TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/29 W182 2168672-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2018
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Entscheidungsdatum

29.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2168672-1/ 12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Fatma ÖZDEMIR-BAGATAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. 1108766610-170163152/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Fatma ÖZDEMIR-BAGATAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. 1108766610-170163152/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der inguschetischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.03.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF wurde zuvor von Italien ein Schengen Visum für den Gültigkeitszeitraum vom 03.10.2015 bis 02.10.2016 ausgestellt.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.03.2016 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie im Herkunftsstaat nach ihrer traditionellen Eheschließung wegen der Probleme ihres Mannes in der Heimat ebenfalls Probleme bekommen habe. Sie habe am 14.03.2016 ihr Herkunftsland verlassen. Ferner machte sie mit Schriftsätzen und am 14.07.2016 beim Bundesamt gesundheitliche Probleme (Blutungen, psychische Probleme, V.a. Diabetes mellitus) geltend.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.03.2016 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie im Herkunftsstaat nach ihrer traditionellen Eheschließung wegen der Probleme ihres Mannes in der Heimat ebenfalls Probleme bekommen habe. Sie habe am 14.03.2016 ihr Herkunftsland verlassen. Ferner machte sie mit Schriftsätzen und am 14.07.2016 beim Bundesamt gesundheitliche Probleme (Blutungen, psychische Probleme, römisch fünf.a. Diabetes mellitus) geltend.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.07.2016 unter oa. Verfahrenszahl gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens gemäß § 12 Abs. 2 Dublin III-VO als unzulässig zurückgewiesen, gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Italien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 08.08.2016, Zl. W233 2131492-1/5E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.07.2016 unter oa. Verfahrenszahl gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Dublin III-VO als unzulässig zurückgewiesen, gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Italien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 08.08.2016, Zl. W233 2131492-1/5E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/20/0221-5, zurückgewiesen; eine Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.2016, Zl. E 2018/2016-5, abgelehnt.

1.2. Die BF ist trotz rechtskräftiger Außerlandesbringung im Bundesgebiet verblieben und stellte am 07.02.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab sie an, seit dem 09.08.2016 verheiratet zu sein. Die Ehe sei in Österreich geschlossen worden. Als Grund für die Antragstellung gab sie an, (im Dezember 2016) eine Fehlgeburt erlitten zu haben und dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, weil man sie von ihrem Mann trennen und in den Herkunftsstaat zurückschicken wolle. Beim ersten Antrag habe sie alle Gründe genannt, es habe sich nichts verändert, außer dass sich die Situation in Tschetschenien verschlechtert habe. Sie habe seit ihrer ersten Antragstellung Österreich nicht verlassen. Im Fall der Rückkehr befürchte sie Gewalt und dass sie getötet werde oder ins Gefängnis komme. Die Änderung ihrer Situation sei ihr seit ihrer Eheschließung bekannt.

Die BF hatte beim Magistrat einer österreichischen Stadt im Rahmen der Aufgebotsstellung zur Heirat einem am 18.06.2015 ausgestellten russischen Reisepass vorgelegt, der u.a. ein italienisches Schengen-Visum für die Zeit vom 03.10.2015 bis 02.10.2016 als Touristin enthielt.

Mit Arztbrief vom 24.06.2016 wurden bei der BF die Diagnosen "Panikstörung ICD 10: F 41.0; Depressive Episode, mittelgradig ICD 10: F 32.1" erhoben sowie eine medikamentöse Behandlung bestätigt. Auch dem Arztbrief vom 17.01.2017 ist die Diagnose "Panikstörung ICD 10: F 41.0, Depressive Episode, mittelgradig ICD 10: F 32.1" - jedoch mit beginnender medikamentöser Therapie - zu entnehmen. Mit Krankenhausbefund vom 20.01.2017 wurde ein "Abortus incompletus" bei der BF bescheinigt.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 10.07.2017 beim Bundesamt brachte die BF vor, die medikamentöse Behandlung nach Juni/Juli 2016 selbst abgebrochen zu haben, weil sie schwanger habe werden wollen. Die Abschiebungsgefahr bestehe nicht mehr. Aktuell nehme sie keine Medikamente. Die vor dem 08.08.2016 bestehenden Probleme würden noch immer existieren. Ihren Ehemann habe sie 2007 übers Internet kennengelernt. 2011 habe sie ihn erstmals persönlich in der Türkei getroffen. Sie hätten im November 2015 in Inguschetien traditionell geheiratet, danach sei sie zu seinen Verwandten in XXXX gezogen und habe immer wieder ihre Mutter in XXXX in Inguschetien besucht, wo sie auch ihren Reisepass beantragt habe. Da sie eine Familienzusammenführung hätte haben wollen, habe sie in Tschetschenien viele Unterlagen gesammelt, sei zum Standesamt in XXXX gegangen. Ein paar Tage danach sei sie im Jänner 2016 von "Kadyrovzi" zu einer Polizeidienstelle mitgenommen und dort hinsichtlich ihres Gatten befragt worden, wobei sie nach 3 Stunden unter der Bedingung freigelassen worden sei, ihren Gatten nach Tschetschenien zurück zu locken. Würde sie das nicht machen, dann würde sie Probleme bekommen. Ihr (neu ausgestellter) Reisepass sei einbehalten worden. Gleich am nächsten Tag sei die BF nach Inguschetien ausgereist. Anfang Februar 2016 sei auch die Tante des Gatten der BF von "Kadyrovzi" befragt worden. Die BF habe die Russische Föderation am 14.03.2016 von Inguschetien aus verlassen.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 10.07.2017 beim Bundesamt brachte die BF vor, die medikamentöse Behandlung nach Juni/Juli 2016 selbst abgebrochen zu haben, weil sie schwanger habe werden wollen. Die Abschiebungsgefahr bestehe nicht mehr. Aktuell nehme sie keine Medikamente. Die vor dem 08.08.2016 bestehenden Probleme würden noch immer existieren. Ihren Ehemann habe sie 2007 übers Internet kennengelernt. 2011 habe sie ihn erstmals persönlich in der Türkei getroffen. Sie hätten im November 2015 in Inguschetien traditionell geheiratet, danach sei sie zu seinen Verwandten in römisch 40 gezogen und habe immer wieder ihre Mutter in römisch 40 in Inguschetien besucht, wo sie auch ihren Reisepass beantragt habe. Da sie eine Familienzusammenführung hätte haben wollen, habe sie in Tschetschenien viele Unterlagen gesammelt, sei zum Standesamt in römisch 40 gegangen. Ein paar Tage danach sei sie im Jänner 2016 von "Kadyrovzi" zu einer Polizeidienstelle mitgenommen und dort hinsichtlich ihres Gatten befragt worden, wobei sie nach 3 Stunden unter der Bedingung freigelassen worden sei, ihren Gatten nach Tschetschenien zurück zu locken. Würde sie das nicht machen, dann würde sie Probleme bekommen. Ihr (neu ausgestellter) Reisepass sei einbehalten worden. Gleich am nächsten Tag sei die BF nach Inguschetien ausgereist. Anfang Februar 2016 sei auch die Tante des Gatten der BF von "Kadyrovzi" befragt worden. Die BF habe die Russische Föderation am 14.03.2016 von Inguschetien aus verlassen.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 in Bezug auf Asyl (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 AsylG 2005 hinsichtlich subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß §§ 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF infolge vorgelegter Personaldokumente (Reisepass) feststehe, weiteres dass die BF am XXXX in XXXX eine standesamtliche Ehe mit dem seit 21.07.2004 asylberechtigten XXXX , geb. XXXX , geschlossen habe. Ihr Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubhaft erachtet, da sie angegeben habe, noch 6 Wochen nach dem Vorfall mit den "Kadyrovzi" bis zur Ausreise bei ihren Verwandten in Inguschetien unbehelligt gelebt zu haben, was für den Fall, dass sie tatsächlich von den "Kadyrovzi" gesucht worden wäre, als nicht plausibel angesehen wurde. Weiters sei sie auch nicht im Stande gewesen, die Polizeidienstelle zu bezeichnen, wohin sie verbracht worden sei. Infolge der beharrlichen Missachtung des negativen Abschlusses ihres ersten Asylverfahrens samt Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien habe ihr ihr sehr unsichererer Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 09.08.2016 bewusst sein müssen, weshalb einem Familienleben wenig Gewicht zukomme. Ein schützenswertes Privatleben habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Der Eingriff in ihr Privat- und Familienleben sei demnach im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Da sie sich erst seit März 2016 im Bundesgebiet aufhalte, sei von ihrer problemlosen Reintegration im Herkunftsstaat auszugehen und eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig. Die Voraussetzungen nach § 57 AsylG 2005 lägen in ihrem Fall nicht vor und hätte auch eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG nicht festgestellt werden können.1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Bezug auf Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 hinsichtlich subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, gemäß Paragraphen 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF infolge vorgelegter Personaldokumente (Reisepass) feststehe, weiteres dass die BF am römisch 40 in römisch 40 eine standesamtliche Ehe mit dem seit 21.07.2004 asylberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 , geschlossen habe. Ihr Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubhaft erachtet, da sie angegeben habe, noch 6 Wochen nach dem Vorfall mit den "Kadyrovzi" bis zur Ausreise bei ihren Verwandten in Inguschetien unbehelligt gelebt zu haben, was für den Fall, dass sie tatsächlich von den "Kadyrovzi" gesucht worden wäre, als nicht plausibel angesehen wurde. Weiters sei sie auch nicht im Stande gewesen, die Polizeidienstelle zu bezeichnen, wohin sie verbracht worden sei. Infolge der beharrlichen Missachtung des negativen Abschlusses ihres ersten Asylverfahrens samt Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien habe ihr ihr sehr unsichererer Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 09.08.2016 bewusst sein müssen, weshalb einem Familienleben wenig Gewicht zukomme. Ein schützenswertes Privatleben habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Der Eingriff in ihr Privat- und Familienleben sei demnach im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Da sie sich erst seit März 2016 im Bundesgebiet aufhalte, sei von ihrer problemlosen Reintegration im Herkunftsstaat auszugehen und eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig. Die Voraussetzungen nach Paragraph 57, AsylG 2005 lägen in ihrem Fall nicht vor und hätte auch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht festgestellt werden können.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die bevollmächtigte Rechtsvertretung der BF binnen offener Frist Beschwerde. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten. Die Feststellungen der Behörde würden auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung beruhen. Der Ehemann der BF sei seit 2004 asylberechtigt, da er und seine Familie in Tschetschenien die Freiheitskämpfer unterstützt hätten. Damit habe sich die Behörde im vorliegenden Verfahren nicht auseinander gesetzt. Dies sei insofern relevant, als die BF vorgebracht habe, auf Grund ihres Ehemannes staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch ihr Aufenthalt in Inguschetien sei kein Beleg dafür, dass die BF nicht in Gefahr gewesen sei. Ihr Vorbringen sei asylrelevant, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe als alleinstehende Frau für die BF nicht. Beantragt wurde ua. eine mündliche Verhandlung.

1.5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF in Anwesenheit der bevollmächtigten Vertreterin und einer Dolmetscherin der russischen Sprache, weiters durch die Einvernahme des Gatten der BF als Zeugen sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die BF wiederholte in der Verhandlung im Wesentlichen die Fluchtgründe, die sie bereits beim Bundesamt geltend gemacht hatte. Auf Befragung gab sie u.a. weiters ergänzend an, dass sie "vorwiegend" in Moskau, und zwar von 2001-2003 und nach einer Unterbrechung von etwa zweieinhalb Jahren, wo sie in Kasachstan gewesen sei, bis zu den letzten Monaten vor ihrer Ausreise, wo sie sich in Inguschetien aufgehalten habe, im Wesentlichen dort gelebt habe. Auch sonst sei sie zwischen Moskau und Inguschetien gependelt. Aktuell würden zwei Brüder und eine Schwester in Moskau leben. Ein älterer Bruder sowie zwei Schwestern würden in Kasachstan wohnen, ihre Mutter und ihre ältere Schwester würden in Inguschetien leben, wobei sich ihre Mutter auch hin und wieder in Moskau aufhalte. Die BF selbst habe ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen, jedoch nicht gearbeitet, sondern von ihrer wohlhabenden Familie gelebt. Im Zusammenhang mit dem Vorfall mit den "Kadyrovzi" gab die BF u.a. an, dass ihr angedroht worden sei, dass wenn sie ihren Gatten nicht zurück locken werde, auch Ihre Familienangehörigen Probleme bekommen würden. Auf Nachfragen gab sie jedoch an, dass weder ihre Familienangehörigen noch die ihres Gatten im Herkunftsland Probleme hätten. In diesem Zusammenhang erklärte sie, dass ihre Mutter und ihre Geschwister vorwiegend in Moskau bzw. Kasachstan seien und nicht in der tschetschenischen Republik leben würden. Weiters gab sie an, dass die Tante ihres Gatten etwa eine Woche, nachdem die BF bei der Polizei gewesen sei, von Polizisten nach dem Aufenthaltsort der BF befragt worden sei, wobei diese angegeben habe, dass die BF sich bei ihrer Familie aufhalte. Auf Nachfragen erklärte die BF, dass Ihre Familie jedoch nie von den Behörden kontaktiert worden sei. Die BF leide unter hormonellen Schwierigkeiten und sei deshalb bei einer Gynäkologin in Behandlung. Ende Dezember 2016 habe sie ein Kind verloren. Die BF sei auch in psychologischer Betreuung gestanden, jetzt aber nicht mehr. Die BF wohne in Österreich mit Ihrem Gatten zusammen und sei dabei, einen A1 Kurs abzuschließen. Sie sei weder in irgendwelchen Vereinen noch sonst gemeinnützig aktiv. Ihr Gatte sichere in Österreich ihren Lebensunterhalt.

