TE Bvwg Beschluss 2018/7/9 W240 2199688-1

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W240 2199688-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2018, Zl. 1182089408-180175751, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2018, Zl. 1182089408-180175751, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte nach Einreise in das Bundesgebiet am 19.02.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Kategorie 1-Treffer hinsichtlich Finnland vom 06.01.2016.

Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seiner Reiseroute an, er sei über Kasachstan und Russland im Jänner 2015 nach Finnland gelangt, dort sei er bis 20.07.2017 gewesen, bis er am 21.07.2017 bis Jänner 2018 in Russland gewesen sei. Von dort aus sei er über unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe in Finnland einen negativen Bescheid erhalten und wolle bei seinem Onkel, der in Österreich über einen Asylstatus verfüge, leben.

Aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers und der konkreten Angaben zu Finnland, leitete das Bundesamt am 27.02.2018 ein Konsultationsverfahren mit Finnland gemäß Art. 18 lit. b. Dublin III-VO ein. Im Schreiben an Finnland wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer behauptete, er sei länger als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gewesen, dies habe er jedoch nicht beweisen können. Es wurde zudem darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bei einem Onkel in Österreich leben wolle, dafür würden jedoch keine Informationen vorliegen.Aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers und der konkreten Angaben zu Finnland, leitete das Bundesamt am 27.02.2018 ein Konsultationsverfahren mit Finnland gemäß Artikel 18, Litera b, Dublin III-VO ein. Im Schreiben an Finnland wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer behauptete, er sei länger als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gewesen, dies habe er jedoch nicht beweisen können. Es wurde zudem darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bei einem Onkel in Österreich leben wolle, dafür würden jedoch keine Informationen vorliegen.

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 27.02.2018 stimmte Finnland dem vorzitierten Gesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 27.02.2018 stimmte Finnland dem vorzitierten Gesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 10.04.2018 erfolgte, nach Durchführung einer Rechtsberatung, eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren durch das BFA. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe aus Russland einen "Strafzettel" [sic] vom 27.11.2017 übermittelt erhalten.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Pass gehabt, der bei den finnischen Behörden sei.

Er nehme Magenschutzmedikamente und einen Spray wegen Atemproblemen. Er sei im Lager in Österreich in Behandlung, er bekomme einen neuen Termin für weitere Untersuchungen bei einem HNO-Arzt wegen allfälliger Operationen.

Seine älteste Schwester sei in Schweden und sein Onkel in Österreich. Sein Onkel wohne in Wien, kaufe ihm Kleidung und der Beschwerdeführer erhalte von ihm Taschengeld. Von den Kindern des Onkels werde er besucht. Er habe sich ab 06.01.2016 bis 20.07.2017 in Finnland aufgehalten. Er habe eine Weile in einem Flüchtlingsheim in Finnland gelebt, dann habe er bei einem Freund gelebt. In Finnland habe er im Juli 2017 eine negative Entscheidung erhalten, dann sei er in Russland gewesen.

Befragt, was einer Überstellung nach Finnland entgegenstehe, gab der Beschwerdeführer an, er würde nach Afghanistan abgeschoben werden, wenn er nach Finnland zurückkehre. Er habe das Lager in Finnland freiwillig verlassen und habe bei einem Freund gelebt.

Der anwesende Rechtsberater führte aus, er wolle auf den Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO verweisen und beantrage eine Frist, damit noch mehr Beweismittel eingebracht werden könnten darüber, dass der Beschwerdeführer mehr als drei Monate außerhalb des Bereichs der Mitgliedstaaten gewesen sei.Der anwesende Rechtsberater führte aus, er wolle auf den Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO verweisen und beantrage eine Frist, damit noch mehr Beweismittel eingebracht werden könnten darüber, dass der Beschwerdeführer mehr als drei Monate außerhalb des Bereichs der Mitgliedstaaten gewesen sei.

Würde er nach Finnland abgeschoben werden, werde er weiter nach Afghanistan abgeschoben, dort könne er jedoch nicht leben, weil er dort gefährdet sei.

Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seiner Person folgende Dokumente in Vorlage:

  • -Strichaufzählung
    Kopie des afghanischen Reisepasses

  • -Strichaufzählung
    Kopie der Tazkira und eine Kopie der Übersetzung ins Englische

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsbestätigung eines russischen Krankenhauses vom 08.08.2017

  • -Strichaufzählung
    Mietvertrag für ein Zimmer in Russland für den Zeitraum August 2017 bis Februar 2018

  • -Strichaufzählung
    Grundbucheintrag für eine Wohnung in Russland, ausgestellt auf den Vermieter des Beschwerdeführers

  • -Strichaufzählung
    Strafanzeige der russischen Polizei vom 27.11.2017

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Finnland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Finnland zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Finnland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Finnland zulässig sei.

