TE OGH 2018/6/28 9ObA68/18t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2018
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ********** A*****, vertreten durch Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2018, GZ 8 Ra 81/17s-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin, die bei der Beklagten als Vertragsbedienstete beschäftigt und der Wiener Linien GmbH & Co KG als Stationswartin zur Dienstleistung zugewiesen ist, verließ am ***** die ihr zugewiesene U-Bahn-Station ***** (Sicherheitsstufe 2-gelb) für mindestens 35–40 Minuten, ohne dies ihren Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen. Während ihrer Abwesenheit fand ein Polizeieinsatz mit Evakuierungsmaßnahmen statt. Die Klägerin bekam davon nichts mit und war auch über Funk nicht erreichbar.

Die Klägerin bekämpft die Aufkündigung ihres Dienstverhältnisses wegen gröblicher Verletzung ihrer Dienstpflichten (§ 42 Abs 2 Z 1 Wr. VBO 1995), zeigt in ihrer außerordentlichen Revision jedoch keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Rechtliche Beurteilung

Auch unsubstantiiertes Bestreiten kann ausnahmsweise als Geständnis anzusehen sein, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (s RIS-Justiz RS0039927, insbes [T4]).

Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0039927 [T9]).

Hier gestand die Klägerin zu, die U-Bahn-Station ohne Verständigung des Vorgesetzten für etwa 35–40 Minuten verlassen zu haben und brachte lediglich vor, dass sie die Station nicht verlassen hätte, wenn sie vom Polizeieinsatz gewusst hätte. Eine unrichtige Anwendung des § 267 ZPO durch das Berufungsgericht ist hier nicht erkennbar.

Ob darin ein Kündigungsgrund iSd § 42 Abs 2 Z 1 Wr. VBO 1995 liegt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die ebenso von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0105940 [T9]). Ein solcher wurde von den Vorinstanzen nach Maßgabe des festgestellten Sachverhalts in nicht weiter korrekturbedürftiger Weise bejaht.

Textnummer

E122237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00068.18T.0628.000

Im RIS seit

31.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten