TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 W147 1306574-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W147 1306574-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. November 2017, Zl. 61986705-170732475/BMI-BFA_STM, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. November 2017, Zl. 61986705-170732475/BMI-BFA_STM, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Januar 2006 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17. Januar 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 18. Januar 2006 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Heimatland vom Geheimdienst verfolgt werde. In Einem brachte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass und einen russischen Führerschein in Vorlage.

2. Am 6. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Onkel väterlicherseits zur Zeit des Präsidenten Maskhadov XXXX gewesen sei. Aufgrund der Verwandtschaft sei der Beschwerdeführer im Jahr XXXX verschleppt und geschlagen worden. Im gleichen Jahr seien dann noch seine Ehefrau und der Vater des Beschwerdeführers bedroht worden.2. Am 6. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Onkel väterlicherseits zur Zeit des Präsidenten Maskhadov römisch 40 gewesen sei. Aufgrund der Verwandtschaft sei der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 verschleppt und geschlagen worden. Im gleichen Jahr seien dann noch seine Ehefrau und der Vater des Beschwerdeführers bedroht worden.

3. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 20. September 2006 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte zu seinen Fluchtgründen weitestgehend aus, dass er gedrängt worden wäre, für die Kadyrow Regierung zu arbeiten. Im Herbst XXXX sei der Beschwerdeführer von russischen Soldaten gefangen und misshandelt worden.3. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 20. September 2006 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte zu seinen Fluchtgründen weitestgehend aus, dass er gedrängt worden wäre, für die Kadyrow Regierung zu arbeiten. Im Herbst römisch 40 sei der Beschwerdeführer von russischen Soldaten gefangen und misshandelt worden.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 2006, Zahl: 06 00.871-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 2006, Zahl: 06 00.871-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Andere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 Berufung.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, Zl. D13 306574-1/2008/5E, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt.

7. Am 28. April 2014 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Hausdurchsuchung eines islamischen Glaubensvereins, XXXX , von der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen.7. Am 28. April 2014 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Hausdurchsuchung eines islamischen Glaubensvereins, römisch 40 , von der Landespolizeidirektion römisch 40 einvernommen.

8. Am 2. Dezember 2015 reiste der Beschwerdeführer mit seinem XXXX beim ungarischen Grenzübergang in die Ukraine ein. In Ermangelung eines gültigen Visums wurden beide wieder von ungarischen Grenzpolizisten nach Ungarn zurückgeschickt.8. Am 2. Dezember 2015 reiste der Beschwerdeführer mit seinem römisch 40 beim ungarischen Grenzübergang in die Ukraine ein. In Ermangelung eines gültigen Visums wurden beide wieder von ungarischen Grenzpolizisten nach Ungarn zurückgeschickt.

9. Am 2. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Reisetätigkeiten von einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen, wonach dieser am XXXX 2015 in der Bundesrepublik Deutschland in der Nähe von Nürnberg einer Lenker- und Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde auch hinsichtlich seiner Reisebewegung in die Ukraine befragt, wobei dieser im Wesentlichen ausführte, dass er in der Ukraine ein Geschäft eröffnen habe wollen, da er bereits ein Geschäft in der Ukraine geführt habe. In letzter Zeit habe der Beschwerdeführer jedoch kein ukrainisches Visum mehr erhalten, weshalb er sich einen russischen Auslandsreisepass gekauft habe. Mit diesem habe der Beschwerdeführer ohne Visum in die Ukraine einreisen können. Zu dem Reisepass befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen für €9. Am 2. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Reisetätigkeiten von einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 einvernommen, wonach dieser am römisch 40 2015 in der Bundesrepublik Deutschland in der Nähe von Nürnberg einer Lenker- und Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde auch hinsichtlich seiner Reisebewegung in die Ukraine befragt, wobei dieser im Wesentlichen ausführte, dass er in der Ukraine ein Geschäft eröffnen habe wollen, da er bereits ein Geschäft in der Ukraine geführt habe. In letzter Zeit habe der Beschwerdeführer jedoch kein ukrainisches Visum mehr erhalten, weshalb er sich einen russischen Auslandsreisepass gekauft habe. Mit diesem habe der Beschwerdeführer ohne Visum in die Ukraine einreisen können. Zu dem Reisepass befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen für €

1.600,00 gekauft habe. Der Pass sei in seiner Heimat ausgestellt worden. Wie der Beschwerdeführer jedoch an diesen Pass gekommen sei, wolle er nicht angeben.

10. Am 20. April 2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen und wurde ihm vorgehalten, dass im Zuge einer Anhaltung am XXXX bei der Grenze10. Am 20. April 2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 einvernommen und wurde ihm vorgehalten, dass im Zuge einer Anhaltung am römisch 40 bei der Grenze

XXXX in seinem Fahrzeug vier russische Reisepässe, nämlich des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seiner Eltern, gefunden worden seien. Anhand der in den Reisepässen sowie den Konventionspässen vermerkten Stempel habe man die Reiseroute nachvollziehen können. Auch habe der Beschwerdeführer bei der Befragung durch die Beamten am XXXX angegeben, dass er sich vier in Tschetschenien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer leugnete im Wesentlichen zusammengefasst, nach Tschetschenien gereist zu seinrömisch 40 in seinem Fahrzeug vier russische Reisepässe, nämlich des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seiner Eltern, gefunden worden seien. Anhand der in den Reisepässen sowie den Konventionspässen vermerkten Stempel habe man die Reiseroute nachvollziehen können. Auch habe der Beschwerdeführer bei der Befragung durch die Beamten am römisch 40 angegeben, dass er sich vier in Tschetschenien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer leugnete im Wesentlichen zusammengefasst, nach Tschetschenien gereist zu sein

11. Am 28. April 2017 wurde der Beschwerdeführer nach einer Hausdurchsuchung beim islamischen Glaubensverein " XXXX " durch XXXX als Beschuldigter zum Tatbestand der Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) einvernommen.11. Am 28. April 2017 wurde der Beschwerdeführer nach einer Hausdurchsuchung beim islamischen Glaubensverein " römisch 40 " durch römisch 40 als Beschuldigter zum Tatbestand der Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB) einvernommen.

12. Am 24. Juli 2017 leitete die belangte Behörde das Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin ein.

13. Im Zuge des nunmehr verfahrensgegenständlichen Aberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 31. August 2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab zu Beginn der Befragung an, dass er keinerlei gesundheitlichen Probleme habe, an keiner lebensbedrohenden physischen und psychischen Erkrankung leide und brachte der Beschwerdeführer in einem diverse Dokumente in Vorlage.

Nach Darlegung des wesentlichen Verfahrensstandes und dem Vorhalt, dass sich im Zuge der Grenzkontrolle am XXXX ergeben habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Ein- und Ausreisestempel am XXXX über Letteland in die Russische Föderation eingereist sei, rechtfertigte er sich im Wesentlichen, dass dieser Vorhalt nicht stimmen könne. Seine Frau und seine Eltern hätten sich für bestimmt zwei Wochen in "Russland" aufgehalten. Befragt, ob der Vater des Beschwerdeführers bei seiner Russlandreise keinerlei Probleme mit dem Geheimdienst oder den Behörden gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er glaube nicht, dass sie sich nach so vielen Jahren noch auf der Fahndungsliste befinden würden. Der Beschwerdeführer selbst könne sich nicht erinnern, wann er das letzte Mal in die Russische Föderation gereist sei. Er schätze aber vor zwölf Jahren das letzte Mal. Zu seinem russischen Reisepass befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Fotos und Geld einem Verwandten, dem Sohn des Cousins seines Großvaters, nach Tschetschenien geschickt habe. Sein Verwandter hätte noch nie Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt. Die Probleme würden auch nicht jeden aus der Familie treffen. Der Geheimdienst hätte auch nur den Beschwerdeführe und dessen Brüder im Visier gehabt. Sein politisch tätiger Onkel XXXX habe ein Kind, das versteckt worden sei. Seine Gattin sei glaublich im Jahre XXXX ermordet worden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei letztlich auch von den Russen umgebracht worden, weil der Onkel Kommandant in XXXX gewesen sei. Der Onkel sei auf der Seite von Maschadov gestanden und habe gegen Russen gekämpft. Auf die Frage, weshalb dem Beschwerdeführer nunmehr Verfolgung seitens Kadyrov drohen würde, führte der Beschwerdeführer aus, dass Kadyrov Senior den Widerstand verraten habe und auf der Seite der Russen gestanden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe außerhalb des Wehrdienstes keine Waffe getragen oder an Kampfhandlungen teilgenommen. Auch könne der Beschwerdeführer nicht mehr angeben, weshalb der Geheimdienst noch Interesse an ihm haben sollte. Zu den Reisebewegungen seiner Ehefrau befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau sich als geschieden ausgegeben hätte, deshalb hätte sie auch bei ihrem Aufenthalt im Heimatland keine Probleme gehabt. Zu seinem Reisepass führte der Beschwerdeführer aus, dass er schon vor 2015 immer wieder in die Ukraine und die Türkei gereist sei. Mit dem Konventionspass habe er sich immer wieder ein Visum besorgen können. Nachdem die Ukraine vor der Revolution zu einem pro russischen Staat geworden sei, habe der Beschwerdeführer kein Visum mehr bekommen. Deshalb habe der Beschwerdeführer nur mehr mit seinem Reisepass einreisen können. In der Ukraine habe der Beschwerdeführer ein Geschäft eröffnen wollen, nachdem er bereits ein Second-Hand-Geschäft in der Ukraine geführt habe. Beweise dafür könne der Beschwerdeführer aber nicht vorlegen. Die Frage, weshalb die Angehörigen des Beschwerdeführers nicht im gleichen Maße wie der Beschwerdeführer durch die russischen Behörden oder Anhänger Kadyrovs betroffen seien, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Auch auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer trotz seinen Problemen mit den Behörden des Heimatstaates, problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass viele Rückkehrer getötet worden seien. Hinsichtlich der Einleitung des Aberkennungsverfahrens von der belangten Behörde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er im Heimatland von den Anhängern Kadyrovs umgebracht werden würde.Nach Darlegung des wesentlichen Verfahrensstandes und dem Vorhalt, dass sich im Zuge der Grenzkontrolle am römisch 40 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Ein- und Ausreisestempel am römisch 40 über Letteland in die Russische Föderation eingereist sei, rechtfertigte er sich im Wesentlichen, dass dieser Vorhalt nicht stimmen könne. Seine Frau und seine Eltern hätten sich für bestimmt zwei Wochen in "Russland" aufgehalten. Befragt, ob der Vater des Beschwerdeführers bei seiner Russlandreise keinerlei Probleme mit dem Geheimdienst oder den Behörden gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er glaube nicht, dass sie sich nach so vielen Jahren noch auf der Fahndungsliste befinden würden. Der Beschwerdeführer selbst könne sich nicht erinnern, wann er das letzte Mal in die Russische Föderation gereist sei. Er schätze aber vor zwölf Jahren das letzte Mal. Zu seinem russischen Reisepass befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Fotos und Geld einem Verwandten, dem Sohn des Cousins seines Großvaters, nach Tschetschenien geschickt habe. Sein Verwandter hätte noch nie Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt. Die Probleme würden auch nicht jeden aus der Familie treffen. Der Geheimdienst hätte auch nur den Beschwerdeführe und dessen Brüder im Visier gehabt. Sein politisch tätiger Onkel römisch 40 habe ein Kind, das versteckt worden sei. Seine Gattin sei glaublich im Jahre römisch 40 ermordet worden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei letztlich auch von den Russen umgebracht worden, weil der Onkel Kommandant in römisch 40 gewesen sei. Der Onkel sei auf der Seite von Maschadov gestanden und habe gegen Russen gekämpft. Auf die Frage, weshalb dem Beschwerdeführer nunmehr Verfolgung seitens Kadyrov drohen würde, führte der Beschwerdeführer aus, dass Kadyrov Senior den Widerstand verraten habe und auf der Seite der Russen gestanden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe außerhalb des Wehrdienstes keine Waffe getragen oder an Kampfhandlungen teilgenommen. Auch könne der Beschwerdeführer nicht mehr angeben, weshalb der Geheimdienst noch Interesse an ihm haben sollte. Zu den Reisebewegungen seiner Ehefrau befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau sich als geschieden ausgegeben hätte, deshalb hätte sie auch bei ihrem Aufenthalt im Heimatland keine Probleme gehabt. Zu seinem Reisepass führte der Beschwerdeführer aus, dass er schon vor 2015 immer wieder in die Ukraine und die Türkei gereist sei. Mit dem Konventionspass habe er sich immer wieder ein Visum besorgen können. Nachdem die Ukraine vor der Revolution zu einem pro russischen Staat geworden sei, habe der Beschwerdeführer kein Visum mehr bekommen. Deshalb habe der Beschwerdeführer nur mehr mit seinem Reisepass einreisen können. In der Ukraine habe der Beschwerdeführer ein Geschäft eröffnen wollen, nachdem er bereits ein Second-Hand-Geschäft in der Ukraine geführt habe. Beweise dafür könne der Beschwerdeführer aber nicht vorlegen. Die Frage, weshalb die Angehörigen des Beschwerdeführers nicht im gleichen Maße wie der Beschwerdeführer durch die russischen Behörden oder Anhänger Kadyrovs betroffen seien, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Auch auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer trotz seinen Problemen mit den Behörden des Heimatstaates, problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass viele Rückkehrer getötet worden seien. Hinsichtlich der Einleitung des Aberkennungsverfahrens von der belangten Behörde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er im Heimatland von den Anhängern Kadyrovs umgebracht werden würde.

Die belangte Behörde befragte den Beschwerdeführer auch zu seiner Tätigkeit im Verein " XXXX ", wobei dieser im Wesentlichen zusammengefasst angab, dass es sich dabei um eine Moschee als tschetschenisches Kulturzentrum handle und Religion einen sehr hohen Stellenwert für den Beschwerdeführer habe. Auf Vorhalt, dass das genannte XXXX für die Lehre des Salafismus stehe, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Salafist derjenige sei, der die reine Richtung des Islams praktikziere. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Salafist anzusehen.Die belangte Behörde befragte den Beschwerdeführer auch zu seiner Tätigkeit im Verein " römisch 40 ", wobei dieser im Wesentlichen zusammengefasst angab, dass es sich dabei um eine Moschee als tschetschenisches Kulturzentrum handle und Religion einen sehr hohen Stellenwert für den Beschwerdeführer habe. Auf Vorhalt, dass das genannte römisch 40 für die Lehre des Salafismus stehe, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Salafist derjenige sei, der die reine Richtung des Islams praktikziere. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Salafist anzusehen.

14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Salafist anzusehen sei, da er als gläubiger Moslem dazu verpflichtet sei nach der Scharia zu leben. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um ein Gründungsmitglied des XXXX geschlossenen islamischen Glaubensvereines " XXXX " und habe der Beschwerdeführer als Obmann dieses Vereins fungiert. Bei diesem Verein habe es sich um eine radikal-salafistische Moschee gehandelt. Der ehemalige Imam dieser Moschee sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig ua wegen § 278b Abs. 2 StGB und § 278a StGB zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Schließung des islamischen Glaubensvereines XXXX im Jahr XXXX sei der Nachfolgeverein " XXXX " eröffnet worden. Dabei handle es sich um einen radikal-salafistischen Moscheeverein und sei der Beschwerdeführer wiederrum als Obmann tätig. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in diesem Verein als Funktionär tätig und sein Sohn betreibe in den Räumlichkeiten des Vereins ein Bekleidungsgeschäft.Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Salafist anzusehen sei, da er als gläubiger Moslem dazu verpflichtet sei nach der Scharia zu leben. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um ein Gründungsmitglied des römisch 40 geschlossenen islamischen Glaubensvereines " römisch 40 " und habe der Beschwerdeführer als Obmann dieses Vereins fungiert. Bei diesem Verein habe es sich um eine radikal-salafistische Moschee gehandelt. Der ehemalige Imam dieser Moschee sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig ua wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und Paragraph 278 a, StGB zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Schließung des islamischen Glaubensvereines römisch 40 im Jahr römisch 40 sei der Nachfolgeverein " römisch 40 " eröffnet worden. Dabei handle es sich um einen radikal-salafistischen Moscheeverein und sei der Beschwerdeführer wiederrum als Obmann tätig. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in diesem Verein als Funktionär tätig und sein Sohn betreibe in den Räumlichkeiten des Vereins ein Bekleidungsgeschäft.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines nicht nur Radikalisierung ermöglicht und begünstigt habe, sondern entsprächen die Ansichten des Beschwerdeführers seiner Logik der Legitimität eines defensiven Jihads. Auch sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes nach § 292a StGB eingeleitet worden. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass der Russischen Föderation freiwillig und aus eigenen Stücken beantragt habe und auch selbst in der Russischen Föderation abgeholt habe. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gründe, die zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt haben, nicht mehr vorliegen.Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines nicht nur Radikalisierung ermöglicht und begünstigt habe, sondern entsprächen die Ansichten des Beschwerdeführers seiner Logik der Legitimität eines defensiven Jihads. Auch sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes nach Paragraph 292 a, StGB eingeleitet worden. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass der Russischen Föderation freiwillig und aus eigenen Stücken beantragt habe und auch selbst in der Russischen Föderation abgeholt habe. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gründe, die zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt haben, nicht mehr vorliegen.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde weiters, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliege. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Gründungsmitglied des radikal-salafistischen Moscheevereins, der XXXX , und bis dessen Schließung Obmann des Vereins gewesen sei. Des Weiteren handle es sich bei dem Beschwerdeführer um den Obmann des ebenso radikal-salafistischen Nachfolgevereins " XXXX ". Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Verbreitung staatsfeindlicher und jihadistischer Lehren im Rahmen seiner Funktionstätigkeiten in beiden Vereinen ermöglicht habe und begünstigt und auch fortwährend getan habe.Rechtlich folgerte die belangte Behörde weiters, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliege. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Gründungsmitglied des radikal-salafistischen Moscheevereins, der römisch 40 , und bis dessen Schließung Obmann des Vereins gewesen sei. Des Weiteren handle es sich bei dem Beschwerdeführer um den Obmann des ebenso radikal-salafistischen Nachfolgevereins " römisch 40 ". Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Verbreitung staatsfeindlicher und jihadistischer Lehren im Rahmen seiner Funktionstätigkeiten in beiden Vereinen ermöglicht habe und begünstigt und auch fortwährend getan habe.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Falle des Beschwerdeführers drohe ihm keine der obgenannten Gefahren.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Falle des Beschwerdeführers drohe ihm keine der obgenannten Gefahren.

Es seien keine persönlichen Umstände ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht eine Arbeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten könnte oder es ihm nicht zumutbar sei.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene unbefristete Einreiseverbot scheine der erkennenden Behörde in diesem Rahmen nicht nur erforderlich und adäquat, sondern zumal eine Änderung der jihadistisch-salafistischen Überzeugungen nicht absehbar sei, zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene unbefristete Einreiseverbot scheine der erkennenden Behörde in diesem Rahmen nicht nur erforderlich und adäquat, sondern zumal eine Änderung der jihadistisch-salafistischen Überzeugungen nicht absehbar sei, zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

15. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 2. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.15. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 2. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

16. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. November 2017, Zl. 61986705-170732475/BMI-BFA_STM, wurde mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten.

17. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 7. Dezember 2017 langte am 18. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

18. Am 20. März 2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung, an welcher der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde dem Rechtsvertreter zur Frage der rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen gewährt.

19. Mit am 4. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eilangendem Schriftsatz nahm der Beschwerdeführer zur rechtlichen Beurteilung fristgerecht Stellung.

20. Mit weiterem Schreiben vom 9. April brachte der Beschwerdeführer eine Urkunde in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie muslimischen Glaubens, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und reiste im Januar 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 17. Januar 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, Zl. D13 306574-1/2008/5E, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 2006, Zahl: 06 00.871-BAG, stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt.

Am 20. April 2017 und am 28. April 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das XXXX als Beschuldigter einvernommen.Am 20. April 2017 und am 28. April 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das römisch 40 als Beschuldigter einvernommen.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Mit 24. Juli 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer und dessen Gattin ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamts und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Asylgerichtshofes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Beschwerdeverhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamts und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Asylgerichtshofes. Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A) Aufhebung

3.2.1 Gemäß Artikel 33 Abs. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der F

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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