Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W186 2183576-7/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. 1082715601-171104812, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. 1082715601-171104812, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 23.02.2017 wurde der Asylantrag des BF abgewiesen, diesem kein subsidiärer Schutz als auch kein anderer Aufenthaltstitel gewährt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z.2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am 15.03.2017 in Rechtskraft.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 23.02.2017 wurde der Asylantrag des BF abgewiesen, diesem kein subsidiärer Schutz als auch kein anderer Aufenthaltstitel gewährt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Bescheid erwuchs am 15.03.2017 in Rechtskraft.
3. Daraufhin reiste der BF weiter in die Republik Deutschland und wurde am 01.09.2017 nach Österreich rücküberstellt. Gegenüber den deutschen Behörden gab er sich im Zuge seines dortigen Asylantragsverfahrens als XXXX aus und gab an, aus Libyen zu stammen.3. Daraufhin reiste der BF weiter in die Republik Deutschland und wurde am 01.09.2017 nach Österreich rücküberstellt. Gegenüber den deutschen Behörden gab er sich im Zuge seines dortigen Asylantragsverfahrens als römisch 40 aus und gab an, aus Libyen zu stammen.
4. Am 30.08.2017 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und der BF am 01.09.2017 in Schubhaft genommen. Der BF trat am 03.09.2017 in Hungerstreik und musste in weitere Folge am 18.09.2017 entlassen werden. Am Tage seiner Entlassung wurde über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt, welches der BF nicht einhielt.
5. Am 27.09.2017 wurde der BF im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wegen eines Diebstahlversuchs angehalten; der BF versuchte dabei den Beamten zu entkommen. Er wurde daraufhin festgenommen und am 28.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
6. Mit Mandatsbescheid vom 28.09.2017 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verhängt. Die Haft wurde auf das Bestehen von Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG gestützt, die Verhältnismäßigkeit bejaht und ein gelinderes Mittel wurde in diesem Fall nicht mehr als ausreichend angesehen.6. Mit Mandatsbescheid vom 28.09.2017 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verhängt. Die Haft wurde auf das Bestehen von Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG gestützt, die Verhältnismäßigkeit bejaht und ein gelinderes Mittel wurde in diesem Fall nicht mehr als ausreichend angesehen.
7. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2017 als unbegründet abgewiesen.
8. Am 10.10.2017 wurde der BF der algerischen Botschaft vorgeführt und als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Da jedoch die vom BF angegebene Identität jedenfalls falsch war, wurden seitens der algerischen Botschaft weitere Prüfungen der Identität in Algerien eingeleitet.
9. Am 18.10.2017 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde ein, die mit Entscheidung des BVwG vom 25.10.2017 abgewiesen wurde.
10. In weitere Folge wurde der Akt Ende Jänner zur gesetzmäßig vorgesehenen Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2018 wurde ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.10. In weitere Folge wurde der Akt Ende Jänner zur gesetzmäßig vorgesehenen Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2018 wurde ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
11. Vor Ablauf der gesetzmäßig vorgesehenen weiteren Vierwochenfrist wurde der gegenständliche Akt neuerlich dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2018 wurde die Rechtmäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft durch das BVwG ausgesprochen.11. Vor Ablauf der gesetzmäßig vorgesehenen weiteren Vierwochenfrist wurde der gegenständliche Akt neuerlich dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2018 wurde die Rechtmäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft durch das BVwG ausgesprochen.
12. Am 08.03.2018 erhielt das BFA die Information, dass seitens Algeriens für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Am 09.03.2018 wurde sodann die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in den Staaten Libyen, Tunesien und Marokko antragsmäßig eingeleitet.
13. Vor Ablauf der weiteren Vierwochenfrist wurde der Akt neuerlich dem BVwG zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft vorgelegt. Das BVwG entschied die Rechtmäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft mit Erkenntnis vom 22.03.2018.
14. Im Zuge des Heimreisezertifikatverfahrens mit Libyen hielt der BF gegenüber den Mitarbeitern der libyschen Botschaft am 19.04.2018 schriftlich in seiner Muttersprache fest, dass er kein libyscher, sondern algerischer Staatsangehöriger sei. Daraufhin wurde am 20.04.2018 erneut mit der algerischen Botschaft Kontakt aufgenommen und das Heimreisezertifikatsverfahren nochmals aufgenommen. Die Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates mit Algerien als auch mit Marokko befinden sich im Laufen.
15. Nach Ablauf weiterer vier Wochen wurde der gegenständliche Akt erneut dem BVwG zur Entscheidung der Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Haft vorgelegt. Mit Erkenntnis vom 19.04.2018 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und dass die Aufrechterhalten zum Zeitpunkt der Entscheidung auch verhältnismäßig sei.
16. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehen weiteren Vierwochenfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor (08.05.2018). Im Rahmen der Aktenvorlage führte das BFA aus, dass es betreffend des Schubhaftbescheides während der laufenden Schubhaft zu keinen Änderungen gekommen sei. Der BF habe Alias-Identitäten verwendet und in diversen europäischen Staaten missbräuchlich Asylanträge gestellt. Darüber hinaus musste er aufgrund eines abgehaltenen Hunger- und Durststreiks schon einmal aus der Schubhaft entlassen werden. Er ignoriere polizeiliche Meldepflichten und behördliche Ladungen und sei vor der Exekutive im Rahmen eines Polizeieinsatzes geflüchtet. Der BF sei daher nicht ausreisewillig und gar nicht kooperativ, verfüge über keine gültigen Reisedokumente und sei in keiner Weise in Österreich sozial integriert. Haftfähigkeit sei gegeben und befinde sich der BF derzeit im Polizeianhaltezentrum. Hinsichtlich des BF seien derzeit vor der algerischen und der marokkanischen Botschaft Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF anhängig.16. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehen weiteren Vierwochenfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor (08.05.2018). Im Rahmen der Aktenvorlage führte das BFA aus, dass es betreffend des Schubhaftbescheides während der laufenden Schubhaft zu keinen Änderungen gekommen sei. Der BF habe Alias-Identitäten verwendet und in diversen europäischen Staaten missbräuchlich Asylanträge gestellt. Darüber hinaus musste er aufgrund eines abgehaltenen Hunger- und Durststreiks schon einmal aus der Schubhaft entlassen werden. Er ignoriere polizeiliche Meldepflichten und behördliche Ladungen und sei vor der Exekutive im Rahmen eines Polizeieinsatzes geflüchtet. Der BF sei daher nicht ausreisewillig und gar nicht kooperativ, verfüge über keine gültigen Reisedokumente und sei in keiner Weise in Österreich sozial integriert. Haftfähigkeit sei gegeben und befinde sich der BF derzeit im Polizeianhaltezentrum. Hinsichtlich des BF seien derzeit vor der algerischen und der marokkanischen Botschaft Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF anhängig.
17. Am 09.05.2018 wurde der BF auf Geheiß des Gerichts seitens des BFA zur beabsichtigten Verlängerung der Schubhaft einvernommen und befragt. Dabei führt der BF aus, es gehe ihm gut und es gäbe aus seiner Sicht keine Gründe, die gegen eine weitere Anhaltung sprechen würden. Da er jedoch schon lange in Haft sei, äußerte er den Wunsch, entlassen zu werden.
18. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehen weiteren Vierwochenfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor (06.06.2018). Das BFA führte im Rahmen der Aktenvorlage Folgendes aus:18. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehen weiteren Vierwochenfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor (06.06.2018). Das BFA führte im Rahmen der Aktenvorlage Folgendes aus:
"Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA-Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben.
Gegenständlich soll der Fremde somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. ...] Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.
Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Am 30.08.2017 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein und stellte selbigen Tages einen entsprechenden Antrag bei der algerischen Botschaft in Wien.
Der Fremde wurde am 10.10.2017 von Vertretern der algerischen Botschaft anlässlich seiner Vorführung zur Feststellung seiner Identität als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Laut Botschaft sind jedoch alle Angaben bezüglich der Identität falsch, der Nachname könnte " XXXX " lauten. Es ist daher noch eine weitere Prüfung der Identität in Algerien notwendig; dieses Prozedere kann bis zu vier Monate dauern.Der Fremde wurde am 10.10.2017 von Vertretern der algerischen Botschaft anlässlich seiner Vorführung zur Feststellung seiner Identität als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Laut Botschaft sind jedoch alle Angaben bezüglich der Identität falsch, der Nachname könnte " römisch 40 " lauten. Es ist daher noch eine weitere Prüfung der Identität in Algerien notwendig; dieses Prozedere kann bis zu vier Monate dauern.
Die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist grundsätzlich produktiv. Laut tel. Mitteilung der BFA Direktion (Abt. B/ll/1) vom 19.01.2018, werden Zustimmungs- sowie Ablehnungslisten hinsichtlich der bisher vorgeführten Fremden in regelmäßigen Abständen an das Bundesamt übermittelt.
Mit E-Mail vom 09.03.2018 wurde vom BFA Direktion (Abt. B/ll/1) mitgeteilt, dass It. Verständigung der algerischen Vertretungsbehörde vom 08.03.2018 für den Genannten kein Ersatzreisedokument ausgestellt wird, da die Identitätsprüfung in Algerien zu keinem positiven Ergebnis geführt hat.Mit E-Mail vom 09.03.2018 wurde vom BFA Direktion (Abt. B/ll/1) mitgeteilt, dass römisch eins t. Verständigung der algerischen Vertretungsbehörde vom 08.03.2018 für den Genannten kein Ersatzreisedokument ausgestellt wird, da die Identitätsprüfung in Algerien zu keinem positiven Ergebnis geführt hat.
Vom BFA wurden darauf noch am 09.03.2018 weitere Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den Vertretungsbehörden von Libyen, Tunesien und Marokko gestartet. Der Fremde wurde davon niederschriftlich am 09.03.2018 verständigt und es wurden von ihm entsprechende Formblätter ausgefüllt. Weiters wurde der Fremde verständigt, dass die Schubhaft weiterhin aufrecht gehalten wird.
Hinzuweisen betreffend der oa neu gestarteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist auch, dass ho Anfragen bei den Botschaften Marokkos und Tunesiens nach Ablehnung Algeriens - die negative Rückkehrentscheidung bezog sich auf Algerien - vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich unbedenklich sind.
Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht zudem im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.
Der Genannte stellte am 14.08.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion NÖ unter ZI. 1082715601- 151089240, rechtskräftig am 15.03.2017, abgewiesen wurde.
Am 24.03.2017 stellte der Genannte in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag, wobei er angab, XXXX zu heißen und aus Libyen zu stammen. Am 01.09.2017 erfolgte die Rücküberstellung des Fremden von Deutschland nach Österreich.Am 24.03.2017 stellte der Genannte in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag, wobei er angab, römisch 40 zu heißen und aus Libyen zu stammen. Am 01.09.2017 erfolgte die Rücküberstellung des Fremden von Deutschland nach Österreich.
Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion OÖ vom 01.09.2017, ZI. 1082715601- 171015836, wurde über XXXX die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und wurde er infolge in das Anhaltezentrum Vordernberg überstellt.Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion OÖ vom 01.09.2017, ZI. 1082715601- 171015836, wurde über römisch 40 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und wurde er infolge in das Anhaltezentrum Vordernberg überstellt.
Am 03.09.2017 trat der Genannte in Hunger- bzw. Durststreik.
Der Fremde wurde am 18.09.2017 aufgrund Hungerstreiks haftunfähig aus der Schubhaft entlassen.
Ehe dieser jedoch auf freien Fuß gesetzt wurde, verhängte das BFA, Regionaldirektion OÖ mit Bescheid vom 18.09.2017, ZI. 1082715601-1710187754, das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Demzufolge hätte sich XXXX , beginnend ab Bescheidausfolgung, in der Zeit zwischen 08:00 und 12:00 Uhr bei der Polizeiinspektion Linz, Nietzschestraße 35 täglich zu melden. Diesen Bescheid hat der Genannte nachweislich am 18.09.2017 übernommen.Ehe dieser jedoch auf freien Fuß gesetzt wurde, verhängte das BFA, Regionaldirektion OÖ mit Bescheid vom 18.09.2017, ZI. 1082715601-1710187754, das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Demzufolge hätte sich römisch 40 , beginnend ab Bescheidausfolgung, in der Zeit zwischen 08:00 und 12:00 Uhr bei der Polizeiinspektion Linz, Nietzschestraße 35 täglich zu melden. Diesen Bescheid hat der Genannte nachweislich am 18.09.2017 übernommen.
Gleichzeitig wurde am 18.09.2017 versucht, XXXX einen Ladungsbescheid für den 26.09.2017, 10:00 Uhr (Vorsprache algerische Botschaftsdelegation in Wien, Identitätsfeststellung) auszufolgen. Die Übernahme dieses Ladungsbescheides hat der Fremde verweigert.Gleichzeitig wurde am 18.09.2017 versucht, römisch 40 einen Ladungsbescheid für den 26.09.2017, 10:00 Uhr (Vorsprache algerische Botschaftsdelegation in Wien, Identitätsfeststellung) auszufolgen. Die Übernahme dieses Ladungsbescheides hat der Fremde verweigert.
Infolge wurde der Genannte am 18.09.2017 aus der Schubhaft entlassen.
Laut Bericht der Polizeiinspektion Linz, Nietzschestraße 35 vom 21.09.2017, ist XXXX seiner täglichen Meldepflicht nicht nachgekommen.Laut Bericht der Polizeiinspektion Linz, Nietzschestraße 35 vom 21.09.2017, ist römisch 40 seiner täglichen Meldepflicht nicht nachgekommen.
Der Genannte blieb dem algerischen Botschaftstermin am 26.09.2017 unentschuldigt fern.
Laut Bericht der Polizeiinspektion Tulln vom 27.09.2017, ZI. B6/12484/2017, wurde XXXX am 27.09.2017 dabei betreten, wie er in einer BIPA-Filiale in 3442 Aspang, Europastraße 7, Diebstahlshandlungen setzte bzw. zu setzen versuchte.Laut Bericht der Polizeiinspektion Tulln vom 27.09.2017, ZI. B6/12484/2017, wurde römisch 40 am 27.09.2017 dabei betreten, wie er in einer BIPA-Filiale in 3442 Aspang, Europastraße 7, Diebstahlshandlungen setzte bzw. zu setzen versuchte.
Gegenüber den zuvor alarmierten und bereits eingetroffenen Exekutivbeamten zeigte sich der Genannte völlig unkooperativ. Er gab weder seinen Namen bekannt noch machte er sonstige Angaben. Da aufgrund dieses Verhaltens eine Identitätsfeststellung zwingend erforderlich war, hätte man XXXX infolge zur Polizeiinspektion Tulln zu eskortieren beabsichtigt.Gegenüber den zuvor alarmierten und bereits eingetroffenen Exekutivbeamten zeigte sich der Genannte völlig unkooperativ. Er gab weder seinen Namen bekannt noch machte er sonstige Angaben. Da aufgrund dieses Verhaltens eine Identitätsfeststellung zwingend erforderlich war, hätte man römisch 40 infolge zur Polizeiinspektion Tulln zu eskortieren beabsichtigt.
Vor dem Geschäft flüchtete dieser und lief über den Begleitweg der Großen Tulln in Richtung stadteinwärts davon. Dabei konnte er von den Beamten vorerst nicht eingeholt werden. Im Rahmen der anschließend eingeleiteten Fahndung konnte der Fremde schließlich gestellt und abermals angehalten werden.
Infolge wurde XXXX über Anordnung des BFA festgenommen und in das PAZ St. Pölten eingeliefert.Infolge wurde römisch 40 über Anordnung des BFA festgenommen und in das PAZ St. Pölten eingeliefert.
Mit Mandatsbescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 28.09.2017, ZI. 1082715601- 171104812, wurde gern. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 28.09.2017, ZI. 1082715601- 171104812, wurde gern. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Bescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 29.09.2017, ZI. 1082715601-171110332, wurde gegen den Genannten eine Rückkehrentscheidung gern. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein Einreiseverbot gern. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2017, ZI. 1416 2174087-1/3E, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 29.09.2017, ZI. 1082715601-171110332, wurde gegen den Genannten eine Rückkehrentscheidung gern. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein Einreiseverbot gern. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2017, ZI. 1416 2174087-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Der Genannte befindet sich derzeit im Stande der Schubhaft im PAZ Hernalser Gürtel.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).
Eine diesbezügliche Abwägung ergibt im konkreten Fall:
• Der Genannte verwendet Alias-Identitäten, um in diversen europäischen Staaten missbräuchlich Asylanträge zu stellen.
• Der Genannte wendet Hunger- und Durststreik an, um sich aus Schubhaften freizupressen und fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln.
• Der Genannte ignoriert polizeiliche Meldepflichten und behördliche Ladungen.
• Der Genannte flüchtet vor der Exekutive, als er zwecks Identitätsfeststellung zur nächsten Polizeiinspektion hätte verbracht werden sollen.
• Der Genannte ist nicht ausreisewillig und unkooperativ.
• Der Genannte verfügt über kein gültiges Reisedokument und kann somit Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
• Der Genannte ist im Bundesgebiet familiär, sozial oder beruflich nicht verankert. Er verfügt über keinerlei finanzielle Mittel, ist nicht zur legalen Arbeitsaufnahme berechtigt und ist nicht integriert.
Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrecht zu halten. ...]
Hinsichtlich des HRZ-Verfahrens mit Libyen wird festgehalten, dass der Fremde bei der Vorführung in der Libyschen Botschaft am 19.04.2018 gegenüber dem Botschaftsmitarbeiter angab und auch schriftlich auf Arabisch festgehalten hat, dass er kein libyscher, sondern algerischer Staatsangehöriger sei.
Darauf wurde am 20.04.2018 erneut mit der Algerischen Botschaft Kontakt aufgenommen und das HRZ-Verfahren nochmals aufgenommen.
Die HRZ-Verfahren mit Algerien als auch mit Marokko sind nach wie vor laufend."
19. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehen weiteren Vierwochenfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor (17.07.2018).19. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehen weiteren Vierwochenfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor (17.07.2018).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Allgemein:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 27.09.2017 festgenommen und befindet sich seit 28.09.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) ist am 28.01.2018 abgelaufen und wurde die weitere Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsgrenze hinaus seitens des Gerichts für rechtmäßig erklärt. Bei den darauffolgenden weiteren Verlängerungen der Schubhaft (jeweils nach 4-Wochen) hat das Gericht nach Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nun bereits drei Mal die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung ausgesprochen.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 27.09.2017 festgenommen und befindet sich seit 28.09.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) ist am 28.01.2018 abgelaufen und wurde die weitere Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsgrenze hinaus seitens des Gerichts für rechtmäßig erklärt. Bei den darauffolgenden weiteren Verlängerungen der Schubhaft (jeweils nach 4-Wochen) hat das Gericht nach Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nun bereits drei Mal die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung ausgesprochen.
1.2. Der der laufenden Haft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2017 grundlegend für rechtmäßig befunden. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen.
1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor.
1.4. Die formalgesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.
Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):
2.1. Die Bemühungen der Behörde durch Vorführungen vor die Algerische und Libysche Botschaft, sowie die weiteren Antragstellungen bei der Marokkanischen und Tunesischen Botschaft sind aktenkundig. Aufgrund der aktuellen Aussage des BF, doch algerischer Staatbürger zu sein, wurde nun erneut das Verfahren vor der Algerischen Botschaft aufgenommen. Je nach den Bemühungen dieser Anfragestaaten ist von einer baldigen Klarheit über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Laufe der kommenden Wochen auszugehen.
2.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist von einer zeitnahen Außerlandesbringung des BF auszugehen.
2.3. Die gegenständliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit vor Ablauf der 4- Wochenfrist hat keine Änderungen hinsichtlich der Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung ergeben. Die Verzögerung bei der Beschaffung eines Heimreisezertifikates liegt zum einen an den bisherigen (oder noch bestehenden) Falschangaben des BF und zum anderen an der langen Verfahrensdauer der angefragten Botschaften, die potentielle Herkunftsstaaten des BF sein könnten.
Sozialer/familiärer Aspekt:
3.1. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und über keinen Wohnsitz. Er hat in Österreich niemanden und ist sozial nicht integriert.
3.2. Er befindet sich seit seiner Festnahme am 27.09.2017 durchgehend in Schubhaft und war daher nicht in der Lage, weitere zu beachtende Integrationsschritte zu setzen.
Öffentliche Interessen:
4.1. Der BF hat in Österreich bereits die Auflage einer periodischen Meldeverpflichtung (gelinderes Mittel) missachtet und hat eine Vorstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das mit dem begangenen Strafdelikt einhergehende Gefährdungspotential noch immer gegeben ist. Er verhielt sich bisher den Behörden gegenüber in jeder Weise unkooperativ und reiste ohne Dokumente nach Deutschland weiter. Er ist nicht gewillt, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Das überwiegende öffentliche Interesse an einer geordneten und gesicherten Außerlandesbringung des BF in seinen Herkunftsstaat ist weiterhin gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.:
Die Feststellung zu 1.1. begründet sich auf die Angaben im Verfahrensakt und die gesetzliche Regelung im § 22 Abs. 4 BFA-VG. Danach sind Schubhaften, welche bereits über 4 Monate andauern, innerhalb von weiteren 4 Wochen einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu unterziehen. Die bisher erfolgten gerichtlichen Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF haben im Ergebnis deren Zulässigkeit ausgesprochen.Die Feststellung zu 1.1. begründet sich auf die Angaben im Verfahrensakt und die gesetzliche Regelung im Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG. Danach sind Schubhaften, welche bereits über 4 Monate andauern, innerhalb von weiteren 4 Wochen einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu unterziehen. Die bisher erfolgten gerichtlichen Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF haben im Ergebnis deren Zulässigkeit ausgesprochen.
Zu 1.2.: Im Rahmen der Aktenüberprüfung hat sich gezeigt, dass der der laufenden Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid vom 28.09.2017 bereits einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden ist. Die seit der Verhängung der Schubhaft durchgeführten Überprüfungen basierten auf einer gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der im § 22 Abs. 4 BFA-VG vorgesehenen Fristen. Diesbezüglich geht daher das Gericht davon aus, dass in weiterer Folge vom nachhaltigen Bestehen eines Sicherungsbedarfes auszugehen war und Prüfungsgegenstand des Verfahrens lediglich die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ist. Das gerichtliche Überprüfungsverfahren hat diesbezüglich keine Änderungen der Umstände ergeben.Zu 1.2.: Im Rahmen der Aktenüberprüfung hat sich gezeigt, dass der der laufenden Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid vom 28.09.2017 bereits einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden ist. Die seit der Verhängung der Schubhaft durchgeführten Überprüfungen basierten auf einer gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der im Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG vorgesehenen Fristen. Diesbezüglich geht daher das Gericht davon aus, dass in weiterer Folge vom nachhaltigen Bestehen eines Sicherungsbedarfes auszugehen war und Prüfungsgegenstand des Verfahrens lediglich die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ist. Das gerichtliche Überprüfungsverfahren hat diesbezüglich keine Änderungen der Umstände ergeben.
Zu 1.3.: Aufgrund der Information des BFA vom 17.07.2018 steht fest, dass bisher kein Heimreisezertifikat für den BF vorliegt.
Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine durchsetzbare, rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit rechtskräftig negativem Asylbescheid vom März 2017 wurde die Abschiebung für zulässig erklärt. Die danach getroffene Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) vom 29.09.2017 wurde vom BVwG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit Erkenntnis vom 25.10.2017 bestätigt.
Zu 2.1.: Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen des BFA vom 06.06.2018, sowie aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Behörde stets bemüht war und weiterhin ist, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Die nunmehr seit 28.09.2017 laufende Schubhaft stellt unbestritten eine lange freiheitsentziehende Maßnahme dar. Berücksichtigt man jedoch die Tatsache, dass der BF zumindest bis zu seiner Vorführung vor die Libysche Botschaft am 19.04.2018 (!) die Behörde über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hat und daher bisher dadurch auch kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, lässt sich sehen, dass die lange Haftdauer in weiterer Folge zu einem guten Teil den Falschangaben des BF zuzurechnen ist. Die Behörde erlangte erst am 19.04.2018 Kenntnis von der nun durch den BF selbst bestätigten algerischen Identität, wodurch es neuerlich zu Konsultationen mit der Algerischen Botschaft gekommen ist, die jedenfalls abzuwarten sind. Dies war bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit ebenso zu beachten. Aufgrund der bereits bestehenden Erfahrung in der Zusammenarbeit mit nordafrikanischen Botschaften lässt sich aus derzeitigem Blickwinkel jedoch nach wie vor annehmen, dass innerhalb der nunmehr um 4 Wochen verlängerten Frist die Möglichkeit besteht, dass Klarheit über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erlangt werden kann.
Zu 2.2. u. 2.3.: Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass nach einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF nicht möglich wäre. In diesem Fall würde der BF u.U. im Rahmen einer Einzelabschiebung keine weiteren längeren Wartezeiten auf eine Abschiebung mittels Charterabschiebung hinnehmen müssen. Im Hinblick auf die klar ersichtliche lange Dauer der Schubhaft wird jedoch seitens der Behörde erhöhtes Augenmerk darauf zu legen sein, dass die faktische Abschiebung jedenfalls ohne Verzug in die Wege geleitet und durchgeführt werden muss.
Zu 3.1.: Die Feststellung hinsichtlich jeglichen Fehlens von relevanten, sozialen Kontakten ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in den im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen.
Zu 4.1.: Aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass der BF in Österreich bereits strafgerichtlich verurteilt worden ist. Der BF stellt daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nunmehr auch ein leicht erhöhtes Gefährdungspotenzial für die öffentliche Sicherheit dar.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch:
2.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der
Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
§ 80 FPG lautet:Paragraph 80, FPG lautet:
Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.