TE OGH 2018/7/19 11Os71/18b

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Veröffentlicht am 19.07.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vojtech O***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2018, GZ 13 Hv 4/18b-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vojtech O***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2018, GZ 13 Hv 4/18b-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vojtech O***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB (I) sowie zweier Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vojtech O***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB (römisch eins) sowie zweier Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er

(I) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen von insgesamt 5.000 Euro übersteigendem Wert gewerbsmäßig (§ 70 StGB) durch Einbruch weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar(römisch eins) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen von insgesamt 5.000 Euro übersteigendem Wert gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) durch Einbruch weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar

(A) am 5. oder 6. Juni 2008 in W***** durch Einbruch und Einsteigen in ein Einkaufszentrum, somit in ein Gebäude, sowie

(1) Einbruch in das dort befindliche Geschäftslokal eines Juweliers, somit in einen umschlossenen Raum, zwei Goldwaagen, einen Diamanttester und Schmuck im Gesamtwert von 3.500 Euro;

(2) Aufbrechen einer Geldeinwurfsäule, somit eines Behältnisses, 50 Euro an Bargeld;

(3) Aufbrechen eines Geldautomaten, somit eines Behältnisses, Bargeld, wobei es beim Versuch blieb;

(B) am 2. Oktober 2008 in L***** durch Einbruch in das Geschäftslokal eines Juweliers, somit in einen umschlossenen Raum, Schmuck im Wert von 97.319 Euro;

(II) am 14. Dezember 2017 in W***** Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Personalausweis und eine Meldebestätigung, die für eine andere Person ausgestellt waren, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.(römisch zwei) am 14. Dezember 2017 in W***** Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Personalausweis und eine Meldebestätigung, die für eine andere Person ausgestellt waren, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen den Strafausspruch wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Ausschließlich gegen den Strafausspruch wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Ihr Vorwurf, das Erstgericht habe „die Vorschriften §§ 31, 40 StGB rechtsirrig unangewendet gelassen“, somit zu Unrecht keine Zusatzstrafe verhängt (Z 11 erster Fall), trifft nicht zu:Ihr Vorwurf, das Erstgericht habe „die Vorschriften Paragraphen 31, 40, StGB rechtsirrig unangewendet gelassen“, somit zu Unrecht keine Zusatzstrafe verhängt (Ziffer 11, erster Fall), trifft nicht zu:

Eine Tat hätte nur dann „in dem früheren Verfahren abgeurteilt werden können“ (§ 31 Abs 1 erster Satz StGB), wenn eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0113612). Sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten müssen also vor dem Vor-Urteil (erster Instanz) begangen worden sein (Ratz in WK2 StGB § 31 Rz 2).Eine Tat hätte nur dann „in dem früheren Verfahren abgeurteilt werden können“ (Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB), wenn eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0113612). Sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten müssen also vor dem Vor-Urteil (erster Instanz) begangen worden sein (Ratz in WK2 StGB Paragraph 31, Rz 2).

Den tatrichterlichen Feststellungen zufolge liegen zwar zwischen den vom Schuldspruch I erfassten Taten und dem angefochtenen Urteil (mehrere) verurteilende Erkenntnisse slowakischer Gerichte (vom 30. April 2009, vom 26. Jänner 2011 und vom 11. Juni 2015). Die vom Schuldspruch II erfassten Taten wurden allerdings erst nach dem zeitlich letzten dieser verurteilenden Erkenntnisse begangen (US 4, 5).Den tatrichterlichen Feststellungen zufolge liegen zwar zwischen den vom Schuldspruch römisch eins erfassten Taten und dem angefochtenen Urteil (mehrere) verurteilende Erkenntnisse slowakischer Gerichte (vom 30. April 2009, vom 26. Jänner 2011 und vom 11. Juni 2015). Die vom Schuldspruch römisch zwei erfassten Taten wurden allerdings erst nach dem zeitlich letzten dieser verurteilenden Erkenntnisse begangen (US 4, 5).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 (erster Satz) StGB war daher die Verhängung einer (bloßen) Zusatzstrafe ausgeschlossen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, (erster Satz) StGB war daher die Verhängung einer (bloßen) Zusatzstrafe ausgeschlossen.

Dass (wie hier) ein wesentlicher Teil der vorliegend abgeurteilten Taten vor einem früheren Urteil begangen wurde und dort hätte berücksichtigt werden können, kann – selbstverständlich – in die Strafbemessung ausgleichend einfließen (Ratz in WK2 StGB § 31 Rz 22; L/St/Tipold, StGB4 § 31 Rz 13; nichts anderes bedeutet die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf RIS-Justiz RS0090555 geforderte „analoge Anwendung der §§ 28, 31, 40 StGB bei der Strafzumessung“). Das insoweit geübte Sanktionsermessen des Erstgerichts ist aber nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern bloß mit Berufung anfechtbar.Dass (wie hier) ein wesentlicher Teil der vorliegend abgeurteilten Taten vor einem früheren Urteil begangen wurde und dort hätte berücksichtigt werden können, kann – selbstverständlich – in die Strafbemessung ausgleichend einfließen (Ratz in WK2 StGB Paragraph 31, Rz 22; L/St/Tipold, StGB4 Paragraph 31, Rz 13; nichts anderes bedeutet die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf RIS-Justiz RS0090555 geforderte „analoge Anwendung der Paragraphen 28, 31, 40, StGB bei der Strafzumessung“). Das insoweit geübte Sanktionsermessen des Erstgerichts ist aber nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern bloß mit Berufung anfechtbar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO, ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00071.18B.0719.000

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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