RS OGH 2024/4/23 2Ob18/18p; 2Ob198/23s; 2Ob20/24s

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Rechtssatz

Bei unfallbedingtem Unterhaltsmehraufwand ist die Aktivlegitimation der Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zu bejahen. Es handelt sich dabei freilich nicht um einen eigenen Schaden des ersatzberechtigten Elternteils, sondern um einen Fall der Schadensüberwälzung.

Der Anspruch geht analog § 1358 ABGB aufgrund der Leistung in deren Umfang auf den bloß formell haftenden Unterhaltsschuldner über.Der Anspruch geht analog Paragraph 1358, ABGB aufgrund der Leistung in deren Umfang auf den bloß formell haftenden Unterhaltsschuldner über.

Entscheidungstexte

  • RS0132110">2 Ob 18/18p
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 18/18p
    Beisatz: Ein solcher Ersatzanspruch kann in Bezug auf künftig nicht auszuschließende Leistungspflichten des Unterhaltsschuldners, für die materiell der Schädiger haftet, nach § 228 ZPO festgestellt werden. (T1)
    Beisatz: Bei verlängerter Ausbildungsdauer oder verspätetem Eintritt in die Ausbilung besteht der mögliche Schaden darin, dass der Unterhaltsberechtigte später in das Erwerbsleben eintreten und daher länger nicht selbsterhaltungsfähig sein wird. (T2); Veröff: SZ 2018/30
  • RS0132110">2 Ob 198/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 198/23s
    Beisatz wie T1
  • RS0132110">2 Ob 20/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 20/24s
    vgl; nur: Unfallbedingter Unterhaltsaufwand ist ein Fall der Schadensüberwälzung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132110

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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