Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W177 2129461-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2018, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Pashtunen angehörig, stellte am 14.07.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, in Kabul, in Afghanistan geboren worden, minderjährig, sunnitischer Moslem und ledig zu sein.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater vor etwa sechs Jahren von den Taliban in Pakistan getötet worden sei. Die Familie sei daraufhin nach Afghanistan zurückgekehrt und wäre wieder von den Taliban angegriffen worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei schwer verletzt worden. Aus Angst vor den Taliban sei der Beschwerdeführer nunmehr aus Afghanistan geflüchtet. Es habe Personen gegeben die den Beschwerdeführer und seine Familie verraten hätten. G., N. und M. wüssten jetzt nicht, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte.
I.2 Die medizinische Universität Wien stellte in den Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung fest, dass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar ist, die Differenz betrug 0,96 Jahre. Eine Minderjährigkeit werde nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen.
In der Pflegschaftssache wurde das Geburtsdatum vom Bezirksgericht Baden, gemäß dem Altersfeststellungsgutachten festgesetzt und der Beschwerdeführer als volljährig erklärt.
I.3 In der Einvernahme am 29.04.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, Österreich sei sein Zielland gewesen weil sein Bruder hier sei. Der Beschwerdeführer sei aus Afghanistan geflohen, weil er mit den Söhnen seines Schwagers Probleme gehabt hätte. Sie hätten die Familie des Beschwerdeführers gehasst, deswegen hätten sie auch den Vater des Beschwerdeführers getötet. Der Beschwerdeführer gab an, er sei zur Zeit, als sein Vater getötet worden sei, noch ein Kind gewesen, deswegen wisse er nicht, aus welchen Gründen die Feindschaft bestehen würde. Die Söhne des Schwagers hätten in Jalalabad, in der Provinz Nangarhar, etwa eineinhalb Autostunden vom Wohnort der Familie entfernt, gelebt.
Der Schwager sei ein Talib und die Familie des Beschwerdeführers hätte in Kabul-Kotesangi gelebt, als sie von den Taliban und dem Schwager angegriffen worden wären. Bei diesem Angriff sei der Bruder des Beschwerdeführers stark verletzt worden. Er lebe nunmehr in Österreich. Es sei ungefähr zwei Uhr früh gewesen, als auf den Beschwerdeführer und seine Familie geschossen worden wäre. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ins Spital gebracht worden. Er habe noch immer Splitter im Körper. Die Nachbarn hätten die Polizei gerufen und diese hätte nichts getan. Der Bruder wäre ins Spital gebracht und stationär aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer legte eine Anzeige vor.
Vor einem Jahr sei die Familie wieder angegriffen worden. Der Beschwerdeführer sei im Bazar gewesen und es sei auf ihn geschossen worden. Der Beschwerdeführer sei Spinat einkaufen gewesen, er habe Taschen getragen. Ein Auto habe vor dem Beschwerdeführer angehalten, er habe nach hinten geschaut und es sei auf ihn geschossen worden. Dabei sei jemand anderer getroffen worden. Die Polizei sei gekommen, aber die Angreifer seien geflüchtet. Die Angreifer seien Taliban gewesen, der Beschwerdeführer würde sie an der Kleidung und am Aussehen erkennen.
I.4 Mit angefochtenem Bescheid vom 20.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG sei festgestellt worden, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FGG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde gab an, dass Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu glauben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor etwa einem Jahr verlassen, weil er zu seinen Brüdern in Österreich gelangen wollte. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er Pakistan aus Angst vor den Taliban verlassen hätte. Der Vater des Beschwerdeführers sei in Pakistan getötet worden. Die Familie sei nach Afghanistan zurückgekehrt. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer die Personen, die er während der Ersteinvernahme angeführt habe, unerwähnt lassen. Stattdessen habe er von den Söhnen des Schwagers gesprochen. Diese Söhne hätten etwas mit den Taliban zutun. Im Jahre 2011 sei auf die Wohnstätte der Familie des Beschwerdeführers ein Anschlag verübt worden, bei welchen ein Bruder des Beschwerdeführers schwer verletzt worden sei. Hinsichtlich der polizeilichen Bestätigung werde auf die Fälschungsanfälligkeit afghanischer Schriftstücke verwiesen. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass in einem Bazar auf ihn geschossen worden sei. Es sei eine Familienfehde lapidar beschreiben worden. Warum der Hass bestehe habe der Beschwerdeführer nicht beschreiben können.
Der belangten Behörde seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Er verfüge über soziale und familiäre Netzwerke in Afghanistan.
I.5 Der Beschwerdeführer focht den Bescheid vollinhaltlich fristgerecht an. Die belangte Behörde seien gegenständlich schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen und Verfahrensvorschriften seien gravierend verletzt worden. Die belangte Behörde habe unvollständige, veraltete Länderfeststellungen für die Beurteilung herangezogen.
Die Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren. Der VfGH habe festgestellt, dass AsylwerberInnen im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu den Fluchtgründen befragt werden dürften. Deswegen dürfte die belangte Behörde sich auf keine Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen. Der Beschwerdeführer sei nicht nach den Namen der Söhne des Schwagers gefragt worden. Die belangte Behörde würde mutmaßen, dass der Polizeibericht gefälscht sei, da afghanische Schriftstücke für die Fälschungsanfälligkeit bekannt seien. Es würde auch nicht berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bei den fluchtauslösenden Ereignissen noch minderjährig gewesen sei.
I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 27.02.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari, der Beschwerdeführer, sein Bruder als Beschwerdeführer im eigenen Verfahren, deren nunmehriger bevollmächtigte Rechtsvertreter, der zweite im Bundesgebiet aufhältige Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge sowie eine im Akt namentlich genannte Zeugin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer einen Vertreterwechsel bekannt. Die Vollmacht wurde vorgelegt.
I.7. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Ausgabe der Daily Subh Peshawar Pakistan von Freitag, 22.01.2010 in der Sprache Urdu
* Polizeianzeige über ein Tötungsdelikt vom 21.01.2010 (Todesanzeige des Vaters)
* Anzeigebestätigung vom 29.10.2011 über einen Angriff im Geburtsort des Beschwerdeführers (Angriffsanzeige)
* Kuvert, mit dem die afghanischen Dokumente und die Zeitung aus Afghanistan übermittelt wurden
* Röntgenbefund des Bruders des Beschwerdeführers vom 21.01.2016
I.8. Am 13.04.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers per E-Mail ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, geboren am XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashtu. Er spricht auch Dari.
Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Lebensumstände
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul in Afghanistan geboren und lebte im Kindesalter für einige Jahre in Pakistan. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 kehrte er mit seiner Familie zurück nach Afghanistan.
Der Beschwerdeführer hat fünf Jahr die Grundschule besucht.
Er lebte zuletzt in der Stadt Kabul, Stadteil Kotesangi, Bezirk Qalae Tufan und arbeitete im Geschäft seines Bruders als Schuhverkäufer.
Drei Schwestern, seine Mutter und ein Bruder leben noch in Afghanistan
II.1.3. Zu den Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in eine Blutfehde verwickelt.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde am 21.01.2010 in Pakistan von den Söhnen des Schwagers des Beschwerdeführers ermordet. Daraufhin verließ die Schwester des Beschwerdeführers ihren Ehemann und kehrte zur Familie des Beschwerdeführers zurück.
Der Grund für die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Am 26.07.2010 um etwa drei Uhr nachts wurde das Haus der Familie des Beschwerdeführers von den Söhnen des Schwagers des Beschwerdeführers angegriffen. Der Bruder des Beschwerdeführers trug dabei Verletzungen davon.
Auf den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2015 auf einem Bazar beim Einkaufen geschossen.
Im Fall einer Rückkehr besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie von Mitgliedern der Familie seines Schwagers getötet wird.
Die Familie des Schwagers des Beschwerdeführers verfügt über Verbindungen zu den Taliban.
Dass die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer vor Racheakten Schutz bieten können, ist nicht zu erwarten.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung.
Gründe, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist, sind nicht hervorgekommen.
II.1.4. Länderfeststellungen zu Afghanistan
In der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde wird folgende ausgeführt (Auszüge, Schreibweise teilweise korrigiert):
1. Blutrache und Blutfehde
Ehre und Vergeltung bei Ehrverletzungen (badal) spielen zentrale Rolle im paschtunischen Ehrenkodex (Paschtunwali). In den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 weist UNHCR mit Bezug auf verschiedene Quellen darauf hin, dass Vergeltung durch Blutrache auf einem traditionellen Verständnis von Verhalten und Ehre beruht. Eine Blutfehde besteht zwischen zwei Familien, wobei Mitglieder der einen Familie solche der anderen zur Vergeltung einer Tat töten. Die Blutrache sei hauptsächlich eine paschtunische Tradition und im paschtunischen Ehrenkodex (Paschtunwali) verankert, werde aber auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert. Auslöser einer Blutfehde könne ein Mord oder eine ungelöste Streitigkeit sein.
Gemäß einem in den UNHCR-Richtlinien zitierten Landinfo-Bericht vom 1. November 2011, der sich auf eine Publikation von Thomas Barfield, Anthropologe mit Schwerpunkt Afghanistan an der Boston University, aus dem Jahr 2003 beruft, ist Vergeltung (badal) bei verletzter Ehre eine zentrale Institution des Paschtunwali. Thomas Ruttig, Kodirektor des Afghanistan Analysts Network in Kabul, gab am 23. Februar 2017 gegenüber dem Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) an, bei badal handele es sich um einen Austausch zwischen zwei Familien infolge einer Ehrverletzung. Das Prinzip des badal entspreche dem qesas/quisas-Prinzip der Scharia. Laut einem Bericht der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) vom Januar 2016 steht der Begriff badal für Austausch und kann sich beispielsweise auch auf den Austausch von zwei Frauen zwischen zwei Familien beziehen, indem eine Tochter aus jeder Familie mit einem Mann aus der jeweils anderen Familie verheiratet wird.
Das Recht auf Rache und die Erwartung einer Vergeltung ist gemäß dem Landinfo-Bericht zentral für das nichtstaatliche Rechtssystem des Paschtunwali. Die Verantwortung für die Bestrafung von immoralischem Verhalten wie Diebstahl, Vergewaltigung oder Mord liege nicht bei der Gemeinschaft, sondern beim Opfer, und Rache sei eine akzeptable Reaktion. Die Grenzen der Legitimität der Rache würden durch lokale Traditionen, die öffentliche Meinung und den Paschtunwali bestimmt. Wird keine Rache ausgeübt, könne dies als moralische Schwäche ausgelegt werden, die auf ganze Familienverbände bezogen werden könne. Sowohl das Anzeigen eines Mordes bei den staatlichen Behörden als auch Verhandlungen über finanzielle Entschädigung mit der Täterfamilie können als Schwäche und als Zeichen ausgelegt werden, dass die Familie nicht stark genug ist, ihre Ehre zu verteidigen. Der Familienverband des Opfers habe eine kollektive Verantwortung, Vergeltung zu üben und die Ehre wiederherzustellen. Laut Angaben eines Vertreters der Peace Training & Research Organization (PTRO) in Kabul gegenüber der SFH vom 1. Juni 2017 ist die Ausübung von Vergeltung auch ein Signal an andere, dass die betroffene Familie stark ist und sich verteidigen kann. Dies gelte unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit.
Blutrache wird überall in Afghanistan sowie von und zwischen allen Volksgruppen praktiziert. Thomas Ruttig, Kodirektor des Afghanistan Analysts Network in Kabul, gab gegenüber der SFH am 30. Mai 2017 folgendes an: Blutrache sei in Afghanistan kein ausschließlich ländliches Phänomen, sondern überall und auch zwischen allen Ethnien möglich. Die kriegsbedingten großen Wanderungsbewegungen vom Land in die Städte hätten dazu beigetragen, dass Gebräuche wie Blutrache auch in den Städten praktiziert würden. Noah Coburn, Anthropologe mit Schwerpunkt Afghanistan am Bennington College, bestätigte am 31. Mai 2017 gegenüber der SFH, dass Blutrache in Afghanistan sowohl auf dem Land als auch in den Städten einschließlich Kabul verbreitet ist und zwischen verschiedenen Ethnien, beispielsweise einer paschtunischen und einer tadschikischen Familie, vorkommen kann. Gemäß Angaben von Thomas Barfield vom 30. Mai 2017 gegenüber der SFH ist Blutrache in ländlichen Gebieten eher üblich, kann jedoch wegen der großen Zahl der vom Land zugewanderten Stadtbewohner auch in Städten vorkommen. Die ethnische Zugehörigkeit spiele bezüglich Blutrache keine zentrale Rolle, und sie könne daher auch zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen ausgeübt werden. In solchen Fällen könne eine Beilegung jedoch schwieriger sein als in Fällen von Blutrache zwischen Angehörigen derselben ethnischen Gruppe, da es weniger Ansatzpunkte für eine Mediation gebe. Gemäß PTRO (1. Juni 2017) ist Blutrache sowohl in den Städten wie auch auf dem Land üblich. Mächtige Familien übten bei einer Ehrverletzung normalerweise Vergeltung, während weniger mächtige und arme Familien in der Regel Verhandlungen und eine Versöhnung durch Älteste oder eine Bestrafung durch die Regierung akzeptierten.
Keine festen Regeln wie beispielsweise Mindestalter; Blutrache kann auch nach Jahren oder Jahrzehnten ausgeübt werden. Laut Thomas Barfield (30. Mai 2017) zielt eine Blutrache hauptsächlich auf diejenige Person ab, die einer Tat wie beispielsweise eines Mordes bezichtigt wird, unabhängig von ihrem Alter. Unter bestimmten Bedingungen könne gemäß dem Landinfo-Bericht aber auch die Tötung des Bruders des Täters oder eines anderen Verwandten der väterlichen Linie eine Alternative darstellen. Thomas Ruttig (30. Mai 2017) gab an, es gebe keine klaren Regeln für die Ausübung von Blutrache, wie beispielsweise ein Mindestalter, ab dem eine Person Ziel einer Blutrache werden könne. Wenn eine Familie Rache üben wolle, würde sie nach einer Gelegenheit dafür suchen. Gemäß Noah Coburn (31. Mai 2017) kann ein männliches Familienmitglied im frühen Teenageralter Ziel einer Blut-rache werden, möglicherweise aber auch bereits im Alter von neun oder zehn Jahren. Eine Blutfehde kann gemäß Thomas Ruttig und Thomas Barfield (30. Mai 2017) auch nach Jahren oder Jahrzehnten einsetzen oder Jahre oder Jahrzehnte dauern. Laut UNHCR (19. April 2016) kann eine Blutrache auch in solchen Fällen erst Jahre oder Jahrzehnte nach der ursprünglichen Tat einsetzen, wenn sich eine Opferfamilie nicht sofort in der Lage fühlt, Rache auszuüben. Landinfo zitiert unter Berufung auf Barfield (2003) ein paschtunisches Sprichwort, das die geringe Bedeutung der Zeit in diesem Zusammenhang ausdrückt: "Ein Mann übte nach hundert Jahren Rache, bedauerte jedoch, übereilt gehandelt zu haben".
Staatliche Prozesse und traditionelle Bräuche wie Blutrache laufen unabhängig voneinander ab; ein Urteil eines staatlichen Gerichts beendet eine Blutrache nicht. Bei staatlichen Prozessen und traditionellen Bräuchen wie der Blutrache handelt es sich gemäß Angaben von Thomas Ruttig (30. Mai 2017) um "zwei völlig verschiedene Welten". Laut Thomas Barfield (30. Mai 2017) hat Blutrache keinen Zusammenhang mit formalen rechtlichen Abläufen, sondern ist illegal. Ein Freispruch durch ein Gericht kann gemäß Angaben von Thomas Barfield und Noah Coburn eine Blutrache nicht beenden. Für eine Tat inhaftierte Personen bleiben laut Thomas Barfield (30. Mai 2017) daher über die Inhaftierung hinaus Ziel einer Blutrache, da es nach ihrer Freilassung möglich sei, sie anzugreifen. Eine Blutrache könne durch die Tötung einer Person beendet werden, wobei eine solche Tötung andererseits auch einen neuen Racheakt der Gegenseite auslösen könne. Üblicherweise ende eine Blutrache, wenn beide Seiten einer förmlichen Beendigung durch einen Versöhnungsprozess zustimmten, bei dem Blutgeld gezahlt würde. Gemäß UNHCR (19. April 2016) können Akte der Blutrache auch dann ausgeübt werden, wenn ein Täter bereits im Rahmen des staatlichen Rechtssystems bestraft wurde. Laut Land-info (1. November 2011) schließt eine Entscheidung im Rechtssystem der Regierung das Risiko einer gewaltsamen Vergeltung nicht notwendigerweise aus. Von der Opferfamilie könne immer noch erwartet werden, dass sie den Mörder nach seiner Entlassung tötet, außer die Fehde sei beigelegt worden. Eine lokale Gemeinschaft betrachte eine Tötung aus Rache, die durch die Tradition legitimiert ist, nicht als ein Verbrechen.
2. Schutz durch den Staat
Weit verbreitete Straflosigkeit und Korruption bei den Behörden; Bürgerinnen und Bürger misstrauen der Polizei und fürchten sie. Gemäß den UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 ergeben sich Afghanistans schwache rechtsstaatliche Strukturen unter anderem aus der sehr weit verbreiteten Korruption und einer Kultur der Straflosigkeit. Urheber von Menschenrechtsverletzungen werden kaum bestraft, und Angehörige von staatlichen Institutionen wie der afghanischen nationalen und der afghanischen lokalen Polizei begehen selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür verurteilt zu werden. Staatliche Behörden und Institutionen einschließlich Polizei und Justiz sind auf allen Ebenen von Korruption betroffen. Ein Bericht des Congressional Research Service vom 19. Mai 2017 hebt hervor, dass der Zustand der afghanischen nationalen Polizei von unabhängiger Seite negativ beurteilt wird. Die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass Bürgerinnen und Bürger der Polizei misstrauen und sie fürchten. Unter anderem sei diese auch oft in lokale Streitigkeiten verwickelt. USDOS (3. März 2017) berichtet ebenfalls von Korruption bei staatlichen Behörden, die straflos bleibt. Durch Zahlung von Bestechungsgeldern würden Gefängnisstrafen reduziert, Untersuchungen abgebrochen oder Anklagen zurückgenommen. Polizeiangehörige verlangten Bestechungsgelder für Entlassungen aus dem Gefängnis oder Vermeidung von Festnahmen. Ein Vertreter der Peace Training & Research Organization (PTRO) in Kabul gab am 1. Juni 2017 gegenüber der SFH ebenfalls an, dass Gerichten in Afghanistan kein Vertrauen geschenkt würde. Durch Bestechung könnten sie nämlich dazu gebracht werden, die Dauer von Gefängnisstrafen zu verkürzen oder die Art der Bestrafung zu ändern.
Staatliche Institutionen bieten kaum Schutz vor Blutrache; Zugang zu staatlichem Schutz hängt von finanziellen Mitteln und vom Einfluss der betroffenen Familie ab. Staatliche Gerichte und die Polizei in Afghanistan können gemäß Thomas Ruttig (30. Mai 2017) wegen der oben beschriebenen weit verbreiteten Straflosigkeit und Korruption eine Blutrache nicht verhindern oder beenden und seien oft auch nicht willens, dies zu tun. Es sei sogar möglich, dass auch Richter und Polizeiangehörige "eine Blutrache als ein legitimes - weil "traditionelles" - Vorgehen betrachteten". Noah Coburn gab am 31. Mai 2017 gegenüber der SFH an, der Zugang zu staatlichem Schutz hänge von den finanziellen Mitteln und dem Einfluss der betroffenen Familie ab. Wenn die Familie für genügend bedeutend erachtet würde oder ausreichende Bestechungsgelder zahlen könne, könnten die Behörden sich unter Umständen für den Fall interessieren. Generell könne die Polizei von einer Blutrache betroffene Personen jedoch nicht wirksam schützen.
Staatlicher Schutz ist äußerst unwahrscheinlich, wenn Polizeiangehörige in Blutrache verwickelt sind. In Fällen, in denen ein Polizist in eine Blutrache verwickelt ist, muss man laut Thomas Ruttig (30. Mai 2017) damit rechnen, dass aus Gründen des "Korpsgeistes" andere Polizeiangehörige und Behördenvertreter nicht gegen ihn vorgehen werden. Dies sei umso wahrscheinlicher, je höher die Position des Polizisten sei. Laut Thomas Barfield (30. Mai 2017) ist die Polizei in Fällen von Blutrache kaum hilfreich, und man kann sich nicht auf sie verlassen. Dies sei umso mehr der Fall, wenn ein Behörden- oder Polizeiangehöriger in die Blutrache verwickelt sei und mit Rache drohe, außer wenn die bedrohte Familie ihrerseits Verbindungen zu noch mächtigeren Personen habe. Gemäß Noah Coburn (31. Mai 2017) ist es unwahrscheinlich, dass eine bedrohte Familie staatlichen Schutz erhält, wenn ein Polizeiangehöriger auf der Seite der anderen Familie in die Blutrache verwickelt ist.
Im Wesentlichen bestätigt wird diese Einschätzung vom Country of Origin Information Report des European Asylum Support Office von
Dezember 2017: Afghanistan. Individuals targeted under societal and legal norms, insbesondere S. 83 ff.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben sowie Sprachkenntnissen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten vom 11.09.2015, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anders lautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.2. Lebensumstände
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben.
Die noch verbliebenen Verwandten in Afghanistan wurden vom Bruder des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 26.01.2017 ebenfalls so genannt.
II.2.3. Zu den Fluchtgründen
Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen des Heimatstaates stützen sich auf seine vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen sowie die Aussagen seiner Brüder in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Der Beschwerdeführer brachte durchgehend und weitgehend stringent vor, dass er die Ermordung durch die Söhne seines Schwagers fürchte und diese Kontakte zu den Taliban hätten. Er vermittelte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.
Den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers aus einem Vergleich der Erstbefragung vom 14.07.2015 mit der Einvernahme vom 29.04.2016 heraus als unglaubwürdig abtut.
Gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz AsylG dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Naturgemäß werden daher in der Erstbefragung keine umfangreichen Angaben zu den Fluchtgründen gemacht. Ein Vergleich der kurzen Angaben in der Erstbefragung mit den Angaben in der späteren Einvernahme vor der belangten Behörde ergibt dennoch, dass der Beschwerdeführer bereits die Ermordung seines Vaters und daran anschließende Probleme mit den Taliban, im Zuge derer sein Bruder schwer verletzt wurde, erwähnt. Auch genannt werden Namen der Angreifer. Dem Bundesverwaltungsgericht leuchtet nunmehr nicht ein, inwiefern die spätere Aussage des Beschwerdeführers damit unvereinbar ist, lassen sich der Angriff auf das Haus der Familie sowie der Angriff am Bazar doch durchaus als die in der Erstbefragung erwähnten Probleme mit den Taliban verstehen.
Vielmehr berichtete der Beschwerdeführer schon in seiner Ersteinvernahme vom 14.07.2015 von der Ermordung des Vaters durch die Taliban in Pakistan etwa sechs Jahre zuvor sowie davon, dass sein Bruder schwer verletzt worden sei. Auch in seiner Einvernahme vom 29.04.2016 führt er aus, dass sein Vater von Söhnen seines Schwagers ermordet wurde, erwähnt die Verbindung seines Schwagers zu den Taliban und berichtet von einem Angriff auf das Haus der Familie im Jahr 2011 oder 2012 in der Nacht. Er gibt zwar - anders als seine Brüder, die von drei Uhr nachts sprechen - etwa zwei Uhr nachts als Tatzeit an, jedoch erscheint diese Abweichung eher nebensächlich und muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Angriffes noch ein Kind im Alter von etwa 13 Jahren war.
Auch der Bruder des Beschwerdeführers berichtet bereits im Lauf seines Asylverfahrens in seiner Einvernahme am 30.11.2011 von der Ermordung des Vaters im Jahr 2010 sowie vom Angriff auf das Haus der Familie, wobei er auch nicht unerwähnt ließ, dass der zweite Bruder des Beschwerdeführers damals etwa 15 Jahre alt war und verletzt wurde. Als Täter bezeichnete der Bruder des Beschwerdeführers ebenso die Taliban.
Damit übereinstimmend gab auch der zweite Bruder des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.01.2017 - immerhin fünf Jahre später - an, dass sein Vater im Jänner 2010 ermordet wurde und dass am 27.07.2010 um drei Uhr nachts ein Angriff auf das Haus der Familie erfolgte, bei dem er angeschossen wurde. Zu diesem Vorfall passende Verletzungen werden auch im Röntgenbefund vom 21.01.2016 dokumentiert, demzufolge der zweite Bruder des Beschwerdeführers kleine metalldichte Fremdkörper in den Weichteilen des Daumens, des Ober- und Unterarms sowie des Abdomens aufweist.
Zur Verbindung der Familie des Schwagers zu den Taliban führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den genauen Zusammenhang zwischen dem Schwager und seinen Söhnen zu den Taliban nicht erklären können. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Assoziation der Familie des Schwagers des Beschwerdeführers stringent vorbringt, sodass die Verbindung im Detail dahingestellt bleiben kann. Bestätigt wird das diesbezügliche Vorbringen auch von den Brüdern des Beschwerdeführers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 sowie in der Einvernahme des zweiten Bruders des Beschwerdeführers vom 26.01.2018.
Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Angriff vom 26.07.2011 tatsächlich stattgefunden hat und von den Söhnen des Schwagers des Beschwerdeführers verübt wurde sowie dass der Schwager des Beschwerdeführers über Verbindungen zu den Taliban verfügt.
Zu den vorgelegten Dokumenten führt die belangte Behörde lapidar aus, dass die Fälschungsanfälligkeit afghanischer Schriftstücke amtsbekannt sei, ohne sich auch nur im Geringsten mit deren Inhalt auseinanderzusetzen oder auszuführen, was die belangte Behörde davon ausgehen lässt, dass die im konkreten Fall vorgelegten Dokumente gefälscht und daher nicht zu berücksichtigen sind.
Tatsächlich wurden die Todesanzeige des Vaters, die Angriffsanzeige und die Zeitung, die über die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers berichtet, bereits in der Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers am 30.11.2011 erstmals der belangten Behörde vorgelegt. Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers diese Dokumente auch nach Abschluss seines Asylverfahrens - als insbesondere noch nicht absehbar war, dass auch der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde - noch so lange aufbewahrt hat, dass der zweite Bruder des Beschwerdeführers sie in seiner Einvernahme vom 23.01.2017 abermals der belangten Behörde vorlegen konnte, wenn diese keinen emotionalen Wert hätten, weil sie über Ereignisse berichten und diese dokumentieren, die für den Beschwerdeführer und seine Brüder von großer Bedeutung sind und Ereignisse dokumentieren, die tatsächlich stattgefunden haben. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich in Pakistan ermordet wurde und dass die vorgelegte Zeitung von diesem Vorfall berichtet.
Zum Datum des Stempels auf dem Kuvert, in dem der in Afghanistan aufhältige Bruder Bescheinigungsmittel nach Österreich übersendet hat, ist auszuführen, dass eine Recherche auf der Homepage der Afghanischen Post ergibt, dass die Briefmarke über AFS 30 im Jahr 2007 (siehe http://afghanpost.gov.af/en/page/9418, abgerufen am 23.05.2018) und die Briefmarke über AFS 2 im Jahr 2006 (siehe http://afghanpost.gov.af/en/page/9412, abgerufen am 23.05.2018) ausgegeben wurde. Daraus ergibt sich, dass das Datum des Stempels mit 01.11.2005 falsch sein muss und ihm keine Bedeutung beigemessen werden kann.
Der Grund für die Ermordung des Vaters kann nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer und seine Brüder dazu im Wesentlichen keine Angaben machen konnten und nur von einer Feindschaft sprachen. Hier ist allerdings zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters etwa 13 Jahre alt war und es dem Bundesverwaltungsgericht durchaus plausibel erscheint, dass der Vater des Beschwerdeführers damals vor seiner Ermordung mit seinem minderjährigen Sohn keine Detailinformationen zu Blutfehden ausgetauscht hat. Daher steht das Nichtwissen des Beschwerdeführers um die Ursprünge der Blutfehde - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht entgegen.
Zur Feststellung, dass die Schwester des Beschwerdeführers ihren Ehemann infolge der Ermordung des Vaters verlassen hat und zur Familie zurückgekehrt hat, ist auszuführen, dass der zweite Bruder des Beschwerdeführers die Rückkehr der Schwester nach Ermordung des Vaters bereits in der Ersteinvernahme erwähnt und auch nochmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.01.2017 ausgeführt hat. Der Beschwerdeführer selbst gab dagegen in seiner Einvernahme an, in Unkenntnis der Ursachen für die Blutfehde zu sein. Die Aussage des zweiten Bruders des Beschwerdeführers scheint allerdings insofern äußerst plausibel, als nach übereinstimmender Aussage des Beschwerdeführers und seiner Brüder Söhne des Schwagers - also des Ehemannes der Schwester - ihren Vater ermordet haben. Insbesondere war durchgehend vom Schwager und seinen Söhnen als Angreifer die Rede, woraus sich bereits zwingend ergibt, dass dieser mit einer Schwester des Beschwerdeführers verheiratet sein muss. Dass eine Frau einen Mann, dessen Söhne ihren Vater ermordet haben, verlässt, stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht absolut nachvollziehbar dar.
Dass der zweite Bruder des Beschwerdeführers das gewaltsame Eindringen in das Haus der Familie auch mit der Rückkehr der Schwester des Beschwerdeführers zur Familie in Zusammenhang bringt, erscheint vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ebenso plausibel und wurde vom Beschwerdeführer und seinem Bruder in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 glaubwürdig bestätigt. Dass der Bruder des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 30.11.2011 davon noch nicht berichtet hat, hängt wohl damit zusammen, dass der Angriff sich ereignet hat, nachdem er bereits ausgereist war. Außerdem hat auch der zweite Bruder in seiner Einvernahme am 26.01.2017 angegeben, dass seine Mutter die Geschichte um die Verheiratung seiner Schwester ihm erst nach dem Angriff offenbart hat. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen erscheinen allerdings diese Angaben, dass die Schwester durch ihre Rückkehr zur Familie die Fortsetzung der Blutfehde begünstigt haben könnte, durchaus wahrscheinlich.
Der Angriff auf Beschwerdeführer auf dem Bazar wurde von diesem in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 detailliert und lebensnah geschildert und ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der lebhaften und glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018 und seines in diesem Zuge gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer ein Ereignis geschildert hat, dass er tatsächlich erlebt hat. Auch der zweite Bruder des Beschwerdeführers hat diesen Angriff in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.01.2017 erwähnt. Daher ist auch hier davon auszugehen ist, dass der Angriff tatsächlich stattgefunden hat.
Zu den Ausführungen der belangten Behörde, denen zufolge der Beschwerdeführer die in der Erstbefragung vom 14.07.2015 angeführten Namen der Angreifer in seiner Einvernahme vom 29.04.2016 nicht erwähnt hat, ist auszuführen, dass er laut Einvernahmeprotokoll auch nicht nach ihnen gefragt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018 nannte der Bruder des Beschwerdeführers drei Namen der Familie des Schwagers. Dieselben Namen - allerdings in leicht abweichender Schreibweise - nannte auch der zweite Bruder des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 26.01.2017, wobei jedoch im Einvernahmeprotokoll auch ersichtlich ist, dass er damit nicht alle Angreifer nennt, sondern lediglich die Namen, die er selbst beim Vorfall gehört hat. Mit diesen Namen stimmen die beiden Namen aus der Polizeianzeige vom 21.01.2010 überein. Auch die Namen in der Anzeige vom 29.10.2011 wurden genannt. Die vom Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 14.07.2015 genannten Namen weisen phonetische Übereinstimmungen auf. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Angriffe noch minderjährig war und sich die Ersteinvernahme gemäß § 19 Abs. 1 AsylG gerade nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Auch ist amtsbekannt, dass die Transkription vom arabischen in das deutsche Alphabet durch den Dolmetscher erfolgt und es dabei zu Abweichungen in der Schreibweise kommen kann.
Zur von der belangten Behörde beweiswürdigend angemerkten mangelnden Aktualität der Bedrohung ist anzumerken, dass der Angriff auf den Beschwerdeführer auf dem Bazar wenige Monate vor seiner Ausreise erfolgte.
Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Blutfehde noch immer Verfolgung durch die Söhne seines Schwagers droht, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, denen zufolge eine Blutrache auch Jahre oder Jahrzehnte dauern bzw. auch erst nach diesem Zeitraum einsetzen kann. Insbesondere war auch seit der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers und der darauffolgenden Rückkehr der Schwester des Beschwerdeführers zur Familie kein Angriff mehr dergestalt erfolgreich, dass er zum Tod eines männlichen Familienmitgliedes geführt hätte. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Ehre der Angreifer daher noch nicht wiederhergestellt ist, weswegen mit weiteren Angriffen auf den Beschwerdeführer zu rechnen ist.
Dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht, ergibt sich schon daraus, dass die Angreifer des Beschwerdeführers die Familie selbst in Pakistan - also in einem anderen Staat - aufgespürt und den Vater des Beschwerdeführers ermordet hat sowie daraus, dass auch die darauffolgende Rückkehr der Familie des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nach Kabul die Familie des Beschwerdeführers nicht vor weiteren Angriffen bewahren konnte.
Die Feststellung, dass keine Gründe hervorgekommen sind, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen wäre, ergibt sich aus dem Akt.
II.2.4 Länderfeststellungen
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Es sei angemerkt, dass für die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ein Rückgriff auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018 unterblieben ist, weil dieses - wie auch die Beschwerde richtigerweise anführt - keine Informationen zum konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers enthält.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Verfahrensrecht und Zuständigkeit
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2017/138, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.2. Zu A)
II.3.2.1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Afghanistan, da der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist.
II.3.2.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). weiter setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Handlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/020).
II.3.2.3. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Z 2 GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0508). Auch kann nach der Rechtsprechung des VwGH Verfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011).
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann Verfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011).
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht, dass er ihm im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch seinen Schwager und dessen Söhne droht, weil diese aufgrund der Regeln des Paschtunwali Blutrache an seiner Familie nehmen wollen, um die Familienehre, die dadurch verletzt wurde, dass die Schwester des Beschwerdeführers ihren Ehemann (den Schwager des Beschwerdeführers) verlassen hat und zur Familie zurückgekehrt ist, wiederherzustellen. Er hat damit glaubhaft gemacht, dass er iSd der oben angeführten VwGH-Judikatur als Mitglied seiner Familie und damit wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK begründete Furcht vor Verfolgung hat.
II.3.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (Vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).
Daher kann die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht deshalb verneint werden, weil es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handelt. Dass es den afghanischen Behörden nicht möglich ist, für ausreichenden staatlichen Schutz des Beschwerdeführers vor der Verfolgung zu sorgen, ergibt sich klar aus den Länderfeststellungen zur Blutrache, denen zufolge mit staatlichem Schutz bei Opfern von Blutrache nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
II.3.2.5. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Dass die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet besteht, ergibt sich - wie auch bereits beweiswürdigend ausgeführt - schon daraus, dass die Angreifer die Familie des Beschwerdeführers zunächst sogar in Pakistan aufgespürt und den Vater des Beschwerdeführers getötet haben und sie auch nach der Rückkehr der Familie nach Afghanistan in Kabul abermals gefunden und angegriffen haben.
II.3.2.6. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass § 3 Abs 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 nach § 75 Abs. 24 AsylG auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 14.07.2015 gestellt hat, ist § 3 Abs 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 daher nicht anzuwenden.
II.3.2.7. Zur Stellungnahme vom 13.04.2018 ist auszuführen, dass gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen ist. In seinem Beschluss vom 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 hat der VwGH dazu ausgesprochen, dass ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Die per E-Mail eingebrachte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.04.2018 konnte daher keine Berücksichtigung finden.
II.3.2.8. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet, privateEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG: