RS OGH 2018/7/19 13Os140/76, 10Os56/77, 11Os71/78, 11Os174/78, 12Os89/80, 10Os48/85, 10Os1/85, 9Os11

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Veröffentlicht am 23.11.1976
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Rechtssatz

Analoge Anwendung der §§ 28, 31, 40 StGB bei der Strafzumessung, wenn die Verhängung einer bloßen Zusatzstrafe nur deshalb ausgeschlossen ist, weil nur eine (geringfügige) Tat nach, die Mehrzahl der (auch gewichtigeren) Fakten jedoch vor dem vorangehenden Urteil liegen.Analoge Anwendung der Paragraphen 28, 31, 40, StGB bei der Strafzumessung, wenn die Verhängung einer bloßen Zusatzstrafe nur deshalb ausgeschlossen ist, weil nur eine (geringfügige) Tat nach, die Mehrzahl der (auch gewichtigeren) Fakten jedoch vor dem vorangehenden Urteil liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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