Norm
ZaDiG §27 Abs1Rechtssatz
Aus § 27 Abs 1 iVm § 31 ZaDiG ergibt sich, dass die Bereitstellung von Informationen unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn es sich um die Bereitstellung von Informationen nach Maßgabe eines Rahmenvertrags iSd § 31 Abs 4 ZaDiG handelt, nicht aber, wenn der Tatbestand des § 31 Abs 5 ZaDiG erfüllt ist.Aus Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, ZaDiG ergibt sich, dass die Bereitstellung von Informationen unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn es sich um die Bereitstellung von Informationen nach Maßgabe eines Rahmenvertrags iSd Paragraph 31, Absatz 4, ZaDiG handelt, nicht aber, wenn der Tatbestand des Paragraph 31, Absatz 5, ZaDiG erfüllt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132060Im RIS seit
12.07.2018Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019