RS OGH 2005/2/2 9ObA7/04a, 1Ob243/07b, 1Ob141/17t, 1Ob31/18t, 2Ob127/18t

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Veröffentlicht am 02.02.2005
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Norm

ZPO §226 V

Rechtssatz

Ein alternatives Klagebegehren, bei dem dem Gericht die Auswahl überlassen wird, welchem Begehren es stattgibt, ist unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119632

Im RIS seit

04.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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