Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W250 2200718-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.07.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.07.2018 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) verfügt über einen bis 21.03.2019 gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland.
2. Am 04.06.2018 reiste der BF mit einem gültigen Reisedokument nach Österreich ein.
3. Am 08.06.2018 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen, über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt und er wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.06.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a Suchtmittelgesetz - SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon ein Teil von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 08.06.2018 vorschriftswidrig Kokain an einem allgemein zugänglichen Ort anderen gegen Entgelt öffentlich überlassen und zum Eigenkonsum besessen.3. Am 08.06.2018 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen, über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt und er wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.06.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, Suchtmittelgesetz - SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon ein Teil von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 08.06.2018 vorschriftswidrig Kokain an einem allgemein zugänglichen Ort anderen gegen Entgelt öffentlich überlassen und zum Eigenkonsum besessen.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) wurde am 18.06.2018 von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.06.2018 wurde dem BF ein Parteiengehör im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Anordnung der Schubhaft übermittelt, wobei der BF um die Beantwortung von Fragen innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung gebeten. Eine Stellungnahme gab der BF nicht ab, die Fragen beantwortete er ebenfalls nicht.
5. Am 28.06.2018 teilte jene Justizanstalt, in der der BF angehalten wurde, dem Bundesamt mit, dass der BF am 06.07.2018 aus der Strafhaft entlassen werden wird.
6. Am 06.07.2018 wurde der BF auf Grund eines vom Bundesamt am 25.06.2018 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, dass er ca. vier Tage vor seiner Festnahme von Deutschland kommend mit dem Bus nach Österreich eingereist sei um sich Österreich anzuschauen. Er habe bis zu seiner Festnahme bei einem Mädchen gewohnt, das er über Facebook kennengelernt habe. Er kenne ihren genauen Namen und ihre Adresse nicht, seit einigen Tagen könne er sie auch telefonisch nicht erreichen. Er sei bereits am zweiten Tag seines Aufenthaltes von der Polizei angehalten worden. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich nach den Bestimmungen des Meldegesetzes anmelden müsse. Da er beschlossen habe sich lediglich eine Woche in Österreich aufzuhalten, habe er sich nicht angemeldet. In Deutschland wohne er in einem Asylheim und bekommen €
400,-- pro Monat Taschengeld. Er sei mit ca. € 300,-- nach Österreich eingereist und habe bei seiner Festnahme noch ca. € 60,-- besessen. Zu den von ihm begangenen Straftaten gab der BF an, dass er für den Eigengebrauch Drogen gekauft habe. Danach habe er bemerkt, dass er zu wenig Geld für seine Rückkreise nach Deutschland habe, weshalb er die Drogen weiterverkauft habe. Er habe das Geld gebraucht. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat sei er zuletzt keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.
Familienangehörige oder Freunde befänden sich in Österreich nicht. In Deutschland lebe seine Freundin mit den zwei gemeinsamen Kindern, der BF wohne von diesen jedoch getrennt. Der BF reise öfters in Europa herum, da reisen Bildung sei. In der Schweiz sei er mit einem gefälschten griechischen Ausweis festgenommen worden. Er habe zuerst in Griechenland einen Asylantrag gestellt, sei dann jedoch untergetaucht. Nach seiner Verhaftung in der Schweiz habe er ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Sein Asylverfahren in Deutschland sei negativ abgeschlossen worden, er habe kein Asyl erhalten, er habe jedoch einen Aufenthaltstitel erhalten. An einer schweren Krankheit oder gesundheitlichen Beeinträchtigung leide der BF nicht. Da er einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel habe, wolle er zurück nach Deutschland.
Die Unterfertigung der Niederschrift wurde vom BF verweigert.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den BF wurde auch ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde bezüglich der getroffenen Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF durch seine Verurteilung illegal geworden sei und er sich gemäß Art. 6 des Schengener Grenzkodex nicht mehr aus touristischen Gründen in Österreich aufhalte. Der Umstand, dass der BF über einen deutschen Aufenthaltstitel verfüge, stehe gemäß § 52 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG der Erlassung der Rückkehrentscheidung insofern nicht entgegen, als der BF offensichtlich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe jene Taten, die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, bereits kurze Zeit nach seiner Einreise nach Österreich begangen.In der Begründung dieses Bescheides wurde bezüglich der getroffenen Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF durch seine Verurteilung illegal geworden sei und er sich gemäß Artikel 6, des Schengener Grenzkodex nicht mehr aus touristischen Gründen in Österreich aufhalte. Der Umstand, dass der BF über einen deutschen Aufenthaltstitel verfüge, stehe gemäß Paragraph 52, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG der Erlassung der Rückkehrentscheidung insofern nicht entgegen, als der BF offensichtlich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe jene Taten, die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, bereits kurze Zeit nach seiner Einreise nach Österreich begangen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.07.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
8. Mit - dem hier angefochtenen - Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF halte sich seit 08.06.2018 unrechtmäßig in Österreich auf. Er sei bereits kurze Zeit nach seiner Einreise wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften festgenommen und rechtskräftig verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung verfüge er über keine Unterkunft im Bundesgebiet und sei somit unterstandslos. Wo er vor seiner Festnahme Unterkunft bezogen habe, wolle oder könne der BF nicht angeben. Er besitze keinerlei Barmittel um seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden und wolle auch nicht aus eigenem nach Nigeria ausreisen, da er zurück nach Deutschland wolle. Der BF sei im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses und sei seine Abschiebung für den 19.07.2018 geplant.8. Mit - dem hier angefochtenen - Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF halte sich seit 08.06.2018 unrechtmäßig in Österreich auf. Er sei bereits kurze Zeit nach seiner Einreise wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften festgenommen und rechtskräftig verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung verfüge er über keine Unterkunft im Bundesgebiet und sei somit unterstandslos. Wo er vor seiner Festnahme Unterkunft bezogen habe, wolle oder könne der BF nicht angeben. Er besitze keinerlei Barmittel um seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden und wolle auch nicht aus eigenem nach Nigeria ausreisen, da er zurück nach Deutschland wolle. Der BF sei im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses und sei seine Abschiebung für den 19.07.2018 geplant.
Gegen den BF bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich habe er keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen.
Die Entscheidung sei verhältnismäßig und könne mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.07.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
9. Am 11.07.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 06.07.2018. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei und im Fall des BF keine Fluchtgefahr vorliege.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG setze voraus, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Der BF sei jedoch mit einem gültigen Reisepass in Österreich eingereist und verfüge auch aktuell über einen gültigen Reisepass und einen Betrag von € 60,--. Er verfüge auch über einen deutschen Aufenthaltstitel und habe sich nicht länger als 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage außerhalb Deutschlands aufgehalten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG setze voraus, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Der BF sei jedoch mit einem gültigen Reisepass in Österreich eingereist und verfüge auch aktuell über einen gültigen Reisepass und einen Betrag von € 60,--. Er verfüge auch über einen deutschen Aufenthaltstitel und habe sich nicht länger als 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage außerhalb Deutschlands aufgehalten.
Im Bescheid vom 06.07.2018 werde das Vorliegen der Voraussetzungen von § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG damit argumentiert, dass der Aufenthalt des BF auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung illegal geworden sei. Dabei verkenne die belangte Behörde jedoch, dass durch eine strafrechtliche Verurteilung ein rechtmäßiger Aufenthalt gerade nicht unrechtmäßig werde. Das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel werde vom Bundesamt zwar in Abrede gestellt, der BF habe jedoch bei seiner Festnahme noch € 60,-- bei sich gehabt und könne ihm von seiner in Deutschland lebenden Freundin jederzeit Geld geschickt werden. Die Rückkehrentscheidung leide daher aus diesem Grund an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Im Bescheid vom 06.07.2018 werde das Vorliegen der Voraussetzungen von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG damit argumentiert, dass der Aufenthalt des BF auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung illegal geworden sei. Dabei verkenne die belangte Behörde jedoch, dass durch eine strafrechtliche Verurteilung ein rechtmäßiger Aufenthalt gerade nicht unrechtmäßig werde. Das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel werde vom Bundesamt zwar in Abrede gestellt, der BF habe jedoch bei seiner Festnahme noch € 60,-- bei sich gehabt und könne ihm von seiner in Deutschland lebenden Freundin jederzeit Geld geschickt werden. Die Rückkehrentscheidung leide daher aus diesem Grund an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
§ 52 Abs. 6 FPG normiere, dass ein unrechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügt, anzuweisen ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu begeben. Da der BF über einen deutschen Aufenthaltstitel verfüge, wäre er anzuweisen gewesen, sich nach Deutschland zu begeben. Die einzige Ausnahme sei dann gegeben, wenn die sofortige Ausreise des BF in den Drittstaat auf Grund der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten wäre. MitParagraph 52, Absatz 6, FPG normiere, dass ein unrechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügt, anzuweisen ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu begeben. Da der BF über einen deutschen Aufenthaltstitel verfüge, wäre er anzuweisen gewesen, sich nach Deutschland zu begeben. Die einzige Ausnahme sei dann gegeben, wenn die sofortige Ausreise des BF in den Drittstaat auf Grund der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten wäre. Mit
§ 52 Abs. 6 FPG sei Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-Richtlinie umgesetzt worden. Es sei daher die Rechtsprechung des EuGH zur Rückführungs-Richtlinie zur Auslegung des Begriffes "Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit" zu berücksichtigen. Der EuGH habe jedoch klargestellt, dass die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen.Paragraph 52, Absatz 6, FPG sei Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-Richtlinie umgesetzt worden. Es sei daher die Rechtsprechung des EuGH zur Rückführungs-Richtlinie zur Auslegung des Begriffes "Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit" zu berücksichtigen. Der EuGH habe jedoch klargestellt, dass die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen.
Darüber hinaus sei die belangte Behörde im Bescheid vom 06.07.2018 überhaupt nicht auf die Thematik des § 52 Abs. 6 FPG und den Aufenthaltstitel in Deutschland eingegangen. Auch dadurch sei der Bescheid rechtswidrig.Darüber hinaus sei die belangte Behörde im Bescheid vom 06.07.2018 überhaupt nicht auf die Thematik des Paragraph 52, Absatz 6, FPG und den Aufenthaltstitel in Deutschland eingegangen. Auch dadurch sei der Bescheid rechtswidrig.
Der BF sei bereit, freiwillig nach Deutschland zurückzukehren, eine legale Ausreise sei auf Grund seines Reisedokumentes auch möglich.
Die Rückkehrentscheidung sei aber auch auf Grund des Eurodac-Treffers in Deutschland unzulässig. Von der belangten Behörde sei jedoch nicht überprüft worden, ob über diesen Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei bzw. ob ein Endigungsgrund für die Zuständigkeit des Mitgliedstaates gemäß Art. 19 Dublin-III-VO eingetreten sei. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, Konsultationen iSd Dublin-III-VO einzuleiten. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als rechtswidrig.Die Rückkehrentscheidung sei aber auch auf Grund des Eurodac-Treffers in Deutschland unzulässig. Von der belangten Behörde sei jedoch nicht überprüft worden, ob über diesen Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei bzw. ob ein Endigungsgrund für die Zuständigkeit des Mitgliedstaates gemäß Artikel 19, Dublin-III-VO eingetreten sei. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, Konsultationen iSd Dublin-III-VO einzuleiten. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als rechtswidrig.
Die Rückkehrentscheidung sei zwar formell durchsetzbar, allerdings noch nicht rechtskräftig. Der BF beabsichtige, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Rechtsmäßigkeit der Rückkehrentscheidung sei im gegenständlichen Schubhaftverfahren als Vorfrage zu prüfen, da die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung ex tunc wirke. In vergleichbaren Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht auch die Schubhaft auf Grund einer rechtswidrigen Rückkehrentscheidung für rechtswidrig erklärt.
Darüber hinaus sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt. Da sich der BF vor Anordnung der Schubhaft in Strafhaft befunden habe, sei die Anordnung der Schubhaft im Mandatsverfahren nicht zulässig. Das Schubhaftverfahren sei spätestens mit dem schriftlichen Parteiengehör eingeleitet worden, weshalb der Bescheid im Sinne des § 76 Abs. 4 FPG nicht im Mandatsverfahren erlassen hätte werden dürfen. Schon dieser Umstand mache die Schubhaft rechtswidrig.Darüber hinaus sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt. Da sich der BF vor Anordnung der Schubhaft in Strafhaft befunden habe, sei die Anordnung der Schubhaft im Mandatsverfahren nicht zulässig. Das Schubhaftverfahren sei spätestens mit dem schriftlichen Parteiengehör eingeleitet worden, weshalb der Bescheid im Sinne des Paragraph 76, Absatz 4, FPG nicht im Mandatsverfahren erlassen hätte werden dürfen. Schon dieser Umstand mache die Schubhaft rechtswidrig.
Zu berücksichtigen sei, dass eine persönliche Anhörung durch das entscheidungsbefugte Organ aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten erscheine. Die Einvernahme sei am 06.07.2018 nach Verhängung der Schubhaft durchgeführt worden. Selbst in dieser Einvernahme sei der BF gar nicht gefragt worden, ob er bereit sei, freiwillig nach Deutschland zurückzukehren.
Auf die Frage, ob Fluchtgefahr vorliege, komme es gar nicht an, da dem BF im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG die Möglichkeit gegeben hätte werden müssen, freiwillig nach Deutschland zurückzukehren. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen der Fluchtgefahr mit Aspekten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass diese Gesichtspunkte keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft bilden. Der BF habe seine Identität nicht verschwiegen und an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde nicht die Anwendung eines gelinderen Mittels in Betracht gezogen habe. Insbesondere habe die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob nicht die Hinterlegung der sichergestellten Dokumente des BF als gelinderes Mittel in Frage komme. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr sei die Anordnung eines gelinderen Mittels als Sicherheitsmaßnahme ausreichend gewesen.Auf die Frage, ob Fluchtgefahr vorliege, komme es gar nicht an, da dem BF im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG die Möglichkeit gegeben hätte werden müssen, freiwillig nach Deutschland zurückzukehren. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen der Fluchtgefahr mit Aspekten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass diese Gesichtspunkte keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft bilden. Der BF habe seine Identität nicht verschwiegen und an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde nicht die Anwendung eines gelinderen Mittels in Betracht gezogen habe. Insbesondere habe die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob nicht die Hinterlegung der sichergestellten Dokumente des BF als gelinderes Mittel in Frage komme. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr sei die Anordnung eines gelinderen Mittels als Sicherheitsmaßnahme ausreichend gewesen.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
10. Das Bundesamt legte am 12.07.2018 den Verwaltungsakt vor und gab am 14.07.2018 eine Stellungnahme dazu ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anordnung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.
11. Der BF ergänzte am 16.07.2018 seine Beschwerde und brachte vor, dass seine Freundin von Deutschland nach Österreich gereist sei, den BF im Polizeianhaltezentrum besucht habe und ihn unmittelbar finanziell unterstützen könne. Der BF beantragte die Einvernahme seiner Freundin als Zeugin im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1. Der BF verfügt über einen bis 27.09.2021 gültigen nigerianischen Reisepass, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2. Der BF verfügt über einen bis zum 21.03.2019 gültigen deutschen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis).
3. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.06.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a Suchtmittelgesetz - SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon ein Teil von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 08.06.2018 vorschriftswidrig Kokain an einem allgemein zugänglichen Ort anderen gegen Entgelt öffentlich überlassen und zum Eigenkonsum besessen.3. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.06.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, Suchtmittelgesetz - SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon ein Teil von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 08.06.2018 vorschriftswidrig Kokain an einem allgemein zugänglichen Ort anderen gegen Entgelt öffentlich überlassen und zum Eigenkonsum besessen.
4. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein, er ist haftfähig.
5. Der BF wird seit 06.07.2018 in Schubhaft angehalten.
6. Die Abschiebung des BF nach Nigeria ist für den 19.07.2018 vorbereitet. Es bestehen Zweifel darüber, ob die Abschiebung rechtlich durchführbar ist.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
1. Der BF ist am 04.06.2018 rechtmäßig nach Österreich eingereist.
2. Der BF wurde wenige Tage nach seiner Einreise nach Österreich straffällig.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.07.2018 zugestellt, Beschwerde hat er dagegen bislang nicht erhoben, jedoch die Einbringung eines Rechtsmittels angekündigt.
4. Der BF will nicht nach Nigeria sondern nach Deutschland ausreisen.
5. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz.
6. In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Freunde des BF. Seine Freundin und seine beiden Kinder leben in Deutschland. Der BF lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Über nennenswerte soziale Beziehungen verfügt der BF in Österreich nicht.
7. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er verfügt über kein existenzsicherndes Vermögen. Er kann finanziell von seiner Freundin unterstützt werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des BF
2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Akt des Bundesamtes enthaltenen Kopie seines nigerianischen Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2. Die Feststellungen zum deutschen Aufenthaltstitel beruhen auf der im Akt des Bundesamtes enthaltenen Kopie der deutschen Aufenthaltserlaubnis des BF.
2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und der von ihm begangenen Straftaten ergeben sich aus der im Akt des Bundesamtes einliegenden Urteilsausfertigung.
2.4. Dass der BF gesund ist und keine Medikamente einnimmt, ergibt sich aus seiner Aussage im Rahmen seiner Einvernahme vom 06.07.2018.
2.5. Die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft steht auf Grund des Akteninhaltes sowie den Angaben in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres fest.
2.6. Auf Grund des im Akt des Bundesamtes befindlichen Abschiebeauftrages ergibt sich, dass die Abschiebung des BF für den 19.07.2018 geplant ist. Zu den Zweifeln, ob die Abschiebung rechtlich durchführbar ist, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Das Datum der Einreise des BF nach Österreich ergibt sich aus seiner Aussage im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.07.2018, in der er angegeben hat, etwa vier Tage vor seiner Festnahme - am 08.06.2018 - nach Österreich eingereist zu sein.
3.2. Aus der im Akt des Bundesamtes einliegenden Ausfertigung des Strafurteiles ergibt sich, dass der BF am 08.06.2018 und damit vier Tage nach seiner Einreise straffällig geworden ist.
3.3. Die Feststellungen zur erlassen Rückkehrentscheidung beruhen auf der im Akt des Bundesamtes einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides einschließlich des diesbezüglichen Zustellnachweises. Die Einbringung eines Rechtsmittels dagegen hat der BF in der hier gegenständlichen Beschwerde angekündigt.
3.4. Aus der Einvernahme des BF am 06.07.2018 ergibt sich, dass er auf Grund seines deutschen Aufenthaltstitels nach Deutschland - und daher nicht nach Nigeria - ausreisen will.
3.5. Aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vom 06.07.2018 ergibt sich auch, dass er in Österreich weder über Familienangehörige oder ein soziales Netz noch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, er keiner legalen Beschäftigung nachgeht und kein Vermögen besitzt. Glaubhaft sind auch die Angaben, dass in Deutschland seine Freundin lebt, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat. Es besteht auch kein Grund daran zu zweifeln, dass der BF von seiner Freundin finanziell unterstützt werden kann.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung an