TE OGH 2018/7/30 2Ob127/18t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2018
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé, sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. G*****B*****, 2. N***** B*****, 3. R***** B*****, alle vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R***** J*****, 2. H***** B*****, beide vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 1. (erstbeklagte Partei) je 20.000 EUR sA, in eventu Feststellung, und 2. (zweitbeklagte Partei) je 24.861,15 EUR sA in eventu Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. Mai 2018, GZ 3 R 173/17m-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen haben die Zahlungsbegehren mit der tragenden Begründung abgewiesen, dass die Kläger – trotz Erörterung dieser Problematik durch die Erstrichterin – eine unzulässige alternative Klagenhäufung (RIS-Justiz RS0119632) vorgenommen hätten. Dem halten die Kläger in der Revision nur entgegen, dass sie die Anspruchsgrundlagen ohnehin gereiht hätten. Schon das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zutreffend als aktenwidrig bezeichnet; die als Zitat des Schriftsatzes ON 15 anmutenden Teile der Revisionsschrift weichen in den entscheidenden Punkten von diesem Schriftsatz ab. Damit kommt es auf die weiteren in der Revision erörterten Fragen nicht an.

2. Das hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren zur Haftung der Beklagten wegen Veräußerung von Substitutionsgut scheitert – wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – ganz grundsätzlich daran, dass der strittige Miteigentumsanteil nie im Eigentum des Erblassers gestanden hatte und daher von vornherein nicht von der Nacherbschaft erfasst war. Auf die Frage, unter welchen Umständen bei einer befreiten Nacherbschaft Rechtsmissbrauch vorliegen könnte (RIS-Justiz RS0012537), kommt es daher nicht an. Eine Verpflichtung zur Einsetzung von Dritten zu Erben konnte in einem Erbvertrag nicht wirksam übernommen werden (RIS-Justiz RS0017048; vgl auch 2 Ob 177/16t zum wechselbezüglichen Testament).

Textnummer

E122363

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00127.18T.0730.000

Im RIS seit

13.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten