Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W136 2173064-1/3E
W136 2173076-1/3E
W136 2173066-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) der XXXX , geb. XXXX , 2.) der mj. XXXX , geb. XXXX , und 3.) des mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte
I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.09.2017, Zlen. 1.) 1105150407-160217212, 2.) 1105151807-160217239 und 3.) 1136043308-161586385 zu Recht:römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.09.2017, Zlen. 1.) 1105150407-160217212, 2.) 1105151807-160217239 und 3.) 1136043308-161586385 zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.) der XXXX , 2.) der mj. XXXX und 3.) dem mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) der römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 und 3.) dem mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) der XXXX ,Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) der römisch 40 ,
2.) der mj. XXXX und 3.) dem mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.) der mj. römisch 40 und 3.) dem mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.02.2016 für sich und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Syriens und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie insbesondere ihren syrischen Reisepass und Personalausweis vor. Am XXXX wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, im Bundesgebiet geboren und am 24.11.2016 wurde von seinem Vater für ihn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.02.2016 für sich und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Syriens und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie insbesondere ihren syrischen Reisepass und Personalausweis vor. Am römisch 40 wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, im Bundesgebiet geboren und am 24.11.2016 wurde von seinem Vater für ihn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 11.02.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Sie sei in Syrien geboren. Sie habe ihre Heimat vor rund XXXX Jahren (etwa XXXX ) gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Tochter legal von ihrem Heimatort aus verlassen und sei nach Jordanien gereist, wo sie sich ungefähr zweieinhalb Jahre aufgehalten habe. Anschließend habe sie sich vierzig Tage in der Türkei und sieben Tage in Griechenland aufgehalten bis sie schließlich über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien ins Bundesgebiet eingereist sei, wo sie am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie sei mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu W136 2173075-1, verheiratet. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hat, verwies die Erstbeschwerdeführerin auf den Krieg und gab im Wesentlichen an, dass ihr Haus zerstört worden sei. Bei einer Rückkehr würde sie sich um ihr und das Leben ihrer Familie sorgen. Ergänzend teilte sie mit, dass ihre mitgereiste Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, keine eigenen Fluchtgründe habe.Am 11.02.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Sie sei in Syrien geboren. Sie habe ihre Heimat vor rund römisch 40 Jahren (etwa römisch 40 ) gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Tochter legal von ihrem Heimatort aus verlassen und sei nach Jordanien gereist, wo sie sich ungefähr zweieinhalb Jahre aufgehalten habe. Anschließend habe sie sich vierzig Tage in der Türkei und sieben Tage in Griechenland aufgehalten bis sie schließlich über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien ins Bundesgebiet eingereist sei, wo sie am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie sei mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu W136 2173075-1, verheiratet. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hat, verwies die Erstbeschwerdeführerin auf den Krieg und gab im Wesentlichen an, dass ihr Haus zerstört worden sei. Bei einer Rückkehr würde sie sich um ihr und das Leben ihrer Familie sorgen. Ergänzend teilte sie mit, dass ihre mitgereiste Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, keine eigenen Fluchtgründe habe.
Am 17.06.2016 wurden die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin durch eine Verfahrensanordnung gemäß §°29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Kroatien informiert. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.08.2016, Zl. 1105150407/160217212 und 1105151807/160217239, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2016, W 105 2135497-1/9E und W 105 2135499-1/9E, wurde der rechtzeitigen (gemeinsamen) Beschwerde stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.Am 17.06.2016 wurden die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin durch eine Verfahrensanordnung gemäß §°29 Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Kroatien informiert. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.08.2016, Zl. 1105150407/160217212 und 1105151807/160217239, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2016, W 105 2135497-1/9E und W 105 2135499-1/9E, wurde der rechtzeitigen (gemeinsamen) Beschwerde stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Erstbeschwerdeführerin am 07.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund des Krieges geflohen bzw. (deswegen) bedroht seien. Außerdem sei ihr Mann Soldat und hätte zum Militär gehen müssen. Er könnte und wolle aber keine Waffe tragen. Die Frauen seien besonders bedroht gewesen und ihr Haus sei zerstört worden. Sie hätten alles verloren. Auf Nachfrage teilte sie mit, dass sie dieselben Fluchtgründe hätte, wie ihr Mann. Sie würde sich auf ihn beziehen. Auch ihre Kinder hätten dieselben Fluchtgründe. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat sterben würde. Sie würde vom Regime verhaftet werden und ihr Mann müsste zum Militär und im Krieg kämpfen.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, zugestellt am 03.10.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, zugestellt am 03.10.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identitäten der Erst- bis Drittbeschwerdeführer fest und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus den seitens der Erstbeschwerdeführerin gemachten Angaben keine Anknüpfungspunkte bezüglich der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten und zu einer Asylgewährung führenden Gründen ergeben würden. Hinsichtlich ihres Bürgerkriegsvorbringens würde es sich nämlich nicht um eine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der GFK handeln. Außerdem habe sie sich hinsichtlich der Fluchtgründe auf die Gründe ihres Mannes bezogen. Sie sei ihren Angaben zufolge auch niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden. Es werde ihr jedoch aufgrund des derzeit vorherrschenden innerstaatlichen Konflikts und der daraus resultierenden unsicheren Lage in Syrien subsidiärer Schutz gewährt. Hinsichtlich der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurde zusammenfassend ausgeführt, dass für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 27.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen die Spruchpunkte I. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 06.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführer und ihres Ehegatten bzw. Vaters in der Furcht bestehen würden, im Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten, bzw. vor einer Verfolgung aus politischen Gründen aufgrund einer ihnen unterstellten oppositionellen Gesinnung und wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund ihrer Herkunft sowie der Gefahr zum Kriegsdienst gezwungen zu werden und in Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin auch aufgrund der Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung als Frau. Weiters sei es unverständlich, dass das Bundesamt eine Teilnahme des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer am Kriegsdienst bezweifelt, zumal die Länderberichte (eindeutig) zeigen würden, dass das syrische Regime nach wie vor dringend Personalnachschub benötigt und Ausnahmeregelungen sowie Altersgrenzen regelmäßig nicht mehr beachtet werden, sondern die Einberufungspraxis von Willkür geprägt sei. Das Assad-Regime sei unter Druck der verschiedenen Rebellengruppierungen und würde insbesondere unter einem Mangel an Soldaten leiden, sodass es sich nicht leisten könnte, auf derartige Kräfte zu verzichten. Auch die Ansicht der Behörde, wonach der syrische Bürgerkrieg seinen Höhepunkt bereits überschritten habe, sei unverständlich, zumal nach der Einschätzung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes gegenwärtig die schwersten Kämpfe seit der Schlacht um Aleppo stattfinden würden.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 06.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführer und ihres Ehegatten bzw. Vaters in der Furcht bestehen würden, im Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten, bzw. vor einer Verfolgung aus politischen Gründen aufgrund einer ihnen unterstellten oppositionellen Gesinnung und wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund ihrer Herkunft sowie der Gefahr zum Kriegsdienst gezwungen zu werden und in Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin auch aufgrund der Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung als Frau. Weiters sei es unverständlich, dass das Bundesamt eine Teilnahme des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer am Kriegsdienst bezweifelt, zumal die Länderberichte (eindeutig) zeigen würden, dass das syrische Regime nach wie vor dringend Personalnachschub benötigt und Ausnahmeregelungen sowie Altersgrenzen regelmäßig nicht mehr beachtet werden, sondern die Einberufungspraxis von Willkür geprägt sei. Das Assad-Regime sei unter Druck der verschiedenen Rebellengruppierungen und würde insbesondere unter einem Mangel an Soldaten leiden, sodass es sich nicht leisten könnte, auf derartige Kräfte zu verzichten. Auch die Ansicht der Behörde, wonach der syrische Bürgerkrieg seinen Höhepunkt bereits überschritten habe, sei unverständlich, zumal nach der Einschätzung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes gegenwärtig die schwersten Kämpfe seit der Schlacht um Aleppo stattfinden würden.
Die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 11.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 10.02.2016 bzw. 24.11.2016 (Drittbeschwerdeführer), der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der (gemeinsamen) Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.