Mit der BF wurden in der Verhandlung aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat erörtert, wobei ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu nachzureichen.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2017 wurde von der Vertreterin der BF eine Stellungnahme abgegeben, wonach die ausgehändigten Länderfeststellungen keine Informationen zu Inguschetien beinhalten würden. Abgesehen davon sei den Informationen zu entnehmen, dass der Nordkaukasus im Allgemeinen von dauerhafter Stabilität weit entfernt sei. Vor allem in Tschetschenien, dem Herkunftsland des Ehemannes der BF werde gegen vermeintliche Extremisten und deren Familienangehörige sowie gegen politische Gegner hart vorgegangen. Diese würden in Moskau als Staatsfeinde bezeichnet, welche es zu verfolgen gelte. Dies sei 2013 mit einem Gesetz zu legalisieren versucht worden. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Russischen Föderation habe sich weiter verschlechtert; Schwerpunkt bleibe insbesondere Inguschetien und Tschetschenien. Angesichts der Tatsache, dass der Ehemann der BF als Rebell landesweit der Gefahr ausgesetzt sei, von den Behörden verfolgt zu werden, gelte dieselbe Gefahr auch der BF selbst. Die Rückkehr nach Inguschetien sei ihr daher unter den dargelegten Umständen nicht zumutbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum individuellen Vorbringen der BF:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der inguschetischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens.

Die BF hat im Herkunftsland vorwiegend in Moskau gelebt, wobei sie sich auch in Inguschetien aufgehalten hat. Zwei Brüder und eine Schwester halten sich in Moskau auf.

Der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 17.03.2016 wurde zunächst wegen der Zuständigkeit Italiens mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen, die Außerlandesbringung der BF angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2016 keine Folge gegeben und diese gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 17.03.2016 wurde zunächst wegen der Zuständigkeit Italiens mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2016 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, die Außerlandesbringung der BF angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erachtet. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2016 keine Folge gegeben und diese gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Es wird den Feststellungen zugrundgelegt, dass die BF mit dem in Österreich asylberechtigten XXXX , geb. XXXX , seit August 2016 standesamtlich verheiratet ist und mit diesem im Bundesgebiet zusammenlebt.Es wird den Feststellungen zugrundgelegt, dass die BF mit dem in Österreich asylberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 , seit August 2016 standesamtlich verheiratet ist und mit diesem im Bundesgebiet zusammenlebt.

Am 07.02.2017 stellte die BF den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Die 27-jährige BF verfügt über eine Schulbildung sowie ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium in der Russischen Föderation. Die BF befindet sich im Bundesgebiet wegen hormoneller Probleme in gynäkologischer Behandlung. Sie verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter und Geschwister in Moskau und Inguschetien). Im Herkunftsstaat bestritt die BF ihren Lebensunterhalt durch die Einkünfte ihrer wohlhabenden Familie; einer Erwerbstätigkeit ist die BF weder in der Russischen Föderation noch in Österreich bisher nachgegangen.

Die unbescholtene BF hält sich zwei Jahren und nicht ganz vier Monate als Asylwerberin im Bundesgebiet auf. Sie bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, sondern erhält Unterhaltsleistungen von ihrem Ehemann. Die BF hat zwar im Bundesgebiet bereits Deutschkurse besucht, jedoch bislang keine Deutschprüfung nachgewiesen. Die BF beherrscht die Landessprache ihres Herkunftsstaates und hat den weit überwiegenden Teil ihres Lebens dort, vorwiegend in Moskau, verbracht, kennt daher die dortigen Gepflogenheiten und ist mit den dortigen Lebensumständen vertraut.

1.2. Zur Situation im Herkunftsland werden die nachfolgenden Feststellungen getroffen. Dazu ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.11.2017 anzumerken, dass die allgemeinen Feststellungen betreffend die Russische Föderation bzw. den Nordkaukasus auch Inguschetien umfassen. Zudem wurden betreffend Tschetschenien gesonderte Feststellungen getroffen, da die BF behauptet, nach ihrer Eheschließung in Tschetschenien mit einem Tschetschenen Probleme mit den tschetschenischen Behörden zu haben.

1.2.1.Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).

Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a).

Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sicher

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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