Gegenständlicher Bescheid enthält Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am 06.01.2016 in Finnland im Zuge einer Asylantragsstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Festgestellt werde weiters, dass sich Finnland mit Schreiben vom 27.02.2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien der afghanischen Geburtsurkunde und des afghanischen Reisepasses sei anzuführen, dass diese nicht geeignet seien, sein konkretes Alter und seine Identität festzustellen. Eine Bestätigung der Echtheit der Dokumente sowie das Original habe der Beschwerdeführer nicht beibringen können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung am 20.02.2018 sowie in der Einvernahme am 10.04.2018 angegeben, dass er Finnland am 21.07.2017 verlassen hätte und nach Russland ausgereist wäre. Dort hätte er sich bis Anfang Jänner 2018 aufgehalten. Anlässlich der Einvernahme am 10.04.2018 habe er die in unter Beweismittel im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Unterlagen vorgelegt um zu beweisen, dass er die Mitgliedsstaaten für länger als drei Monate verlassen hätte. Dazu sei grundsätzlich anzuführen, dass aufgrund der nicht nachgewiesenen Identität nicht überprüfbar sei, ob er diese in den Schriftstücken genannte Person tatsächlich sei. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er wäre im Besitz eines Strafbescheides über seinen illegalen Aufenthalt in Russland. Unter den vorgelegten Schriftstücken befinde sich jedoch keine derartige Bestätigung, sondern vielmehr eine Anzeige der russischen Polizei vom 27.11.2017, wonach der Beschwerdeführer auf einem Markt in Russland ohne Arbeitsbewilligung Früchte verkauft hätte. Dazu sei anzumerken, dass eine von einer behördlichen und/oder polizeilichen Amtshandlung in der Russischen Föderation persönlich betroffene Person wohl in der Lage sein müsste, einen Sachverhalt, welcher zu einer behördlichen und/oder polizeilichen Bestrafung geführt haben soll, entsprechend richtig und gleichbleibend anzugeben. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung - im Hinblick auf den Strafbescheid wegen illegalen Aufenthalts in der Russischen Föderation - würden laut BFA der vorgelegten Anzeige - wegen Verkaufs von Früchten ohne Arbeitsbewilligung - diametral entgegenstehen, was wiederum mit einem glaubhaften Sachverhalt nicht vereinbar sei. Zu Dokumenten, die in der Russischen Föderation ausgestellt werden, führte das BFA aus, es sei in den vorliegenden Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Russland vom 07.05.2018 nachzulesen, dass man in Russland jegliche Art von Dokumenten kaufen könne. Auslandsreisepässe seien schwieriger zu bekommen, aber man könne auch diese kaufen. Es handle sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) würden hingegen nicht selten unrichtige Angaben enthalten.Gegenständlicher Bescheid enthält Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am 06.01.2016 in Finnland im Zuge einer Asylantragsstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Festgestellt werde weiters, dass sich Finnland mit Schreiben vom 27.02.2018 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien der afghanischen Geburtsurkunde und des afghanischen Reisepasses sei anzuführen, dass diese nicht geeignet seien, sein konkretes Alter und seine Identität festzustellen. Eine Bestätigung der Echtheit der Dokumente sowie das Original habe der Beschwerdeführer nicht beibringen können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung am 20.02.2018 sowie in der Einvernahme am 10.04.2018 angegeben, dass er Finnland am 21.07.2017 verlassen hätte und nach Russland ausgereist wäre. Dort hätte er sich bis Anfang Jänner 2018 aufgehalten. Anlässlich der Einvernahme am 10.04.2018 habe er die in unter Beweismittel im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Unterlagen vorgelegt um zu beweisen, dass er die Mitgliedsstaaten für länger als drei Monate verlassen hätte. Dazu sei grundsätzlich anzuführen, dass aufgrund der nicht nachgewiesenen Identität nicht überprüfbar sei, ob er diese in den Schriftstücken genannte Person tatsächlich sei. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er wäre im Besitz eines Strafbescheides über seinen illegalen Aufenthalt in Russland. Unter den vorgelegten Schriftstücken befinde sich jedoch keine derartige Bestätigung, sondern vielmehr eine Anzeige der russischen Polizei vom 27.11.2017, wonach der Beschwerdeführer auf einem Markt in Russland ohne Arbeitsbewilligung Früchte verkauft hätte. Dazu sei anzumerken, dass eine von einer behördlichen und/oder polizeilichen Amtshandlung in der Russischen Föderation persönlich betroffene Person wohl in der Lage sein müsste, einen Sachverhalt, welcher zu einer behördlichen und/oder polizeilichen Bestrafung geführt haben soll, entsprechend richtig und gleichbleibend anzugeben. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung - im Hinblick auf den Strafbescheid wegen illegalen Aufenthalts in der Russischen Föderation - würden laut BFA der vorgelegten Anzeige - wegen Verkaufs von Früchten ohne Arbeitsbewilligung - diametral entgegenstehen, was wiederum mit einem glaubhaften Sachverhalt nicht vereinbar sei. Zu Dokumenten, die in der Russischen Föderation ausgestellt werden, führte das BFA aus, es sei in den vorliegenden Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Russland vom 07.05.2018 nachzulesen, dass man in Russland jegliche Art von Dokumenten kaufen könne. Auslandsreisepässe seien schwieriger zu bekommen, aber man könne auch diese kaufen. Es handle sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) würden hingegen nicht selten unrichtige Angaben enthalten.

Der Beschwerdeführer habe eine Bestätigung im Hinblick auf einen Mietvertrag in der Russischen Föderation von August 2017 bis Februar 2018 vorgelegt und im Verfahren behauptet, dass er im angeführten Zeitraum an der angeführten Adresse wohnhaft gewesen sei. Aus der vorgelegten Bestätigung lasse sich laut BFA nicht ableiten, dass er jedenfalls bis Februar 2018 an der angegebenen Adresse in der Russischen Föderation wohnhaft gewesen wäre. Unter diesen Umständen widerspreche es jedenfalls der Lebenserfahrung, dass eine Person, welche einen Wohnsitz dauerhaft aufgebe und sich darüber hinaus noch außer Landes begebe, persönliche Unterlagen (wie z.B. Krankenhausbestätigung, Anzeigenbestätigung) am vormaligen Wohnsitz zurücklasse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass derartige persönliche Unterlagen bei Aufgabe eines Wohnsitzes - inklusive Verlassen des Aufenthaltsstaates - wohl mitgenommen werden würden. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Verlassen der Mitgliedstaaten nicht glaubhaft sei, zumal sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe, dass seine Angaben in Widerspruch zu den vorgelegten Beweismitteln stehen würden und überdies nicht plausibel seien.

Das BFA führte aus, es sei jedenfalls zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Zuständigkeit Finnlands für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach wie vor bestehe, nachdem sich aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhalts in keinster Weise der Eintritt eines Erlöschenstatbestandes des Art. 18 der Dublin-III-VO ergebe. Es wurde vom BFA ausgeführt, dass die finnische Asylbehörde im Konsultationsverfahren auf die Angaben im Hinblick auf die behauptete Ausreise aus der Russischen Föderation hingewiesen worden sei.Das BFA führte aus, es sei jedenfalls zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Zuständigkeit Finnlands für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach wie vor bestehe, nachdem sich aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhalts in keinster Weise der Eintritt eines Erlöschenstatbestandes des Artikel 18, der Dublin-III-VO ergebe. Es wurde vom BFA ausgeführt, dass die finnische Asylbehörde im Konsultationsverfahren auf die Angaben im Hinblick auf die behauptete Ausreise aus der Russischen Föderation hingewiesen worden sei.

3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mit einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ab 21.07.2017 bis Jänner 2018 in Russland aufgehalten habe, nachdem er in Finnland gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mehrere Dokumente über seinen Aufenthalt in Russland vorgelegt. Dazu habe das BFA vorgebracht, dass grundsätzlich nicht überprüfbar sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die in den Schriftstücken genannte Person sei. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer Kopien seines afghanischen Reisepasses und seiner Geburtsurkunde vorgelegt habe. Das Original dieses Reisepasses befinde sich überdies bei den finnischen Behörden in Verwahrung, wodurch der Beschwerdeführer seine Identität zumindest glaubhaft gemacht habe. Weiters führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung davon gesprochen habe über einen Strafbescheid wegen illegalem Aufenthalts in Russland zu verfügen, es sei jedoch laut Übersetzung um eine Anzeige, wonach der Beschwerdeführer auf einem Markt in Russland ohne Arbeitsbewilligung Früchte verkauft habe, was laut Ausführungen des BFA dem Vorbringen des Beschwerdeführers diametral entgegenstünde. Dem sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführe keine Arbeitsbewilligung habe, weil er sich illegal in Russland aufgehalten habe. Der illegale Aufenthalt sei somit kausal für die Anzeige, weshalb dies vom Beschwerdeführer so aufgefasst worden sei. Das BFA habe im angefochtenen Bescheid zudem einen Auszug aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation eingefügt, wonach man in Russland Fälschungen von Dokumenten anfertigen lassen könne. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass diese Ausführungen die russischen Kaukasusrepubliken betreffen, der Beschwerdeführer jedoch im Föderationskreis Wolga gelebt habe. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass man sich für eine Vielzahl von Länder Dokumente fälschen lassen könne, dies bedeute jedoch nicht, dass automatisch alle Dokumente, die aus diesen Ländern vorgelegt würden, auch tatsächlich gefälscht wären. Dem Hinweis des BFA, dass Finnland Wiederaufnahmegesuch im Rahmen des Konsultationsverfahren über die Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Russland informiert worden seien, sei jedoch entgegenzuhalten, dass Finnland mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer diesen mehr als dreimonatigen Aufenthalt nicht habe beweisen können. Dieser Information sei jedoch wiederum entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrere russische Dokumente über seinen Aufenthalt in Russland vorgelegt habe. Im gegenständlichen Fall sei daher der zuständigkeitsbeendende Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO eingetreten, weil der Beschwerdeführer für mindestens drei Monate das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe.3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mit einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ab 21.07.2017 bis Jänner 2018 in Russland aufgehalten habe, nachdem er in Finnland gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mehrere Dokumente über seinen Aufenthalt in Russland vorgelegt. Dazu habe das BFA vorgebracht, dass grundsätzlich nicht überprüfbar sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die in den Schriftstücken genannte Person sei. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer Kopien seines afghanischen Reisepasses und seiner Geburtsurkunde vorgelegt habe. Das Original dieses Reisepasses befinde sich überdies bei den finnischen Behörden in Verwahrung, wodurch der Beschwerdeführer seine Identität zumindest glaubhaft gemacht habe. Weiters führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung davon gesprochen habe über einen Strafbescheid wegen illegalem Aufenthalts in Russland zu verfügen, es sei jedoch laut Übersetzung um eine Anzeige, wonach der Beschwerdeführer auf einem Markt in Russland ohne Arbeitsbewilligung Früchte verkauft habe, was laut Ausführungen des BFA dem Vorbringen des Beschwerdeführers diametral entgegenstünde. Dem sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführe keine Arbeitsbewilligung habe, weil er sich illegal in Russland aufgehalten habe. Der illegale Aufenthalt sei somit kausal für die Anzeige, weshalb dies vom Beschwerdeführer so aufgefasst worden sei. Das BFA habe im angefochtenen Bescheid zudem einen Auszug aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation eingefügt, wonach man in Russland Fälschungen von Dokumenten anfertigen lassen könne. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass diese Ausführungen die russischen Kaukasusrepubliken betreffen, der Beschwerdeführer jedoch im Föderationskreis Wolga gelebt habe. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass man sich für eine Vielzahl von Länder Dokumente fälschen lassen könne, dies bedeute jedoch nicht, dass automatisch alle Dokumente, die aus diesen Ländern vorgelegt würden, auch tatsächlich gefälscht wären. Dem Hinweis des BFA, dass Finnland Wiederaufnahmegesuch im Rahmen des Konsultationsverfahren über die Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Russland informiert worden seien, sei jedoch entgegenzuhalten, dass Finnland mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer diesen mehr als dreimonatigen Aufenthalt nicht habe beweisen können. Dieser Information sei jedoch wiederum entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrere russische Dokumente über seinen Aufenthalt in Russland vorgelegt habe. Im gegenständlichen Fall sei daher der zuständigkeitsbeendende Tatbestand des Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO eingetreten, weil der Beschwerdeführer für mindestens drei Monate das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren wiederholt ausdrücklich angegeben hat, er habe sich nach seinem Aufenthalt in Finnland für mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten befunden, konkret ab 21.07.2017 bis Jänner 2018 in Russland. Diese im Rahmen der Erstbefragung und im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA getätigte Ausführung war gleichbleibend und hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich auch diverse Unterlagen über seinen Aufenthalt in Russland vorgelegt. Dennoch wurde die gleichbleibende Behauptung des Beschwerdeführers, welche durch Unterlangen untermauert wurde, vom BFA in der nunmehr angefochtenen Entscheidung in Abrede gestellt, da das BFA die vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichenden Beweis eingeordnet hat.

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid unnachvollziehbare bzw. aktenwidrige Feststellungen getroffen, wonach zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass die Zuständigkeit Finnlands für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach wie vor bestehe, nachdem sich aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhalts in keinster Weise der Eintritt eines Erlöschenstatbestandes des Art. 18 der Dublin-III-VO ergeben habe.Das BFA hat im angefochtenen Bescheid unnachvollziehbare bzw. aktenwidrige Feststellungen getroffen, wonach zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass die Zuständigkeit Finnlands für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach wie vor bestehe, nachdem sich aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhalts in keinster Weise der Eintritt eines Erlöschenstatbestandes des Artikel 18, der Dublin-III-VO ergeben habe.

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und können die beweiswürdigenden Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich sämtlich aus dem Akt des BFA, insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahmen und in der Beschwerde, aus den vorgelegten Unterlagen sowie aus der angefochtenen Entscheidung selbst.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[ ... ]

KAPITEL VKAPITEL römisch fünf

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-6

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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