Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W168 2181849-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX, StA: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2017, Zl. 1170011201 / 171116217, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2017, Zl. 1170011201 / 171116217, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.10.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Laut der im Akt aufliegenden EURODAC-Treffermeldung zu Schweden der Kategorie "1" vom 24.09.2017 hat der Beschwerdeführer (BF) in Schweden einen Asylantrag gestellt.
Im Verlauf der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF vor, dass er über unbekannte Länder schlepperunterstützt von Indien nach Österreich gekommen wäre. Über den Reiseweg könne er keine Angaben machen, bzw. wisse er nicht in welchem Land er sich nun befinde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete aufgrund des Ergebnisses der Eurodac - Abfrage, ein auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Das Führen von Konsultationen wurde dem BF nachweislich mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete aufgrund des Ergebnisses der Eurodac - Abfrage, ein auf Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Das Führen von Konsultationen wurde dem BF nachweislich mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 12.10.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmte die schwedische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 12.10.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmte die schwedische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2017 gab der BF nach durchgeführter Rechtsberatung an, dass er unter keinen schweren Erkrankungen leiden würde. Er habe keine Verwandten oder Personen im Bundesgebiet zu denen ein besonderes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Dem BF seitens des BFA die aufgrund der vorliegenden Zustimmung angenommene Zuständigkeit dieses Landes vorgehalten führte der BF aus, dass er nicht wisse, ob er in Schweden gewesen wäre. Er wäre nicht in einem Lager untergebracht, bzw. versorgt worden. Weiters führte der BF aus, dass er in Schweden niemanden hätte. Die Länderfeststellungen zu Schweden zur Kenntnis gebracht, führte der BF aus, dass er dazu nichts zu sagen hätte. Er hätte keine Ahnung wie die Lage in Schweden aussehen würde. Weiteres Vorbringen Schweden betreffend wurde vom BF nicht erstattet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Schweden gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO zuständig sei (römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Schweden gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Schweden wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht).
1. 1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA
5.12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf,
Zugriff 21.9.2016
3. Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016).
Schweden erhielt in den ersten 10 Monaten des Jahres 2015 rund 4.500 Dublin-In-Requests.
Tatsächlich nach Schweden überstellt wurden 160 Personen. Die Dublin-Verordnung wird seitens Schwedens sehr strikt ausgelegt und deren hierarchischer Aufbau respektiert. Das schwedische Fremdengesetz bezieht sich zwar auf die Dublin-Verordnung, allerdings nicht im Detail, als die Dublin-Verordnung selbst schwedisches Recht darstellt (AIDA 5.12.2015).
Quellen:
by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf,
Zugriff 21.9.2016
4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Entsprechend der Bestimmungen im Fremdenrecht, muss Kindern im Asylverfahren spezielle Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Prüfung der Asylgründe soll dabei separat erfolgen, da Kinder andere Asylgründe als ihre Eltern haben können. Die Befragung muss dem Alter, dem Gesundheitszustand und besonderen Umständen des Kindes entsprechend angepasst sein. Kinder haben dabei das Recht von ihren Eltern, einem Rechtsberater oder einem Vormund begleitet zu werden. Kinder haben das Recht auf eine schulische Ausbildung, sowie kostenlose medizinische Versorgung und Zahnbehandlung wie schwedische Kinder (Migrationsverket 20.7.2016).
Auf den Umgang mit den speziellen Bedürfnissen vulnerabler Asylwerber wird im Gesetz und beim Training der Verfahrensführer besonders eingegangen. Zumindest 50% der Antragsteller nehmen die Möglichkeit der Gesundenuntersuchung wahr, was wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. ist. Wegen der Schweigepflicht wird dies dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des AW, kann dies aber ins Verfahren einbringen. Nicht geschäftsfähigen Antragstellern muss ein Vormund zur Seite gestellt werden
(AIDA 5.12.2015).
