Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2195917-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX), StA. ALGERIEN (alias LIBYEN, alias LIBANON), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 20.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), StA. ALGERIEN (alias LIBYEN, alias LIBANON), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 20.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides lautet: "VII. Gemäß § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides lautet: "VII. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal am 06.07.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
An der am nächsten Tag (07.07.2016) stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen wörtlich an: "Ich muss in meiner Heimat Libyen zum Militärdienst einrücken. Ich bin Halbwaise und habe nicht bei meiner Mutter leben dürfen. Ich bin bei meinem Onkel aufgewachsen."
Aufgrund eines EURODAC- Treffers der Kategorie 1 wurde mit Ungarn ein Konsultationsverfahren eingeleitet, weil der Beschwerdeführer am 30.06.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Über den Beschwerdeführer wurde am 08.04.2018 die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2017 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.
Am 20.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Ersteinvernahme gelogen habe, zu seiner Identität gab er an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren sei und algerischer Staatsbürger sei. Er habe nie angegeben aus den Libanon zu sein, er habe bei der Erstbefragung angegeben, er sei aus Libyen, obwohl er Algerier sei. Befragt nach seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er Algerien Ende 2011 verlassen habe, in Algerien würde er nichts besitzen, und habe keine Familie. In seiner Heimat herrsche Krieg und er wolle in Sicherheit leben.Am 20.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Ersteinvernahme gelogen habe, zu seiner Identität gab er an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren sei und algerischer Staatsbürger sei. Er habe nie angegeben aus den Libanon zu sein, er habe bei der Erstbefragung angegeben, er sei aus Libyen, obwohl er Algerier sei. Befragt nach seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er Algerien Ende 2011 verlassen habe, in Algerien würde er nichts besitzen, und habe keine Familie. In seiner Heimat herrsche Krieg und er wolle in Sicherheit leben.
Mit Bescheid vom 20.04.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 20.04.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen entsprechende Ermittlungen zum Gesundheitszustand zu ermitteln, der Beschwerdeführer sei drogensüchtig und leide an Asthma. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass der Beschwerde auf Drogenentzug sei und daher nur sehr eingeschränkt einvernehmungsfähig sei, was sich aus seinen offenkundigen wirren Angaben während der Einvernahme ergeben würde.
Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da nicht auf die Verfassung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einvernahme eingegangen worden sei, es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Beweise die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger sei. Eine existenzbedrohende Notlage des Beschwerdeführers sei auch in Algerien wahrscheinlich, zumal er mit keiner Unterstützung rechnen könne und daher sei ihm jegliche Lebensgrundlage entzogen.
Mit Schriftsatz vom 18.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.05.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde vor.
In der Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme einen klaren Eindruck gemacht habe, zudem habe der Beschwerdeführer während der Einvernahme nicht erwähnt, dass er der Einvernahme nicht folgen könne. Der Beschwerdeführer habe wirtschaftliche Gründe vorgebracht. Hinsichtlich seiner algerischen Staatsangehörigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf internationalen Schutz in Ungarn angab, Algerier zu sein, auch bei einer Einvernahme als Beschuldigter am 06.07.2016, Zl. XXXX (AS 19) gab er an, in Algier geboren zu sein und Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Ebenfalls in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde habe er angegeben, dass er bezüglich seiner Identität bei der Erstbefragung gelogen habe und, dass er Algerier sei. Abschließend führte die belangte aus, dass sich der Beschwerdeführer ständig widersprochen habe.In der Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme einen klaren Eindruck gemacht habe, zudem habe der Beschwerdeführer während der Einvernahme nicht erwähnt, dass er der Einvernahme nicht folgen könne. Der Beschwerdeführer habe wirtschaftliche Gründe vorgebracht. Hinsichtlich seiner algerischen Staatsangehörigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf internationalen Schutz in Ungarn angab, Algerier zu sein, auch bei einer Einvernahme als Beschuldigter am 06.07.2016, Zl. römisch 40 (AS 19) gab er an, in Algier geboren zu sein und Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Ebenfalls in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde habe er angegeben, dass er bezüglich seiner Identität bei der Erstbefragung gelogen habe und, dass er Algerier sei. Abschließend führte die belangte aus, dass sich der Beschwerdeführer ständig widersprochen habe.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018, Zl. I414 2195917-1/5Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.06.2018, rechtskräftig am selben Tag, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, § 15 StGB, nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, nach § 229 Abs. 1 StGB, nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.06.2018, rechtskräftig am selben Tag, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB, nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Schreiben vom 28.06.2018 legte die Rechtsberatung die erteilte Vollmacht zurück.
Am 29.06.2018 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Gemeinsam mit der Ladung war dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Algerien und zu Libyen übermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, algerischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, algerischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.
Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und war als Elektriker und als Maler tätig.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer weist auch keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht in Österreich auf, jedenfalls keiner über das Ausmaß eines mittlerweile zwei Jahre andauernden Aufenthaltes möglich gewesener und zu erwartender Integration auf.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte er am 30.06.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf:
01) LG XXXX vom 04.06.2018 RK 04.06.201801) LG römisch 40 vom 04.06.2018 RK 04.06.2018
§§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB
§ 241e (3) StGBParagraph 241 e, (3) StGB
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG
§ 229 (1) StGBParagraph 229, (1) StGB
§§ 223 (2), 224 StGBParagraphen 223, (2), 224 StGB
§§ 127, 130 (1) 1. Fall StGBParagraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 06.04.2018
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Algerien einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.
Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben und konnte kein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden. Als Grund, brachte der Beschwerdeführer vor allem wirtschaftliche Gründe ("Ich habe dort nichts, ich habe keine Familie. Ich habe dort nichts es herrscht Krieg und ich will in Sicherheit leben. Ich habe dort gar nichts. Ich möchte in einem Land mit Rechten Leben.") vor.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Dem Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr nach Algerien auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.3. Zur Situation in Algerien:
Politische Lage
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist seit der letzten Verfassungsreform im Jahr 2016 auf zwei Mandate begrenzt (AA 10.2017). Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat) (AA 10.2017; vgl. ÖB 3.2015), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 10.2017). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2016). Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten (AA 10.2017).Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist seit der letzten Verfassungsreform im Jahr 2016 auf zwei Mandate begrenzt (AA 10.2017). Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat) (AA 10.2017; vergleiche ÖB 3.2015), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 10.2017). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2016). Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten (AA 10.2017).
Präsident Abdelaziz Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999 (AA 10.2017). Am 17.4.2014 wurde er mit über 81 Prozent für eine vierte Amtszeit wiedergewählt (AA 10.2017; vgl. ÖB 3.2015). Die meisten Oppositionsparteien hatten zum Boykott der Präsidentschaftswahl aufgerufen. Premierminister ist seit 15.8.2017 - und damit zum vierten Mal - Ahmed Ouyah