TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W202 2199589-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W202 2199589-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zahl: 1107753509 - 160372735, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zahl: 1107753509 - 160372735, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 13, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 9, 18 BFA-VG idgF §§ 46, 52, 53 sowie 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 13, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 9, 18, BFA-VG idgF Paragraphen 46, 52, 53, sowie 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund folgendes zu Protokoll (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):

"Wegen des Krieges und der unsicheren Lage in Afghanistan. Ich hatte in Afghanistan Feinde ich wurde von ihnen mit dem Tode bedroht, deswegen hab ich das Land verlassen. Die Feinde waren: eine Person hat meine Cousine vergewaltigt und ihr Bruder, mein Cousin, wurde umgebracht und ich wurde auch mit dem Tode bedroht, da ich auch mit ihnen eine Auseinandersetzung hatte. Auseinandersetzung: Wir hatten diese 10 Personen bei der Polizei angezeigt, sie verlangten, die Anzeige zurückzuziehen da sie uns sonst umbringen würden.

Anzeigegrund war: Wegen des Vorfalles mit meiner Cousine und meinem Cousin. Sonst habe ich keine Angaben".

Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und habe von 1984-1996 die Grundschule besucht. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden sich noch in Afghanistan aufhalten. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) führte mit Ungarn ein Konsultationsverfahren, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer am 17.08.2016 niederschriftlich einvernommen wurde.

Mit Bescheid vom 18.08.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Ungarn für zuständig (Spruchpunkt I.). Gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ordnete es die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an. Gem. § 61 Abs. 2 FPG sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 18.08.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Ungarn für zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ordnete es die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an. Gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 06.10.2016, Zl. W192 2134371-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu und behob den bekämpften Bescheid.Mit Erkenntnis vom 06.10.2016, Zl. W192 2134371-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gem. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu und behob den bekämpften Bescheid.

Am 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes im Stande der Untersuchungshaft niederschriftlich einvernommen. Hiebei trug er im Wesentlichen Folgendes vor (Fehler im Original):

" . . .

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja. Ich will angeben, dass mein Familienname und Geburtsdatum falsch ist. In der Erstbefragung konnte ich meinen Fluchtgrund nicht wirklich ausführen.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja.

F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung, in Therapie oder nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

A: Nur Schlaftabletten.

F: Wie heißen Sie, wo und wann sind Sie geboren (afghanischer Kalender)?

A: XXXX , geb. XXXX , Parwan.A: römisch 40 , geb. römisch 40 , Parwan.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Afghanische.

F: Aus welcher Provinz, aus welchem Distrikt und welcher Stadt bzw. aus welchem Dorf Ihres Heimatstaates kommen Sie?

A: Parwan, Distrikt XXXX , XXXX .A: Parwan, Distrikt römisch 40 , römisch 40 .

F: Wie lautet die letzte Wohnadresse in Ihrem Heimatstaat?

A: Parwan, Distrikt XXXX , XXXX .A: Parwan, Distrikt römisch 40 , römisch 40 .

F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

A: Tadschike, Sunnit.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Dari, Paschtu und Urdu und Englisch.

F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

A: Ja.

F: Haben Sie Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis), Dokumente oder Beweismittel, die Sie zur Vorlage bringen können?

A: Ich habe ein afghanisches Maturazeugnis, ich habe eine Tazkira und 8 Integrationszertifikate und ein Pharmaziezeugnis. Das alles befindet sich hier in Garsten bei der Polizei.

F: Sind Sie mit der Weitergabe all ihrer Beweismittel an das BFA einverstanden?

A: Ja.

F: Hatten Sie jemals Identitätsdokumente?

A: Nein.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Nein.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A: Seit ca. dem Jahr 2016.

F: Wie sind Sie eingereist?

A: Mit dem Schlepper und illegal bis nach Österreich.

F: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens? Verfügen Sie über sonstige Aufenthaltstitel in Österreich?

A: Nein.

F: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen und wann haben Sie tatsächlich Ihr Heimatland verlassen?

A: Ende 2016 bin ich nach Österreich gekommen. Entschlossen habe ich mich bereits im Jahr 2014.

F: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt?

A: 6000 US $.

F: Wer hat die Reise organisiert?

A: Mein Vater.

F. Woher stammte das Geld für den Schlepper?

A: Mein Bruder war bei den Amerikanern Dolmetscher. Im Jahr 2014 ging er nach Amerika. Die eine Hälfte kommt von meinem Bruder und die andere Hälfte von meinem Vater.

F: Können Sie einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?

A: Ich bin in Parwan aufgewachsen. Die Schule habe ich in Kabul besucht, im Alter von 8 Jahren habe ich damit begonnen, 12 Klassen, bzw. 10 Jahre lang habe ich die Schule besucht. 2 Jahre lang habe ich die Universität besucht, das Jahr weiß ich nicht. Ich habe Pharmazie studiert. Das Diplom habe ich auch.

F: Was, wo und wie lange haben Sie zuletzt in Ihrem Heimatstaat gearbeitet? Konnten Sie damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten?

A: Ich habe bei verschiedenen Stellen gearbeitet, ich war beim Gemeindeamt, 3 Monate lang habe ich beim Flughafen XXXX gearbeitet als Dolmetscher und auch als Spion. Ich hab dokumentiert was die Taliban vorhaben usw. 3 Monate beim XXXX als Computerfachmann. Ich konnte gut davon leben.A: Ich habe bei verschiedenen Stellen gearbeitet, ich war beim Gemeindeamt, 3 Monate lang habe ich beim Flughafen römisch 40 gearbeitet als Dolmetscher und auch als Spion. Ich hab dokumentiert was die Taliban vorhaben usw. 3 Monate beim römisch 40 als Computerfachmann. Ich konnte gut davon leben.

F: Welche Familienangehörigen haben zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise noch in Afghanistan gelebt? Bitte nennen Sie sowohl Kernfamilie, als auch Verwandte (Onkeln, Tanten, Großeltern).

A: Zwei Onkeln und eine Tante mütterlicherseits, meine Eltern und eine Schwester (20 J.) und einen Bruder (ca. 29 J).

F: Leben Ihre Familienangehörigen noch in Afghanistan? Wenn ja, wo?

A: Ja.

F: Schildern Sie sowohl die Wohnbedingungen als auch die finanzielle Situation Ihrer Familienangehörigen?

A: Wir haben ein eigenes Haus. Finanzielle Situation war gut.

F: Wie und wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Familienangehörigen?

A: Vor 2 Wochen, telefonisch.

F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "Ja" oder "Nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Ja.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Sind oder waren Familienangehörige Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?

A: Nein.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Ja.

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein.

F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit "Ja" oder "Nein" beantwortet wurden, zu äußern.

A: Es war im Jahr 2014, im ersten oder zweiten Monat, ich war noch in Ausbildung, die Cousins mütterlicherseits und väterlicherseits waren noch in der Arbeit, die waren alle mit der Arbeit beschäftigt. In Afghanistan hat sexueller Missbrauch eine sehr hohe Strafe. Meine Cousine hat den Haushof verlassen um von einem Bach Wasser zu holen, eine Person mit den Namen XXXX hat meine Cousine vergewaltigt. XXXX hatte meine Cousine zurückgelassen, wo sie Wasser holen wollte. Er lief weg. Wo er gewohnt hat ist ca. 8 km entfernt von wo wir gewohnt haben. Als wir am Abend alle gemeinsam gesessen sind, begann meine Cousine an zu erzählen, dass sie vergewaltigt wurde. An dem Tag, wo sie vergewaltigt wurde brachten wir sie ins Krankenhaus. Sie war sehr jung, es ging ihr sehr schlecht. In der Nacht haben wir (alles Cousins) getroffen um eine Entscheidung zu treffen. Mein Vater, mein Onkel und zwei Cousins mütterlicherseits gingen am nächsten Tag zur Polizeistation. Wir erzählten der Polizei von der Vergewaltigung. Die Polizisten suchten nach den Personen, die Personen sind alle bewaffnet und mächtig. Die Polizisten konnten nichts gegen sie machen. In Parwan besitzen fast alle Waffen. Die Person, die meine Cousine vergewaltigt hat stammt von einem großen und mächtigen Familienclan, die gegen jeden etwas machen können. Sogar die Polizisten können nichts gegen sie machen. Nach ca. einer Woche sagte mein Onkel, dass wir (Männer) uns zusammentun und nach den Mann suchen sollen. Ich war dabei, mein Onkel, ein Sohn meiner Tante mütterlicherseits, zwei Cousins Onkel väterlicherseits. Wir haben ihn gefunden und geschlagen. Mein Cousin war sehr aggressiv und sauer, weil diese Person seine Schwester vergewaltigt hat. Wir haben ihn so viel geschlagen, dass sein Gesicht blau und geschwollen war. Wir haben den Ort verlassen und sind wieder nach Hause gekommen. Wir kamen nach Hause und mein Cousin sagte, dass die Regierung auch nichts dagegen unternommen hatte. Ca. ein Monat lang war alle in Ordnung und wir haben nichts mehr davon gehört. Im Mai 2014 waren wir zu Hause, dann sind sie mit 10 bewaffnete Männer in der Nacht gegen 2 Uhr vorbei gekommen. Wir waren alle im Schlaf und haben nichts gewusst. Sie wollten meinen Cousin mütterlicherseits entführen und Rache nehmen. Meine Schwester ist mit dem Cousin mütterlicherseits verheiratet. Gegen 2 Uhr war der Angriff, mein Cousin hatte als Selbstschutz eine Pistole bei sich, weil meine Schwester mit ihm 2 Kinder hat. Bei diesem Angriff wurde eine Person von denen durch meinen Cousin getötet, mein Cousin wurde dann von denen umgebracht und eine Kugel traf den Oberschenkel meiner Schwester. Die anderen hatten auch einen Verletzten und einen Toten zu verzeichnen. Als wir rauskamen haben wir geschrien und den Ort verlassen und wir den Toten und die Verletzten gesehen. Wir brachten sie nach Kabul in das Krankenhaus. Ein Tag lang war meine Schwester bewusstlos. Die einzigen die unverletzt blieben, waren die 2 Kinder meiner Schwester.A: Es war im Jahr 2014, im ersten oder zweiten Monat, ich war noch in Ausbildung, die Cousins mütterlicherseits und väterlicherseits waren noch in der Arbeit, die waren alle mit der Arbeit beschäftigt. In Afghanistan hat sexueller Missbrauch eine sehr hohe Strafe. Meine Cousine hat den Haushof verlassen um von einem Bach Wasser zu holen, eine Person mit den Namen römisch 40 hat meine Cousine vergewaltigt. römisch 40 hatte meine Cousine zurückgelassen, wo sie Wasser holen wollte. Er lief weg. Wo er gewohnt hat ist ca. 8 km entfernt von wo wir gewohnt haben. Als wir am Abend alle gemeinsam gesessen sind, begann meine Cousine an zu erzählen, dass sie vergewaltigt wurde. An dem Tag, wo sie vergewaltigt wurde brachten wir sie ins Krankenhaus. Sie war sehr jung, es ging ihr sehr schlecht. In der Nacht haben wir (alles Cousins) getroffen um eine Entscheidung zu treffen. Mein Vater, mein Onkel und zwei Cousins mütterlicherseits gingen am nächsten Tag zur Polizeistation. Wir erzählten der Polizei von der Vergewaltigung. Die Polizisten suchten nach den Personen, die Personen sind alle bewaffnet und mächtig. Die Polizisten konnten nichts gegen sie machen. In Parwan besitzen fast alle Waffen. Die Person, die meine Cousine vergewaltigt hat stammt von einem großen und mächtigen Familienclan, die gegen jeden etwas machen können. Sogar die Polizisten können nichts gegen sie machen. Nach ca. einer Woche sagte mein Onkel, dass wir (Männer) uns zusammentun und nach den Mann suchen sollen. Ich war dabei, mein Onkel, ein Sohn meiner Tante mütterlicherseits, zwei Cousins Onkel väterlicherseits. Wir haben ihn gefunden und geschlagen. Mein Cousin war sehr aggressiv und sauer, weil diese Person seine Schwester vergewaltigt hat. Wir haben ihn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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