Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
W240 2199699-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zahl:
1174987109-171324987, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2017 im österreichischen Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Erstbefragung am 27.11.2017 in Österreich im Wesentlichen aus, in Österreich lebe seine Ehefrau und seine vier Kinder, mit diesen wolle er zusammenleben. Er habe in Italien den Asylstatus zuerkannt erhalten und einen Fremdenpass erhalten, habe jedoch auf der Straße leben müssen. Schweden und Malta habe er vor Ende des Asylverfahrens verlassen.
Betreffend den Beschwerdeführer scheint eine Eurodac-Treffermeldung vom 21.06.2011 in Bezug auf Italien, vom 06.11.2015 in Bezug auf Schweden und vom 10.10.2016 in Bezug auf Malta (jeweils Kategorie 1, Asylantragstellung) auf.
Am 29.11.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Italien. Es wurde in der Anfrage ausgeführt, dass die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten im Jahr 2015, dieser sei zurückgewiesen worden, gegen diese Entscheidung sei nunmehr eine Beschwerde erhoben worden.Am 29.11.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Italien. Es wurde in der Anfrage ausgeführt, dass die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten im Jahr 2015, dieser sei zurückgewiesen worden, gegen diese Entscheidung sei nunmehr eine Beschwerde erhoben worden.
Am 11.12.2017 lehnte die italienische Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Dublin III-VO ab, weil dieser in Italien über einen Asylstatus bis zum XXXX verfügt.Am 11.12.2017 lehnte die italienische Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Dublin III-VO ab, weil dieser in Italien über einen Asylstatus bis zum römisch 40 verfügt.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 14.02.2018 vor dem BFA einvernommen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, in Schweden lebe ein Bruder, in Norwegen ein Halbbruder. Seine Frau und seine Kinder seien in Österreich. Seine Familie habe in Österreich einen subsidiären Schutzstatus zuerkannt erhalten, es ist derzeit die Beschwerde gegen den Bescheid es BFA anhängig. Er wohne bei seiner Familie in Österreich. Er habe in Italien, in Schweden und in Malta einen Asylantrag gestellt. Er sei in Italien ab 2011 bis 2017 aufhältig gewesen. In Italien habe er Ende 2012 einen positiven Bescheid erhalten. Er wolle nicht nach Italien zurück, weil seine Familie in Österreich sei. Seine Familie brauche ihn, er könne ohne seine Familie nicht leben. Er sei seit November 2017 mit seiner Familie in Kontakt, weil er seinen Sohn und in der Folge seine Familie zufällig wiedergefunden habe. Er habe seine Familie seit 2010 nicht mehr gesehen. Seine Frau habe im Jahr 2015 Somalia mit den Kindern verlassen. Er habe versucht mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen und habe auch über das Rote Kreuz seine Familie gesucht.
Der Rechtsberater gab an, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und seinen Kindern lebe. Das Familienleben habe bereits im Heimatland bestanden. Während seiner Trennung von seiner Familie habe der Beschwerdeführer alle ihm möglichen Schritte unternommen, um seine Familie zu finden. Eine Überstellung nach Italien und damit eine neuerliche Trennung der Familie würde eindeutig eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.Der Rechtsberater gab an, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und seinen Kindern lebe. Das Familienleben habe bereits im Heimatland bestanden. Während seiner Trennung von seiner Familie habe der Beschwerdeführer alle ihm möglichen Schritte unternommen, um seine Familie zu finden. Eine Überstellung nach Italien und damit eine neuerliche Trennung der Familie würde eindeutig eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe Bluthochdruck und könne derzeit nicht behandelt werden, weil er keine Versicherung habe.
Betreffend den Beschwerdeführer wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Es wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 102. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10
Abs. 1 Z. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig (Spruchpunkt II.).Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
Nach Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers wurde im Bescheid insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 05.04.2018 wieder in die Grundversorgung aufgenommen und in die Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen gezogen sei. Seit 23.05.2018 (Anmerkung: Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung) sei der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung habe der Beschwerdeführer dem BFA keinen Aufenthaltsort bekanntgegeben. Im ZMR scheine zudem keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es wurden die vorgelegten Befunde auszugsweise wiedergegeben und ausgeführt, dass nicht festgestellt werden können, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Festgestellt wurde, dass er in Italien asylberechtigt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. In Österreich würden seine Ehefrau und seine vier Kinder leben, den Familienangehörigen sei in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.
Schließlich wurde beweiswürdigend ausgeführt, seine Identität stehe in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Gemäß § 4a AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einen anderen EWR-Staat oder der Schweiz der "Status des Asylberechtigten" zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Italien "subsidiär schutzberechtigt"(!) sei (vgl. nunmehr angefochtener Bescheid, Seite 13), ergebe sich aus der Mitteilung der italienischen Asylbehörde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit im Verfahren angegeben worden sei, dass er in Italien auf der Straße schlafe, sei anzuführen, dass er in Italien aufenthaltsberechtigt sei. Er könne sich auch hilfesuchend an Hilfsorganisationen wenden. Darüber hinaus sei auf die Länderberichte zu verweisen. Ferner sei zu bemerken, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Italien in keinster Weise davon auszugehen sei, dass er in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Derartiges habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Die im Bescheid angeführten Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich einerseits aus der Kürze seines bisherigen Aufenthalts in Österreich in Verbindung mit dem Umstand, dass er seit seiner illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt des Aufenthalts in Österreich davon ausgehen hätte können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde.Schließlich wurde beweiswürdigend ausgeführt, seine Identität stehe in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einen anderen EWR-Staat oder der Schweiz der "Status des Asylberechtigten" zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Italien "subsidiär schutzberechtigt"(!) sei vergleiche nunmehr angefochtener Bescheid, Seite 13), ergebe sich aus der Mitteilung der italienischen Asylbehörde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit im Verfahren angegeben worden sei, dass er in Italien auf der Straße schlafe, sei anzuführen, dass er in Italien aufenthaltsberechtigt sei. Er könne sich auch hilfesuchend an Hilfsorganisationen wenden. Darüber hinaus sei auf die Länderberichte zu verweisen. Ferner sei zu bemerken, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Italien in keinster Weise davon auszugehen sei, dass er in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Derartiges habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Die im Bescheid angeführten Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich einerseits aus der Kürze seines bisherigen Aufenthalts in Österreich in Verbindung mit dem Umstand, dass er seit seiner illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt des Aufenthalts in Österreich davon ausgehen hätte können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde.
Am 13.06.2018 wurden insbesondere folgende Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer übermittelt:
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Somalia verlassen müssen aus Furcht vor Verfolgungen durch die Al Shabaab. Der Beschwerdeführer habe seine Frau und seine vier Kinder damals im Land zurücklassen müssen. Zwischen 2011 und 2017 habe er sich in Italien aufgehalten und habe von dort aus immer wieder versucht seine Familie ausfindig zu machen. Seine Frau und seine vier Kinder seien in der Zwischenzeit nach Österreich geflüchtet und hätten einen subsidiären Schutzstatus in Österreich erhalten. 2017 sei es dem Beschwerdeführer endlich gelungen, seine Familie ausfindig zu machen und er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt. Um gemeinsam mit seiner Familie leben zu können, habe er auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet und sei zur Familie nach Wien gezogen. Da sich sein Gesundheitszustand gravierend verschlechtert habe, habe er im April 2018 beschlossen sich wieder in die Grundversorgung aufnehmen zu lassen und in die Erstaufnahmestelle Ost zu ziehen, um krankenversichert sowie medizinisch versorgt zu werden. Beim Beschwerdeführer sei ein großer medistinaler Tumor diagnostiziert worden, die Abklärung dieses Tumors sei noch nicht abgeschlossen. Laut einem Brief einer behandelnden Ärztin in Wien würde die Abschiebung eine akute Gefährdung des Lebens darstellen. Obwohl der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vorgelegt habe, seien keinerlei weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand durchgeführt worden. Die Ursache für den Tumor sei noch nicht endgültig geklärt und sei aktuell von einer infektiologischen Ursache auszugehen. Das BFA hätte im gegenständlichen Fall eine individuelle Zusicherung von den italienischen Behörden einholen müssen und seien die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderbericht mangelhaft, da sie äußerst kurz und unvollständig seien. Es seien im Bescheid insbesondere keine Länderberichte zur medizinischen Versorgung enthalten. Die Beurteilung des BFA sei mangelhaft, da ausgeführt werde, der Beschwerdeführer sei freiwillig wieder von seiner Familie weggezogen und habe von einem gemeinsamen Familienleben Abstand genommen. Diesbezüglich wurde jedoch in der Beschwerde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführe zu diesem Schritt gezwungen gewesen sei, weil es aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme unbedingt notwendig gewesen sei, dass er wieder in die Grundversorgung aufgenommen werde, um krankenversichert zu sein und medizinisch versorgt zu werden. Dem Vorwurf des BFA, der Beschwerdeführer sei seit 23.05.2018 unbekannten Aufenthalts wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführe ab
XXXX in einer österreichischen Lungenabteilung stationär aufhältig gewesen sei und diese Information auch im GVS-System erkennbar und dem BFA zugänglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keineswegs Abstand von einem gemeinsamen Familienleben in Österreich genommen, er sei in ständigem Kontakt mit seinen Familienangehörigen und versuche auch den Kindern so gut wie möglich bei Schulterminen zu helfen. Die Kinder des Beschwerdeführers würden ihn bei seinen Arztterminen unterstützen und er wolle unbedingt so bald wie möglich wieder zu seiner Familie ziehen. Unter Verweis auf die medizinischen Befunde wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Der Beschwerdeführer sei von seiner Familie unfreiwillig sieben Jahre getrennt gewesen, habe ausführlich geschildert, dass er seine Familie gesucht habe und habe in Österreich eine zeitlang auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet, um bei seiner Familie zu sein. Eine Überstellung würde daher auch eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen.römisch 40 in einer österreichischen Lungenabteilung stationär aufhältig gewesen sei und diese Information auch im GVS-System erkennbar und dem BFA zugänglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keineswegs Abstand von einem gemeinsamen Familienleben in Österreich genommen, er sei in ständigem Kontakt mit seinen Familienangehörigen und versuche auch den Kindern so gut wie möglich bei Schulterminen zu helfen. Die Kinder des Beschwerdeführers würden ihn bei seinen Arztterminen unterstützen und er wolle unbedingt so bald wie möglich wieder zu seiner Familie ziehen. Unter Verweis auf die medizinischen Befunde wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohe. Der Beschwerdeführer sei von seiner Familie unfreiwillig sieben Jahre getrennt gewesen, habe ausführlich geschildert, dass er seine Familie gesucht habe und habe in Österreich eine zeitlang auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet, um bei seiner Familie zu sein. Eine Überstellung würde daher auch eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen.
Zusammen mit der Beschwerde wurden insbesondere noch ein ambulanter Patientenbrief einer internen Lungenabteilung vom 26.06.2018 übermittelt mit den Diagnosen "großer mediastinaler Tumor (Verschluss Vena cava superior, Kollateralkreislauf, Thrombose bis in prox. Vv. subciaviae bds, in Abklärung, BSK am 23.05.2018, Mediastinokopie vom 07.06.2018), singuläre pleurale Plaquebildung mit Verkalkungen links basal pravetrebal, schollige Verkalkungen mit schalenförmigem Aufbau, hypodensem Radsaum in Milz und Leber, Umstellung von Lovenox 100 mg auf 40 mg wegen oraler SH-Blutungen", es wurde als weiteres Procedere angeführt: "Vorstellung ad Infektiologie-Ambulanz am 11.07.2018, bitte alle Befunde und einen Dolmetsch mitbringen, es sollte eventuell eine weitere stationäre Aufnahme zur infektionolischen Abklärung erwogen werden"Zusammen mit der Beschwerde wurden insbesondere noch ein ambulanter Patientenbrief einer internen Lungenabteilung vom 26.06.2018 übermittelt mit den Diagnosen "großer mediastinaler Tumor (Verschluss Vena cava superior, Kollateralkreislauf, Thrombose bis in prox. römisch fünf v. subciaviae bds, in Abklärung, BSK am 23.05.2018, Mediastinokopie vom 07.06.2018), singuläre pleurale Plaquebildung mit Verkalkungen links basal pravetrebal, schollige Verkalkungen mit schalenförmigem Aufbau, hypodensem Radsaum in Milz und Leber, Umstellung von Lovenox 100 mg auf 40 mg wegen oraler SH-Blutungen", es wurde als weiteres Procedere angeführt: "Vorstellung ad Infektiologie-Ambulanz am 11.07.2018, bitte alle Befunde und einen Dolmetsch mitbringen, es sollte eventuell eine weitere stationäre Aufnahme zur infektionolischen Abklärung erwogen werden"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und stellte am 27.11.2017 im österreichischen Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Erstbefragung am 27.11.2017 in Österreich im Wesentlichen aus, in Österreich lebe seine Ehefrau und seine vier Kinder, mit diesen wolle er zusammenleben.
Hinsichtlich den Beschwerdeführer scheint eine Eurodac-Treffermeldung vom 21.06.2011 in Bezug auf Italien, vom 06.11.2015 in Bezug auf Schweden und vom 10.10.2016 in Bezug auf Malta (jeweils Kategorie 1, Asylantragstellung) auf.
Am 29.11.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Italien. Es wurde in der Anfrage ausgeführt, dass die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten im Jahr 2015, dieser sei zurückgewiesen worden, gegen diese Entscheidung sei nunmehr eine Beschwerde erhoben worden.Am 29.11.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Italien. Es wurde in der Anfrage ausgeführt, dass die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten im Jahr 2015, dieser sei zurückgewiesen worden, gegen diese Entscheidung sei nunmehr eine Beschwerde erhoben worden.
Am 11.12.2017 lehnte die italienische Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Dublin III-VO ab, weil dieser in Italien über einen Asylstatus bis zum XXXX verfügt.Am 11.12.2017 lehnte die italienische Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Dublin III-VO ab, weil dieser in Italien über einen Asylstatus bis zum römisch 40 verfügt.
Der Ehefrau und den vier Kindern des Beschwerdeführers wurde mit Bescheiden des BFA vom 05.10.2016 subsidiärer Schutzstatus in Österreich zuerkannt, dagegen wurde Beschwerde erhoben und sind die Verfahren betreffend die Familienangehörigen derzeit beim BVwG anhängig (vgl. Beschwerdeverfahren zu W235 2116403-1 ua).Der Ehefrau und den vier Kindern des Beschwerdeführers wurde mit Bescheiden des BFA vom 05.10.2016 subsidiärer Schutzstatus in Österreich zuerkannt, dagegen wurde Beschwerde erhoben und sind die Verfahren betreffend die Familienangehörigen derzeit beim BVwG anhängig vergleiche Beschwerdeverfahren zu W235 2116403-1 ua).
Im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend den Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab 05.04.2018 wieder in die Grundversorgung aufgenommen und in die Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen gezogen sei. Seit 23.05.2018 (Anmerkung: Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung) sei der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Es wurde im Bescheid weiters ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Festgestellt wurde, dass er in Italien asylberechtigt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.
In der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 endlich seine Familie in Österreich gefunden habe und eine zeitlang auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet habe, um bei seiner Familie leben zu können. Da sich sein Gesundheitszustand gravierend verschlechtert habe, habe er im April 2018 beschlossen sich wieder in die Grundversorgung aufnehmen zu lassen und in die Erstaufnahmestelle Ost zu ziehen, um krankenversichert sowie medizinisch versorgt zu werden. Obwohl der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vorgelegt habe, seien keinerlei weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand durchgeführt worden. Es wurde moniert, dass im Bescheid insbesondere keine Länderberichte zur medizinischen Versorgung in Italien enthalten sind. Die Beurteilung des BFA sei mangelhaft, da ausgeführt werde, der Beschwerdeführer sei freiwillig wieder von seiner Familie weggezogen und habe von einem gemeinsamen Familienleben Abstand genommen. Diesbezüglich wurde jedoch in der Beschwerde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführe zu diesem Schritt gezwungen gewesen sei, weil es aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme unbedingt notwendig gewesen sei, dass er wieder in die Grundversorgung aufgenommen werde, um krankenversichert zu sein und medizinisch versorgt zu werden. Dem Vorwurf des BFA, der Beschwerdeführer sei seit 23.05.2018 unbekannten Aufenthalts wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführe ab XXXX in einer österreichischen Lungenabteilung stationär aufhältig gewesen sei und diese Information auch im GVS-System erkennbar und dem BFA zugänglich gewesen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im aktuellen GVS-Auszug vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer am 20.02.2018, nachdem er privat verzogen war, darum ersucht hatte, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden, um krankenversichert zu sein und ab XXXX und dann wieder ab XXXX - somit vor und nach seinem stationären Krankenhausaufenthalt - im Erstaufnahmezentrum gemeldet war.In der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 endlich seine Familie in Österreich gefunden habe und eine zeitlang auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet habe, um bei seiner Familie leben zu können. Da sich sein Gesundheitszustand gravierend verschlechtert habe, habe er im April 2018 beschlossen sich wieder in die Grundversorgung aufnehmen zu lassen und in die Erstaufnahmestelle Ost zu ziehen, um krankenversichert sowie medizinisch versorgt zu werden. Obwohl der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vorgelegt habe, seien keinerlei weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand durchgeführt worden. Es wurde moniert, dass im Bescheid insbesondere keine Länderberichte zur medizinischen Versorgung in Italien enthalten sind. Die Beurteilung des BFA sei mangelhaft, da ausgeführt werde, der Beschwerdeführer sei freiwillig wieder von seiner Familie weggezogen und habe von einem gemeinsamen Familienleben Abstand genommen. Diesbezüglich wurde jedoch in der Beschwerde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführe zu diesem Schritt gezwungen gewesen sei, weil es aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme unbedingt notwendig gewesen sei, dass er wieder in die Grundversorgung aufgenommen werde, um krankenversichert zu sein und medizinisch versorgt zu werden. Dem Vorwurf des BFA, der Beschwerdeführer sei seit 23.05.2018 unbekannten Aufenthalts wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführe ab römisch 40 in einer österreichischen Lungenabteilung stationär aufhältig gewesen sei und diese Information auch im GVS-System erkennbar und dem BFA zugänglich gewesen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im aktuellen GVS-Auszug vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer am 20.02.2018, nachdem er privat verzogen war, darum ersucht hatte, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden, um krankenversichert zu sein und ab römisch 40 und dann wieder ab römisch 40 - somit vor und nach seinem stationären Krankenhausaufenthalt - im Erstaufnahmezentrum gemeldet war.
Betreffend den Beschwerdeführer wurden zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt, insbesondere wurde beim Beschwerdeführer i ein "großer medistinaler Tumor (Verschluss Vena cava superior, Kollateralkreislauf, Thrombose bis in prox. Vv. subciaviae bds, in Abklärung, BSK am 23.05.2018, Mediastinokopie vom 07.06.2018), singuläre pleurale Plaquebildung mit Verkalkungen links basal pravetrebal, schollige Verkalkungen mit schalenförmigem Aufbau, hypodensem Radsaum in Milz und Leber, Umstellung von Lovenox 100 mg auf 40 mg wegen oraler SH-Blutungen", diagnostiziert, die Abklärung dieses Tumors ist noch nicht abgeschlossen. Als weiteres Procedere wurde von den behandelnden Ärzten in Österreich angeführt:Betreffend den Beschwerdeführer wurden zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt, insbesondere wurde beim Beschwerdeführer i ein "großer medistinaler Tumor (Verschluss Vena cava superior, Kollateralkreislauf, Thrombose bis in prox. römisch fünf v. subciaviae bds, in Abklärung, BSK am 23.05.2018, Mediastinokopie vom 07.06.2018), singuläre pleurale Plaquebildung mit Verkalkungen links basal pravetrebal, schollige Verkalkungen mit schalenförmigem Aufbau, hypodensem Radsaum in Milz und Leber, Umstellung von Lovenox 100 mg auf 40 mg wegen oraler SH-Blutungen", diagnostiziert, die Abklärung dieses Tumors ist noch nicht abgeschlossen. Als weiteres Procedere wurde von den behandelnden Ärzten in Österreich angeführt:
"Vorstellung ad Infektiologie-Ambulanz am 11.07.2018, bitte alle Befunde und einen Dolmetsch mitbringen, es sollte eventuell eine weitere stationäre Aufnahme zur infektionolischen Abklärung erwogen werden".
Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung zum Gesundheitszustand und zum Familienleben des Beschwerdeführers mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Zum gegenständlichen Verfahren ist auszuführen, dass bei der Anfrage im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit Italien als Information enthalten war, dass die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten im Jahr 2015, dieser sei zurückgewiesen worden, gegen diese Entscheidung sei nunmehr eine Beschwerde erhoben worden. Es wurde in der Anfrage jedoch nicht ausgeführt, dass den Familienangehörigen bereits der subsidiäre Schutzstatus in Österreich zuerkannt worden war. Im nunmehr angefochtenen Bescheid auf Seite 13 wird aktenwidrig festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär schutzberechtigt ist, obwohl er laut Mitteilung der italienischen Behörden in Italien über einen Asylstatus bis zum XXXX verfügt. Diesbezüglich ist überdies vom BFA nicht abgeklärt worden, über welchen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer nunmehr in Italien verfügt.Zum gegenständlichen Verfahren ist auszuführen, dass bei der Anfrage im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit Italien als Information enthalten war, dass die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten im Jahr 2015, dieser sei zurückgewiesen worden, gegen diese Entscheidung sei nunmehr eine Beschwerde erhoben worden. Es wurde in der Anfrage jedoch nicht ausgeführt, dass den Familienangehörigen bereits der subsidiäre Schutzstatus in Österreich zuerkannt worden war. Im nunmehr angefochtenen Bescheid auf Seite 13 wird aktenwidrig festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär schutzberechtigt ist, obwohl er laut Mitteilung der italienischen Behörden in Italien über einen Asylstatus bis zum römisch 40 verfügt. Diesbezüglich ist überdies vom BFA nicht abgeklärt worden, über welchen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer nunmehr in Italien verfügt.
Insbesondere liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende Beurteilung betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und in der Folge betreffend die Versorgungslage in Italien und die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau sowie zu seinen vier Kindern vor. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihr von Art. 3 EMRK geschütztes Recht und in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht.Insbesondere liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende Beurteilung betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und in der Folge betreffend die Versorgungslage in Italien und die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau sowie zu seinen vier Kindern vor. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihr von Artikel 3, EMRK geschütztes Recht und in ihr von Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht.
Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Familienlebens des Beschwerdeführers nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung der gegenständliche nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
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§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4, (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
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§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
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§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
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§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Pri