Quellen:
by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf,
http://www.migrationsverket.se/info/4328_en.html, Zugriff 21.9.2016
5. Non-Refoulement
In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem
anderen EU-Land oder einem Staat mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert
wurden. Eine Ausnahme stellt Griechenland dar (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
2015 - Sweden, http://www.ecoi.net/local_link/322576/462053_de.html, Zugriff 21.9.2016
6. Versorgung
6.1. Unterbringung
Mit 20.Juli 2016 ist in Schweden eine Regelung in Kraft getreten, die festlegt, dass für die Dauer von 3 Jahren alle schwedischen Bestimmungen bezüglich Aufenthaltsrecht auf die EU-Minima zurückgeschraubt werden. Das bringt Befristungen beim Aufenthaltsrecht und beim Familiennachzug mit sich (siehe Kap. 7.) (Migrationsverket 16.8.2016).
Die schwedische Migrationsbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch eine private Unterbringung auf eigene Faust ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen AW und in eigenen Zimmern untergebracht. Wird ein Antrag abgelehnt, steht die Unterbringung bis zum Ende der Ausreisefrist zur Verfügung. (Migrationsverket 20.7.2016b).
Die schwedische Asylbehörde stellt Unterbringungseinrichtungen zur Verfügung. Auch ein Taggeld ist vorgesehen. Im Falle von Folgeanträgen besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung (AIDA 5.12.2015). Da zuletzt die Antragszahlen in Schweden wieder sanken, baut die Behörde zuvor benötigte und geschaffene Unterbringungskapazitäten wieder ab (Migrationsverket 12.8.2016).
Quellen:
by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf,
Zugriff 21.9.2016
http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-
Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 21.9.2016
http://www.migrationsverket.se/Andra-aktorer/Fastighetsagare-ochuthyrare/
Nyhetsarkiv/Nyhetsarkiv-for-fastighetsagare/2016-08-12-Avveckling-av-tillfalligaasylboenden.
html, Zugriff 21.9.2016
http://www.migrationsverket.se/English/About-the-Migration-Agency/News-archive/Newsarchive-
2016/2016-08-16-The-new-temporary-law-has-entered-into-force.html, Zugriff
21.9.2016
6.2. Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf eine Übersetzer. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 1.6.2016; vgl. AIDA 5.12.2015).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf eine Übersetzer. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 1.6.2016; vergleiche AIDA 5.12.2015).
Quellen:
by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf,
Zugriff 21.9.2016
http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-
Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 21.9.2016
7. Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Läuft diese aus und man ist selbsterhaltungsfähig, kann man eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis beantragen (Migrationsverket 20.7.2016c). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 13 Monate, mit denselben Rechten wie
bei unbefristetem Aufenthalt. Auch die Arbeitsaufnahme ist erlaubt, aber beim Familiennachzug gibt es erhebliche Einschränkungen. Auch diese Aufenthaltserlaubnis ist unter bestimmten Bedingungen verlängerbar (Migrationsverket 20.7.2016d).
Antragsteller, denen eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, können von den Behörden Hilfe bei der Suche nach einer eigenen Wohnung erhalten. Bis es so weit ist, können sie in der Unterbringung bleiben (Migrationsverket 20.7.2016b). Sie müssen sich im Melderegister eintragen lassen und haben Zugang zu Schwedisch-Kursen und ein Recht auf Sozialhilfe (Migrationsverket 6.9.2016). Es gibt eine Reihe von Institutionen, welche Schutzberechtigte in verschiedener Weise bei der Integration unterstützen (Migrationsverket 20.7.2016c).
