Norm
ABGB §1325 D3Rechtssatz
Bei unfallbedingtem Unterhaltsmehraufwand ist die Aktivlegitimation der Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zu bejahen. Es handelt sich dabei freilich nicht um einen eigenen Schaden des ersatzberechtigten Elternteils, sondern um einen Fall der Schadensüberwälzung.
Der Anspruch geht analog § 1358 ABGB aufgrund der Leistung in deren Umfang auf den bloß formell haftenden Unterhaltsschuldner über.Der Anspruch geht analog Paragraph 1358, ABGB aufgrund der Leistung in deren Umfang auf den bloß formell haftenden Unterhaltsschuldner über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132110Im RIS seit
02.08.2018Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024