TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 W240 2191285-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W240 2191289-2/3E

W240 2191285-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von XXXX, beide StA. Aserbaidschan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zlen 1.)1176861607-171394560, und 2.) 1176861400-171394578, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von römisch 40 , beide StA. Aserbaidschan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zlen 1.)1176861607-171394560, und 2.) 1176861400-171394578, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind beide Staatsangehörige von Aserbaidschan und stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer verfügten laut VIS-Abfrage über ein vom 17.10.2017 bis 08.11.2017 ausgestelltes und ein von 23.11.2017 bis 15.12.2017 gültiges Schengen-Visum, ausgestellt am 10.11.2017 vom italienischen Außenministerium in Baku, Aserbaidschan.

Am 16.12.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer erstbefragt und gab an, dass er mit seinem minderjährigen Sohn (dem Zweitbeschwerdeführer) nach Österreich gelangt sei und in Österreich seine namentlich genannte 17jährige Tochter lebe. In Österreich würde auch seine Ex-Ehefrau leben und er würde sich mit ihr wieder verstehen. Die Beschwerdeführer seien über Ungarn, wo sie rund zwei Wochen aufhältig gewesen seien, nach Österreich gelangt. Der Erstbeschwerdeführer sei nach Österreich gereist, weil er zu seiner Ex-Ehefrau, zu seinem Kind und zu seinem Enkelkind gewollt hätte.

Im Akt liegen die mit 17.11.2014 datierten Einvernahmeprotokolle der angeblichen Ex-Ehefrau XXXX und deren Ex-Ehemann XXXX sowie eine am XXXX in Wien ausgestellte Heiratsurkunde, welche die Eheschließung der zwei vorzitierten Personen am XXXX in Baku bestätigt. XXXX wurde mit Entscheidung vom 16.04.2017 in Österreich der Asylstatus zuerkannt, wie sich aus dem eingeholten GVS-Auszug ergibt.Im Akt liegen die mit 17.11.2014 datierten Einvernahmeprotokolle der angeblichen Ex-Ehefrau römisch 40 und deren Ex-Ehemann römisch 40 sowie eine am römisch 40 in Wien ausgestellte Heiratsurkunde, welche die Eheschließung der zwei vorzitierten Personen am römisch 40 in Baku bestätigt. römisch 40 wurde mit Entscheidung vom 16.04.2017 in Österreich der Asylstatus zuerkannt, wie sich aus dem eingeholten GVS-Auszug ergibt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.12.2017 betreffend die Beschwerdeführer ein auf Art. 12 Abs. 4 so der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.12.2017 betreffend die Beschwerdeführer ein auf Artikel 12, Absatz 4, so der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.

Italien ließ das Ersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 22.02.2018 teilte die österreichische Dublin-Behörde der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren beider Beschwerdeführer zuständig sei.Italien ließ das Ersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 22.02.2018 teilte die österreichische Dublin-Behörde der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren beider Beschwerdeführer zuständig sei.

Am 08.03.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer einer weiteren Befragung durch das Bundesamt unterzogen. Er gab im Wesentlichen an, dass seine Angaben auch für seinen mitgereisten minderjährigen Sohn gelten würden. Er sei gesund.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass seine Tochter, geb. XXXX, und sein Enkel auch in Österreich leben würden. Auch seine Ex-Ehefrau XXXX, mit der er seit XXXX wieder verheiratet sei, lebe in Österreich. Zudem würden seine Schwiegereltern sowie sein Schwager und seine Schwägerin in Österreich leben. Er habe mit allen einen sehr guten Kontakt, er wohne bei seiner Frau, für deren Wohnung er aufkomme. Er habe seine Ehefrau und seine Tochter über Facebook gefunden, sie hätten über Skype und whatsapp Kontakt gehalten, im September 2000 sei der letzte persönliche Kontakt erfolgt und sei die Familie geflüchtet, weil der Vater politische Probleme gehabt hätte. Die Mutter des mitgereisten Zweitbeschwerdeführers habe zuletzt in Baku gelebt, er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalte. Vor sechs bis sieben Jahren habe sie dem Erstbeschwerdeführer den Zweitbeschwerdeführer überlassen. Der Erstbeschwerdeführer sei 1997 mit seiner Frau einmal in Deutschland gewesen. 2000 seien sie nach Aserbaidschan zurückgekehrt, sonst habe er sich nicht um ein Visum für die EU bemüht. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er nicht über ein österreichisches Visum, sondern ein italienisches Visum verfügt habe. Er habe erst bei der österreichischen Polizei erfahren, dass er ein italienisches Visum habe.Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass seine Tochter, geb. römisch 40 , und sein Enkel auch in Österreich leben würden. Auch seine Ex-Ehefrau römisch 40 , mit der er seit römisch 40 wieder verheiratet sei, lebe in Österreich. Zudem würden seine Schwiegereltern sowie sein Schwager und seine Schwägerin in Österreich leben. Er habe mit allen einen sehr guten Kontakt, er wohne bei seiner Frau, für deren Wohnung er aufkomme. Er habe seine Ehefrau und seine Tochter über Facebook gefunden, sie hätten über Skype und whatsapp Kontakt gehalten, im September 2000 sei der letzte persönliche Kontakt erfolgt und sei die Familie geflüchtet, weil der Vater politische Probleme gehabt hätte. Die Mutter des mitgereisten Zweitbeschwerdeführers habe zuletzt in Baku gelebt, er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalte. Vor sechs bis sieben Jahren habe sie dem Erstbeschwerdeführer den Zweitbeschwerdeführer überlassen. Der Erstbeschwerdeführer sei 1997 mit seiner Frau einmal in Deutschland gewesen. 2000 seien sie nach Aserbaidschan zurückgekehrt, sonst habe er sich nicht um ein Visum für die EU bemüht. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er nicht über ein österreichisches Visum, sondern ein italienisches Visum verfügt habe. Er habe erst bei der österreichischen Polizei erfahren, dass er ein italienisches Visum habe.