Quellen:
http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-
Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 21.9.2016
http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-
Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-tostay/
Residence-permits-for-those-granted-refugee-status.html, Zugriff 21.9.2016
status,
http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-
Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-tostay/
Residence-permits-for-those-granted-subsidiary-protection-status-.html, Zugriff 21.9.2016
http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-
Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-tostay/
Permanent-residence-permits.html, Zugriff 21.9.2016
Die Zuständigkeit Schwedens stehe aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme gem. Art. 18 Abs. 1 (d) Dublin III VO fest. Hinsichtlich des physischen und psychischen Zustandes des BF wurde festgestellt, dass zur Zeit der Befundaufnahme keine Symptome von Krankheitswert vorliegen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Es würden sich keine Verwandten des BF in Österreich befinden. Es könne keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Schweden den Ausführungen des BF entnommen werden. Der BF hätte in Schweden bereits ein ordentliches Asylverfahren zur Prüfung seiner Asylgründe erhalten. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte nach Art. 8 EMRK dar.Die Zuständigkeit Schwedens stehe aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme gem. Artikel 18, Absatz eins, (d) Dublin römisch drei VO fest. Hinsichtlich des physischen und psychischen Zustandes des BF wurde festgestellt, dass zur Zeit der Befundaufnahme keine Symptome von Krankheitswert vorliegen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Es würden sich keine Verwandten des BF in Österreich befinden. Es könne keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Schweden den Ausführungen des BF entnommen werden. Der BF hätte in Schweden bereits ein ordentliches Asylverfahren zur Prüfung seiner Asylgründe erhalten. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte nach Artikel 8, EMRK dar.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Bescheid zur Gänze in seinen Spruchteilen I und II angefochten würde. Geltend gemacht würden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Das BFA hätte die Zuständigkeit Schwedens angenommen, wäre jedoch nicht auf die massive Kritik im schwedischen Asylverfahren, sowie auf die seitens des BF vorgebrachten konkreten Befürchtungen eingegangen. Eine Zuständigkeit Schwedens wäre aufgrund der erteilten Zustimmung angenommen worden, jedoch wäre eine Zuständigkeit Schwedens im gegenständlichen Verfahren nicht anzunehmen gewesen. Es würden sich in der Beweiswürdigung nur allgemeine Überlegungen zur Lage in Schweden befinden. Wie das konkrete Vorbringen berücksichtigt worden wäre, geht aus den Ausführungen des BFA nicht hervor, inwieferne die Behandlung des BF in Schweden insbesondere die Mängel in der Versorgungs- und Unterbringungslage menschenrechtlichen Standards widersprechen. Der BF sei besonders vulnerabel aufgrund seiner glaubwürdigen Verfolgung in seiner Heimat und daher besonders gefährdet in Schweden einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Auf bloßer Verweis auf die Länderberichte würde nicht genügen. Auch hätte der Beschwerdeführer starke integrative Anhaltspunkte in Österreich. Auf die Mängel in der Betreuung von Asylwerbern gehe das Bundesamt nicht ein. Durch das Vorbringen wären unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Schweden sprechen würden. Der Beschwerdeführer hätte Angaben erstattet, die zumindest bei Wahrunterstellung jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2 und Art. 3 EMRK indizieren würden. Das Bundesamt hätte keine Ausführungen erstattet, die dies widerlegen würden. Eine Erklärung Schwedens, dass diese bei einer Rücknahme den BF die notwendigen Mittel die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, bzw. zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlich sind, wäre nicht erfolgt. Auch hinsichtlich des Privat und Familienlebens wäre ein unzulässige Abwägung vorgenommen worden. Der BF hätte nach den traumatischen Erlebnissen nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen bezüglich einer Integration unternommen. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer reiche nicht, die Schutzwürdigkeit des Familienlebens des BF in Österreich abzulehnen. Zumindest hätte das BFA aus humanitären Gründen sein Selbsteintrittsrecht wahrnehmen müssen. Daher würde eine Rücküberstellung des BF eine Verletzung von Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK bedeuten. Aus diesen Gründen würden folgende Anträge zu stellen sein: a.) die Zuständigkeit Österreichs anzuerkennen, b.) allenfalls das Selbsteintrittsrechtsrecht wahrzunehmen, c.) den Asylantrag inhaltlich zu behandeln, d.) der beschwerdeführenden Parti Asyl zu gewähren, e.) ihr allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, f.) allenfalls festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, g.) die schwedischen Behörden aufzufordern, einen Beweis und eine Zusicherung für die richtlinienkonforme Unterbringung vorzulegen, h.) Schweden über die Umstände des Falles konkret zu informieren und allenfalls eine aktualisierte Zustimmungserklärung einzufordern, i.) allenfalls festzustellen, dass die Außerlandesbringung unzulässig wäre, j.) allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig wäre, k.) allenfalls den Bescheid zu beheben und zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, l) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Bescheid zur Gänze in seinen Spruchteilen römisch eins und römisch zwei angefochten würde. Geltend gemacht würden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Das BFA hätte die Zuständigkeit Schwedens angenommen, wäre jedoch nicht auf die massive Kritik im schwedischen Asylverfahren, sowie auf die seitens des BF vorgebrachten konkreten Befürchtungen eingegangen. Eine Zuständigkeit Schwedens wäre aufgrund der erteilten Zustimmung angenommen worden, jedoch wäre eine Zuständigkeit Schwedens im gegenständlichen Verfahren nicht anzunehmen gewesen. Es würden sich in der Beweiswürdigung nur allgemeine Überlegungen zur Lage in Schweden befinden. Wie das konkrete Vorbringen berücksichtigt worden wäre, geht aus den Ausführungen des BFA nicht hervor, inwieferne die Behandlung des BF in Schweden insbesondere die Mängel in der Versorgungs- und Unterbringungslage menschenrechtlichen Standards widersprechen. Der BF sei besonders vulnerabel aufgrund seiner glaubwürdigen Verfolgung in seiner Heimat und daher besonders gefährdet in Schweden einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Auf bloßer Verweis auf die Länderberichte würde nicht genügen. Auch hätte der Beschwerdeführer starke integrative Anhaltspunkte in Österreich. Auf die Mängel in der Betreuung von Asylwerbern gehe das Bundesamt nicht ein. Durch das Vorbringen wären unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Schweden sprechen würden. Der Beschwerdeführer hätte Angaben erstattet, die zumindest bei Wahrunterstellung jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2 und Artikel 3, EMRK indizieren würden. Das Bundesamt hätte keine Ausführungen erstattet, die dies widerlegen würden. Eine Erklärung Schwedens, dass diese bei einer Rücknahme den BF die notwendigen Mittel die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, bzw. zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlich sind, wäre nicht erfolgt. Auch hinsichtlich des Privat und Familienlebens wäre ein unzulässige Abwägung vorgenommen worden. Der BF hätte nach den traumatischen Erlebnissen nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen bezüglich einer Integration unternommen. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer reiche nicht, die Schutzwürdigkeit des Familienlebens des BF in Österreich abzulehnen. Zumindest hätte das BFA aus humanitären Gründen sein Selbsteintrittsrecht wahrnehmen müssen. Daher würde eine Rücküberstellung des BF eine Verletzung von Artikel 2, 3 und Artikel 8, EMRK bedeuten. Aus diesen Gründen würden folgende Anträge zu stellen sein: a.) die Zuständigkeit Österreichs anzuerkennen, b.) allenfalls das Selbsteintrittsrechtsrecht wahrzunehmen, c.) den Asylantrag inhaltlich zu behandeln, d.) der beschwerdeführenden Parti Asyl zu gewähren, e.) ihr allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, f.) allenfalls festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, g.) die schwedischen Behörden aufzufordern, einen Beweis und eine Zusicherung für die richtlinienkonforme Unterbringung vorzulegen, h.) Schweden über die Umstände des Falles konkret zu informieren und allenfalls eine aktualisierte Zustimmungserklärung einzufordern, i.) allenfalls festzustellen, dass die Außerlandesbringung unzulässig wäre, j.) allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig wäre, k.) allenfalls den Bescheid zu beheben und zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, l) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Mit Schreiben vom 31.01.2018 wurde das BVwG über die mit diesem Datum erfolgte Überstellung des BF durch die LPD - NÖ verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, ein Staatsangehöriger aus Indien, reiste nach einer Asylantragstellung in Schweden von dort kommend unberechtigt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Folge am 01.10.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, welchem die schwedische Dublin-Behörde gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, welchem die schwedische Dublin-Behörde gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wieder gegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedsstaat Schweden an.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedsstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eine Überstellung des BF nach Schweden stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Der BF leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eine Überstellung des BF nach Schweden stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar.
Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich sind nicht vorhanden. Eine Überstellung des BF nach Schweden stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich sind nicht vorhanden. Eine Überstellung des BF nach Schweden stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der unberechtigten Einreise der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Schweden ergeben sich aus der durchgeführten Eurodac Abfrage, die eine EURODAC - Treffermeldung der Kategorie "1" zu Schweden ergab.
Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung Schwedens zum Wiederaufnahmegesuch betreffend die BF leitet sich aus dem durchgeführten mängelfreien Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt im Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der schwedischen Dublin-Behörde ab.
Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedsstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Ausführungen betreffend einer mangelhaften Versorgungssituation in Schweden wurden begründet weder vom BF vorgebracht, noch mit validen Berichten untermauert in der Beschwerdeschrift dargelegt. Die unbegründete Anführung einer mangelhaften Versorgungslage in Schweden kann die die allgemeine Sicherheitsvermutung, als auch die sich aus den aktuell vorliegenden Länderberichten ableitbare unbedenkliche Situation für den BF in Schweden nicht widerlegen, bzw. kann aus solcherart Ausführungen einer ergänzende Abklärungspflicht der Behörde zur weiteren Ermittlungen nicht abgeleitet werden. Dass Schweden ein ordentliches Asylverfahren mit Rechtsmittelinstanzen einräumt, ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Länderinformationen zu Schweden. Diesbezüglich hat der BF somit keine substantiierten, bzw. nachvollziehbaren Gründe vorbringen können, die eine reale Gefährdung des BF in Schweden gem. Art. 3 EMRK glaubhaft machen hätten können.Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedsstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Ausführungen betreffend einer mangelhaften Versorgungssituation in Schweden wurden begründet weder vom BF vorgebracht, noch mit validen Berichten untermauert in der Beschwerdeschrift dargelegt. Die unbegründete Anführung einer mangelhaften Versorgungslage in Schweden kann die die allgemeine Sicherheitsvermutung, als auch die sich aus den aktuell vorliegenden Länderberichten ableitbare unbedenkliche Situation für den BF in Schweden nicht widerlegen, bzw. kann aus solcherart Ausführungen einer ergänzende Abklärungspflicht der Behörde zur weiteren Ermittlungen nicht abgeleitet werden. Dass Schweden ein ordentliches Asylverfahren mit Rechtsmittelinstanzen einräumt, ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Länderinformationen zu Schweden. Diesbezüglich hat der BF somit keine substantiierten, bzw. nachvollziehbaren Gründe vorbringen können, die eine reale Gefährdung des BF in Schweden gem. Artikel 3, EMRK glaubhaft machen hätten können.
Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen des BF beruht auf den eigenen Angaben des BF. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu Schweden ist dort die medizinische Versorgung jedenfalls gegeben und auch für Rückkehrer zugänglich. Aufgrund sämtlicher Ausführungen hat der BF somit glaubhaft keine nachvollziehbaren Gründe vorbringen können, die eine reale Gefährdung des BF in Schweden gem. Art. 3 EMRK glaubhaft machen hätten können.Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen des BF beruht auf den eigenen Angaben des BF. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu Schweden ist dort die medizinische Versorgung jedenfalls gegeben und auch für Rückkehrer zugänglich. Aufgrund sämtlicher Ausführungen hat der BF somit glaubhaft keine nachvollziehbaren Gründe vorbringen können, die eine reale Gefährdung des BF in Schweden gem. Artikel 3, EMRK glaubhaft machen hätten können.
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Umstände und privaten Bindungen des BF in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des BF. Diesbezüglich hat der BF jedoch kein Vorbringen erstattet, wonach nachvollziehbare Gründe vorliegen könnten, die eine reale Gefährdung gem. Art. 8 EMRK glaubhaft machen hätten können.Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Umstände und privaten Bindungen des BF in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des BF. Diesbezüglich hat der BF jedoch kein Vorbringen erstattet, wonach nachvollziehbare Gründe vorliegen könnten, die eine reale Gefährdung gem. Artikel 8, EMRK glaubhaft machen hätten können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 idgF).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG idgF bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG idgF bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung