RS OGH 2019/4/3 9Ob11/18k, 1Ob124/18v

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Rechtssatz

Aus § 27 Abs 1 iVm § 31 ZaDiG ergibt sich, dass die Bereitstellung von Informationen unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn es sich um die Bereitstellung von Informationen nach Maßgabe eines Rahmenvertrags iSd § 31 Abs 4 ZaDiG handelt, nicht aber, wenn der Tatbestand des § 31 Abs 5 ZaDiG erfüllt ist.Aus Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, ZaDiG ergibt sich, dass die Bereitstellung von Informationen unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn es sich um die Bereitstellung von Informationen nach Maßgabe eines Rahmenvertrags iSd Paragraph 31, Absatz 4, ZaDiG handelt, nicht aber, wenn der Tatbestand des Paragraph 31, Absatz 5, ZaDiG erfüllt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0132060">9 Ob 11/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
    Beisatz: Eine kompilierte, nämlich mindestens einmal monatliche Mitteilung der Informationen über einzelne Zahlungsvorgänge iSd § 31 Abs 4 ZaDiG kann auch eine solche in Papierform sein, sofern der Rahmenvertrag vorsieht, dass diese Form der Übermittlung als Informationsverfahren vereinbart wurde. (T1)
  • RS0132060">1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132060

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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