TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/6 I417 2144855-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2018
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Entscheidungsdatum

06.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I417 2144855-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zl. 821128202 - 170957221, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zl. 821128202 - 170957221, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zahl: 12 11.282-BAT, gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zahl: 12 11.282-BAT, gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 10.07.2016, Zl. W144 1429211-1/17E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 10.07.2016, Zl. W144 1429211-1/17E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Darin wurde er aufgefordert, besondere Gründe, die gegen eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich seiner Person sprechen unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente darzulegen. Im Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 06.12.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass die politische Lage in Nigeria äußerst schlecht sei und eine Abschiebung derzeit nicht opportun sei. Er sei von Südost Nigeria und würden nach wie vor schwere Kämpfe zwischen den Einwohnern aus dem Norden und dem Südosten bestehen. Er nehme an einem Deutschkurs teil - eine Bestätigung über die Teilnahme an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für AsylwerberInnen in der Grundversorgung im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten von der Caritas Akademie XXXX vom 21.09.2016 liege bei - und mache Fortschritte. Er habe die Absicht, nach Erlangen seiner Aufenthaltsberechtigung, seine in Nigeria lebende Familie nach Österreich zu holen, er sei ausgebildeter LKW Fahrer und bestrebt, sich bestmöglich in Österreich zu integrieren. Er führte weiters aus, dass sein Bruder und sein Vater getötet worden seien, er sei Christ, da seine Umgebung moslemisch sei, habe er Angst bei seiner Rückkehr nach Nigeria von den dort befindlichen Moslems getötet zu werden. Zuletzt gab er an, dass er in Österreich bleiben wolle und hier als Kraftfahrer tätig sein möchte. In weiterer Folge langte am 07.12.2016 ein Schreiben des mit der Bewährungshilfe des Beschwerdeführers beauftragten Verein Neustart ein, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, sich zu integrieren, es sei Delikteinsicht und Zusammenarbeit gegeben. Er nehme den Deutschkurs in seiner Unterkunft regelmäßig war und sei bemüht, seine Kenntnisse zu verbessern. Er sei auch bei der hiesigen Gemeinde vorstellig geworden, und habe gebeten, dass er einen ehrenamtlichen Beitrag für die Gesellschaft leisten dürfe.Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Darin wurde er aufgefordert, besondere Gründe, die gegen eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich seiner Person sprechen unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente darzulegen. Im Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 06.12.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass die politische Lage in Nigeria äußerst schlecht sei und eine Abschiebung derzeit nicht opportun sei. Er sei von Südost Nigeria und würden nach wie vor schwere Kämpfe zwischen den Einwohnern aus dem Norden und dem Südosten bestehen. Er nehme an einem Deutschkurs teil - eine Bestätigung über die Teilnahme an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für AsylwerberInnen in der Grundversorgung im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten von der Caritas Akademie römisch 40 vom 21.09.2016 liege bei - und mache Fortschritte. Er habe die Absicht, nach Erlangen seiner Aufenthaltsberechtigung, seine in Nigeria lebende Familie nach Österreich zu holen, er sei ausgebildeter LKW Fahrer und bestrebt, sich bestmöglich in Österreich zu integrieren. Er führte weiters aus, dass sein Bruder und sein Vater getötet worden seien, er sei Christ, da seine Umgebung moslemisch sei, habe er Angst bei seiner Rückkehr nach Nigeria von den dort befindlichen Moslems getötet zu werden. Zuletzt gab er an, dass er in Österreich bleiben wolle und hier als Kraftfahrer tätig sein möchte. In weiterer Folge langte am 07.12.2016 ein Schreiben des mit der Bewährungshilfe des Beschwerdeführers beauftragten Verein Neustart ein, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, sich zu integrieren, es sei Delikteinsicht und Zusammenarbeit gegeben. Er nehme den Deutschkurs in seiner Unterkunft regelmäßig war und sei bemüht, seine Kenntnisse zu verbessern. Er sei auch bei der hiesigen Gemeinde vorstellig geworden, und habe gebeten, dass er einen ehrenamtlichen Beitrag für die Gesellschaft leisten dürfe.

Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2016, Zl. 821128202 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 und § 55 AsylG" nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG), idgF" und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.)Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2016, Zl. 821128202 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG" nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF" und wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.)

Mit Schriftsatz vom 09.01.2019, gemeint wohl 09.01.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte dabei die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ihn einzuvernehmen, um sich ein umfassendes Bild von seiner Integration machen zu können und dadurch den notwendigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Er habe zu den Länderberichten keine Stellungnahme abgeben können und sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft und dadurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Ergänzend dazu führte der Beschwerdeführer höchstgerichtliche Entscheidungen und Länderberichte von Nigeria an. Hinsichtlich seiner sozialen Verfestigung in Österreich führte er aus, dass er Deutsch spreche und über viele soziale Kontakte verfüge, er sei stetig um seine weitere Integration bemüht und möchte sobald wie möglich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um eine wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erreichen. Es habe keine individuelle Einzelfallprüfung und Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und seinen Interessen stattgefunden, es hätte nämlich diese Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausgehen müssen. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde, sei der Eingriff in sein schützenswertes Privatleben unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig.

Am 28.02.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht in deren Verlauf der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinen persönlichen Lebensumständen, zur Situation im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er XXXX heiße, der Volksgruppe Ibo angehöre, nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Er habe eine Schulausbildung und habe seinen Lebensunterhalt in Nigeria zuerst mit Handel und später als Fahrer verdient. In seinem Heimatstaat würden noch seine Mutter und seine Schwester leben. Im Falle einer Rückkehr wäre er nicht sicher, wobei seine Fluchtgründe immer noch dieselben seien. Er führte weiters aus, dass er einen Deutschkurs besucht habe, welcher bis Dezember 2016 ging, wobei er ein diesbezügliches ÖSD Zertifikat A2 vorlegte, sowie dass er versucht habe, eine Arbeit zu finden und auch auf dem Gemeindeamt nach Arbeit gefragt habe und ansonsten nichts Besonderes mache. Er habe in Österreich keine Freunde, sei jedoch Mitglied in einem Fussballverein, wobei eine dahingehende Bestätigung nicht beigebracht werden könne. Hinsichtlich seiner Verurteilungen nach dem SMG führte er aus, dass er diese Straftaten bereue, er habe dies gemacht, da er seine armen Eltern finanziell unterstützen wollte. Im Falle, dass er in Österreich bleiben könne, wolle er seine Laufbahn als Fahrer fortsetzen. Auf die Möglichkeit zu den vorgelegten Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben verzichte er.Am 28.02.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht in deren Verlauf der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinen persönlichen Lebensumständen, zur Situation im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er römisch 40 heiße, der Volksgruppe Ibo angehöre, nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Er habe eine Schulausbildung und habe seinen Lebensunterhalt in Nigeria zuerst mit Handel und später als Fahrer verdient. In seinem Heimatstaat würden noch seine Mutter und seine Schwester leben. Im Falle einer Rückkehr wäre er nicht sicher, wobei seine Fluchtgründe immer noch dieselben seien. Er führte weiters aus, dass er einen Deutschkurs besucht habe, welcher bis Dezember 2016 ging, wobei er ein diesbezügliches ÖSD Zertifikat A2 vorlegte, sowie dass er versucht habe, eine Arbeit zu finden und auch auf dem Gemeindeamt nach Arbeit gefragt habe und ansonsten nichts Besonderes mache. Er habe in Österreich keine Freunde, sei jedoch Mitglied in einem Fussballverein, wobei eine dahingehende Bestätigung nicht beigebracht werden könne. Hinsichtlich seiner Verurteilungen nach dem SMG führte er aus, dass er diese Straftaten bereue, er habe dies gemacht, da er seine armen Eltern finanziell unterstützen wollte. Im Falle, dass er in Österreich bleiben könne, wolle er seine Laufbahn als Fahrer fortsetzen. Auf die Möglichkeit zu den vorgelegten Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben verzichte er.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2017 wurde die Beschwerde vom 09.01.2016 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen stellte das BVwG dabei fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Am 17.08.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die politische Situation zwischen der Regierung und der Opposition, zu der auch seine Eltern gehören, sehr angespannt sei. Zudem habe er Angst, da er noch während er in Nigeria war, bei der Organisation IPOB aktives Mitglied geworden sei. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.10.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner alten Fluchtgründe und brachte zudem vor, dass nunmehr die Gruppe MASSOB, die jetzt die Regierung unterstützen würde, die Gruppe IPOB attackiert und in seinem Dorf Menschen getötet habe. Dieser Angriff habe im Mai 2017 stattgefunden. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, ein gesundheitliches Problem - er glaubte, er hätte Arthritis - zu haben.

Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.08.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.08.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Unter Spruchpunkt römisch drei wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Dem Bescheid wurde zu Grunde gelegt, dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund der Streitigkeiten zwischen den zwei Gruppierungen MASSOB und IPOB drohen würde, keinen glaubhaften Kern aufweisen würde. Zudem betonte die belangte Behörde, dass das Erstverfahren des Beschwerdeführers auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhe.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er bekennt sich zum christlichen Glauben, ist ledig und in Österreich gegenüber niemandem unterhaltspflichtig.

Der Beschwerdeführer hat in Nigeria zuerst im Handel und später als Fahrer gearbeitet und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme.

Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG und 27 (3) SMG sowie § 27Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG und 27 (3) SMG sowie Paragraph 27

(1) Z1 2. Fall SMG und § 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.(1) Z1 2. Fall SMG und Paragraph 27, (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG und 27 (3) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG und 27 (3) SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Weiters konnte auch im Vergleich zum oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das BFA ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

2.3 zum neuen Vorbringen:

Die nunmehr ergänzend vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen.

Auf Nachfrage blieb der Beschwerdeführer insbesondere in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.10.2017 äußerst vage und konnte sein Vorbringen, er würde durch seine Mitgliedschaft bei IPOB in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt sein, nicht glaubhaft schildern. Weder konnte er schildern, seit wann er Mitglied bei IPOB wäre, noch konnte er schildern, wann und an welchen Demonstrationen er in Nigeria teilgenommen hätte.

Es fehlt dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit in der behaupteten Sachverhaltsänderung ein "glaubhafter Kern", dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Auch schließt sich der erkennende Richter der belangten Behörde vollinhaltlich an, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig erkennt.

Dem Beschwerdeführer konnte somit kein Glauben geschenkt werden. Die neuerliche Asylantragstellung diente ausschließlich dazu, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. um den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet damit legalisieren zu können.

2.4 zu den Länderfeststellungen

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016, dass - entgegen dem unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde - keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des BVwG ersichtlich.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016, dass - entgegen dem unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde - keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des BVwG ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache:

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf interna

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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