RS OGH 2018/6/28 6Ob101/18y

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Norm

WEG §37 Abs4
ZPO §502 Abs1 HIII.5.

Rechtssatz

Was den Begriff der „größeren“ Erhaltungsarbeit in § 37 Abs 4 WEG betrifft, kommt es nur auf jene Erhaltungsarbeiten an, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs notwendig waren. Durch den Begriff „größere“ Erhaltungsarbeiten wollte der Gesetzgeber eine gewisse Begrenzung der gesetzlich vertypten Einstandspflichten im Sinn einer „Bagatellgrenze“ schaffen: Demnach muss es sich um Erhaltungsarbeiten handeln, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 101/18y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 101/18y
    Beisatz: Es ist unbeachtlich, ob die in Frage stehenden Erhaltungsarbeiten durch eine allenfalls vorhandene Rücklage finanziert werden können, da in weiterer Folge die (Neu-)Dotierung der Rücklage den Erwerber massiv und überraschend belasten kann. (T1)
    Beisatz: Die Beurteilung, ob Erhaltungsarbeiten „größer“ sind, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommen werden, sodass dem Berufungsgericht ein gewisser Spielraum zukommt und die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nur bei einer eklatanten Ermessensüberschreitung gerechtfertigt wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132125

Im RIS seit

13.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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