Er wolle nicht nach Italien, da seine Frau, seine Tochter und sein Enkelkind in Österreich seien und er wolle in Österreich bleiben mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Seine jetzige Ehefrau habe er 1995 geheiratet, 1997 seien sie nach Deutschland und 2000 wieder nach Aserbaidschan. Im September sei er aus beruflichen Gründen nach Russland, dort inhaftiert worden. Bis 2003 habe er telefonischen Kontakt gehalten, seither sei es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Als er im Jahr 2004 seine Mutter kontaktierte, habe sie ihm mitgeteilt, dass seine Frau mit deren Eltern geflüchtet sei. Seine Frau habe sich in Abwesenheit scheiden lassen im Jahr 2004.

Die Rechtsberaterin gab an, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers in Österreich asylberechtigt sei und über einen Konventionsreisepass verfüge. Gemäß Art. 9 der Dublin III-VO sei daher Österreich für die Prüfung des Antrages zuständig, die Zulassung des Verfahrens wurde beantragt.Die Rechtsberaterin gab an, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers in Österreich asylberechtigt sei und über einen Konventionsreisepass verfüge. Gemäß Artikel 9, der Dublin III-VO sei daher Österreich für die Prüfung des Antrages zuständig, die Zulassung des Verfahrens wurde beantragt.

Vorgelegt wurde der ZMR-Auszug des Erstbeschwerdeführers, wonach dieser an derselben Adresse wie seine Ehefrau XXXX seit XXXX gemeldet ist. Vorgelegt wurde weiters der Konventionsreisepass der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde über die Heirat mit XXXXam XXXX, ausgestellt von einem österreichischen Standesamt, vor.Vorgelegt wurde der ZMR-Auszug des Erstbeschwerdeführers, wonach dieser an derselben Adresse wie seine Ehefrau römisch 40 seit römisch 40 gemeldet ist. Vorgelegt wurde weiters der Konventionsreisepass der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde über die Heirat mit XXXXam römisch 40 , ausgestellt von einem österreichischen Standesamt, vor.

2. Mit Bescheiden vom 15.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm Art 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheiden vom 15.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Beweiswürdigend wurde insbesondere vom BFA im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, zu seiner Ex-Ehefrau zu wollen, weil sie sich wieder vertragen würden. In Österreich würde sich auch die Tochter XXXX, und sein Enkelkind aufhalten. Am 16.01.2018 sei eine Mitteilung über die beabsichtigte Eheschließung am XXXX zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau XXXX, geb. XXXX, beim BFA eingelangt. In der Einvernahme vor dem BFA habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass er und seine Ex-Ehefrau wieder geheiratet hätten. Dazu wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX vor einem österreichischen Standesamt geheiratet habe.Beweiswürdigend wurde insbesondere vom BFA im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, zu seiner Ex-Ehefrau zu wollen, weil sie sich wieder vertragen würden. In Österreich würde sich auch die Tochter römisch 40 , und sein Enkelkind aufhalten. Am 16.01.2018 sei eine Mitteilung über die beabsichtigte Eheschließung am römisch 40 zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau römisch 40 , geb. römisch 40 , beim BFA eingelangt. In der Einvernahme vor dem BFA habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass er und seine Ex-Ehefrau wieder geheiratet hätten. Dazu wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 vor einem österreichischen Standesamt geheiratet habe.

