestens römisch 40 .2013 in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsfähigkeit der genannten Gesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, indem er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens kridaträchtig gehandelt habe, nämlich sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen Überblick über die wahre Vermögens- und Ertragslage der römisch 40 hätten, unterlassen habe.
Des Weiteren habe er im Juli 2011 als Geschäftsführer des genannten Unternehmens, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger gewesen sei, durch Gewährung von Darlehen an zwei andere Gesellschaften in der Höhe von rund € 221,000,00 bzw. Privatentnahmen in der Höhe von € 16.170,42 Bestandteile des Vermögens der XXXX beiseite geschafftDes Weiteren habe er im Juli 2011 als Geschäftsführer des genannten Unternehmens, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger gewesen sei, durch Gewährung von Darlehen an zwei andere Gesellschaften in der Höhe von rund € 221,000,00 bzw. Privatentnahmen in der Höhe von € 16.170,42 Bestandteile des Vermögens der römisch 40 beiseite geschafft
Im Übrigen habe der BF einen ihm von russischen Gästen im Dezember 2012 für die Bezahlung eines Apartments im Zeitraum von XXXX.2012 bis XXXX.2013 in der Höhe von € 7.759,38 anvertrauten Betrag für sich behalten, nicht an das Hotel "XXXX" weitergeleitet und sich dadurch unrechtmäßig bereichert.Im Übrigen habe der BF einen ihm von russischen Gästen im Dezember 2012 für die Bezahlung eines Apartments im Zeitraum von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2013 in der Höhe von € 7.759,38 anvertrauten Betrag für sich behalten, nicht an das Hotel "XXXX" weitergeleitet und sich dadurch unrechtmäßig bereichert.
Schließlich wurde der BF darin für schuldig befunden, er habe in insgesamt 16 Fällen innerhalb bestimmten Zeiträume zwischen Februar 2013 und Dezember 2014 zahlreiche Personen unter Täuschung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit - teils durch Verwendung falscher Urkunden - zur Erbringung von Leistungen zu verleiten bzw. zu verleiten versucht, indem er all diese mit einem Betrag in der Höhe von € 2.147.283,27 schädigte.
Konkret veranlasste der BF
1. einen Autohändler zur Ausfolgung eines Fahrzeugs der Marke Range Rover an ihn unter Vorlage einer falschen Überweisungsbestätigung und schädigte diese mit einem Betrag von € 21.900,00
2. Verfügungsberechtigte eines Finanzunternehmens unter Verwendung von ihm selbst hergestellter, falscher Rechnungen zur Überweisung eines Betrages von insgesamt € 5.822,95 an ihn,
3. eine Person zur Durchführung einer Übersiedlung samt Einlagerung im Wert von € 7.000,00,
4. einen Firmengründer zur Tragung der "Anlaufkosten" eines mit ihm selbst gegründeten Unternehmens im Wert von € 12.577,96,
5. Verfügungsberechtigte des Forums zur Förderung des Wissens und den Einsatz von Informationstechnologien zur Erbringung von Dienstleistungen im Gesamtwert von € 57.145,44,
6. Verfügungsberechtigte der XXXX zur Erbringung von Leistungen im Wert von € 2.533,95,6. Verfügungsberechtigte der römisch 40 zur Erbringung von Leistungen im Wert von € 2.533,95,
7. eine Privatperson zur Vermietung eines Wohnhauses mit einem Schaden von € 28.000,10,
8. Verfügungsberechtigte einer Immobiliengesellschaft zur Vermittlung eines Objektes im Wert von € 8.400,
9. Verfügungsberechtigte einer Leasinggesellschaft zur Ausfolgung eines Pkw der Marke Lancia Voyager im Wert von € 32.808,92,
10. eine Werbegesellschaft zur Erbringung von Einschaltungen in der Höhe von € 7.706,46,
11. den Inhaber eines Apartmenthauses zur Vermietung eines Apartments im Wert von insgesamt € 4.032,00,
12. eine Privatperson zur Vermietung eines Geschäftslokales im Wert von 11.030,80,
13. eine Immobilienverwaltung KG zur Erbringung von Buchhaltungstätigkeiten, Gewährung von Darlehen sowie zur Gründung einer AG mit einem Gesamtschaden von € 18.968,68,
14. einen weiteren Getäuschten zur Mitfinanzierung eines Bankprojekts, wodurch diesem ein Schaden in der Höhe von €
100.000,00, wobei es hinsichtlich eines Betrages von € 1.650.000,00 beim Versuch geblieben sei,
15. Verfügungsberechtigte eines Unternehmens zur Lieferung von 500.000,00 Flaschen im Wert von € 130.800,00 sowie
16. ein weiteres Unternehmen zur Herstellung eines Internet-Domains im Wert von € 156,09.
Als erschwerend wurden hiebei das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit drei Vergehen sowie das 7fache Überschreiten der Wertqualifikation, als mildernd die teilweise Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die ansatzweise Schadenswiedergutmachung gewertet.
Festgestellt wird, dass der BF das darin beschriebene Verhalten gesetzt und die darin angeführten Straftaten begangen hat.
Der BF wurde am XXXX.2017 festgenommen und befand sich bis zum XXXX.2018 in der Justizanstalt XXXX in Haft.Der BF wurde am römisch 40 .2017 festgenommen und befand sich bis zum römisch 40 .2018 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seine Person ausgestellten lettischen Personalausweis wie lettischen Reisepass vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Verurteilung samt Urteilsgründen ist aus dem im Akt befindlichen Urteil des LG XXXX ersichtlich. Der Zeitpunkt der Festnahme und die in Haft verbüßte Zeit folgen der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 28.07.2017 und dem Inhalt des den BF betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Gleiches gilt für die aktuelle Meldung des BF in Wien. Da der BF für ein in London ansässiges Unternehmen tätig ist und dem erkennenden Gericht keine Hinweise für einen Aufenthalt in Österreich lieferte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Lebensmittepunkt des BF trotz aufrechter Meldung in XXXX in Österreich gelegen ist.Die Verurteilung samt Urteilsgründen ist aus dem im Akt befindlichen Urteil des LG römisch 40 ersichtlich. Der Zeitpunkt der Festnahme und die in Haft verbüßte Zeit folgen der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 vom 28.07.2017 und dem Inhalt des den BF betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Gleiches gilt für die aktuelle Meldung des BF in Wien. Da der BF für ein in London ansässiges Unternehmen tätig ist und dem erkennenden Gericht keine Hinweise für einen Aufenthalt in Österreich lieferte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Lebensmittepunkt des BF trotz aufrechter Meldung in römisch 40 in Österreich gelegen ist.
Der Aufenthalt des BF innerhalb der oben erwähnten Zeitspanne (Punkt II.I.2.) im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen in der Stellungnahme vor der belangten Behörde und deckt sich auch mit den Daten im ZMR. Für einen (durchgehenden) Aufenthalt seit dem Jahr 2008 und über den Zeitpunkt der Abmeldung des letzten ordentlichen Wohnsitzes in Österreich hinaus gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. So hat der BF selbst vorgebracht zwischen 2014 und 2017 in mehreren europäischen Ländern "unterwegs" gewesen zu sein. Demgemäß kann der dahingehenden, in der Beschwerde aufgestellten Behauptung eines durchgehenden Aufenthalts ohne weitere Begründung nicht gefolgt werden. Die Mutter des BF war laut ZMR bis XXXX.2014 in XXXX - und seitdem nicht mehr im Bundesgebiet - gemeldet. Ein davon unabhängiger Aufenthalt der Mutter war in Ermangelung weiterer dahingehender Anhaltspunkte nicht fassbar.Der Aufenthalt des BF innerhalb der oben erwähnten Zeitspanne (Punkt römisch zwei.I.2.) im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen in der Stellungnahme vor der belangten Behörde und deckt sich auch mit den Daten im ZMR. Für einen (durchgehenden) Aufenthalt seit dem Jahr 2008 und über den Zeitpunkt der Abmeldung des letzten ordentlichen Wohnsitzes in Österreich hinaus gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. So hat der BF selbst vorgebracht zwischen 2014 und 2017 in mehreren europäischen Ländern "unterwegs" gewesen zu sein. Demgemäß kann der dahingehenden, in der Beschwerde aufgestellten Behauptung eines durchgehenden Aufenthalts ohne weitere Begründung nicht gefolgt werden. Die Mutter des BF war laut ZMR bis römisch 40 .2014 in römisch 40 - und seitdem nicht mehr im Bundesgebiet - gemeldet. Ein davon unabhängiger Aufenthalt der Mutter war in Ermangelung weiterer dahingehender Anhaltspunkte nicht fassbar.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF verheiratet ist. Im Beschluss des LG, mit welchem gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde, wird zwar erwähnt, der BF sei ledig, doch hielt der Vorfallenheitsbericht des Landeskriminalamtes XXXX fest, der BF sei verheiratet. Gleiches ist dem ZMR-Auszug zu entnehmen und spricht auch die Namensgleichheit mit XXXX für das Vorliegen dieses Umstandes. Die Existenz der beiden Kinder steht außer Streit, finden diese dem Namen nach auch Deckung im ZMR.Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF verheiratet ist. Im Beschluss des LG, mit welchem gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde, wird zwar erwähnt, der BF sei ledig, doch hielt der Vorfallenheitsbericht des Landeskriminalamtes römisch 40 fest, der BF sei verheiratet. Gleiches ist dem ZMR-Auszug zu entnehmen und spricht auch die Namensgleichheit mit römisch 40 für das Vorliegen dieses Umstandes. Die Existenz der beiden Kinder steht außer Streit, finden diese dem Namen nach auch Deckung im ZMR.
In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikats oder einer sonstigen Bescheinigung konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.
Trotz Aufforderung blieb der BF Angaben zu seinem Gesundheitszustand schuldig. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass dieser an irgendwelchen Krankheiten leidet. Ebenso wenig sind dem Akt Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit des BF zu entnehmen.
Der BF führte zwar in seiner Stellungnahme aus, über Barmittel in der Höhe von € 10.000,00 zu verfügen, Beweismittel hiezu lieferte er aber nicht. Wenn der BF im Rechtsmittel behauptet, er habe Anteile am Unternehmen seines Vaters gehalten, aus welchen er ein Einkommen bezogen hat, hat er dieses Vorbringen in den Raum gestellt, durch Bescheinigungsmittel jedoch nicht untermauert.
Die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit wie sonstige Beschäftigungslosigkeit im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Wenn in der Beschwerde vermeint wird, der BF stelle wegen der bereits länger zurückliegenden Zeitpunkte der Tatbegehung und Verspürens des Haftübels keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, so liegt sie mit dieser Ansicht falsch. Der BF befand sich bis vor kurzem in Haft und war es nicht möglich, seiner Person zu einem früheren Zeitpunkt Herr zu werden, weil er quer durch Europa reiste. Ergänzend wird bemerkt, dass das Urteil vom XXXX2017 datiert und dessen Rechtskraft erst rund 7 Monate zurückliegt.
Wie bereits von der belangten Behörde festgehalten, gibt es aktuell keinerlei Anzeichen, dass sich die Mitglieder der Kernfamilie in Österreich aufhalten. So ist dem auf die Kinder und die Ehegattin des BF lautenden ZMR-Auszug zu entnehmen, dass diese seit XXXX.2014 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sind. Hinweise, dass sich diese Personen dem entgegen im Bundesgebiet aufhalten, gibt es nicht.Wie bereits von der belangten Behörde festgehalten, gibt es aktuell keinerlei Anzeichen, dass sich die Mitglieder der Kernfamilie in Österreich aufhalten. So ist dem auf die Kinder und die Ehegattin des BF lautenden ZMR-Auszug zu entnehmen, dass diese seit römisch 40 .2014 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sind. Hinweise, dass sich diese Personen dem entgegen im Bundesgebiet aufhalten, gibt es nicht.
Dass sich der gesamte Freundeskreis der Familie des BF in Österreich befinden soll, ist ohne die Angabe von Namen, Anschrift und Bescheinigungsmitteln über den engeren Bezug zu diesen Personen nicht hinreichend, um das Integrationsmoment des BF verstärken zu können.
Welche Überlegungen den BF dazu veranlasst haben, nach Lettland zurückzukehren oder nicht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, zumal damit kein Segment der Beweiswürdigung aufgegriffen wird.
In Summe ist das Rechtsmittel den Entscheidungsgründen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde betreffend
Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen
Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.Vorauszuschicken ist, dass sich der BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Die BF wurde in Österreich wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als leitender Angestellter, betrügerischer Krida, Veruntreuung und des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Er befand sich bis zum XXXX.2018 in Haft.Die BF wurde in Österreich wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als leitender Angestellter, betrügerischer Krida, Veruntreuung und des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Er befand sich bis zum römisch 40 .2018 in Haft.
Ins Auge fallen hiebei insbesondere die hohe Schadenssumme, die sich im siebenfachen Überschreiten der Wertqualifikation niederschlug, die unzähligen Schädigungshandlungen sowie der lange Tatzeitraum. Ferner ließ sich der BF trotz der offenbar durch seine berufliche Tätigkeit gesicherten Existenz nicht davon abhalten, sich weit über den legalen Horizont hinaus zu bereichern. Dabei nahm er den Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechts in Österreich ebenso in Kauf wie die Trennung von seiner Kernfamilie.
Des Weiteren zeigte das Strafgericht durch den Ausspruch der Freiheitsstrafe ausschließlich in unbedingter Form, dass dem BF nur auf diese Art sein verpöntes Verhalten vor Augen geführt werden kann.
Der VwGH sieht derart