Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2133385-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX XXXX , StA. Iran alias Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. 1101828700-160062154, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 römisch 40 , StA. Iran alias Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. 1101828700-160062154, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG idgF und § 61 FPG idgF alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG idgF und Paragraph 61, FPG idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 08.01.2016 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte hierbei zusammengefasst vor, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. In Griechenland und in Kroatien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden; in den übrigen genannten Ländern hingegen nicht. Die Behandlung in den durchreisten EU-Ländern sei "schlecht" gewesen. Außer in Österreich habe der Beschwerdeführer nirgendwo um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich blieben, hier arbeiten und auch zum Christentum übertreten. Das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich oder in einem anderen EU-Land bzw. das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen wurde vom Beschwerdeführer verneint.
Am 11.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Bekanntgabe des Reiseweges ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien, welches von den kroatischen Behörden zunächst mit Schreiben vom 10.05.2016 mangels Aufzeichnungen zur Person des Beschwerdeführers abgelehnt wurde (AS 55).Am 11.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Bekanntgabe des Reiseweges ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien, welches von den kroatischen Behörden zunächst mit Schreiben vom 10.05.2016 mangels Aufzeichnungen zur Person des Beschwerdeführers abgelehnt wurde (AS 55).
Nach einer Remonstration seitens des Bundesamtes vom 31.05.2016 stimmten die kroatischen Behörden letztlich mit Schreiben vom 16.06.2016 zu, den Beschwerdeführer gem. Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO aufzunehmen (AS 71).Nach einer Remonstration seitens des Bundesamtes vom 31.05.2016 stimmten die kroatischen Behörden letztlich mit Schreiben vom 16.06.2016 zu, den Beschwerdeführer gem. Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-III-VO aufzunehmen (AS 71).
Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2016 einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hierbei gab dieser zusammengefasst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund. Er habe im Bereich der EU keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, sich auf der Reise als Afghane ausgegeben zu haben; in Wahrheit sei er im Iran geboren und iranischer Staatsangehöriger. Die Angaben zu seinem Reiseweg, welche er in der Erstbefragung erstattet habe, würden der Wahrheit entsprechen. Er könne "nicht viel" über seinen Reiseweg sagen; es sei "abends und dunkel" gewesen. Er kenne sich mit den Ländern "überhaupt nicht aus". Vielleicht habe sich der Beschwerdeführer zwei bis drei Stunden in Kroatien aufgehalten. Er sei dort geschubst worden, damit er so schnell wie möglich seine Fingerabdrücke abgebe. Nachdem ihm zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, sei er weitergeschickt worden. Die Situation sei stressig gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt und dort schlechte Erfahrungen gemacht, weshalb er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I.) der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie II.) gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins.) der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie römisch zwei.) gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Das Bundesamt traf entsprechende Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien und führte aus, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Kroatien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt (gewesen) zu sein. Kroatien habe mit Schreiben vom 16.06.2016 gem. Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 der Dublin-III-VO ergeben.Das Bundesamt traf entsprechende Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien und führte aus, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Kroatien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt (gewesen) zu sein. Kroatien habe mit Schreiben vom 16.06.2016 gem. Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-III-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Es habe sich diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, der Dublin-III-VO ergeben.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Iran sei und sich auf der Reise als Afghane ausgegeben habe. Er sei vom Iran aus über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In Kroatien habe er sich nur etwa zwei bis drei Stunden aufgehalten. Er könne sich nicht genau erinnern, da es abends und dunkel gewesen sei. Er und andere seien nur auf der Durchreise gewesen. In dieser Zeit habe die Polizei zur Identitätsfeststellung Fingerabdrücke vom Beschwerdeführer genommen; er sei aber nicht verpflegt und auch nicht gut behandelt worden. Er und andere seien geschubst worden, damit sie ihre Fingerabdrücke so schnell wie möglich abgeben. Der Beschwerdeführer habe auch gesehen, wie ein anderer Flüchtling von der Polizei geschlagen und festgenommen worden sei. Ein Dolmetscher sei ihnen nicht zur Verfügung gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Asylantrag in Kroatien gestellt. Er habe eine so große Angst vor einer Abschiebung nach Kroatien, dass er bereits Suizidgedanken hege. Sein Verfahren sei in Österreich zugelassen worden; eine Rechtsberatung sei ihm nicht zuteilgeworden. Im vorliegenden Fall würde nach dem Kriterienkatalog zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands vorliegen; da jedoch eine Überstellung dorthin aufgrund der weiterhin bestehenden systemischen Mängel ausgeschlossen sei, werde Österreich gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO zum zuständigen Mitgliedstaat. Im Übrigen seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Situation in Kroatien in den letzten Monaten geändert habe. Im Falle einer Überstellung nach Kroatien drohe dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung. Die Behörde habe eine Einzelfallprüfung unterlassen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien eine Verletzung der ihm durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrechts auszuüben sei. Es wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Iran sei und sich auf der Reise als Afghane ausgegeben habe. Er sei vom Iran aus über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In Kroatien habe er sich nur etwa zwei bis drei Stunden aufgehalten. Er könne sich nicht genau erinnern, da es abends und dunkel gewesen sei. Er und andere seien nur auf der Durchreise gewesen. In dieser Zeit habe die Polizei zur Identitätsfeststellung Fingerabdrücke vom Beschwerdeführer genommen; er sei aber nicht verpflegt und auch nicht gut behandelt worden. Er und andere seien geschubst worden, damit sie ihre Fingerabdrücke so schnell wie möglich abgeben. Der Beschwerdeführer habe auch gesehen, wie ein anderer Flüchtling von der Polizei geschlagen und festgenommen worden sei. Ein Dolmetscher sei ihnen nicht zur Verfügung gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Asylantrag in Kroatien gestellt. Er habe eine so große Angst vor einer Abschiebung nach Kroatien, dass er bereits Suizidgedanken hege. Sein Verfahren sei in Österreich zugelassen worden; eine Rechtsberatung sei ihm nicht zuteilgeworden. Im vorliegenden Fall würde nach dem Kriterienkatalog zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands vorliegen; da jedoch eine Überstellung dorthin aufgrund der weiterhin bestehenden systemischen Mängel ausgeschlossen sei, werde Österreich gem. Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-III-VO zum zuständigen Mitgliedstaat. Im Übrigen seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Situation in Kroatien in den letzten Monaten geändert habe. Im Falle einer Überstellung nach Kroatien drohe dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung. Die Behörde habe eine Einzelfallprüfung unterlassen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien eine Verletzung der ihm durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrechts auszuüben sei. Es wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2016 wurde der Beschwerde gem. § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2016 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom 17.10.2017 und 23.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. zu seinem aktuellen Gesundheitszustand binnen festgesetzter Frist zu äußern. Ebenso wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen der genannten Frist zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen zu Kroatien (LIB vom 01.09.2017, im letzten Parteiengehör mit einer Aktualisierung vom 14.11.2017) Stellung zu nehmen. Nachdem der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers bis dato nicht bekannt ist, wurde das Schreiben des erkennenden Gerichts gem. § 8 Abs. 2 ZustG hinterlegt. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme hat die Beschwerdeführer bis dato keinen Gebrauch gemacht.Mit Schreiben vom 17.10.2017 und 23.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. zu seinem aktuellen Gesundheitszustand binnen festgesetzter Frist zu äußern. Ebenso wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen der genannten Frist zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen zu Kroatien (LIB vom 01.09.2017, im letzten Parteiengehör mit einer Aktualisierung vom 14.11.2017) Stellung zu nehmen. Nachdem der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers bis dato nicht bekannt ist, wurde das Schreiben des erkennenden Gerichts gem. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG hinterlegt. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme hat die Beschwerdeführer bis dato keinen Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus dem Iran, reiste vom Iran aus (teilweise schleppergestützt) von der Türkei kommend über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde dort eigenen Angaben zufolge erkennungsdienstlich behandelt (Anm: ein Eurodac-Treffer liegt nicht vor). In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und brachte hier am 08.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. In Kroatien hat der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht, wurde dort jedoch eigenen Angaben zufolge erkennungsdienstlich behandelt ("registriert").Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus dem Iran, reiste vom Iran aus (teilweise schleppergestützt) von der Türkei kommend über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde dort eigenen Angaben zufolge erkennungsdienstlich behandelt Anmerkung, ein Eurodac-Treffer liegt nicht vor). In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und brachte hier am 08.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. In Kroatien hat der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht, wurde dort jedoch eigenen Angaben zufolge erkennungsdienstlich behandelt ("registriert").
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Dies unter Bekanntgabe der vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseroute und eines serbischen Registrierungsdokuments.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.03.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Dies unter Bekanntgabe der vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseroute und eines serbischen Registrierungsdokuments.
Nachdem die kroatischen Behörden zunächst eine Übernahme des Beschwerdeführers ablehnten, stimmten sie dieser letztlich - nach einem Remonstrationsschreiben des Bundesamtes vom 31.05.2016 - am 16.06.2016 ausdrücklich zu.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung Anfang Jänner 2016 über die sog Westbalkanroute nach Österreich gelangt ist. Die Durch- und Weiterreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten von Serbien aus erfolgte behördlich organisiert und handelt es sich somit um einen, dem Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens bzw. des VwGH gleich gelagerten Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Erkenntnis die dem Beschwerdeführer zuletzt zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen zu Kroatien zugrunde, die wie folgt lauten (unkorrigiert):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 14.11.2017, Versorgung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Versorgung).
Derzeitige Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Kroatien (Stand: 7.11.2017):
Zentrum Zagreb (Hotel Porin): 600 Plätze (Auslastung: 439)
Zentrum Kutina: 100 Plätze (Auslastung: 48)
Das Hotel Porin soll bald renoviert werden und eine größere Anzahl von Asylwerbern währenddessen anderweitig untergebracht werden. Kutina wird weiterhin für Familien und Vulnerable benutzt. Anhand der derzeit verfügbaren Unterbringungskapazitäten besteht momentan kein Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer (VB 8.11.2017).
Das geschlossene Zentrum Jezevo wird weiterhin für Fremde genützt, welche aus verschiedenen Gründen festgenommen wurden bzw. auf ihre Abschiebung oder Rückkehr warten. Durchschnittlich sind ca. 20 - 30 Personen dort aufhältig.
Die beiden Transitzentren in Tovarnik (serbische Grenze) und Trilj (bosnische Grenze) sind in Betrieb gegangen und haben eine Kapazität von ca. 90 Plätzen pro Zentrum. Sie werden nicht für den Asylbereich sondern für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. Beide Objekte wurden vom VB besichtigt und haben einen sehr hohen Standard an Infrastruktur (VB 8.11.2017).
Mehrere NGOs bieten derzeit in den Unterbringungszentren für Asylwerber ihre Dienste an. Das Kroatische Rote Kreuz leistet psychosoziale Hilfe, organisiert fachärztliche Untersuchungen und Transport, besorgt bestimmte Medikamente und organisiert andere Aktivitäten. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) leistet psychosoziale Hilfe. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma leistet psychosoziale Hilfe. Das kroatische Zentrum für rechtliche Angelegenheiten biete rechtliche Beratungen an. Médecins du Monde bietet die ganze Bandbreite der Gesundheitsfürsorge an. In den beiden offenen Unterbringungszentren wurde je eine Arztpraxis/Ärzteambulanz organisiert, welche täglich geöffnet ist. In Zagreb wird sie von Médecins du Monde geführt, welche auch zweimal im Monat Besuche von Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie und Psychologie organisieren. Außerdem steht für die Asylwerber in Kroatien generell auch ärztliche Nothilfe, notwendige Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Störungen zur Verfügung (VB 8.11.2017).
Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017).
Quellen:
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Von Jänner bis einschließlich Juli 2017 verzeichnete Kroatien 902 Asylanträge. Im selben Zeitraum entzogen sich 661 Personen dem Asylverfahren durch Untertauchen (VB 28.8.2017).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).
Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).
Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016).
Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung-auch medizinisch - zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Vulnerable gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität (AIDA 3.2017).
In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Dabei ist man in der Unterbringung stark auf die tägliche Mitarbeit der dort tätigen NGOs angewiesen, die gegebenenfalls Vulnerable erkennen und entsprechend ihrer Bedürfnisse weiterverweisen können. Eine erste Einschätzung nimmt bei deren Ankunft im Unterbringungszentrum "Hotel Porin" das Kroatische Rote Kreuz vor, wo in vielen Fällen bereits spezielle Bedürfnisse erkannt werden können (ECRE 15.12.2016).
Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt noch vor Antragstellung ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Das geschieht in der Regel sofort (Kutina) oder dauert bis zu 4 Wochen (Zagreb). Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. 2016 wurden auch Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes in einigen Fällen als Vormunde bestellt. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 3.2017).
Es werden weiterhin unbegleitete Minderjährige in Heimen untergebracht, darunter auch Einrichtungen für verhaltensauffällige Kinder, ohne eine geeignete Vormundschaft und ohne Zugang zu Bildung (HRW 12.1.2017).
Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner medizinischer Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aber noch nie angewandt. In der Praxis haben Mitarbeiter der Zentren für soziale Wohlfahrt auf Basis der physischen Erscheinung entschieden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf ein "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 3.2017).
Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vgl. UNHCR 1.2017).Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vergleiche UNHCR 1.2017).
Quellen:
Non-Refoulement
Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vgl. UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vergleiche UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).
Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien und Tunesien. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft ist eine Einzelfallentscheidung. Wen ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2017).
Es bestehen bei Rückkehr nach Kroatien derzeit offenbar keine Risiken bezüglich Kettenabschiebung in andere Länder. Obwohl das Gesetz erlaubt, Anträge als unzulässig abzulehnen wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Drittland bzw. einem europäischen sicheren Drittland kommt oder dort bereits Flüchtlingsstatus hat, wurden diese Bestimmungen - zumindest bis Ende 2016 - noch nicht in der Praxis angewandt (ECRE 15.12.2016).
Quellen:
Versorgung
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen. Nur für Folgeantragsteller gelten Einschränkungen. Die monatliche finanzielle Unterstützung gibt es ab Unterbringung in einem Zentrum. Diese betrug Ende 2016 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, erhöht sich der Betrag. Trotzdem gilt die Unterstützung als sehr gering bemessen. Seit Mitte 2016 dürfen Asylwerber in Zagreb die öffentlichen Verkehrsmittel gratis benützen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. AW haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 3.2017).
Quellen:
Unterbringung
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber (AW). Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 82 Plätze) (AIDA 3.2017). Andere Quellen begnügen sich damit die Unterbringungskapazität in beiden Zentren mit rund 700 anzugeben (UNHRC 28.4.2017). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Bezüglich der Unterbringungsbedingungen werden keine besonderen Probleme berichtet. Es gibt in den Zentren u.a. präventive Maßnahmen gegen sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an (AIDA 3.2017).
Mit Stand 20.8.2017 waren in den kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt ca. 600 Personen aufhältig (VB 28.8.2017).
In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Kinder bis 16 Jahre erhalten auch eine Nachmittagsjause. In Kutina gibt es Küchen, in denen die AW selbst kochen können. In Zagreb ist dies in Planung. Spezielle Anforderungen an die Ernährung (z.B. ärztliche Verschreibung oder religiöse Gründe) werden berücksichtigt, wobei es 2016 diesbezüglich scheinbar auch einige Probleme gab. Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes bieten 204 Sozialarbeiter täglich psychosoziale Unterstützung und organisieren soziale und pädagogische Aktivitäten mit Asylsuchenden in Zagreb (Montag-Samstag) und Kutina (Montag-Sonntag). Hauptaktivitäten sind: Unterstützung (Unterbringung, Erstinformation, usw.); Individuelle und familiäre psychosoziale Unterstützung nach Bedarf; Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen; Besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen und potenziellen Opfern von Folter und Trauma; Spiel- und Bildungsaktivitäten mit Kindern; Unterstützung bei Schulaufgaben; Einführung in die kroatische Kultur, Sitten und Gebräuche; Gruppen- und Einzelarbeit mit einzelnen Frauen, einschließlich Einzelgesprächen zur Verhütung von Menschenhandel und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Konflikt- und Gewaltprävention, Workshops zur Verhütung des Menschenhandels;
Sportliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Empfangszentren;
Sprachkurse für Kroatisch und Englisch; Hygieneförderung und Gesundheitserziehung; Jobcenter; Bibliothek; Friseursalon;
Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstags und sonntags geöffnet. Seit November 2016 halten Freiwillige einmal wöchentlich einen Computerkurs nur für Frauen und einmal wöchentlich einen gemischten Kurs ab. 2016 waren viele internationale und nichtstaatliche Organisationen wie IOM, UNICEF, Save the Children und nationale NGOs (Kroatisches Rotes Kreuz, Croatian Law Center, JRS, Center for Peace Studies, u.a.) in beiden Empfangszentren aktiv. Es wurden auch verschiedene soziale und pädagogische Aktivitäten für Frauen und Kinder organisiert. Kroatisch- Sprachkurse werden vom Kroatischen Roten Kreuz, dem Center for Peace Studies und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst organisiert. Im Empfangszentrum Kutina sind die Freiwilligen des Centre for Peace Studies einmal wöchentlich (Montag nachmittags und abends) präsent. Freiwillige führen seit Februar 2014 psychosoziale Hilfstätigkeiten für Asylsuchende im Zentrum in Zagreb durch (Informationen über Asylsystem, kroatische Kultur und Geschichte, psychosoziale Unterstützung, kroatische Sprache). Freiwillige halten Vorträge zu verschiedenen Themen. Sie sind montags und mittwochs von 18:30 bis 21:00 Uhr und am Samstag von 15:00 bis 18:00 Uhr im Zentrum in Zagreb präsent. Das Innenministerium erlaubt ihnen, ein Zimmer für den Kroatisch-Unterricht zu verwenden. Das des Centre for Peace Studies organisiert seine Tätigkeiten an den Abenden, da tagsüber das Kroatische Rote Kreuz aktiv ist, deren Angebot man ergänzen und nicht ersetzen will. Die Freiwilligen sind auch keine professionellen Lehrer der kroatischen Sprache, sondern verwenden alternative aber wirksame Methoden. Das bietet das für Asylwerber und Schutzberechtigte auch Besichtigungstouren in Zagreb, Sensibilisierungsworkshops für die kroatische Öffentlichkeit, usw. an (AIDA 3.2017).
Einzelne von Österreich nach Kroatien zurückgekehrte Asylwerber beschrieben die Unterbringungseinrichtung Hotel Porin als "as good as a hotel" (UNHCR 26.5.2017).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden. In Einzelfällen gab es, obwohl rechtlich nicht vorgesehen, immer wieder humanitäre Ausnahmen (AIDA 3.2017).
Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 84 Plätzen. Es hat kürzlich einen neuen Flügel mit 28 Plätzen für die besondere Unterbringung von Familien, Frauen und Kindern erhalten, obwohl laut NGO-Angaben in den letzten Jahren Kinder nicht mit ihren erwachsenen Begleitpersonen inhaftiert wurden. 2016 wurden gemäß kroatischem Innenministerium keine vulnerablen Asylwerber inhaftiert (AIDA 3.2017).
Geplant ist die Errichtung zweier Transitzentren in Tovarnik und Trilj, in denen in Zukunft das Grenzverfahren abgewickelt werden soll. Ihre Kapazität wird angeblich bei je 62 Plätzen liegen und über einen eigenen Flügel für Vulnerable verfügen (AIDA 3.2017).
Quelle:
Unterbringung Vulnerabler/UMA
Für Vulnerable gelten spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Sie werden aber im allgemeinen Unterbringungssystem versorgt. So dient das Zentrum Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW. Dort gibt es spezielle Bereiche für Frauen und Vulnerable. Familien werden zusammen untergebracht, während alleinstehende Frauen, unbegleitete Minderjährige und Traumatisierte in getrennten Räumen untergebracht sind. UNICEF hat in Zusammenarbeit mit der Society for Psychological Assistance einen kinderfreundlichen Raum im Empfangszentrum eingerichtet. Darüber hinaus organisierte UNICEF in Zusammenarbeit mit der NGO Roda (Eltern in Aktion) Aktivitäten für Schwangere und Wöchnerinnen. Sozialarbeiter bieten tägliche psychosoziale Betreuung und organisieren soziale und kulturelle Events. Unbegleiteten Minderjährigen, psychisch beeinträchtigten Personen und potentiellen Traumaopfern wird besondere Beachtung geschenkt. Wenn nötig werden die Betroffenen zu medizinischer/psychologischer Spezialbehandlung überwiesen. Um geschlechtsspezifische Gewalt zu verhin