Weiters habe der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass sich seine Frau (vermutlich) im Jahr 2004 von ihm habe scheiden lassen. Der letzte telefonische Kontakt zu seiner Ehefrau sei 2003 gewesen. Er habe erstmals im Jahr 1995 geheiratet. Er habe erst wieder Kontakt zur nunmehrigen Ehefrau gehabt, nachdem er sie über Facebook gefunden hätte. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA habe die Rechtsberaterin vorgebracht, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers in Österreich asylberechtigt sei und über einen Konventionsreisepass verfügt. Gemäß Art. 9 der Dublin Verordnung sei deshalb Österreich für die Prüfung des Antrages zuständig. Aus diesem Grund habe die Rechtberatung die Zulassung des Verfahrens beantragt. Aus den Akten von Frau XXXX, IFA Zahl:Weiters habe der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass sich seine Frau (vermutlich) im Jahr 2004 von ihm habe scheiden lassen. Der letzte telefonische Kontakt zu seiner Ehefrau sei 2003 gewesen. Er habe erstmals im Jahr 1995 geheiratet. Er habe erst wieder Kontakt zur nunmehrigen Ehefrau gehabt, nachdem er sie über Facebook gefunden hätte. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA habe die Rechtsberaterin vorgebracht, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers in Österreich asylberechtigt sei und über einen Konventionsreisepass verfügt. Gemäß Artikel 9, der Dublin Verordnung sei deshalb Österreich für die Prüfung des Antrages zuständig. Aus diesem Grund habe die Rechtberatung die Zulassung des Verfahrens beantragt. Aus den Akten von Frau römisch 40 , IFA Zahl:

74159908, gehe aus der Einvernahme vom 17.11.2004 hervor, dass diese im Jahr 1995 oder 1996 Hr. XXXX IFA Zahl: 741759810 geheiratet habe.74159908, gehe aus der Einvernahme vom 17.11.2004 hervor, dass diese im Jahr 1995 oder 1996 Hr. römisch 40 IFA Zahl: 741759810 geheiratet habe.

Aus den Akten von Herrn XXXX IFA Zahl: 741759810 gehe aus einer Einvernahme vom 17.11.2004 hervor, dass dieser Frau XXXX im Jahr 1998 geheiratet habe. Aus den Akten von Frau XXXX, IFA Zahl:Aus den Akten von Herrn römisch 40 IFA Zahl: 741759810 gehe aus einer Einvernahme vom 17.11.2004 hervor, dass dieser Frau römisch 40 im Jahr 1998 geheiratet habe. Aus den Akten von Frau römisch 40 , IFA Zahl:

741760005, gehe aus einer Einvernahme vom 02.09.2004 hervor, dass sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer vierjährigen Schwester unterwegs sei. Aus diesen Einvernahmen würden keinerlei Angaben hervorgehen, welche die Vaterschaft von Frau XXXX, bestätigen würden. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater von Frau XXXX, sei. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er deshalb nach Österreich gekommen sei, weil er bei seiner nunmehrigen nochmals geehelichten Frau und den Kindern und dem Enkelkind bleiben wolle, als auch zum Vorbringen der Rechtsberatung, dass gem. Art. 9 Dublin Verordnung Österreich für die Prüfung zuständig sei und deshalb die Rechtsberatung die Zulassung des Verfahrens beantragt habe, sei festzuhalten, dass sich die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bereits vor rund 14 Jahren vom Erstbeschwerdeführer habe scheiden lassen und er seinen eigenen Angaben zufolge von 2003 bis der Erstbeschwerdeführer die Frau über Facebook wieder gefunden hätte, keinerlei Kontakt bestanden habe. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Angaben in völligem Widerspruch zu den oben beschriebenen Angaben von Frau XXXX stehen würden. Weiters sei festzuhalten, dass ein Familienleben vor der Einreise am 16.12.2017 nicht bestanden habe und die angeblich "erneute" Eheschließung am XXXX erfolgt sei. Damit habe gem. § 2 Abs. 22 AsylG dem Antrag der Rechtsberaterin nicht Folge geleistet werden können. Somit habe zumindest seit 2004 bis zur Einreise nach Österreich kein Familienleben mit Frau XXXX, als auch zur angeblichen Tochter XXXX, bestanden. Weiters sei festzuhalten, dass die angebliche Tochter XXXX nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter Frau XXXX lebe, sondern gemäß Auszüge aus dem Zentralen Melderegister mit Hr. XXXX, und deren beider Kinder seit 24.08.2016 in einem eigenständigen Haushalt lebe. Sofern der Erstbeschwerdeführer nunmehr den Aufenthalt in Österreich mit der neuerlichen Eheschließung mit Frau XXXX, begründe und verfestigen wolle, sei festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens hätte klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle einer zurück- oder abweisenden Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein würde. Ihm hätte der Umstand bekannt sein müssen, dass diese Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen, sondern die realistische Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der vorübergehend legale Aufenthalt durch die Erschöpfung des Instanzenzuges beendet werde. Dass dies der Fall sei, sei Frau XXXX und dem Erstbeschwerdeführer bereits bei der Schließung der Ehe am XXXX bekannt gewesen bzw. habe bei gehöriger Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, sodass sich der Erstbeschwerdeführer zumindest latent bewusst hierauf eingelassen habe.741760005, gehe aus einer Einvernahme vom 02.09.2004 hervor, dass sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer vierjährigen Schwester unterwegs sei. Aus diesen Einvernahmen würden keinerlei Angaben hervorgehen, welche die Vaterschaft von Frau römisch 40 , bestätigen würden. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater von Frau römisch 40 , sei. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er deshalb nach Österreich gekommen sei, weil er bei seiner nunmehrigen nochmals geehelichten Frau und den Kindern und dem Enkelkind bleiben wolle, als auch zum Vorbringen der Rechtsberatung, dass gem. Artikel 9, Dublin Verordnung Österreich für die Prüfung zuständig sei und deshalb die Rechtsberatung die Zulassung des Verfahrens beantragt habe, sei festzuhalten, dass sich die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bereits vor rund 14 Jahren vom Erstbeschwerdeführer habe scheiden lassen und er seinen eigenen Angaben zufolge von 2003 bis der Erstbeschwerdeführer die Frau über Facebook wieder gefunden hätte, keinerlei Kontakt bestanden habe. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Angaben in völligem Widerspruch zu den oben beschriebenen Angaben von Frau römisch 40 stehen würden. Weiters sei festzuhalten, dass ein Familienleben vor der Einreise am 16.12.2017 nicht bestanden habe und die angeblich "erneute" Eheschließung am römisch 40 erfolgt sei. Damit habe gem. Paragraph 2, Absatz 22, AsylG dem Antrag der Rechtsberaterin nicht Folge geleistet werden können. Somit habe zumindest seit 2004 bis zur Einreise nach Österreich kein Familienleben mit Frau römisch 40 , als auch zur angeblichen Tochter römisch 40 , bestanden. Weiters sei festzuhalten, dass die angebliche Tochter römisch 40 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter Frau römisch 40 lebe, sondern gemäß Auszüge aus dem Zentralen Melderegister mit Hr. römisch 40 , und deren beider Kinder seit 24.08.2016 in einem eigenständigen Haushalt lebe. Sofern der Erstbeschwerdeführer nunmehr den Aufenthalt in Österreich mit der neuerlichen Eheschließung mit Frau römisch 40 , begründe und verfestigen wolle, sei festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens hätte klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle einer zurück- oder abweisenden Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein würde. Ihm hätte der Umstand bekannt sein müssen, dass diese Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen, sondern die realistische Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der vorübergehend legale Aufenthalt durch die Erschöpfung des Instanzenzuges beendet werde. Dass dies der Fall sei, sei Frau römisch 40 und dem Erstbeschwerdeführer bereits bei der Schließung der Ehe am römisch 40 bekannt gewesen bzw. habe bei gehöriger Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, sodass sich der Erstbeschwerdeführer zumindest latent bewusst hierauf eingelassen habe.

3. Gegen die Bescheide richtet sich die binnen offener Frist eingebrachten Beschwerden, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei ein Faktum, dass die gegenständliche Entscheidung einen vehementen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer darstelle. Es sei keine Interessensabwägung erfolgt, die Nichtvornahme einer Interessensabwägung bzw. die Berücksichtigung der in der Familie bestehenden Interessen des Erstbeschwerdeführers stelle einen Verstoß gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Das BFA habe keine relevanten Feststellungen hinsichtlich des § 66 FPG getroffen. Der Erstbeschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehefrau, der Flüchtlingseigenschaft zukomme, und der gemeinsamen Tochter und dem Enkelkind sowie dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer an einer Adresse ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Der Erstbeschwerdeführer führe mit seiner Familie ein homogenes Ehe- und Familienleben. Neben seinen Verwandten in der Kernfamilie seien zudem noch die Schwägerin sowie deren Ehegatte und seine Schwiegereltern neben zahlreichen Onkeln und Tanten seiner Gattin in Österreich wohnhaft. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedenfalls das Asylverfahren im Bundesgebiet der Republik Österreich zugelassen werden müssen. Die entsprechenden Angaben des Erstbeschwerdeführers seien seitens des BFA nur unzureichend berücksichtigt worden und nicht in der Entscheidungsfindung zugunsten des Erstbeschwerdeführers zugrunde gelegt worden. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers niederschriftlich einzuvernehmen, um sich persönlich einen Eindruck darüber zu verschaffen, dass gegenständlicher Eingriff einen vehementen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle. Es wurde die Stattgabe der Beschwerde beantragt.Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei ein Faktum, dass die gegenständliche Entscheidung einen vehementen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer darstelle. Es sei keine Interessensabwägung erfolgt, die Nichtvornahme einer Interessensabwägung bzw. die Berücksichtigung der in der Familie bestehenden Interessen des Erstbeschwerdeführers stelle einen Verstoß gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Das BFA habe keine relevanten Feststellungen hinsichtlich des Paragraph 66, FPG getroffen. Der Erstbeschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehefrau, der Flüchtlingseigenschaft zukomme, und der gemeinsamen Tochter und dem Enkelkind sowie dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer an einer Adresse ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Der Erstbeschwerdeführer führe mit seiner Familie ein homogenes Ehe- und Familienleben. Neben seinen Verwandten in der Kernfamilie seien zudem noch die Schwägerin sowie deren Ehegatte und seine Schwiegereltern neben zahlreichen Onkeln und Tanten seiner Gattin in Österreich wohnhaft. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedenfalls das Asylverfahren im Bundesgebiet der Republik Österreich zugelassen werden müssen. Die entsprechenden Angaben des Erstbeschwerdeführers seien seitens des BFA nur unzureichend berücksichtigt worden und nicht in der Entscheidungsfindung zugunsten des Erstbeschwerdeführers zugrunde gelegt worden. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers niederschriftlich einzuvernehmen, um sich persönlich einen Eindruck darüber zu verschaffen, dass gegenständlicher Eingriff einen vehementen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle. Es wurde die Stattgabe der Beschwerde beantragt.

4. Mit Entscheidung des BVwG vom 10.04.2018 wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des BFA vom 15.03.2018 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt wie folgt:

"(...)

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im betreffenden Verfahren das Bestehen eines Familienverhältnisses dargelegt, der eine Zuständigkeit Österreichs aufbauend auf den Bestimmungen des Art. 9 Dublin III-VO indizieren könnte. Die Rechtsberaterin stellte bei der Einvernahme vor dem BFA den Antrag, das Verfahren zuzulassen wegen Art. 9 Dublin III-VO. Entsprechende lückenlose Abklärungen des gegenständlichen Familienverhältnisses bzw. abschließende Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines solcherart Sachverhaltes als Erklärung, warum mit einer Nichtanwendung dieser Bestimmung vom BFA-VG vorgegangen wurde, sind dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht schlüssig nachvollziehbar zu entnehmen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass im Kommentar zu Artikel 9 ausgeführt wird, die Einschränkung in der Definition des Art 2 lit g („sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat") gilt für Artikel 9 nicht, „d.h. es ist das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (...) ausschlaggebend ." Der Zeitpunkt der Asylantragstellung im Fall des Erstbeschwerdeführers war im gegenständlichen Fall der 16.12.2017 und die vorgelegte Heiratsurkunde weist als Heiratsdatum denXXXX auf, weshalb Österreich für die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz aufgrund der im XXXX 2018 geschlossenen Ehe nicht gemäß Art 9 Dublin III VO zuständig ist. Ein Familienverhältnis, das erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, zB durch Eheschließung, Adoption oder Bestellung zum Vormund nach der ersten Asylantragstellung ist für Art. 9 irrelevant, kann allerdings unter Art. 17 Abs. 2 beachtlich sein. Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch zu überprüfen, ob ein derartiges Familienverhältnis beispielsweise zur angeblichen 17jährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers besteht.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im betreffenden Verfahren das Bestehen eines Familienverhältnisses dargelegt, der eine Zuständigkeit Österreichs aufbauend auf den Bestimmungen des Artikel 9, Dublin III-VO indizieren könnte. Die Rechtsberaterin stellte bei der Einvernahme vor dem BFA den Antrag, das Verfahren zuzulassen wegen Artikel 9, Dublin III-VO. Entsprechende lückenlose Abklärungen des gegenständlichen Familienverhältnisses bzw. abschließende Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines solcherart Sachverhaltes als Erklärung, warum mit einer Nichtanwendung dieser Bestimmung vom BFA-VG vorgegangen wurde, sind dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht schlüssig nachvollziehbar zu entnehmen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass im Kommentar zu Artikel 9 ausgeführt wird, die Einschränkung in der Definition des Artikel 2, Litera g, („sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat") gilt für Artikel 9 nicht, „d.h. es ist das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (...) ausschlaggebend ." Der Zeitpunkt der Asylantragstellung im Fall des Erstbeschwerdeführers war im gegenständlichen Fall der 16.12.2017 und die vorgelegte Heiratsurkunde weist als Heiratsdatum denXXXX auf, weshalb Österreich für die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz aufgrund der im römisch 40 2018 geschlossenen Ehe nicht gemäß Artikel 9, Dublin römisch drei VO zuständig ist. Ein Familienverhältnis, das erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, zB durch Eheschließung, Adoption oder Bestellung zum Vormund nach der ersten Asylantragstellung ist für Artikel 9, irrelevant, kann allerdings unter Artikel 17, Absatz 2, beachtlich sein. Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch zu überprüfen, ob ein derartiges Familienverhältnis beispielsweise zur angeblichen 17jährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers besteht.

Entsprechende lückenlose Abklärungen des gegenständlichen Familienverhältnisses bzw. abschließende Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Sachverhaltes als Erklärung, warum mit einer Nichtanwendung dieser Bestimmung vom BFA-VG vorgegangen wurde, sind gegenständlichem Verwaltungsakt nicht schlüssig nachvollziehbar zu entnehmen.

Schließlich hat die belangte Behörde auch keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage unternommen, ob die Durchsetzung der von ihr angenommenen Zuständigkeit der Bundesrepublik Italien im konkreten Fall der Beschwerdeführer nicht doch im Sinne von Art. 17 Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK wegen des Vorliegens besonderer und exzeptioneller familiärer Umstände begründen würde.Schließlich hat die belangte Behörde auch keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage unternommen, ob die Durchsetzung der von ihr angenommenen Zuständigkeit der Bundesrepublik Italien im konkreten Fall der Beschwerdeführer nicht doch im Sinne von Artikel 17, Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK wegen des Vorliegens besonderer und exzeptioneller familiärer Umstände begründen würde.

Erst nach einer solcherart umfassenden aktualisierten Abklärung und neuerlichen Behandlung kann auf diese Informationen aufbauend das Bundesverwaltungsgericht bei allfälliger neuerlicher Befassung seiner nachgeordneten Überprüfungsfunktion nachkommen.

(...)"

Am XXXX wurde die in Österreich standesamtlich geheiratete Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und seine in Österreich lebende zum Zeitpunkt der Einvernahme minderjährige (jedoch fast 18jährige) Tochter XXXX durch das Bundesamt einer Einvernahme als Zeugen unterzogen.Am römisch 40 wurde die in Österreich standesamtlich geheiratete Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und seine in Österreich lebende zum Zeitpunkt der Einvernahme minderjährige (jedoch fast 18jährige) Tochter römisch 40 durch das Bundesamt einer Einvernahme als Zeugen unterzogen.

Die in Österreich standesamtlich geheiratete Ehefrau gab insbesondere an, sie habe einen Asylstatus in Österreich. Sie habe eine Tochter namens XXXXund einen Sohn namens XXXX. Ihr Sohn lebe mit ihr, ihre Tochter sei verheiratet und lebe zusammen mit ihrem Mann und deren zwei Kinder in einem eigenen Haushalt. Den Erstbeschwerdeführer habe sie in Österreich geheiratet. Sie habe ihn bereits vor 22 Jahren kennengelernt und habe mit diesem sechs Jahre in Aserbaidschan zusammengelebt. Ungefähr 1995 habe sie den Erstbeschwerdeführer in Aserbaidschan geheiratet, sie seien ab 1995 bis 2001 verheiratet gewesen. Zusammengelebt hätten sie ab 1995 bis 1997 und danach bis zum Jahr 2000 in Deutschland. Sie sei danach mit dem Erstbeschwerdeführer nach Aserbaidschan zurückgegangen und hätten dort ihre nunmehrige Tochter XXXX adoptiert. Ende 2003 oder Anfang 2004 habe sie sich vom Erstbeschwerdeführer getrennt. Es gebe keine Heiratsurkunde über ihre erste Ehe, da sie damals erst 15 Jahre alt gewesen sei. Der Kontakt zum Erstbeschwerdeführer sei im September 2003 abgebrochen, als er nach Russland gegangen sei. Es gebe auch keine Scheidungsurkunde.Die in Österreich standesamtlich geheiratete Ehefrau gab insbesondere an, sie habe einen Asylstatus in Österreich. Sie habe eine Tochter namens XXXXund einen Sohn namens römisch 40 . Ihr Sohn lebe mit ihr, ihre Tochter sei verheiratet und lebe zusammen mit ihrem Mann und deren zwei Kinder in einem eigenen Haushalt. Den Erstbeschwerdeführer habe sie in Österreich geheiratet. Sie habe ihn bereits vor 22 Jahren kennengelernt und habe mit diesem sechs Jahre in Aserbaidschan zusammengelebt. Ungefähr 1995 habe sie den Erstbeschwerdeführer in Aserbaidschan geheiratet, sie seien ab 1995 bis 2001 verheiratet gewesen. Zusammengelebt hätten sie ab 1995 bis 1997 und danach bis zum Jahr 2000 in Deutschland. Sie sei danach mit dem Erstbeschwerdeführer nach Aserbaidschan zurückgegangen und hätten dort ihre nunmehrige Tochter römisch 40 adoptiert. Ende 2003 oder Anfang 2004 habe sie sich vom Erstbeschwerdeführer getrennt. Es gebe keine Heiratsurkunde über ihre erste Ehe, da sie damals erst 15 Jahre alt gewesen sei. Der Kontakt zum Erstbeschwerdeführer sei im September 2003 abgebrochen, als er nach Russland gegangen sei. Es gebe auch keine Scheidungsurkunde.

Befragt, wann sie ihren zweiten Mann XXXX, den Vater ihrer Aoptivtochter, kennengelernt hätten, gab die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers an, sie habe diesen im Jahr 2003 kennengelernt und im Sommer 2003 geheiratet.Befragt, wann sie ihren zweiten Mann römisch 40 , den Vater ihrer Aoptivtochter, kennengelernt hätten, gab die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers an, sie habe diesen im Jahr 2003 kennengelernt und im Sommer 2003 geheiratet.

Auf Vorhalt, dass ihr Ex-Ehemann XXXX in dessen Asylverfahren 2004 angegeben hatte, sie hätten im Jahr 1998 geheiratet, verneinte die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers diesen Umstand und gab an, dass sie 1998 in Deutschland gewesen sei.Auf Vorhalt, dass ihr Ex-Ehemann römisch 40 in dessen Asylverfahren 2004 angegeben hatte, sie hätten im Jahr 1998 geheiratet, verneinte die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers diesen Umstand und gab an, dass sie 1998 in Deutschland gewesen sei.

Auf Vorhalt, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers in deren Asylverfahren im Jahr 2004 den Erstbeschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt hatte und auch den Erstbeschwerdeführer nie als Vater der Tochter XXXX genannt hatte, gab die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers an, ihr Ex-Ehemann dies untersagt habe.Auf Vorhalt, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers in deren Asylverfahren im Jahr 2004 den Erstbeschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt hatte und auch den Erstbeschwerdeführer nie als Vater der Tochter römisch 40 genannt hatte, gab die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers an, ihr Ex-Ehemann dies untersagt habe.

Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers legte hinsichtlich der in Österreich lebenden Tochter eine Geburtsurkunde vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass diese am XXXX geboren ist (vgl. AS 383 im Akt des Erstbeschwerdeführers) und nicht wie vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben einen Monat später geboren ist (vgl AS 5 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Als leiblicher Vater ist dort "XXXX" vermerkt und als Mutter "XXXX".Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers legte hinsichtlich der in Österreich lebenden Tochter eine Geburtsurkunde vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass diese am römisch 40 geboren ist vergleiche AS 383 im Akt des Erstbeschwerdeführers) und nicht wie vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben einen Monat später geboren ist vergleiche AS 5 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Als leiblicher Vater ist dort "XXXX" vermerkt und als Mutter "XXXX".

Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers gab befragt an, dass sie nach der Trennung bis zum Jahr 2016 keinen Kontakt mit dem Erstbeschwerdeführer gehabt hätte.

Die neuerliche Kontaktaufnahme mit dem Erstbeschwerdeführer sei zufällig über facebook erfolgt, der Erstbeschwerdeführer hätte sie über facebook wiedergefunden.

Der Erstbeschwerdeführer bezahlte bzw. bezahle keinen Unterhalt für die Tochter. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers würde ihren Lebensunterhalt damit bestreiten, dass die Ehefrau als Kindergartenhelferin und als Reinigungsgeld Geld verdiene. Sie würde in einer Mietwohnung leben, welche 56 Quadratmeter groß sei.

Die Tochter XXXX gab im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am XXXX im Wesentlichen an, sie verfüge in Österreich über einen Asylstatus. Sie werde in einem XXXX 18 Jahre alt und werde an ihrem 18. Geburtstag heiraten. Sie führe ein gutes Familienleben mit ihrem Partner und ihren zwei Kindern in einer 35 Quadratmeter großen Wohnung. Sie lebe nicht mit den zwei Beschwerdeführern im gleichen Haushalt. Befragt nach dem Erstbeschwerdeführer gab die Tochter an, dass dies ihr leiblicher Vater sei. Sie wisse davon, seit er nach Österreich gekommen sei. Sie sei am XXXX geboren und könne sich nicht an den Erstbeschwerdeführer erinnern vor dessen Einreise in Österreich. Sie habe den Erstbeschwerdeführer in Österreich das erste Mal in der Wohnung ihrer Mutter getroffen. Sie würde den Erstbeschwerdeführer rund zwei bis drei Mal pro Woche sehen. Ihr Partner besitze eine Rot-Weiß-Rot-Karte und werde demnächst zum Arbeiten beginnen. Sie würden vom Kinderbetreuungsgeld und der Sozialhilfe leben. Mit dem Ex-Ehemann ihrer Mutter, XXXX, treffe sie sich einmal im Monat und habe regelmäßigen telefonischen Kontakt.Die Tochter römisch 40 gab im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 im Wesentlichen an, sie verfüge in Österreich über einen Asylstatus. Sie werde in einem römisch 40 18 Jahre alt und werde an ihrem 18. Geburtstag heiraten. Sie führe ein gutes Familienleben mit ihrem Partner und ihren zwei Kindern in einer 35 Quadratmeter großen Wohnung. Sie lebe nicht mit den zwei Beschwerdeführern im gleichen Haushalt. Befragt nach dem Erstbeschwerdeführer gab die Tochter an, dass dies ihr leiblicher Vater sei. Sie wisse davon, seit er nach Österreich gekommen sei. Sie sei am römisch 40 geboren und könne sich nicht an den Erstbeschwerdeführer erinnern vor dessen Einreise in Österreich. Sie habe den Erstbeschwerdeführer in Österreich das erste Mal in der Wohnung ihrer Mutter getroffen. Sie würde den Erstbeschwerdeführer rund zwei bis drei Mal pro Woche sehen. Ihr Partner besitze eine Rot-Weiß-Rot-Karte und werde demnächst zum Arbeiten beginnen. Sie würden vom Kinderbetreuungsgeld und der Sozialhilfe leben. Mit dem Ex-Ehemann ihrer Mutter, römisch 40 , treffe sie sich einmal im Monat und habe regelmäßigen telefonischen Kontakt.

5. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 06.06.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 06.06.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Lage in Italien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.01.2018, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Unterbringung)

2018 haben in Itlien bis 12. Jänner 2.326 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 2.214 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 164 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 117 einen subsidiären Schutz, 562 humanitären Schutz und 1.267 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 104 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren (MdI 12.1.2018). Mit Stand 31.12.2017 waren im Land 183.681 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 17.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell Interno (12.1.2018): Statistiken des MdI, per -E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (17.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail

KI vom 13.12.2017, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6/Unterbringung)

Mit Stand 30.11.2017 waren in Italien 186.884 Fremde in staatlicher Unterbringung, und zwar in folgender regionaler Verteilung:

(VB 12.12.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (12.12.2017): Auskunft des VB, per E-Mail

KI vom 30.11.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines

zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Unterbringung)

2017 haben in Italien bis 24.11. des Jahres 123.020 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit

demselben Datum waren 74.184 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 6.271 Antragsteller

einen Flüchtlingsstatus, 6.399 einen subsidiären Schutz, 18.232 humanitären Schutz und 38.813

endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 3.891 Antragsteller entzogen sich dem

Verfahren. Mit Stand 18.6.2017 waren im Land 194.809 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB

29.11.2017; vgl. MdI 24.11.2017).29.11.2017; vergleiche MdI 24.11.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell Interno (24.11.2017): Statistiken des MdI, per -E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (29.11.2017): Auskunft des VB, per E-Mail

KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant

für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung)

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 24. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 24.7.2017).

Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis 16. Juli

93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017).

Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum 14. Juli

80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren

22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus,

4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a).

Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungsein-richtungen untergebracht (VB 19.7.2017b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell Interno (24.7.2017): Circular Letter, per -E-Mail

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (16.7.2017): Italy weekly snapshot - 16 Jul 2017, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017a): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017b): Auskunft des VB, per E-Mail

2. Allgemeines zum Asylverfahren

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz undAus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vergleiche Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und

18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI - 10.3.2017).

Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn

Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS

3.3.2017).

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand

21. April 46.225 Asylanträge gab.

(VB 26.4.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration;

ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf,

Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (10.3.2017): Dati e statistiche,

http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/do

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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