TE Lvwg Beschluss 2018/6/19 LVwG-AV-738/001-2014

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Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

BStG 1971 §16 Abs1
BStG 1971 §16 Abs2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Becksteiner über die Beschwerden von Herrn A, Frau B, Frau C, Herrn D, Herrn E, Herrn F, Frau G, H, Herrn I, Herrn J, Frau K, Frau L, Herrn M, Frau N, Herrn O, Frau P, Frau Q, Herrn R, Frau S, Herrn T, Herrn U, Frau V, Herrn W (geb. 1946), Frau X, Herrn Y, Herrn Z, Herrn AA, Herrn BB und Frau CC, alle vertreten durch DD, EE, FF (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in ***, ***), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.04.2014, *** bis ***, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 22.10.2013 auf Zuspruch der Rechtsanwaltskosten im Verfahren betreffend die Durchführung von Untersuchungen und Vorarbeiten gemäß § 16 BStG 1971 für den Bau der *** nachfolgenden

BESCHLUSS:

1.      Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

2.      Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für zulässig erklärt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 1, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§§ 16, 18 und 20 Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971

§§ 4, 5, 6, 7, 8, 44 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

Mit Antrag vom 22.10.2013 haben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter beim Amt der NÖ Landesregierung (Abt. Bau- und Raumordnungs-recht) einen Antrag auf Kostenersatz gemäß einem beigelegten Kostenverzeichnis (Gesamtbetrag inklusive 20 % USt: € 4.278,96) im Hinblick auf den von der Projektwerberin GG zurückgezogenen Antrag (***, Untersuchung und Vorarbeiten, Antrag der GG gemäß § 16 BStG 1971) gestellt.

Aufgrund dessen hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Bundes-straßenbehörde mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid vom 09.04.2014 diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründet hat die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ihrer Ansicht nach in § 16 Abs. 2 BStG 1971 lediglich auf die §§ 18 und 20 leg.cit. verwiesen werde. Hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens werde jedoch auf keine andere Bestimmung des BStG 1971 bzw. des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG)verwiesen. Daraus ergebe sich, dass in dem Verfahren gemäß § 16 BStG 1971 lediglich die Bestimmungen der §§ 18 und 20 leg.cit. anzuwenden sind, die die Festsetzung der Entschädigung betreffen; nicht hingegen wären die Bestimmungen der §§ 18 und 20 leg.cit. anzuwenden, die das Enteignungsverfahren betreffen.

Der Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten sei lediglich im Enteignungs-verfahren aufgrund des § 20 Abs. 1 leg.cit., der auf das EisbEG und somit auf dessen § 7 Abs. 3 verweist, vorgesehen. § 7 Abs. 3 EisbEG nehme ausdrücklich nur auf das Enteignungsverfahren Bezug und sei nicht eine Bestimmung, welche die Ermittlung der Höhe der Entschädigung durch beeidete unparteiische Sachverständige für gewisse Duldungsverpflichtungen zu Lasten eines bestimmten Grundeigentümers regelt. Der Ersatz der Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16 BStG 1971 sei somit nicht vorgesehen.

Dagegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer mit den Anträgen auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG, in eventu auf Abänderung des angefochtenen Bescheides und Zuspruch eines Kostenersatzes gemäß § 44 EisbEG, in eventu auf Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Mit Schreiben vom 30.07.2012 hat die HH GmbH dem Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht) mitgeteilt, dass sie von der GG mit der Planung der *** beauftragt worden sei. In diesen Aufgabenbereich falle auch die Durchführung notwendiger Vorarbeiten betreffend die Baugrunduntersuchung. Damit sei es notwendig, im Trassenbereich die Bodenbeschaffenheit, Untergrundverhältnisse und Grundwassersituation mittels Schürfen und Bohrungen zu erkunden. In zahlreichen Fällen sei aber eine gütliche Einigung mit den Grundeigentümern nicht möglich gewesen.

Aus den genannten Gründen hat die HH GmbH als Vertreterin der GG (diese wiederum als Vertreterin der Republik Österreich gem. § 11 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz) den Antrag auf Durchführung von Verfahren nach § 16 BStG 1971 gestellt. Im Rahmen dieser Verfahren wurde letzten Endes nur für ein konkretes Grundstück die bescheidmäßige Bewilligung für die Durchführung von bestimmten Untersuchungen und Vorarbeiten gem. §§ 16 Abs. 1 und 2, 32 lit. a BStG 1971 erteilt und in diesem Zusammenhang den beiden Miteigentümern auch eine Entschädigung zugesprochen. Im Übrigen wurden die Verfahren eingestellt.

In weiterer Folge haben die nunmehrigen Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 22.10.2013 Kostenersatz in der Höhe von insgesamt € 4.278,96 begehrt, dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 09.04.2014 zurück-gewiesen.

Rechtlich ist der unbestrittene Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 16 Abs. 1 BStG 1971 hat die Behörde auf Antrag dem Bund (Bundes-

straßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen.

Gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. entscheidet die Behörde auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20, insbesondere dessen Abs. 3, über die zu leistende Entschädigung.

Gemäß § 18 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) gegeben war.

Gemäß § 18 Abs. 2 Bundesstraßengesetz 1971 ist Enteigneter der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.

Gemäß § 20 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.

Gemäß § 20 Abs. 2 Bundesstraßengesetz 1971 hat der Enteignungsbescheid zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.

Gemäß § 20 Abs. 3 Bundesstraßengesetz 1971 ist gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zulässig. Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

Die §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 3 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungs-gesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, lauten wie folgt:

Gemäß § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß

§ 365 ABGB. schadlos zu halten.

Gemäß § 4 Abs. 2 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, ist als Enteigneter jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.

Gemäß § 7 Abs. 3 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, hat im Enteignungsverfahren der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalver-gütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro.

Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des gestellten Kostenersatz-begehrens im Wesentlichen auf das Argument, dass ein Verfahren nach § 16 BStG 1971 ein von einem Enteignungsverfahren verschiedenes Verwaltungsverfahren darstelle und daher ein Anspruch auf Zuerkennung der Kosten anwaltlicher Vertretung nach § 44 EisbEG nicht bestehe.

Dagegen argumentieren die Beschwerdeführer, dass diese Differenzierung verfehlt sei, weil gemäß § 44 EisbEG die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerecht-fertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Enteigner zu bestreiten sind. Zu Folge des § 20 Abs. 1 Satz 1 BStG 1971sei diese Bestimmung sinngemäß auch im Enteignungsverfahren nach dem BStG 1971 anzuwenden. Wenn aber dem gerichtlichen ein behördliches Entschädigungsverfahren vorgeschaltet sei, so sei daher auch für dieses § 44 EisbEG analog anzuwenden. Hinsichtlich dieser Argumentation wird auf diverse höchstgerichtliche Entscheidungen verwiesen. Die Beschwerdeführer stützen somit ihr Begehren ausdrücklich auf § 44 EisbEG und nicht auf § 74 Abs. 1 AVG, da die letztgenannte Bestimmung den Grundsatz der Selbsttragung angefallener Kosten vorsieht.

Nach § 16 Abs. 1 BStG 1971 hat die Behörde auf Antrag dem Bund (Bundes-straßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen erforderliche Untersuchungen und sonstige technische Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes bzw. allfälliger Bergbauberechtigungen. Gemäß § 16 Abs. 2 BStG 1971 entscheidet die Behörde auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20 leg.cit., insbesondere dessen Abs. 3, über die zu leistende Entschädigung.

Damit ist jedenfalls unzweifelhaft festgelegt, dass unterschiedliche Rechtsschutz-wege für die Bewilligung nach § 16 BStG 1971 und die damit für die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verbundene Eigentumsbeschränkung einerseits und für die zu leistende Entschädigung andererseits vorgesehen sind. Für die Frage der Berechtigung der Bewilligungserteilung nach § 16 BStG 1971 ist im Beschwerdefall das Verwaltungsgericht zuständig, für die Frage ob und wenn ja in welcher Höhe eine Entschädigung den dadurch Beeinträchtigten gebührt ist die Klage an das sukzessiv zuständige ordentliche Gericht vorgesehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anrufung des sukzessiv zuständigen ordentlichen Gerichtes ist aber, dass die Verwaltungsbehörde eine ausdrückliche Entscheidung über das Entschädigungsbegehren getroffen hat (vgl. VfGH 11.03.2015, E 1193/2014). Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben, da die geforderte ausdrückliche Entscheidung der bekämpfte Bescheid selbst ist.

Nichts anderes kann aber für das gegenständliche Kostenbegehren gelten, das unzweifelhaft nicht auf die Bestimmungen des AVG gestützt ist. Schließlich ist Gegenstand des bekämpften Bescheides nicht die Erteilung der Bewilligung nach

§ 16 BStG 1971 selbst (und die damit verbundenen Beschränkungen, hier ist die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtes vorgesehen) sondern die Entschädigung der betroffenen Grundeigentümer für Aufwendungen im Rahmen der Rechtsberatung und –vertretung. Dies gebietet den analogen Rechtsschutzweg wie für die Frage der Entschädigungshöhe (einschließlich der Frage, ob eine Entschädigung im konkreten Fall überhaupt zusteht) für die durch die Bewilligung nach § 16 BStG 1971 selbst verursachten Einschränkungen bzw. Beschränkungen.

Zu diesem Ergebnis gelangt man darüber hinaus auch auf Grund folgender Überlegungen: Auf Grund der sukzessiven Zuständigkeit des Landesgerichtes für die Entschädigung (dem Grunde und der Höhe nach) bei Enteignungen und der anzuwendenden Bestimmungen des EisbEG (insbesondere § 7 Abs. 3) muss es aber auch diesem Gericht vorbehalten sein, im Zuge eines bei ihm anhängigen Verfahrens festzulegen, für welche Einschränkungen und Aufwendungen und in welchem Umfang überhaupt eine Entschädigung zu leisten ist und zutreffendenfalls in welcher Höhe. Damit kann aber nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die Frage vorliegen, ob die Aufwendungen für eine anwaltliche Vertretung bei einem Verfahren nach § 16 BStG 1971 ersatzfähig sind oder nicht.

Damit war aber als Rechtsmittel gegen den bekämpften Bescheid nur die Anrufung des zuständigen Landesgerichtes innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides möglich. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Verwaltungsgericht für die Frage des Kostenersatzes („Entschädigung“ für den Aufwand der Rechtsvertretung) zuständig sein soll bei gleichzeitiger Zuständigkeit des Landesgerichtes für die Frage der Entschädigung wegen erlittener Eigentumsbeschränkungen. Daran kann auch die (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid nichts ändern, da durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nicht die Zuständigkeit eines unzuständigen Gerichtes begründet werden kann.

Die ordentliche Revision war zuzulassen, da für die vom erkennenden Gericht vertretene Rechtsauffassung des analogen Rechtsschutzweges bei einem Begehren auf Ersatz von Aufwendungen für die Rechtsvertretung im Rahmen eines Verfahrens nach § 16 BStG 1971 zu einem Begehren auf Entschädigung für die Eigentumsbeschränkung selbst eine höchstgerichtliche Judikatur nicht besteht.

Es waren daher die Beschwerden wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Verfahrensrecht; Kostenersatz; Unzuständigkeit; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.738.001.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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