Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2189976-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2018, Zl. 1173493910-171267945, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2018, Zl. 1173493910-171267945, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus der Ukraine, stellte am 10.11.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Einer EURODAC-Abfrage zufolge suchte der Beschwerdeführer im Februar 2015 und im Mai 2017 in Tschechien um
Asyl an (CZ1 ... vom 05.02.2015 und vom 18.05.2017).
Im Verlauf der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2017 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er habe vor etwa 15 Jahren den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen, da er nach seiner Scheidung Arbeit "in Westeuropa" habe suchen wollen; seine Exfrau und seine Tochter würden in Spanien leben. Der Beschwerdeführer habe sich etwa vom Jahr 2000 bis zum 09.11.2017 in Tschechien aufgehalten und dort zwei Mal ein Arbeitsvisum erhalten. Bei einer Polizeikontrolle sei jedoch festgestellt worden, dass die Papiere offenbar nicht Ordnung gewesen seien, weshalb er in den Jahren 2015 und 2017 dort "gezwungener Maßen" habe um Asyl ansuchen müssen. In Tschechien sei die Situation durchwegs gut gewesen, jedoch seien beide Asylanträge abgelehnt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Tschechien habe der Beschwerdeführer Angst, in die Ukraine abgeschoben zu werden; er habe keinerlei Bezug mehr zur Ukraine. Er wolle in Österreich bleiben. Er brauche keine Unterstützung, er wolle hier nur legal arbeiten.
Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren mit Tschechien gem. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") einleitete, stimmten die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 23.11.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen (vgl. Aktenseite 47 des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers; infolge kurz: AS).Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren mit Tschechien gem. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") einleitete, stimmten die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 23.11.2017 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen vergleiche Aktenseite 47 des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers; infolge kurz: AS).
Am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer, nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters, einer Einvernahme vor dem Bundesamt unterzogen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sich in gesundheitlicher Hinsicht gut zu fühlen und keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder in einem anderen EU-Land zu haben. Er lebe in Österreich auch nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er sei auch in finanzieller oder sonstiger Hinsicht von niemandem abhängig. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Tschechien erklärte der Beschwerdeführer, grundsätzlich keine Probleme mit den tschechischen Behörden gehabt zu haben. Das Einzige, was er an Tschechien zu bemängeln habe, sei der Umstand, dass er dort nicht auf legale Weise habe arbeiten können, da er keine Arbeitserlaubnis mehr erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe etwa 15 Jahre lang in Tschechien gearbeitet. Die entsprechenden Dokumente und die Arbeitserlaubnis habe er von einem Vermittler gegen Bezahlung erhalten. Er habe aber kein Arbeitsvisum mehr bekommen. Der Beschwerdeführer habe in Tschechien zwei Mal ohne Erfolg um Asyl angesucht; beide Male habe er einen negativen Bescheid erhalten. Man habe ihm mitgeteilt, dass sein Rechtsanwalt die dagegen erhobene Beschwerde nicht rechtzeitig bei Gericht eingebracht habe. Sollte er nach Tschechien zurückkehren, wisse er nicht, was ihn dort erwarten würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
...
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vgl. MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen)Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vergleiche MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen)
Quellen:
2. Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.8.2016).
Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Unbegleitete Minderjährige (UMA) müssen während des Verfahrens von einem Vormund vertreten werden (MVCR o.D.a). In der Tschechischen Republik gibt es 4 Arten von Vormunden: den Verfahrensvormund, den Vormund für den Aufenthalt, den Vormund für die Ausweisung und den Vormund für die Haft. In der Praxis ist das immer dieselbe Person, üblicherweise ein Anwalt der NGO Organizace pro pomoc uprchlíkum (OPU) (FTDA 2012).
In der Tschechischen Republik werden spezielle Bedürfnisse von vulnerablen AW im Interview erhoben. Als Vulnerable gelten UMA, Kinder mit speziellen Bedürfnissen, Opfer von Menschenhandel, Personen mit medizinischen oder psychologischen Bedürfnissen/Traumatisierte und Menschen mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis. UMA und Vulnerable werden in eigenen Bereichen der Zentren, getrennt von anderen AW untergebracht (EMN 2014).
Quellen:
4. Non-Refoulement
Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
5. Versorgung
Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Weiters gibt es dort soziale und psychologische Dienste, Workshops etc. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC). Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Besondere Aufmerksamkeit wird Vulnerablen gewidmet (UMA; alleinstehende Frauen mit Kindern; Behinderte; Opfer von physischer oder psychologischer Gewalt). AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. RC gibt es in folgenden Gemeinden:
Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.).
Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014).
Es gibt darüber hinaus noch eine Schubhafteinrichtung in Belá pod Bezdezem (RFA o.D.).
Quellen:
5.1. Medizinische Versorgung
AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).
Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015).
Quellen:
6. Schutzberechtigte
Gemäß dem neuen staatlichen Integrationsplan vom November 2015 haben international Schutzberechtigte ein Recht auf temporäre Unterbringung, Sprachtraining und Unterstützung bei der Suche nach Arbeit und permanenter Unterkunft (USDOS 13.4.2016).
Integrationsasylzentren (Integration Asylum Centers, IAC) dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Der Aufenthalt dauert max. 18 Monate und dient dem Erwerb der tschechischen Sprache und dem Finden von Arbeit und Wohnung. IAC gibt es in Brünn - Židenice, Ceská Lípa, Jaromer, und Predlice. Mitarbeiter der Zentren und kooperierende NGOs beraten und unterstützen die Bewohner. Für den Aufenthalt in IAC wird ein gewisser Selbstbehalt eingehoben. Generell haben Asylberechtigte betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, soziale Wohlfahrt, Krankenversorgung und Bildung dieselben Rechte wie tschechische Bürger (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Integrationsasylzentren (Integration Asylum Centers, IAC) dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Der Aufenthalt dauert max. 18 Monate und dient dem Erwerb der tschechischen Sprache und dem Finden von Arbeit und Wohnung. IAC gibt es in Brünn - Židenice, Ceská Lípa, Jaromer, und Predlice. Mitarbeiter der Zentren und kooperierende NGOs beraten und unterstützen die Bewohner. Für den Aufenthalt in IAC wird ein gewisser Selbstbehalt eingehoben. Generell haben Asylberechtigte betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, soziale Wohlfahrt, Krankenversorgung und Bildung dieselben Rechte wie tschechische Bürger (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.).
Das staatliche Integrationsprogramm bietet anerkannten Flüchtlingen und seit 2014 auch subsidiär Schutzberechtigten Unterstützung. Die Teilnahme ist freiwillig und beginnt mit der Rechtskraft des Schutzstatus. Der Fokus liegt auf Spracherwerb (kostenloser Kurs im Ausmaß von 400 Stunden), Wohnungs- und Jobsuche. Währenddessen können die Betroffenen für 18 Monate in einem Asylintegrationszentrum bleiben. Danach kann man für 3 Monate eine Mietunterstützung erhalten. Größere Hindernisse in der Integration Fremder in Tschechien sind nicht bekannt. Ein Kritikpunkt ist lediglich, dass die 4 Asylintegrationszentren in eher strukturschwachen Gegenden mit hoher Arbeitslosigkeit gelegen sind (CoE 13.10.2015).
In die Umsetzung des staatlichen Integrationsprogramms sind auch NGOs eingebunden, wie etwa Counselling Centre for Integration, Association of Citizens Looking after Emigrants (SOZE), Caritas Czech Republic, Deaconry of the Evangelical Czech Brothers Church, Organisation for Aid to Refugees, Centre for Integration of Foreigners, Counseling Centre for Refugees, Association of Refugees in the Czech Republic. Diese arbeiten u.a. auf den Gebieten Unterbringung und Beschäftigung von Schutzberechtigten und erhalten staatliche Subventionen (MVCR o.D.c).
Quellen:
Sodann wurde im Bescheid festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer habe in Tschechien am 05.02.2015 und am 18.05.2017 um Asyl angesucht; Tschechien habe sich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich und weise auch keine besondere Integrationsverfestigung auf. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung oder an einer schweren bzw. ansteckenden Krankheit leiden würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkrete Gefahr liefe, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer könne in Tschechien ein rechtskonformes Asylverfahren führen; dies bei bestehender ausreichender (medizinischer) Versorgung und Unterbringung. Die vom Beschwerdeführer angeführte verweigerte Arbeitserlaubnis in Tschechien sei für das Asylverfahren irrelevant. Hinsichtlich der befürchteten Abschiebung von Tschechien in die Heimat sei zu sagen, dass sich die Zulässigkeit einer solchen Abschiebung aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Tschechien ergeben könne, wobei eine derartige Entscheidung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden könne. Tschechien habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass diesem der Zugang zum Asylverfahren in Tschechien verweigert werden würde. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMKR führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.Sodann wurde im Bescheid festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer habe in Tschechien am 05.02.2015 und am 18.05.2017 um Asyl angesucht; Tschechien habe sich gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich und weise auch keine besondere Integrationsverfestigung auf. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung oder an einer schweren bzw. ansteckenden Krankheit leiden würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkrete Gefahr liefe, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer könne in Tschechien ein rechtskonformes Asylverfahren führen; dies bei bestehender ausreichender (medizinischer) Versorgung und Unterbringung. Die vom Beschwerdeführer angeführte verweigerte Arbeitserlaubnis in Tschechien sei für das Asylverfahren irrelevant. Hinsichtlich der befürchteten Abschiebung von Tschechien in die Heimat sei zu sagen, dass sich die Zulässigkeit einer solchen Abschiebung aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Tschechien ergeben könne, wobei eine derartige Entscheidung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden könne. Tschechien habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass diesem der Zugang zum Asylverfahren in Tschechien verweigert werden würde. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMKR führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.
Am 26.02.2018 wurde das Bundesamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am 18.02.2018 einen Schlaganfall erlitten habe und seitdem im Krankenhaus in stationärer Behandlung sei. Aufgrund des Schlaganfalls sei der Beschwerdeführer rechtsseitig zurzeit komplett gelähmt; die linke Körperhälfte sei nur sehr schwach. Zum Zweck einer Reha-Behandlung sei eine Überstellung in ein spezialisiertes Krankenhaus geplant. Der genaue Entlassungstermin sei zurzeit noch nicht absehbar (AS 155).
Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst festgehalten, dass eine Überstellung nach Tschechien eine unmenschliche Behandlung darstellen würde, da der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Er befinde sich infolge eines Schlaganfalls seit 18.02.2018 stationär in medizinischer Behandlung. Er leide an einer brachial betonten Hemiparese rechtsseitig. Die weiteren rehabilitativen Maßnahmen und medizinische Betreuung seien für mindestens weitere sechs Wochen bzw. weiterführende rehabilitative Maßnahmen zum Erhalt der in der Therapie gewonnenen Fähigkeiten für zusätzlich vier Wochen erforderlich. In Hinblick auf die Diagnose sei dessen sofortige Überstellung nach Tschechien rechtswidrig, da sie den Beschwerdeführer einer Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK aussetzen würde.Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst festgehalten, dass eine Überstellung nach Tschechien eine unmenschliche Behandlung darstellen würde, da der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Er befinde sich infolge eines Schlaganfalls seit 18.02.2018 stationär in medizinischer Behandlung. Er leide an einer brachial betonten Hemiparese rechtsseitig. Die weiteren rehabilitativen Maßnahmen und medizinische Betreuung seien für mindestens weitere sechs Wochen bzw. weiterführende rehabilitative Maßnahmen zum Erhalt der in der Therapie gewonnenen Fähigkeiten für zusätzlich vier Wochen erforderlich. In Hinblick auf die Diagnose sei dessen sofortige Überstellung nach Tschechien rechtswidrig, da sie den Beschwerdeführer einer Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK aussetzen würde.
Der Beschwerde war eine ärztliche Bestätigung vom 15.03.2018 der Abteilung für Neurologie eines näher bezeichneten Krankenhauses beigefügt, woraus sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 06.03.2018 nach einem Medulla oblongata Infarkt links, ätiologisch lokal thrombotischer Genese bei kurzstreckigem Verschluss der A. vertebralis ho. in stationärer Behandlung befinde. Klinisch/neurologisch präsentiere sich der Beschwerdeführer mit einer brachial betonten Hemiparese rechtsseitig; die weiteren rehabilitativen Maßnahmen an der Abteilung und medizinische Betreuung seien für mindestens weitere sechs Wochen erforderlich. Zum Erhalt der in der Therapie gewonnenen Fähigkeiten würden weiterführende rehabilitative Maßnahmen - gegebenenfalls auch in einem Rehazentrum - für vier Wochen empfohlen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer festgesetzten Frist Befunde bzw. Arztschreiben in Vorlage zu bringen und zu seinem aktuellen Gesundheitszustand Stellung zu nehmen. Am 22.06.2018 langte eine Stellungnahme - unter Vorlage medizinischer Befunde - beim erkennenden Gericht ein. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus der Ukraine, stellte nach illegaler Einreise am 10.11.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchte der Beschwerdeführer am 05.02.2015 und am 18.05.2017 in Tschechien um Asyl an. Dort erhielt er jeweils eine negative Entscheidung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.11.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien, welchem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 23.11.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.11.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien, welchem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 23.11.2017 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Tschechien an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Tschechien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten, die eine Überstellung nach Tschechien unzumutbar machen würden. Er ist nicht lebensbedrohlich erkrankt.
Beim Beschwerdeführer wurden folgende Diagnosen gestellt: "Medulla oblongata Infarkt links, ätiologisch lokal thrombotisch bei kurzstreckigem Verlauf der A. vertebralis links im V4 Segment bei 2. und 3.; arterielle Hypertonie; Hypercholesterinämie; kleines persistierendes Foramen ovale; Impingement Schulter rechts". Der Beschwerdeführer erhielt eine medikamentöse Therapie sowie Physio- und Neuro-Ergo-Therapie, die zu einer deutlichen Verbesserung des Zustands führten. Am 08.05.2018 wurde der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand sowie einem deutlich gebesserten neurologischen Zustandsbild aus der stationären Behandlung entlassen. Es wurden die Fortführung der Physio- und der Ergotherapie empfohlen.
In Tschechien ist eine ausreichende medizinische Versorgung für Asylsuchende gewährleistet. Es sind dort alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien die erforderliche medizinische Behandlung vorenthalten wurde bzw. dort vorenthalten werden würde.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im Bundesgebiet nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellte Tatsache hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet von Tschechien kommend ergibt sich aus dessen eigenen Angaben. Die vorangegangenen Asylantragstellungen dort ergeben sich aus den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 mit Tschechien aus den Jahren 2015 und 2017.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Tschechiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde. Dass die Asylverfahren des Beschwerdeführers in Tschechien letztlich negativ bescheiden wurden ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers und findet in der Zustimmung Tschechiens nach Art 18 Abs 1 lit d der Dublin III-VO seine Stütze.Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Tschechiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde. Dass die Asylverfahren des Beschwerdeführers in Tschechien letztlich negativ bescheiden wurden ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers und findet in der Zustimmung Tschechiens nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO seine Stütze.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den ausreichend aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Auch die Situation für Rückkehrer nach der Dublin-VO wurde dargestellt.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das tschechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Tschechien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jen