TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/10 LVwG-2018/37/0224-17

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §9
WRG 1959 §138
VwGVG 2014 §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.11.2017, Zl *****, betreffend einen Auftrag nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y; mitbeteiligte Parteien: BB, CC; Verfahrensbeteiligte: DD und EE), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Wasserrechtsbehörde gemäß § 98 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2017, erteilt AA, CC als Rechtsnachfolgerin der FF und BB gemäß § 138 Abs 2 in Verbindung mit (iVm) § 9 Abs 2 WRG 1959 folgenden Alternativauftrag:

1.   Es ist bei der Bezirkshauptmannschaft Y unter Vorlage von geeigneten, aktuellen Projektunterlagen gemäß § 103 WRG 1959 und unter Vorlage eines aktuellen Trinkwassergutachtens gemäß der Trinkwasserverordnung 2001 (TWV 2001) bis spätestens 30.04.2019 um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die abweichende Ausführung der mit Bescheid vom 30.09.1959, Zahl *****, bewilligten und unter der Postzahl (PZ) */**** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragenen Anlage ? Quellfassung und Quellstube auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, Quellableitung von der Quellstube zum Hochbehälter auf dem Gst Nr **2, GB *****1 Z, und Nutzung der gesamten Schüttung der Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z ? anzusuchen.

2.   Bei fruchtlosem Verstreichen der in Spruchpunkt 1. festgelegten Frist sind die über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügenden Anlagenteile ? Quellfassung und Quellstube auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Y, und Quellableitung bis zum Hochbehälter auf Gst Nr **2, GB *****1 Z ? zu entfernen und der mit dem Bescheid vom 30.09.1959, Zahl *****, bewilligte und für überprüft erklärte Zustand binnen sechs Monaten, gerechnet ab dem Ablauf des 30.04.2019, herzustellen.“

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 02.02.2016, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y das Baubezirksamt Y mit der Durchführung von Erhebungen zu dem unter der Postzahl (PZ) */**** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes ersucht.

Zu diesem Auftrag hat der wasserfachliche Amtssachverständige GG die Stellungnahme vom 13.06.2016, Zl *****, verfasst und darin festgehalten, dass die Quellfassung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.1959, Zl *****, wasserrechtlich bewilligten und für überprüft erklärten Wasserversorgungsanlage verlegt worden sei. Zwecks Einholung der für die festgestellte Änderung erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung sei daher ein Projekt vorzulegen, in dem ua die derzeit an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Objekte darzustellen seien. Darüber hinaus hat der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige die Durchführung einer Trinkwasseruntersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung 2001 (TWV 2001) und die Vorlage des Ergebnisses einer solchen Untersuchung gefordert.

Mit Schriftsatz vom 16.06.2016, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y verschiedene namentlich genannte Personen aufgefordert, die aus wasser-wirtschaftlicher Sicht notwendigen Unterlagen bis spätestens 31.12.2016 vorzulegen.

Mit Bescheid vom 29.11.2017, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, BB, Adresse 2, Z, der Verlassenschaft nach FF und JJ, Adresse 3, X, gemäß § 138 Abs 1 lit a in Verbindung mit (iVm) den §§ 9, 10, 32 und 98 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) aufgetragen, bis spätestens 01.05.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Y unter Vorlage von geeigneten, aktuellen Projektunterlagen nach dem § 103 WRG 1959 um die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der mit Bescheid vom 30.09.1959, Zl *****, bewilligten Anlage anzusuchen und diesem Ansuchen ein aktuelles Trinkwassergutachten gemäß der TWV anzuschließen sowie alternativ den ursprünglich mit Bescheid vom 30.09.1959, *****, bewilligten Zustand wiederherzustellen.

Nach Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 13.12.2017 eine telefonische Rücksprache des BB mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y. AA hat am 21.12.2017 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Y vorgesprochen und nähere Erklärungen zu der unter der PZ */**** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk Y eingetragenen Wasserversorgungsanlage abgegeben.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2017 hat AA, Adresse 1, Z, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.11.2017, Zl *****, erhoben und ? nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ? dessen Aufhebung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2018, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid vom 29.11.2017, Zl *****, vorgelegt.

2.         Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen der wasserfachliche Amtssachverständige GG den Befund vom 27.04.2018, Zahl *****, erstattet hat.

Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Wasserberechtigten an der unter der PZ */**** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage erhoben und den Wasserberechtigten mit den Schriftsätzen vom 30.04.2018, Zahlen LVwG-2018/37/0224-11 und 12, unter anderem den Befund des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 27.04.2018, Zahl *****, zur Kenntnis gebracht.

Ausgehend von den Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 01.05.2018, Zahl *****, das mit Bescheid vom 30.09.1959, Zahl *****, ursprünglich KK ? deren Rechtsnachfolgerin ist LL, Adresse 4, Z, ? eingeräumte Wasserbenutzungsrecht an der unter der PZ */**** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragenen Wasserversorgungsanlage für erloschen erklärt. Ein solches Erlöschen hat die Bezirkshauptmannschaft Y zudem auch betreffend JJ, Adresse 3, X, ausgesprochen.

Am 28.06.2018 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers AA als Partei, durch Einvernahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen GG sowie durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl *****, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zahl LVwG-2018/37/0224, jeweils samt Beilagen.

II.      Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die unter der PZ */**** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragene Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage werde seit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 1959 betrieben. Entgegen den Darlegungen der Bezirkshauptmannschaft Y habe niemand ? weder er noch eine andere Person ? Änderungen an dieser Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage vorgenommenen. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.1959, Zl *****, bewilligte Quellfassung werde nach wie vor betrieben. Wasserberechtigte an dieser Wasser-versorgungsanlage seien neben ihm [= Beschwerdeführer] MM bzw dessen Rechtsnachfolger, BB und der Rechtsnachfolger von FF. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid auch JJ, X, zugestellt, obwohl diese keine Wasserberechtigte an der unter der PZ */**** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragenen Trink- und Nutzwasser-versorgungsanlage sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nochmals betont, dass beim Betrieb der unter der PZ */**** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage seit jeher Wasser aus der auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, situierten Quelle bezogen worden sei. Die dem Befund vom 27.04.2018 beigefügten Lichtbilder würden dokumentieren, dass die Quellstube auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, und der Hochbehälter auf dem Gst Nr **2, GB *****1 Z, aus derselben Zeit stammten. Demgegenüber mache der bauliche Zustand der Quellstube auf dem Gst Nr **2, GB *****1 Z, deutlich, dass dieses Bauwerk zu einem anderen Zeitpunkt errichtet worden sei.

III.     Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 30.09.1959, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y NN, Z - Boden Nr *, OO, Z – Boden **, KK, Z – Boden *, PP, Z – Boden *, und QQ, Z – Boden, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher beschriebenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage unter Vorschreibung von Nebenstimmungen erteilt und die bereits errichtete Anlage für überprüft erklärt (Spruchpunkte I. bis V.). Gemäß Spruchpunkt VII. des Bescheides vom 30.09.1959,
Zl *****, bedurfte jede Änderung der Anlage der „erneuten Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde“.

Das unbeschränkte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage besteht gemäß Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.09.1959, Zahl *****, an der gesamten Schüttung der auf dem Gst Nr **2, GB *****1 Z, entspringenden Quelle („RR“, *****).

Die unter der PZ */**** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragene Trinkwasserversorgungsanlage ist nach wie vor in Betrieb und dient der Versorgung der Objekte Adresse 5 (Gst Nr **3, GB *****1 Z), Adresse 1 (Gst Nr **4, GB *****1 Z), Adresse 2 (Gst Nr **5, GB *****1 Z) und Adresse 6 (Gst Nr **6 bzw **7, beide GB *****1 Z).

Wasserberechtigte sind:

EE, Adresse 7, W, und

DD, Adresse 8, V (Objekt Adresse 5)

AA, Adresse 1, Z (Objekt Adresse 1)

BB, Adresse 2, Z (Objekt Adresse 2)

CC, Adresse 9, U (Objekt Adresse 6)

Das Wasserbenutzungsrecht der KK – deren Rechtsnachfolgerin ist LL, Adresse 4, Z, ? ist erloschen. JJ, Adresse 3, X (Objekt Adresse 10) hatte keinerlei Berechtigungen an der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der PZ */**** eingetragenen Wasserversorgungsanlage. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat dementsprechend mit Bescheid vom 01.05.2018, Zahl *****, das ursprünglich KK eingeräumte Wasserbenutzungsrecht an der unter der PZ */**** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragenen Wasserversorgungsanlage für erloschen erklärt. In diesem Bescheid erfolgte auch die Klarstellung, dass JJ über kein Wasserbenutzungsrecht an der unter der PZ */**** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragenen Wasserversorgungsanlage verfügt.

Die unter der PZ */**** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragene Trink- und Wasserversorgungsanlage bezieht ihr Wasser ? entgegen den Angaben im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.1959, Zahl *****, ? aus der auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, situierten Quelle. Die Quellfassung und Quellstube auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, befinden sich ca 150 Höhenmeter oberhalb der mit Bescheid vom 30.09.1959, Zahl *****, bewilligten Quellfassung auf dem Gst Nr **2, GB *****1 Z. Die Quellableitung verläuft von der Quellstube auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, zu dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.1959, Zahl *****, wasserrechtlich bewilligten Hochbehälter auf dem Gst Nr **2, GB *****1 Z, und quert Grundstücke, deren Eigentümer nicht die Wasserberechtigten sind. Vom Hochbehälter führen die ? bereits bewilligten ? Leitungen zu den angeführten Wohnobjekten. Lediglich das Wohnobjekt Adresse 1 verfügt zusätzlich über einen Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage, nicht aber die anderen angeführten Wohnobjekte.

Die Quellstube auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, und der Hochbehälter auf dem Gst Nr **2, GB *****1 Z, sind äußerlich betrachtet in einem einwandfreien baulichen Zustand. Die Quellstube/Quellfassung auf dem Gst Nr **2, GB *****1 Z, auf die sich der Bescheid vom 30.09.1959, Zahl *****, bezieht, entspricht nicht dem Stand der Technik.

IV.      Beweiswürdigung:

Die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.1959, Zahl *****, und vom 01.05.2018, Zahl *****, liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die an der unter der PZ */**** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y eingetragenen Wasserversorgungsanlage Berechtigten hat das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und haben diese an der mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 teilgenommen.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel, aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung betont, dass die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der PZ */**** eingetragene Wasserversorgungsanlage immer mit dem Wasser der auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, entspringenden Quelle gespeist worden sei. Die Quelle auf dem Gst Nr **2, GB *****1 Z, sei nie in einem Zusammenhang mit der eben angeführten Wasserversorgungsanlage gestanden.

Allerdings bezieht sich der Befund im wasserrechtlichen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheid vom 30.09.1959, Zahl *****, ausdrücklich auf die auf Gst Nr **2, GB *****1 Z, entspringende Quelle. So lautet der erste Satz ausdrücklich:

„Die auf Gp. **2, KG Z, entspringende Quelle wurde mittels eines 13 m langen und 2,5 bis 3,0 m tiefen Sickerschlitzes gefaßt.“

Der Befund listet auch die von der Anlage berührten Grundstücke auf, das Gst Nr **1, GB *****1 Z, wird allerdings nicht erwähnt. Der tatsächliche Bestand der von den in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Wasserberechtigten zur Versorgung von vier Wohnobjekten weicht daher vom wasserrechtlich bewilligten und überprüften Zustand ab. Dies hat der wasserfachliche Amtssachverständige GG in seiner Stellungnahme vom 13.06.2016, Zl *****, sowie in seinem Befund vom 27.04.2018, Zl *****, dargelegt und bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 erläutert. Demensprechend lauten auch die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.       Rechtslage:

1.         Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechts-gesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 9) und BGBl I Nr 155/1999 (§ 138), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Besondere Wasserbenutzungen an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern

§ 9. (…)

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(…)“

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)   eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

[…]

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

[…]“

2.         Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2017 zugestellt. Die von ihm erhobene Beschwerde vom 21.12.2017 hat er an diesem Tag und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben.

2.         In der Sache:

2.1.      Zu den Wasserbenutzungsberechtigten:

Mit Bescheid vom 30.09.1959, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Trink- und Nutzwasserversorgungs-anlage NN, Z – Boden Nr *, OO, Z – Boden Nr **, KK, Z – Boden Nr *, PP, Z – Boden Nr *, und QQ, Z – Boden, erteilt und das Wasserbenutzungsrecht an der gesamten Schüttung der auf dem Gst Nr **2, GB *****1 Z, entspringenden Quelle („RR“) verliehen. Gemäß Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.09.1959,
Zl *****, steht die wasserrechtliche Bewilligung ? und damit das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht ? „den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage“ zu.

Unter dem von der Bezirkshauptmannschaft Y im Bescheid vom 30.09.1959,
Zl *****, verwendeten Begriff „Betriebsanlage“ ist nicht nur die Wasserbenutzungsanlage selbst (Quellfassung, Hochbehälter etc), sondern sind auch jene Objekte zu verstehen, in denen das entnommene Wasser verwendet/verbraucht wird [Oberleitner/Berger, WRG ON 1.04 § 22 Rz 8 (Stand: Juli 2016, rdb.at)].

Die gegenständliche Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage dient nach wie vor der Versorgung der auf den Gste Nrn **3, **4, **5 und **6 bzw **7, alle GB *****1 Z, befindlichen Objekten Adresse 5, Adresse 1, Adresse 2 und Adresse 6. Das gemäß Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.1959, Zl *****, verliehene Wasserbenutzungsrecht ist folglich mit den angeführten Liegenschaften gemäß § 22 WRG 1959 dinglich verbunden. Wasserberechtigte sind daher die Eigentümer/Eigentümerinnen der eben angeführten Grundstücke, und zwar EE und DD (Miteigentümerinnen), AA, BB und CC.

Die im Löschungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.05.2018, Zahl *****, angeführten Personen LL und JJ sind keine Wasserberechtigten an der verfahrensgegenständlichen Trink- und Wasserversorgungsanlage.

2.2.      Zur Bewilligungspflicht:

Bestandteil der gegenständlichen Wasser- und Nutzwasserversorgungsanlage ist die Fassung einer Quelle und damit eines „aus einem Grundstück zu Tage quellenden Wassers“. Es handelt sich somit um die Benutzung eines privaten Tagwassers nach § 9 Abs 2 WRG 1959. Die mit der Benutzung dieser Quelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Anlagen-teile ? Quellfassung, Quellstube, Quellableitung, Hochbehälter und Wasserleitungen ? berühren auch Grundstücke, deren Eigentümer nicht zum Kreis der Wasserrechtsberechtigten zählen. Die gegenständliche Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage unterliegt somit der Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG 1959. Dementsprechend bedarf auch die Änderung dieser bewilligten Wasserbenutzung (Wasserbenutzungsanlage) nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs 2 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung [Oberleitner/Berger, WRG ON 1.04 § 9 Rz 18 (Stand: Juli 2016, rdb.at)].

Entgegen dem Bewilligungs- und Überprüfungsbescheid vom 30.09.1959, Zahl *****, ist Teil der derzeit betriebenen Wasserversorgungsanlage die Fassung einer auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, entspringenden Quelle einschließlich der Quellstube sowie die Quellableitung zu dem ? bereits bewilligten und für überprüft erklärten ? Hochbehälter auf dem Gst Nr **2, GB *****1 Z. Diesbezüglich weicht der tatsächliche Bestand vom bewilligten und für überprüft erklärten Bestand ab. Es wird folglich tatsächlich die „gesamte Schüttung“ der auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, entspringenden Quelle genutzt, während sich das im Bescheid aus dem Jahr 1959 umschriebene Wasserbenutzungsrecht auf die „gesamte Schüttung der Quelle“ auf dem Gst Nr **2, GB *****1 Z, erstreckt. Die vom Bescheid aus dem Jahr 1959 nicht erfassten Anlagenteile ? Quellfassung und Quellstube auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, sowie die Quellableitung von der Quellstube zum Hochbehälter ? und die nicht erfasste Nutzung der Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, unterlagen und unterliegen der Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG 1959.

2.3.      Zu den Aufträgen nach § 138 WRG 1959:

2.3.1.    Allgemeines:

Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrag setzt eine Übertretung des WRG 1959 voraus (VwGH vom 10.08.2000, Zl 2000/07/0031).

Übertretung im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 bedeutet nicht, dass nur solche Missstände nach § 138 WRG 1959 verfolgt werden können, welche zugleich einen Straftatbestand nach § 137 WRG 1959 darstellen. Als Übertretung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist daher jede Missachtung der im WRG 1959 normierten Pflichten zu verstehen [Oberleitner/Berger, WRG ON 1.04 § 138 Rz 3 (Stand: Juli 2016, rdb.at)]. Auch ist nicht erforderlich, dass die Übertretung schuldhaft begangen wird, sondern ist vielmehr ausreichend, dass der dem
WRG 1959 zuwiderlaufende Zustand objektiv verwirklich wurde (VwGH 26.01.2006, Zl 2004/07/0136). Eine Übertretung in diesem Sinne ist notwendige und hinreichende Bedingung für eine Vorgehen nach § 138 WRG 1959 [VwGH 29.10.1998, Zl 96/07/0006; Oberleitner/Berger, WRG ON 1.04 § 138 Rz 3 (Stand: Juli 2016, rdb.at)].

Bei einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Maßnahme, welche ohne eine wasserrechtlich gebotene Bewilligung durchgeführt wurde [VwGH 21.03.2002, Zl 2000/07/0056; Oberleitner/Berger, WRG ON 1.04 § 138 Rz 10 (Stand: Juli 2016, rdb.at)].

Unter diesen Neuerungsbegriff fällt nicht nur das bewilligungslose Setzen einer punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern (Aufrechterhalten und Nutzen) des durch die betreffende Maßnahme ? eventuell von Dritten ? herbeigeführten konsenslos geschaffenen Zustandes [VwGH 25.06.2015, Zl Ro 2015/07/0007; Oberleitner/Berger, WRG ON 1.04 § 138 Rz 10 (Stand: Juli 2016, rdb.at)].

Verpflichteter nach § 138 Abs 1 WRG 1959 kann nur derjenige sein, welcher die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat. Als Täter kommt grundsätzlich jeder in Betracht, der die Übertretung verursacht oder mitverursacht hat (VwGH 28.05.2014, Zl 2011/07/0267). Das heißt, Täter und damit Adressat eines wasserrechtlichen Auftrages kann im Sinne der vorstehenden Ausführungen sein, wer eigenmächtig eine Neuerung selbst gesetzt hat oder den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Folge aufrechterhält und nutzt [Oberleitner/Berger, WRG ON 1.04 § 138 Rz 19 (Stand: Juli 2016, rdb.at)].

Mit einem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 kann vorgegangen werden, wenn eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, öffentliche Interessen aber nicht beeinträchtigt werden und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von Betroffenen nicht verlangt wird. Steht hingegen fest, dass eine Neuerung Rechte Dritter verletzt oder gefährdet oder liegt ein Antrag eines Betroffenen gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 vor, so ist es unzulässig, ihre Beseitigung alternativ mit dem Einschreiten um nachträgliche Genehmigung aufzutragen.

§ 138 Abs 2 WRG 1959 bedeutet, dass die Erteilung einer Bewilligung für die eigenmächtige Neuerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es ist daher eine „Grobprüfung“ hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung durchzuführen.

2.3.2.  Schlussfolgerungen:

Die von den angeführten Wasserberechtigten genutzte Trink- und Nutzwasserversorgungs-anlage weicht maßgeblich von dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.1959, Zahl *****, wasserrechtlich bewilligten und für überprüft erklärten Bestand ab. Es wird nicht die im Bescheid aus dem Jahr 1959 angeführte Quelle auf dem Gst Nr **2, GB *****1 Z, sondern eine Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, genutzt. Aufgrund dieser von der Bewilligung abweichenden Quellfassung sind auch weitere Anlagenteile der derzeit betriebenen Wasserversorgungsanlage vom Bescheid aus dem Jahr 1959 nicht umfasst.

Die Abweichungen gegenüber dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.1959, Zahl *****, sind wasserrechtlich nicht bewilligt und folglich als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 zu qualifizieren. Die derzeitigen Wasserberechtigten haben den teils konsenslosen Zustand zwar nicht geschaffen, aber aufrechterhalten. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Wiederherstellungs-auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gegenüber den nunmehrigen Wasserberechtigten liegen somit vor. Allerdings ist die Zulässigkeit eines Alternativauftrages zu prüfen.

Die Nutzung der Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *****1 Z, erfolgt bereits seit mehreren Jahrzehnten. Die Funktionsfähigkeit der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage hat darunter nicht gelitten und hat diese abweichende Ausführung auch keine sonstigen öffentlichen Interessen beeinträchtigt. Nach dem Kenntnisstand des Landesverwaltungsgerichtes Tirol haben die von der abweichenden Ausführung betroffenen Grundeigentümer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht verlangt.

Die Voraussetzungen für einen Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 liegen somit vor.

2.4.    Ergebnis:

Die festgestellten Abweichungen gegenüber dem Bescheid aus dem Jahr 1959 sind nicht bewilligt und folglich als Übertretung des WRG 1959 zu qualifizieren. Die derzeitigen Wasserberechtigten haben diesen konsenslosen Zustand durch den Betrieb der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage in der geänderten, vom Bescheid aus dem Jahr 1959 abweichenden Form aufrechterhalten. Es ist daher rechtlich zulässig, einen auf § 138 WRG 1959 gestützten Auftrag an sie zu richten.

Im gegenständlichen Fall liegen aber die Voraussetzungen für die Erlassung eines Alternativ-auftrages nach § 138 Abs 2 WRG 1959 vor. Dementsprechend sind die Wasserberechtigten zu verpflichten, binnen einer bestimmten Frist um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Nutzung der Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *****1, sowie für die bislang nicht genehmigten Anlagenteile unter Vorlage der gemäß § 103 Abs 1 WRG 1959 erforderlichen Unterlagen, insbesondere eines Trinkwassergutachtens (vgl § 103 Abs 1 lit i WRG 1959), anzusuchen. Sollte die eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen, sind die nicht bewilligten Anlagenteile zu entfernen und ist der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.09.1959, Zahl *****, entsprechende Zustand herzustellen.

Die Beschwerde des AA war daher als unbegründet abzuweisen, der Spruch des angefochtenen Bescheides allerdings neu zu formulieren.

Der Auftrag richtet sich neben den bereits im Bescheid vom 29.11.2017, Zl LVwG-2018/37/0224-17, genannten AA, Adresse 1, Z, und BB, Adresse 2, Z, an CC, Adresse 9, U, als Rechtsnachfolgerin der FF. Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides war das Verlassenschaftsverfahren nach FF noch nicht abgeschlossen.

EE, Adresse 7, 6313 W, und DD, Adresse 8, V, sind als Miteigentümer der Liegenschaft Nr **3, GB *****1 Z (Objekt Adresse 5) Wasserberechtigte an der gegenständlichen Trink- und Nutzwasserversorgungs-anlage. Die beiden Miteigentümerinnen waren aber nicht Parteien des von der Bezirkshaupt-mannschaft Y durchgeführten Wiederherstellungsverfahrens nach § 138 WRG 1959 und wurde ihnen der angefochtene Bescheid auch nicht zugestellt. Dem Landesverwaltungs-gericht Tirol ist es daher verwehrt, in dem gegenständlichen, aufgrund des Rechtsmittels des AA, Adresse 1, Z, durchgeführten Beschwerdeverfahrens in dem neu formulierten Spruch die beiden genannten Miteigentümerinnen zu verpflichten. Dies hindert aber die Bezirkshauptmannschaft Y nicht daran, in dieser Angelegenheit ein (ergänzendes) Wiederherstellungsverfahren betreffend die beiden genannten Miteigentümerinnen abzuwickeln, da ihre Verantwortung gleich zu bewerten ist wie jene der sonstigen Wasserberechtigten [vgl dazu Oberleitner/Berger, WRG ON 1.04 § 138 Rz 23 (Stand: Juli 2016, rdb.at)]

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im Bescheid vom 01.05.2018, Zahl *****, klargestellt, dass JJ keine Berechtigte an der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der PZ */****, eingetragenen Wasserversorgungsanlage ist. Die Verpflichtung des neu formulierten Spruches richtet sich folglich nicht an JJ und ist eine Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an sie nicht erforderlich.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vordringliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war es, den Sachverhalt zu ermitteln. Bei der Auslegung der für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der §§ 9 Abs 2, 22 Abs 1 und 138 Abs 1 und 2 WRG 1959 hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den klaren Gesetzeswortlaut gestützt und sich an der zu den zitierten Bestimmungen ergangenen einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes orientiert. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren somit nicht zu beurteilen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Wasserpolizeiliche Maßnahme; Wiederherstellungsauftrag; konsensloser Zustand; Zulässigkeit eines Alternativauftrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0224.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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