TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/9 LVwG-1-172/2018-R15

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

KFG 1967 §1 Abs2 litb

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des F G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.02.2018.2018, Zl, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 80 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Fahrzeug: BZ-, BZ-

1.  Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K M verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.
Die Gültigkeit der Plakette, mit der Lochung 04/2015 war abgelaufen.

2.  Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K M gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass am Fahrzeug das behördliche zugewiesene Kennzeichen nicht angebracht war, da das hintere Kennzeichen fehlte.

3.  Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K M gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern.
Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.
Es wurde festgestellt, dass auf dem Anhänger hinten an der Bordklappe zwei Lagen Pressstrohballen transportiert wurden. Die erste Lage der Ballen überragte die Bordwände, dadurch war die zweite Lage nicht gegen Herunterfallen gesichert.

4.  Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.
Fahrzeugart: selbstfahrende Arbeitsmaschine
Beschreibung des Fahrzeuges: Radlader

5.  Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für die selbstfahrende Arbeitsmaschine keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

Tatzeit:

17.01.2017, 19:15 Uhr

Tatort:

S, Sstraße, auf Höhe HNr., in Fahrtrichtung S, Zentrum

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.  § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG

2.  § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 36 lit. b KFG

3.  § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG

4.  § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG

5.  § 36 lit. d KFG

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

 

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1

200,00

40 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

2

50,00

10 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

3

300,00

60 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

4

200,00

40 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

5

100,00

20 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

 

 

 

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

 

90,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    940,00“

2.              Gegen die Spruchpunkte 1. und 4. dieses Straferkenntnisses hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen vor, die neue Plakette sei ordnungsgemäß erstellt worden und sei zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesen, jedoch sei diese nicht geklebt, sondern in der Mappe der Zulassung gewesen. Er habe mit der Versicherung im Vorhinein abgeklärt, dass dies zulässig sei und die Plakette nicht geklebt werden müsse. Sein Mitarbeiter habe die Plakette der Polizei auch vorgewiesen. Zu Spruchpunkt 4. bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, der Radlader sei ein 20 km/h-Radlader und eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, bei der man in der Landwirtschaft keine Zulassung brauche. Dies sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft im Vorhinein bestätigt worden. In diesen zwei Punkten sehe er sich nicht schuldig und ersuche um Rücknahme der Strafe.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 17.01.2017 um 19.15 Uhr fuhr ein Mitarbeiter des Beschuldigten mit dem Traktor mit dem amtlichen Kennzeichen BZ- sowie dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen
BZ- auf der Sstraße in S in Richtung Ortszentrum. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle auf Höhe Haus Nr wurde festgestellt, dass am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 04/2015 war zum Tatzeitpunkt abgelaufen. Der Beschuldigte hat als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der
Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Zum selben Zeitpunkt fuhr der Beschuldigte mit dem Radlader auf der Sstraße in S in Richtung Ortszentrum. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine iSd § 2 Abs 1 Z 21 KFG. Diese war zum Tatzeitpunkt nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Bei der Sstraße handelt es sich um eine Gemeindestraße mit öffentlichem Verkehr; zum Tatzeitpunkt war die Straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben, insbesondere befand sich am Tatort keine Baustelle.

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage sowie der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2018, als erwiesen angenommen.

Die Feststellungen konnten aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers getroffen werden. Dieser hat angegeben, dass er im Zuge der polizeilichen Kontrolle festgestellt habe, dass beim Anhänger zwar eine Begutachtungsplakette angebracht war, diese allerdings abgelaufen war. Für den Anhänger habe der Lenker auch keine gültige Plakette mit dabei gehabt, lediglich für die Zugmaschine. Der Traktor mit Anhänger sei von einem Mitarbeiter des Beschuldigten gelenkt worden. Hinter dem Traktor sei der Beschuldigte mit einer sog selbstfahrenden Arbeitsmaschine, einem Radlader, selbst gefahren. Der Beschuldigte sei mit dem Radlader auf der Gemeindestraße Sstraße in Richtung Ortszentrum S gefahren. Dies habe er über eine Distanz von ca 300 m beobachten können. Die Straße sei zum Tatzeitpunkt für alle Fahrzeuge frei passierbar gewesen, insbesondere habe sich keine Baustelle am Tatort befunden.

5.1. Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz (KFG) hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 36 lit e KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Gemäß § 57a Abs 1 Kraftfahrgesetz (KFG) hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges dieses zu den im Abs 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

Nach § 57a Abs 5 KFG hat der Ermächtigte, wenn das gemäß Abs 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, und das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Gemäß § 36 lit a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 21 KFG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist.

Gemäß § 1 Abs 2 lit b KFG sind von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ausgenommen ua selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger.

Gemäß § 134 Abs 1 KFG erster Satz begeht, wer ua diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

5.2. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte 1. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses. Die Spruchpunkte 2., 3. und 5. sind somit in Rechtskraft erwachsen.

5.3. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Beim verwendeten Anhänger war zum Tatzeitpunkt keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht, da die Gültigkeit der angebrachten Plakette im April XXXX abgelaufen war. Der Beschuldigte hätte als Zulassungsbesitzer dieses Anhängers dafür Sorge tragen müssen, dass dessen Zustand den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht und eine gültige Plakette darauf angebracht ist, wenn das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird. Dadurch, dass der Beschuldigte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er die ihm diesbezüglich vorgeworfene Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Soweit der Beschuldigte vorbringt, die neue Plakette sei in der Mappe der Zulassung gewesen, ist ihm die glaubwürdige Zeugenaussage des Meldungslegers entgegenzuhalten, wonach in der Zulassungsmappe lediglich eine gültige Plakette für die Zugmaschine, nicht jedoch für den Anhänger, enthalten war. Aber selbst wenn der Lenker eine gültige Begutachtungsplakette für den Anhänger vorweisen hätte können, hätte dies nichts geändert, weil diese nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht war.

5.4. Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Beschuldigte hat den im Sachverhalt näher beschriebenen Radlader auf der öffentlichen Gemeindestraße Sstraße in S gelenkt. Bei diesem Radlader handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine nach § 2 Abs 1 Z 21 KFG. Da dieses Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aufweist, ist es nach § 36 KFG zulassungspflichtig. Die im § 1 Abs 2 lit b KFG normierte Ausnahme, wonach solche Fahrzeuge keine Zulassung benötigen, sofern Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder auf Baustellen gemäß § 50 Z 9 StVO gekennzeichneten Strecken befahren werden, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Als „ganz kurze Strecken“ sind lediglich Strecken von ca 10 m anzusehen. Nachdem der Beschuldigte mit dem Radlader jedoch mindestens 300 m entlang der öffentlichen Straße gefahren ist, kommt ihm die angeführte Ausnahme nicht zugute. Er hat daher die ihm in Spruchpunkt 4. vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass er für diese selbstfahrende Arbeitsmaschine in der Landwirtschaft keine Zulassung brauche, ist anzumerken, dass es für selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Ausnahme „für die Landwirtschaft“ gibt. Sobald ein solcher Radlader auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, benötigt er eine Zulassung.

Zum Vorbringen des Beschuldigten, wonach ihm von der BH bestätigt worden sei, dass er für diese selbstfahrende Arbeitsmaschine „in der Landwirtschaft“ keine Zulassung brauche, ist Folgendes anzumerken:

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn der Täter erwiesenermaßen unverschuldet eine Verwaltungsvorschrift nicht kennt. Ein Rechtsunterworfener darf nur im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen dann im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl VwGH 15.02.2013, 2010/09/0240).

Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass ihm von der BH bestätigt worden sei, dass er für die betreffende selbstfahrende Arbeitsmaschine „in der Landwirtschaft“ keine Zulassung brauche. Damit hat er jedoch nicht die von der Rechtsprechung geforderte, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage beruhende Rechtsauskunft der zuständigen Behörde eingeholt. Mit „in der Landwirtschaft“ wird kein ausreichend konkretisierter Sachverhalt festgelegt. Soweit unter dem Begriff „in der Landwirtschaft“ private, als Landwirtschaftsflächen gewidmete Grundstücke zu verstehen sind, ist für die Verwendung des gegenständlichen Radladers tatsächlich keine Zulassung erforderlich. Erfolgt dessen Verwendung hingegen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, ist der Radlader im Sinne der oben angeführten Bestimmungen zulassungspflichtig. Dass er die „Bestätigung der BH“ konkret in Bezug auf die Benützung öffentlicher Straßen erhalten habe und von wem genau er diese erhalten habe, hat der Beschuldigte jedoch nicht vorgebracht. Von einer unverschuldeten Unkenntnis der betreffenden Verwaltungsvorschrift kann im vorliegenden Fall daher nicht ausgegangen werden.

6.              Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der Bestimmung über die Anbringung der Begutachtungsplakette am Fahrzeug ist die Möglichkeit, umgehend und ohne weiterführende Überlegungen feststellen zu können, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist oder eben nicht. Schutzzweck der Zulassungsvorschriften ist die Verkehrssicherheit. Es sollen nur Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unterwegs sein, die zum Fahren auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Der Beschuldigte hat diesen Schutzzwecken durch sein Verhalten nicht unerheblich zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Straferschwerend war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2016 zwei Mal wegen Übertretungen des § 36 lit e in Verbindung mit § 57a Abs 5 KFG rechtskräftig bestraft worden ist. Milderungsgründe liegen keine vor.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind dem Landesverwaltungsgericht nicht bekannt. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich (jeweils 4 %) des gesetzlichen Strafrahmens (bis 5.000 Euro) befindet, unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen.

7.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die außerordentliche Revision hat auch gesonderte Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof hingegen beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg. Diese Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabengebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ein allfälliger Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, ganz kurze Strecken, Ausnahme vom Anwendungsbereich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.172.2018.R15

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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