TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/24 W168 2192209-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W168 2192209-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. 1072900307 / 180110889, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. 1072900307 / 180110889, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.01.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Laut der im Akt aufliegenden EURODAC-Treffermeldung zu Schweden der Kategorie "1" vom 25.06.2015 hat der Beschwerdeführer (BF) in Schweden einen Asylantrag gestellt.

Im Verlauf der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF vor, dass er sich bevor er nunmehr über Dänemark und Deutschland nach Österreich gekommen wäre, in Schweden für rund 2 1/2 Jahre aufgehalten hätte. Dort hätte er einen Asylantrag gestellt und die Schule besucht. Doch wäre sein Asylverfahren bereits negativ entschieden worden. Aus diesem Grund wolle der BF auch nicht nach Schweden zurück.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete aufgrund des Ergebnisses der Eurodac Abfrage, als auch aufgrund der Angaben des BF ein auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Das Führen von Konsultationen wurde dem BF nachweislich mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete aufgrund des Ergebnisses der Eurodac Abfrage, als auch aufgrund der Angaben des BF ein auf Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Das Führen von Konsultationen wurde dem BF nachweislich mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 08.02.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmte die schwedische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 08.02.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmte die schwedische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.07.2017 gab der BF nach durchgeführter Rechtsberatung an, dass er unter keinen schweren Erkrankungen leiden würde. Er würde jedoch, wenn das Wetter kalt wäre unter Fußschmerzen leiden. Er hätte hierüber bereits in Schweden mit einem Arzt gesprochen und dieser hätte gemeint, dass dies kein Problem sei. Dies wäre jedoch ein Problem für ihn. In Österreich hätte der BF diesbezüglich Medikamente erhalten. Auch leide er an Schlaflosigkeit, bzw. auch an einer Allergie. Auch diesbezüglich hätte der BF Medikamente erhalten. Der BF gab an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben und keinen sonstigen besonderen Bezug zu Österreich zu haben. Er hätte jedoch in Österreich bereits drei afghanische Freunde. Den Beschwerdeführer wurde die beabsichtigte Vorgehensweise, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Annahme einer Zuständigkeit des Dublin-Staates Schwedens zurückzuweisen, mitgeteilt, woraufhin der BF erklärte, dass ihm die schwedische Regierung nach Afghanistan zurückschicken wolle. Er hätte in Schweden rund 2 Jahre und 3 Monate legal gewohnt und sei dort zur Schule gegangen und hätte dort die schwedische Sprache gelernt. Nun wollen die Schweden ihn wieder nach Afghanistan zurückschicken. Deswegen wolle er Schweden nicht mehr. Nach der Entscheidung habe er illegal bei Freunden gelebt. Er sei von Schweden geflüchtet, da ihn die Regierung nach Afghanistan zurückschicken wolle. Deshalb wolle er nicht nach Schweden zurück. Die Schwedische Regierung meine, dass es in Afghanistan sichere Provinzen geben würde. Diese würde jedoch nicht stimmen. Auch wäre der BF wegen seiner Religionskonversion in Schweden eingeladen worden zu einem gerichtlichen Verfahren. Er hätte die Religionsfragen bei Gericht beantwortet. Rund 30% der Schweden würden nicht an Religion glauben. Er hätte in einem Bescheid jedoch erfahren, dass die Religion nicht der Grund sei, dass er in Schweden bleiben dürfe. Derjenige der diesen Bescheid geschrieben hätte, müsse ein Atheist sein. Als Schiit hätte er in Afghanistan keine Chance zu leben, als Christ schon gar nicht. Abschließend befragt führte der BF aus, dass er auf keinen Fall nach Schweden zurückgehen würde. Schweden würde für ihn den Tod bedeuten. Sonstige Ausführungen zu Schweden wurden nicht erstattet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin III-VO zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Schweden gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, d Dublin III-VO zuständig sei (römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Schweden gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (römisch zwei.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Schweden wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht).

1. 1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016

3. Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016).

Schweden erhielt in den ersten 10 Monaten des Jahres 2015 rund 4.500 Dublin-In-Requests.

Tatsächlich nach Schweden überstellt wurden 160 Personen. Die Dublin-Verordnung wird seitens Schwedens sehr strikt ausgelegt und deren hierarchischer Aufbau respektiert. Das schwedische Fremdengesetz bezieht sich zwar auf die Dublin-Verordnung, allerdings nicht im Detail, als die Dublin-Verordnung selbst schwedisches Recht darstellt (AIDA 5.12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (19.9.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Entsprechend der Bestimmungen im Fremdenrecht, muss Kindern im Asylverfahren spezielle Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Prüfung der Asylgründe soll dabei separat erfolgen, da Kinder andere Asylgründe als ihre Eltern haben können. Die Befragung muss dem Alter, dem Gesundheitszustand und besonderen Umständen des Kindes entsprechend angepasst sein. Kinder haben dabei das Recht von ihren Eltern, einem Rechtsberater oder einem Vormund begleitet zu werden. Kinder haben das Recht auf eine schulische Ausbildung, sowie kostenlose medizinische Versorgung und Zahnbehandlung wie schwedische Kinder (Migrationsverket 20.7.2016).

Auf den Umgang mit den speziellen Bedürfnissen vulnerabler Asylwerber wird im Gesetz und beim Training der Verfahrensführer besonders eingegangen. Zumindest 50% der Antragsteller nehmen die Möglichkeit der Gesundenuntersuchung wahr, was wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. ist. Wegen der Schweigepflicht wird dies dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des AW, kann dies aber ins Verfahren einbringen. Nicht geschäftsfähigen Antragstellern muss ein Vormund zur Seite gestellt werden (AIDA 5.12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf,

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (20.7.2016): Children in the asylum process,

http://www.migrationsverket.se/info/4328_en.html, Zugriff 21.9.2016

5. Non-Refoulement

In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden. Eine Ausnahme stellt Griechenland dar (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices

2015 - Sweden, http://www.ecoi.net/local_link/322576/462053_de.html, Zugriff 21.9.2016

6. Versorgung

6.1. Unterbringung

Mit 20.Juli 2016 ist in Schweden eine Regelung in Kraft getreten, die festlegt, dass für die Dauer von 3 Jahren alle schwedischen Bestimmungen bezüglich Aufenthaltsrecht auf die EU-Minima zurückgeschraubt werden. Das bringt Befristungen beim Aufenthaltsrecht und beim Familiennachzug mit sich (siehe Kap. 7.) (Migrationsverket 16.8.2016).

Die schwedische Migrationsbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch eine private Unterbringung auf eigene Faust ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen AW und in eigenen Zimmern untergebracht. Wird ein Antrag abgelehnt, steht die Unterbringung bis zum Ende der Ausreisefrist zur Verfügung. (Migrationsverket 20.7.2016b).

Die schwedische Asylbehörde stellt Unterbringungseinrichtungen zur Verfügung. Auch ein Taggeld ist vorgesehen. Im Falle von Folgeanträgen besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung (AIDA 5.12.2015). Da zuletzt die Antragszahlen in Schweden wieder sanken, baut die Behörde zuvor benötigte und geschaffene Unterbringungskapazitäten wieder ab (Migrationsverket 12.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (20.7.2016b): Accommodation,

http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-

Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (12.8.2016): Avveckling av tillfälliga asylboenden,

http://www.migrationsverket.se/Andra-aktorer/Fastighetsagare-ochuthyrare/

Nyhetsarkiv/Nyhetsarkiv-for-fastighetsagare/2016-08-12-Avveckling-av-tillfalligaasylboenden.html, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (16.8.2016): The new temporary law has entered into force,

http://www.migrationsverket.se/English/About-the-Migration-Agency/News-archive/Newsarchive-2016/2016-08-16-The-new-temporary-law-has-entered-into-force.html, Zugriff 21.9.2016

6.2. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf eine Übersetzer. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 1.6.2016; vgl. AIDA 5.12.2015).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf eine Übersetzer. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 1.6.2016; vergleiche AIDA 5.12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (1.6.2016): Health care for asylum seekers,

http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-

Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 21.9.2016

7. Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Läuft diese aus und man ist selbsterhaltungsfähig, kann man eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis beantragen (Migrationsverket 20.7.2016c). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 13 Monate, mit denselben Rechten wie

bei unbefristetem Aufenthalt. Auch die Arbeitsaufnahme ist erlaubt, aber beim Familiennachzug gibt es erhebliche Einschränkungen. Auch diese Aufenthaltserlaubnis ist unter bestimmten Bedingungen verlängerbar (Migrationsverket 20.7.2016d).

Antragsteller, denen eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, können von den Behörden Hilfe bei der Suche nach einer eigenen Wohnung erhalten. Bis es so weit ist, können sie in der Unterbringung bleiben (Migrationsverket 20.7.2016b). Sie müssen sich im Melderegister eintragen lassen und haben Zugang zu Schwedisch-Kursen und ein Recht auf Sozialhilfe (Migrationsverket 6.9.2016). Es gibt eine Reihe von Institutionen, welche Schutzberechtigte in verschiedener Weise bei der Integration unterstützen (Migrationsverket 20.7.2016c).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (20.7.2016b): Accommodation,

http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-

Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (20.7.2016c): Residence permits for those granted refugee status,

http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-

Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-tostay/Residence-permits-for-those-granted-refugee-status.html, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (20.7.2016d): Residence permits for those granted subsidiary protection

status,

http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-tostay/Residence-permits-for-those-granted-subsidiary-protection-status-.html, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (6.9.2016): Permanent residence permit for asylum seekers,

http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-

Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-tostay/Permanent-residence-permits.html, Zugriff 21.9.2016

Die Zuständigkeit Schwedens stehe aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme gem. Art. 18 Abs. 1 (d) Dublin III VO fest. Hinsichtlich des physischen und psychischen Zustandes des BF wurde festgestellt, dass zur Zeit der Befundaufnahme keine Symptome von Krankheitswert vorliegen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Es würden sich keine Verwandten des BF in Österreich befinden. Es könne keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Schweden den Ausführungen des BF entnommen werden. Der BF hätte in Schweden bereits ein ordentliches Asylverfahren zur Prüfung seiner Asylgründe erhalten. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte nach Art. 8 EMRK dar.Die Zuständigkeit Schwedens stehe aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme gem. Artikel 18, Absatz eins, (d) Dublin römisch drei VO fest. Hinsichtlich des physischen und psychischen Zustandes des BF wurde festgestellt, dass zur Zeit der Befundaufnahme keine Symptome von Krankheitswert vorliegen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Es würden sich keine Verwandten des BF in Österreich befinden. Es könne keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Schweden den Ausführungen des BF entnommen werden. Der BF hätte in Schweden bereits ein ordentliches Asylverfahren zur Prüfung seiner Asylgründe erhalten. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte nach Artikel 8, EMRK dar.

Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die BF nicht nach Schweden zurückkehren wolle, da dieser dort bereits eine negative Entscheidung erhalten hätte, bzw. beabsichtigen würden, diesen nach Afghanistan abzuschieben. Er wäre zum Christentum konvertiert. Ein Religionswechsel sei in Afghanistan sehr gefährlich. Er hätte in Afghanistan keine Bezugsperson, da sich seine Familie im Iran aufhalten würde. Außerdem hätte der BF zudem Angst, dass dieser in Schweden nicht die erforderliche medizinische Unterstützung erhalten würde, da er bereits negativ entschieden worden wäre. Die Erstbehörde hätte sich mit dieser Problematik nicht ordentlich auseinandergesetzt bzw. hätte keine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Abschiebung nach Schweden gem. Art. 3 EMRK ausgeführt. Aus diesen Gründen wäre die angeordnete Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig. Der BF wolle jedenfalls in Österreich bleiben und es werde ersucht das Asylverfahren in Österreich zuzulassen. Auch wurden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, gestellt, da eine Überstellung nach Schweden eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die BF nicht nach Schweden zurückkehren wolle, da dieser dort bereits eine negative Entscheidung erhalten hätte, bzw. beabsichtigen würden, diesen nach Afghanistan abzuschieben. Er wäre zum Christentum konvertiert. Ein Religionswechsel sei in Afghanistan sehr gefährlich. Er hätte in Afghanistan keine Bezugsperson, da sich seine Familie im Iran aufhalten würde. Außerdem hätte der BF zudem Angst, dass dieser in Schweden nicht die erforderliche medizinische Unterstützung erhalten würde, da er bereits negativ entschieden worden wäre. Die Erstbehörde hätte sich mit dieser Problematik nicht ordentlich auseinandergesetzt bzw. hätte keine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Abschiebung nach Schweden gem. Artikel 3, EMRK ausgeführt. Aus diesen Gründen wäre die angeordnete Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig. Der BF wolle jedenfalls in Österreich bleiben und es werde ersucht das Asylverfahren in Österreich zuzulassen. Auch wurden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, gestellt, da eine Überstellung nach Schweden eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Mit Schreiben vom 16.05.2017 wurde das BVwG über die mit diesem Datum erfolgte Überstellung des BF durch die LPD - NÖ verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste nach einer Asylantragstellung im Jahre 2015 in Schweden von dort kommend unberechtigt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.01.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, welchem die schwedische Dublin-Behörde gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, welchem die schwedische Dublin-Behörde gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wieder gegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedsstaat Schweden an.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedsstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eine Überstellung des BF nach Schweden stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Der BF leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eine Überstellung des BF nach Schweden stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar.

Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich sind nicht vorhanden. Eine Überstellung des BF nach Schweden stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich sind nicht vorhanden. Eine Überstellung des BF nach Schweden stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar.

Der BF wurde am 16.05.2018 nach Schweden überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der unberechtigten Einreise der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Schweden ergeben sich aus den Angaben der BF im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Schweden.

Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung Schwedens zum Wiederaufnahmegesuch betreffend die BF leitet sich aus dem durchgeführten mängelfreien Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt im Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der schwedischen Dublin-Behörde ab.

Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedsstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Wenn der BF ausführt, dass dieser in Schweden befürchte, dass er nach negativen Abschluss einen Asylverfahrens wieder nach Afghanistan abgeschoben werden könnte, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Dublin VO aufgrund einer negativen Entscheidung in einem Mitgliedsstaat kein Recht einräumt, eine neue Prüfung eines Asylantrages in einem anderen Mitgliedsstaat zu begehren. Gerade die Verhinderung solcherart wiederholter Asylantragstellungen im mehreren Mitgliedsstaaten, bzw. eines "Asylshoppings" ist ein wesentliches Ziel der Dublin VO. Dass Schweden ein ordentliches Asylverfahren mit Rechtsmittelinstanzen gewährleistet ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Länderinformationen zu Schweden. Der BF hat somit insgesamt keine nachvollziehbaren Gründe vorbringen können, die eine reale Gefährdung in Schweden gem. Art. 3 EMRK glaubhaft machen hätten können.Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedsstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Wenn der BF ausführt, dass dieser in Schweden befürchte, dass er nach negativen Abschluss einen Asylverfahrens wieder nach Afghanistan abgeschoben werden könnte, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Dublin VO aufgrund einer negativen Entscheidung in einem Mitgliedsstaat kein Recht einräumt, eine neue Prüfung eines Asylantrages in einem anderen Mitgliedsstaat zu begehren. Gerade die Verhinderung solcherart wiederholter Asylantragstellungen im mehreren Mitgliedsstaaten, bzw. eines "Asylshoppings" ist ein wesentliches Ziel der Dublin VO. Dass Schweden ein ordentliches Asylverfahren mit Rechtsmittelinstanzen gewährleistet ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Länderinformationen zu Schweden. Der BF hat somit insgesamt keine nachvollziehbaren Gründe vorbringen können, die eine reale Gefährdung in Schweden gem. Artikel 3, EMRK glaubhaft machen hätten können.

Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen beruht auf den eigenen Angaben des BF. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu Schweden ist dort die medizinische Versorgung jedenfalls gegeben und auch für Rückkehrer zugänglich. Aufgrund sämtlicher Ausführungen hat der BF somit glaubhaft keine nachvollziehbaren Gründe vorbringen können, die eine reale Gefährdung des BF in Schweden gem. Art. 3 EMRK glaubhaft machen hätten können.Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen beruht auf den eigenen Angaben des BF. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu Schweden ist dort die medizinische Versorgung jedenfalls gegeben und auch für Rückkehrer zugänglich. Aufgrund sämtlicher Ausführungen hat der BF somit glaubhaft keine nachvollziehbaren Gründe vorbringen können, die eine reale Gefährdung des BF in Schweden gem. Artikel 3, EMRK glaubhaft machen hätten können.

Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Umstände und privaten Bindungen des BF in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des BF. Diesbezüglich hat der BF keine nachvollziehbaren Gründe vorbringen können, die eine reale Gefährdung gem. Art. 8 EMRK glaubhaft machen hätten können.Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Umstände und privaten Bindungen des BF in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des BF. Diesbezüglich hat der BF keine nachvollziehbaren Gründe vorbringen können, die eine reale Gefährdung gem. Artikel 8, EMRK glaubhaft machen hätten können.

Die Feststellung der Überstellung des BF nach Schweden mit Datum 16.05.2016 beruht auf der Information des LPD NÖ vom 16.05.2018

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 idgF).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG idgF bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG idgF bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) .....

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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