Norm
WEG 2002 §20 Abs3Rechtssatz
Der Verweis auf die „Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes“ in § 20 Abs 3 WEG 2002 betreffend die Abrechnungspflicht des Verwalters für Heiz? und Warmwasserkosten erfasst nach seinem Wortlaut und nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht § 25 Abs 2 HeizKG. Will der Wärmeabnehmer unmittelbar vom Verwalter die Legung der Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8 oder die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG erreichen, bedarf es auch in Gemeinden mit eingerichteter Schlichtungsstelle nicht deren vorheriger Anrufung.Der Verweis auf die „Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes“ in Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 betreffend die Abrechnungspflicht des Verwalters für Heiz? und Warmwasserkosten erfasst nach seinem Wortlaut und nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht Paragraph 25, Absatz 2, HeizKG. Will der Wärmeabnehmer unmittelbar vom Verwalter die Legung der Abrechnung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8, oder die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8 a, HeizKG erreichen, bedarf es auch in Gemeinden mit eingerichteter Schlichtungsstelle nicht deren vorheriger Anrufung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132061Im RIS seit
12.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022