Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 2117628-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 28.09.2012, Zahl 345028401-1556095, gestellten vierten Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 28.09.2012, Zahl 345028401-1556095, gestellten vierten Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag von XXXXvom 28.09.2012 auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von XXXXvom 28.09.2012 auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen.
II. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXXgemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäßrömisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXXgemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Verbindung mitParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, wird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in den Herkunftsstaat Republik Usbekistan zulässig ist.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 gemäß Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in den Herkunftsstaat Republik Usbekistan zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
A) zu den ersten drei Asylverfahren des Beschwerdeführers:
1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2005 seinen ersten Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.01.2007, Zahl 05 12.517-BAW, den ersten Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan für zulässig und verfügte gemäß1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2005 seinen ersten Asylantrag. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.01.2007, Zahl 05 12.517-BAW, den ersten Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan für zulässig und verfügte gemäß
§ 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2007, Zahl 309.660-1/12E-XIX/61/07, gemäßParagraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2007, Zahl 309.660-1/12E-XIX/61/07, gemäß
§ 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen.Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen.
2. Danach blieb der Beschwerdeführer illegal Bundesgebiet und stellte am 07.05.2007 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 03.07.2007, Zahl 07 04.276, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß2. Danach blieb der Beschwerdeführer illegal Bundesgebiet und stellte am 07.05.2007 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 03.07.2007, Zahl 07 04.276, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.08.2007, Zahl 309.660-2/3Z-XIX/61/07, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2008 wurde der Asylgerichtshof eingerichtet.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.08.2007, Zahl 309.660-2/3Z-XIX/61/07, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2008 wurde der Asylgerichtshof eingerichtet.
Zwischenzeitlich wurde die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2007, Zahl 309.660-1/12E-XIX/61/07, erhobenen Beschwerde im ersten Asylverfahren vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.01.2009, Zahl 2007/19/0375, abgelehnt.
Mit Erkenntnis vom 05.03.2009, Zahl D5 309660-2/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die (noch als Berufung eingebrachte) Beschwerde des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2007, Zahl 07 04.276, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 05.03.2009, Zahl D5 309660-2/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die (noch als Berufung eingebrachte) Beschwerde des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2007, Zahl 07 04.276, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet ab.
3. Der Beschwerdeführer blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet uns stellte am 23.03.2009 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.04.2009,
Zahl 09 03.541 EAST-Ost, den dritten Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, Zahl D5 309660-3/2009/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Zahl 09 03.541 EAST-Ost, den dritten Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, Zahl D5 309660-3/2009/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
4. Während seines nach wie vor illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 29.04.2009 in Bezug auf seinen ersten Asylantrag einen Antrag auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Der Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.09.2009, Zahl D5 309660-4/2009/2E, gemäß
§ 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.
B) zum gegenständlichen vierten Asylverfahren des Beschwerdeführers:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach neuerlicher illegaler Einreise am 28.09.2012, diesmal gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin XXXX, einen vierten Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer stellte nach neuerlicher illegaler Einreise am 28.09.2012, diesmal gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin römisch 40 , einen vierten Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am 01.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich mit Unterstützung von Rückkehrhilfe im Oktober 2011 verlassen und sich bis Ende April 2012 in der Republik Usbekistan aufgehalten habe. Er habe Probleme mit der Polizei bekommen, weil sie ihn immer wieder gefragt hätten, weshalb er in Österreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei eine Woche eingesperrt und geschlagen worden, ehe ihn sein Vater um 10.000 Dollar freigekauft habe. Die Polizei habe die Zahlung von weiteren 10.000 Dollar binnen drei Monaten gefordert, widrigenfalls sie den Beschwerdeführer umbringen würden. Er habe sich deshalb beschlossen, seine Heimat zu verlassen.
Mit Schreiben vom 28.08.2015 erhoben der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und führten aus, dass sie am 01.10.2012 einen Asylantrag gestellt hätten und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seither keine Entscheidung getroffen habe.Mit Schreiben vom 28.08.2015 erhoben der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und führten aus, dass sie am 01.10.2012 einen Asylantrag gestellt hätten und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seither keine Entscheidung getroffen habe.
2. Mit Schreiben vom 20.11.2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, dass eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgerecht erfolgen könne. Die Beschwerdevorlage langte am 24.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 07.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, wobei sich das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Vorfeld für die Verhandlung entschuldigt hatte. Es erschien der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter und gab an, dass seine (frühere) Ehefrau XXXX vor etwa zwei Jahren freiwillig in die Republik Usbekistan zurückgekehrt sei. Vorgelegt wurde die Kopie einer usbekischen Scheidungsurkunde, wonach die Ehe am XXXX in der Republik Usbekistan geschieden wurde. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen sowie zum Ausreisezeitpunkt und seiner Fluchtroute. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde die Verhandlung vertagt und für den 19.09.2016 ein neuerlicher Verhandlungstermin anberaumt.Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 07.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, wobei sich das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Vorfeld für die Verhandlung entschuldigt hatte. Es erschien der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter und gab an, dass seine (frühere) Ehefrau römisch 40 vor etwa zwei Jahren freiwillig in die Republik Usbekistan zurückgekehrt sei. Vorgelegt wurde die Kopie einer usbekischen Scheidungsurkunde, wonach die Ehe am römisch 40 in der Republik Usbekistan geschieden wurde. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen sowie zum Ausreisezeitpunkt und seiner Fluchtroute. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde d