TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/28 W164 2128940-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W164 2128940-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Friedrich Woditschka, Steuerberater, NÖ, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 01.02.2016, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2016, Zl. VA/ED-S-0100/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 06.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 uns 2 VwGVG dahingehend abgeändert als sein Spruch zu lauten hat:

"Der Dienstgeber XXXX ist gem. § 410 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) verpflichtet, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen einen Beitragszuschlag in Höhe von € 80,00 zu entrichten."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 01.02.2016, Zl. VA/ED-S-0100/2016, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 160,-

wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen vor.

Begründend führte die Behörde aus, der BF habe als Dienstgeber Anmeldungen für die Dienstnehmer XXXX , SVNr. XXXX , XXXX , SVNr. XXXX , XXXX , SVNr. XXXX , und XXXX , SVNr. XXXX , nicht fristgerecht vorgelegt. Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung wären zufolge § 41 Abs 4 ASVG nur dann als erstattet zu betrachten, wenn diese durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten wären, was hier nicht der Fall sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei hauptberuflich Landwirt; er verfüge über Spezialkenntnisse in seinem Hauptberuf, sei jedoch weder Lohnverrechner noch EDV-Spezialist. Ihm sei nicht jede gesetzliche Änderung bekannt. Er habe wie seit vielen Jahren die Anmeldung der genannten Dienstnehmer für die Zeit ab 04.01.2016 per Telefax vorgenommen und habe diese Anmeldungen rechtzeitig vor Arbeitsbeginn am 02.01.2016 übermittelt. Erst einige Tage später sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass Dienstnehmeranmeldungen zur Sozialversicherung nur mehr elektronisch möglich seien. Aufgrund seines Alters und seiner fehlenden EDV-Kenntnisse habe der BF die neue gesetzliche Anforderung nicht selbst umzusetzen können. Er habe seinen Sohn ersuchen müssen, dies für ihn zu erledigen. Dazu sei es erforderlich gewesen zuerst die ELDA-Software zu besorgen, diese zu installieren und sich bei der NÖGKK zu registrieren. All dies habe der Sohn des BF auf dessen Ersuchen durchgeführt. Vermutlich sei nachvollziehbar, dass die entsprechende Nachholung der Meldungen nicht innerhalb kurzer Zeit habe erfolgen können. Mit 28.01.2016 seien die elektronischen Anmeldungen erfolgt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2016, Zl. VA/ED-S-0100/2016, hat die NÖGKK diese Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen: Die verfahrensgegenständlichen Anmeldungen seien per 04.01.2016 am 02.01.2016 mittels Telefax erstattet worden. Diese Anmeldungen würden jedoch zufolge § 41 Abs 4 ASVG als nicht erstattet gelten, da der BF nicht als natürliche Person im Rahmen eines Privathaushaltes aufgetreten sei, sondern als Landwirt. Mit Schreiben vom 05.01.2016 habe die NÖGKK dem BF dies zur Kenntnis gebracht. Am 28.01.2016 sei eine Anmeldung der vier genannten Dienstnehmer per ELDA mit Beschäftigungsbeginn per 28.01.2016 erfolgt. Diese Anmeldungen habe die Kasse nicht durchgeführt, da ihr bekannt gewesen sei, dass die Beschäftigungen bereits am 4.1.2016 begonnen hätten. Dem Beschwerdevorbringen, dass der BF weder Lohnverrechner noch EDV-Spezialist sei, hielt die NÖGKK entgegen, dass es zu den Pflichten eines Dienstgebers gehöre, sich mit den einschlägigen Meldebestimmungen also auch mit gesetzlichen Änderungen auseinanderzusetzen. Weiters komme es bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen nicht auf ein Verschulden an. Dass der BF weder Lohnverrechner noch EDV-Spezialist sei, sei als innerbetriebliche Ursache zu betrachten. Die Kasse gehe davon aus, dass die eingangs genannten vier Dienstnehmer ab 04.01.2016 für den BF tätig waren. In seiner Beschwerde habe sich der BF aber auf keinen Beschäftigungsbeginn seiner Dienstnehmer festgelegt. Der BF habe auch nicht aufgezeigt, inwieweit die Beitragszuschläge außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Gegebenheiten stünden und habe auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht.

Am 06.06.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der zwei Vertreterinnen der NÖGKK und der Rechtsvertreter des BF teilnahmen.

Der Rechtsvertreter des BF machte folgende Angaben: Die Dienstnehmer XXXX , XXXX und XXXX seien von 04.01.2016 - 05.04.2016, XXXX von 04.01.2016 bis 02.03.2016 beim BF mit 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen (Schneiden im Weingarten). Der BF beschäftige von Zeit zu Zeit DienstnehmerInnen. Im Jahr 2016 sei XXXX nur von Jänner bis April 2016 beim BF beschäftigt gewesen, XXXX sei im November 2016 noch einmal beschäftigt worde, XXXX sei ebenfalls auch im November 2016 beschäftigt worden. XXXX sei im Juni, September und im November 2016 beschäftigt worden. Die SV-Meldungen mache der BF immer selber. Befragt, warum er nicht einfach beim Steuerberater (dem BFV) anrufe, gab dieser an, er selbst sei während der bisweilen kurzfristigen Anmeldephasen manchmal nicht verfügbar. Die Frage, ob der BFV den BF von der ab 1.1.2016 geltenden gesetzlichen Neuerung informiert habe, verneinte dieser: Dies sei ncht seine Aufgabe. Ob der BF Informationen für Dienstgeber erhalte, könne der BFV nicht sagen. Der BFV selbst erhalte die Zeitschrift der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Er sei darüber informiert gewesen, dass man ab dem 1.1.2016 nur mehr elektronisch anmelden könne. ELDA sei beim BFV schon vorher installiert gewesen. Für ihn sei das keine Neuerung gewesen. Nur für den BF habe die Regelung eine Neuerung bewirkt, da dieser bisher per Fax gemeldet hatte. Die elektronische Meldung habe letztendlich der Sohn des BF gemacht. Dieser habe zu diesem Zeitpunkt keine Rücksprache mit dem BFV gehalten, sondern erst später, als die Meldungen vorlagen mit dem Beschäftigungsbeginn 28.1.2016. Auch das Schreiben der NÖGKK vom 5.1.2016 habe der BFV erst wesentlich später gesehen. Dann hätten sie gemeinsam recherchiert, wann die Beschäftigungen eigentlich stattfanden. Seither melde der Sohn des Beschwerdeführers die Dienstnehmer mittels ELDA an. Beschäftigungsbeginn per 28.1.2016 sei deshalb angegeben worden, weil zu diesem Zeitpunkt das System funktioniert habe und eine rückwirkende Meldung nicht erlaubt sei. Die wirtschaftliche Existenz des BF wäre durch den Beitragszuschlag von € 160 nicht gefährdet.

Von Seiten der NÖGKK wurde vorgebracht, es seien alle Dienstgeber über das Inkrafttreten der Änderungen informiert worden, dies mit dem NÖ-Dienstgeberservice, Ausgabe 3/2015, September 2015, Seite 11, weiters in der Ausgabe 4/2015, Dezember 2015, zu Seite 6. Jedes aktive Mitglied, dass ein Beitragskonto habe, beziehe automatisch das Magazin. Als Dienstgeber müsse man sich aktiv abmelden wenn man das Magazin nicht beziehen wolle. Der BF habe ein Beitragskonto bei der NÖGKK und habe sich nicht vom Bezug der Zeitschrift abgemeldet. Folglich beziehe er die Zeitschrift regelmäßig in Papierform. Die Frage, ob man im Rahmen der Information auf Einzelunternehmer und Landwirte besonders Rücksicht genommen habe, verneinte die NÖGKK. Ein separates Schreiben habe man dieser Zielgruppe 2015 nicht gesendet. Dass eine Zusammenarbeit mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend die genannte Information stattgefunden hätte, sei nicht bekannt. Der vorliegende Meldeverstoß sei der erste gleichartige Meldeverstoß des BF innerhalb des Beobachtungszeitraumes von einem Jahr gewesen. Mit gleichartig sei gemeint, was Anmeldungen betreffe. Andere Meldeverstöße, z.B. betreffend die Vorlage der Lohnzettel seien festgestellt worden, und es seien dem BF seit 2013 bis dato Beitragszuschläge in Höhe von insgesamt € 1.900 vorgeschrieben worden. Die NÖGKK legte als Beispiel einen Bescheid vom 26.5.2015 über die Verhängung eines Beitragszuschlages von Euro 120,-- wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagen vor. Pro nicht vorgelegtem Lohnzettel würden 20,-- € verhängt werden. Im Juni 2016 sei ein weiterer Beitragszuschlag für einen Meldeverstoß betreffend XXXX verhängt worden. Der BFV bestätigte die diesbezüglichen Vorbringen der NÖGKK, wendete jedoch ein, dass der BF einen der genannten Bescheide betreffend unterjährige Lohnzettel mit Beschwerde bekämpft habe, da der NÖGKK aufgrund der Anmeldung und der gleichzeitig hinterlegten Beitragsgruppe ohnehin alle relevanten Daten zur Verfügung stünden und ein Versenden der Lohnzettel unnötig gewesen wäre. Die von der NÖGKK genannten Beitragszuschläge würden im Wesentlichen aus der Nichtvorlage von Lohnzetteln resultieren und seien anstandslos bezahlt worden. Der BFV habe den BF nun aufgefordert, öfter zu ihm zu kommen und habe mit dem BF diverse Unterlagen nachbearbeitet. Aktuell müssten nach Meinung des BFV alle Lohnzettel bis 31.12.2017 bei der NÖGKK aufliegen. Die Zusammenarbeit mit dem BF habe der BFV aktuell so intensiviert, dass er An- und Abmeldungen gleich bekomme. Der BF bemühe sich sehr wohl, den gesetzlichen Vorschriften nachzukommen. Es sei zu differenzieren. Dienstgebern, die aufgrund der Systemänderung Probleme haben sei zu helfen. Die NÖGKK habe nicht kundenfreundlich gehandelt.

Die GKK führte weiter aus, beim verfahrensgegenständlichen Fall handle es sich um vier Meldeverstöße, da vier Personen nicht gesetzeskonform gemeldet wurden. Pro Person seien € 40,-- verhängt worden. Eine rückwirkende Anmeldung wäre nicht nur erlaubt, sondern sogar verpflichtend - und per ELDA auch möglich - gewesen. Die Sinnhaftigkeit der Vorlage von Lohnzetteln sei hier nicht zu diskutieren. Die Anmeldung per 04.01.2016 sei im vorliegenden Fall immer noch nicht nachgeholt worden.

Der BFV hielt dem entgegen, dass zuerst geklärt werden müsse, ob die per Fax erstattete Meldung als geltend hätte angesehen werden müssen. Die die verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen betreffenden Beitragsnachweise seien übermittelt worden. Aus diesen sei der Beschäftigungsbeginn 4.1.2016 zu erkennen. Hier werde auf Paragraphen herumgeritten. Auf einer Seite brauche man die Lohnzettel und auf der anderen Seite ignoriere man, was drinnen steht.

Die GKK führte weiter aus, dass es hier um einen Verwaltungsmehraufwand gehe. Nach Erhalt des Schreibens vom 5.1.2016 habe der BF erst am 28.1.2016, also nach fast drei Wochen elektronische Meldungen gesendet und dann mit dem falschen Beschäftigungsbeginn 28.1.2016. Das genannte Schreiben vom 5.1.2016 habe bezüglich weiterer Informationen auf die elektronische Adresse www.elda.at verwiesen, jedoch befinde sich rechts oben am Schreiben die Telefonnummer des Dienstgeberservice der NÖGKK. Tatsächlich habe die GKK die per Fax erstatteten Meldungen als Mitteilung aufgefasst und die Pflichtversicherung der Beschäftigten ab 04.01.2016 erfasst, dies vor allem zum Schutz der Versicherten. Die Verhängung des Beitragszuschlages sei im Sinne der Gleichbehandlung aller Dienstgeber erfolgt. Alle Dienstgeber (DG) hätten sich an die gesetzlich vorgesehenen Fristen zu halten. Die NÖGKK habe in verständlicher Weise über die Gesetzesänderung informiert. Generell habe sich die Anzahl von Meldevergehen in Zusammenhang mit "Papiermeldungen" relativ gering gehalten.

Wenn ein Dienstgeber keinen Computer habe, könne er keine elektronische Meldung machen. Er müsse in diesem Fall Hilfestellungen in Anspruch nehmen, damit er die gesetzlichen Bestimmungen einhalten könne. Der DG könne auch nicht zur GKK fahren und sagen: "Machen Sie das für mich." Nur für Privathaushalte sehe der Gesetzgeber eine Ausnahme vor. Die hier erstatteten Meldungen vom 2.1.2016 hätten die Anforderungen einer Mindestangabenmeldung erfüllt - eine solche könne nach wie vor telefonisch und per Fax erfolgen. Der BF hätte also noch die Chance gehabt, innerhalb von sieben Tagen, ab Beschäftigungsbeginn, eine korrekte Meldung elektronisch, vollständig zu übermitteln. Befragt, warum im Schreiben vom 5.1.2016 nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, entgegnete die NÖGKK, im genannten Schreiben werde auf die gesetzliche Meldefrist verwiesen. Im Allgemeinen würden zwei Tage ausreichen, um sich bei ELDA registrieren zu lassen. ELDA könne auch online verwendet werden. Die Software biete lediglich Arbeitserleichterungen. Dem Einwand des BF, dass der BF am 5.1.2016, (Anm: in den Weihnachtsferien) niemand gefunden hätte, der ihn registriert hätte, widersprach die NÖGKK und verwies darauf, dass der BF bis 11.1.2016 Zeit gehabt hätte. Befragt, ob die NÖGKK am 28.1.2016 angesichts der falschen Beschäftigungsdatums versucht habe, mit dem BF telefonisch Kontakt aufzunehmen, gab die NÖGKK an, es gebe einen Vermerk darüber, dass mit dem BF telefonisch betreffend des Datums Rücksprache gehalten wurde. Dabei sei der NÖGKK telefonisch mitgeteilt worden, dass der "04.01.2016" der korrekte Beschäftigungsbeginn war. Die GKK habe den Beschäftigungsbeginn daraufhin ausgebessert. Jedoch sei die Anmeldung nicht innerhalb der Frist korrekt an die NÖGKK übermittelt worden. Ob das Telefonat dazu Anlass gegeben haben könnte, das der BF der Meinung war, es bestehe kein Handlungsbedarf mehr, könne im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Die Höhe des Beitragszuschlags sei mit € 40,-- pro Meldeverstoß berechnet worden. Befragt zu den in § 113 Abs 3 ASVG normierten Schranken wendete die NÖGKK ein, es wäre ein zu höherer Verwaltungsaufwand, den Beitragszuschlag stets im Detail zu berechnen. Bisherige Vergleichsberechnungen hätten ergeben, dass die pauschal berechneten Beitragszuschläge unter den Grenzen des § 113 Abs. 3 ASVG liegen würden. Im Fall der genannten vier Personen, (diese hätten etwas über € 600,-- pro Monat verdient) wären die Beiträge (DG- und DN-Beiträge) pro Person und Monat ca. € 244. Beitragsrückstände seien beim BF nicht aktenkundig.

Der BFV vertrat die Rechtsmeinung, dass die Faxmeldungen als rechtmäßig anerkannt hätten werden müssen. Der BF habe keinen Computer und könne damit nicht umgehen. Er sei Landwirt. Die Online-Version von ELDA habe es 2016 noch nicht gegeben.

Die GKK räumte ein, dass das Gesetz sehr restriktiv ausgefallen sei, jedoch sei im vorliegenden Fall der Verwaltungsaufwand zu beachten.

Der BFV betonte, dass der BF seine Verpflichtungen der DG sehr gut einhalte und keine Zahlungsrückstände habe. Bei Systemumstellungen, wie der vorliegenden wäre eine andere Vorgehensweise angebrachter gewesen, als einen Beitragszuschlag zu verhängen. Es gehe nicht um die Höhe, sondern um das "Warum". Die genannte gesetzliche Bestimmung sei nicht umsetzbar gewesen. Es sei keine Übergangsphase eingerichtet worden. Bei der Finanzverwaltung bestehe nach wie vor neben der Möglichkeit, alle Erklärungen elektronisch abzugeben, für jene Personen, die nicht mit EDV umzugehen verstehen, die Möglichkeit, Papiererklärungen beim Finanzamt einzureichen. Nahe dem LW-Betrieb des BF befinde sich eine Außenstelle der NÖGKK. Jedoch hätte der BF sich mit den verfahrensgegenständlichen Sozialversicherungs-Meldungen nicht an diese Außenstelle wenden können. Der BFV beantragte die Stattgebung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 1.1.2016 trat eine mit BGBl 113/2015 vom 13.08.2015 beschlossene Änderung des § 41 Abs 4 ASVG in Kraft: Ab 01.01.2016 konnten Unternehmer - auch Einzelunternehmer und Landwirte - als Dienstgeber Anmeldungen zur Sozialversicherung (mit Ausnahme der Mindestangabenmeldung) nur mehr mittels Datenfernübertragung wirksam vornehmen. Auf die genannte Gesetzesänderung hatte die NÖGKK in den Ausgaben der NÖDIS 3/2015 (September 2015) und 4/2015(Dezember 2015) hingewiesen.

Der BF, ein Landwirt, der seinen Betrieb ohne Einsatz eines Computers führt, übermittelte am 02.01.2016 Anmeldungen für die Dienstnehmer XXXX , SVNr. XXXX , XXXX , SVNr. XXXX , XXXX , SVNr. XXXX , und XXXX , SVNr. XXXX , an die NÖGKK per Fax und gab dabei den 04.01.2016 als Beschäftigungsbeginn an.

Die NÖGKK richtete daraufhin mit 05.01.2016 ein Schreiben folgenden Inhaltes an den BF:

"Durch das Sozialbetrugsbekämpungsgesetz (SBBG) wurde das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) mit Wirkung per 1. Jänner 2016 neu gefasst. Konkret gelten vorgelegte Sozialversicherungsmeldungen ab Jahreswechsel nunmehr auch für natürliche Personen nur noch dann als erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung übermittelt werden. Die neue gesetzliche Regelung ist dabei sehr restriktiv ausgefallen und sieht keinerlei Ausnahme von der Meldungserstattung via elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) vor. Sollten folgende in Papierform übermittelte Meldungen nicht innerhalb der gesetzlichen Meldefrist mittels ELDA erstattet werden, besteht die Möglichkeit, entsprechende Sanktionsmaßnahmen einzuleiten: [Anm: die NÖGKK führt die oben genannten vier Personen mit Beschäftigungsbeginn 4.1.2017 an]. Weitere Informationen zur elektronischen Meldungserstattung sowie Ansprechpartner für sämtliche Fragen finden Sie auf www.elda.at." Das genannte Schreiben nennt in seiner Kopfzeile die Anschrift der NÖGKK, weiters deren Telefonnummer, Faxnummer und E-Mailadresse.

Der BF hatte keinen Computer und konnte einen solchen auch nicht bedienen. Er ersuchte seinen Sohn, das genannte elektronische System für ihn zu laden, ihn zu registrieren und die Meldungen sodann elektronisch zu versenden. Am 28.01.2016 erstattete der BF (mit Hilfe seines Sohnes) per ELDA Anmeldungen für oben genannten Dienstnehmer mit Beschäftigungsbeginn 28.01.2016. Die NÖGKK führte daraufhin ein Telefonat mit dem BF, bei dem geklärt werden konnte, dass die verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen am 4.1.2016 begonnen wurden. Da der BF in der Folge keine neuerlich verbesserten elektronischen Meldungen an die NÖGKK sendete, erging per 01.02.2018 der angefochtene Bescheid.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2018, sowie durch Einsichtnahme in die elektronische Ausgabe der Zeitschrift NÖDIS, Magazin der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Dienstgeber, Ausgaben für September 2015 und Dezember 2015. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 33 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist (Abs 1).

Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) (Abs 1a).

Gemäß § 41 ASVG in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 113/2015 sind die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten (Abs 1).

[Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004 und BGBl. I Nr. 152/2004)]

Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen (Abs 3)

Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn

a) eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;

b) die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind (Abs 4)

Für die Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 (Anmerkung: Mindestangabenmeldung) ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.

Die Erläuterungen zu § 41 ASVG idF BGBl I Nr 113/2015, 692 der Beilagen XXV. GP, lauten:

"In jüngster Vergangenheit wurden im Rahmen der Vollziehung durch die Krankenversicherungsträger vermehrt dubiose Firmen im Baubereich, die als Schein- unternehmen zu qualifizieren sind, in der Rechtsform von Einzelfirmen wahrgenommen. Aus diesem Grund sollen künftig nur mehr Dienstgeber, die diese Funktion im Rahmen von Privathaushalten ausüben (im Unterschied von Dienstgebern, die als UnternehmerInnen am Wirtschaftsleben teilnehmen), Meldungen in Papierform erstatten dürfen (zum Beispiel für die Anmeldung von Haushaltshilfen).

Alle anderen Dienstgeber haben die Meldungen, abgesehen von der Anmeldung vorweg per Telefon oder Telefax, per elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten; dies vor allem deshalb, weil diese Meldeform bessere Handhabungen bei der Bekämpfung von Scheinanmeldungen bietet."

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

[...]

In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; [...]. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären (Abs 3)

[...]

Zweck der Beitragszuschläge ist es, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 7.8.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht relevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-KOM, § 113 ASVG Rz 1-10 mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Der BF hat die verfahrensgegenständlichen Meldungen zur Sozialversicherung in seiner Eigenschaft als Betriebsführer eines landwirtschaftlichen Betriebes getätigt. Er kann daher nicht als Privatperson iSd § 41 Abs 4 ASVG betrachtet werden. Ihn traf die Verpflichtung zur Meldung mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, hat der BF, der seinen Betrieb ohne Einsatz eines Computers führt, vor Arbeitsantritt vier Sozialversicherungsmeldungen in jener Form übermittelt, die ihm aufgrund seiner bisherigen Praxis vertraut war. Diese Form der Anmeldung entsprach nicht mehr der für Vollanmeldungen geltenden Gesetzeslage.

Die NÖGKK wendet daher grundsätzlich zu Recht ein, dass ein Meldeverstoß gegeben ist, dass ihr daraus ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstand und dass auf das subjektive Verschulden des BF nicht abzustellen ist.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich der verfahrensgegenständliche Meldeverstoß am Tag nach Inkrafttreten der für ihn maßgeblichen Gesetzeslage ereignete und der NÖGKK überdies, wie sie in ihrem an den BF gerichteten Schreiben vom 5.1.2016 selbst einräumt, bewusst war, dass die genannte Gesetzesänderung, soweit sie Einzelunternehmer und Landwirte betrifft, besonders streng ausgefallen ist. Vor diesem Hintergrund wäre es der NÖGKK aber zuzumuten gewesen, einen gewissen Verwaltungsmehraufwand unmittelbar vor bzw. unmittelbar nach der genannten Novelle insbesondere für die genannte Zielgruppe in Kauf zu nehmen, um Meldeverstöße vor vornherein hintanzuhalten. Die von der NÖGKK vorgelegten Kurzinformationen in der Zeitschrift NÖDIS 3/2015 und 4/2015 wiesen zwar auf die hier relevante Gesetzesänderung hin, enthielten aber etwa keine praktischen Lösungsvorschläge für kleine, noch ohne Computer geführte Betriebe. Auch darauf, dass elektronische Meldungen nicht im Wege des Aufsuchens einer Beitragsstelle der NÖGKK erstattet werden können, wurde nicht hingewiesen. Das am 5.1.2016 von der NÖGKK an den BF gerichtete Schreiben legte diesem zwar die neue Rechtslage dar. Jedoch wurde dem BF nicht mitgeteilt, dass seine per Fax erstatteten Meldungen nun als gültige Mindestangabenmeldungen aufzufassen waren und die entsprechende Vollmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist (im Fall des BF bis 11.1.2016) noch hätte nachgeholt werden können, ohne dass ein Meldeverstoß vorgelegen wäre. Der von der NÖGKK nachgewiesene Verwaltungsmehraufwand war insoweit nicht gezielt auf die Wahrung des gesetzeskonformen Zustandes gerichtet. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass der hier in Rechnung gestellte Verwaltungsmehraufwand nicht zur Gänze der Sphäre des BF zugerechnet werden kann.

Zu berücksichtigen war weiters, dass der NÖGKK im vorliegenden Fall alle zur Verarbeitung notwendigen Melde-Daten bereits vor Arbeitsantritt zur Verfügung standen: Die per Fax erstatteten Sozialversicherungs-Meldungen waren inhaltlich richtig und vollständig. Sie hatten nur einen Formfehler. Daraus ist aber zu schließen, dass die NÖGKK im vorliegenden Fall einen geringeren zusätzlichen Verwaltungsaufwand hatte, als dies bei gänzlichem Fehlen von Sozialversicherungsanmeldungen der Fall gewesen wäre.

Unbestritten hat der BF die elektronischen Vollanmeldungen für die verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen erst am 28.1.2016, also verspätet, nachgeholt. Unbestritten erfüllten diese verspätet nachgeholten elektronischen SV-Meldungen zwar die vorgeschriebene Form, waren aber inhaltlich fehlerhaft, da sie als Beschäftigungsbeginn nicht den 4.1.2016 sondern den 28.1.2016 nannten. Der BF wurde deshalb noch einmal telefonisch kontaktiert und es wurde auf diesem Weg geklärt, dass als Beschäftigungsbeginn der 4.1.2016 zu gelten habe. Ob die NÖGKK im Zuge dieses Telefongesprächs mit dem BF so verblieb, dass für diesen bezüglich der gegenständlichen vier SV-Meldungen kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestehe, konnte nicht mehr exakt geklärt werden. Dass das genannte Telefongespräch in dieser Weise abgeschlossen worden sein dürfte, liegt im vorliegenden Gesamtzusammenhang aber nahe. Aus diesem Grund ist der Umstand, dass der BF bis dato keine inhaltlich korrekten elektronischen SV-Meldungen für die verfahrensgegenständlichen vier Beschäftigungen abgegeben hat, im Zweifel nicht in die vorliegende Beurteilung einzubeziehen.

Zu berücksichtigen war schließlich, dass es sich um den ersten Meldeverstoß der festgestellten Art im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten handelte.

Der verfahrensgegenständliche Beitragszuschlag gebührt der NÖGKK aus den oben dargelegten Erwägungen nicht in vollem Umfang. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2128940.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten