Entscheidungsdatum
28.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I416 2008801-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Liberia, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. 169468104/151550362, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Liberia, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. 169468104/151550362, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
III. Das Kostenbegehren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Das Kostenbegehren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.1996 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.1996 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundeasylsenates vom 30.11.1998 als unbegründet abgewiesen. Ein zweiter vom ihm am 25.11.1996 gestellter Asylantrag wurde noch am selben Tag zurückgezogen. Sein dritter Asylantrag vom 02.02.2000 wurde am 17.02.2000 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 01.02.2000 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
2. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1998 bis 2005 insgesamt 6-mal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von insgesamt 6 Jahren und 4 Monaten, wegen teils versuchter und teils vollendeter Vergehen und Verbrechen nach dem SMG, sowie wegen teils versuchter und teils vollendeter Körperverletzung und schwerer Körperverletzung verurteilt.
3. Das Bundesasylamt bemühte in den Jahren 1997, 1998, 2000 und 2006 mehrmals die Botschaft von Liberia in London bzw. in Bonn, um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch Telefonate mit der Botschaft bzw. die Beantwortung von Fragen im Rahmen der Interviews mit der Botschaft; er erklärte sich auch nicht bereit, an einer Sprachanalyse teilzunehmen. Über den Beschwerdeführer wurde mehrmals die Schubhaft verhängt.
4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 21.02.2013 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2014 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015, GZ. W161 2008801-1/4E abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei ergeben würde, dass dieser nicht bereit sei, an der Mitwirkung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken.
5. Am 14.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Zugleich wurde eine Stellungnahme eingebracht, mit welcher die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt wurde, da nach neuer Rechtslage aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers maximal ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren zu verhängen gewesen wäre.5. Am 14.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Zugleich wurde eine Stellungnahme eingebracht, mit welcher die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt wurde, da nach neuer Rechtslage aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers maximal ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren zu verhängen gewesen wäre.
6. Mit Ladungsbescheid vom 21.10.2015, Zl. 169468104/14641855, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Befragung und zur Klärung seiner Identität und Herkunft zur Erlangung eines Ersatzdokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde geladen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017, Zl. I403 1200724-2/5E, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist zum Termin am 29.10.2015 nicht erschienen.
7. Mit Schriftsatz vom 23.05.2018 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme - wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich einer beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Asyl, infolge des Nichtvorliegens der Voraussetzungen, gewährt und ihm die Beantwortung eines Fragenkataloges insbesondere seinen Aufenthalt im Bundesgebiet betreffend, binnen 14 Tagen, aufgetragen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde am 13.06.2017, unter Anschluss diverser Unterlagen, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.7. Mit Schriftsatz vom 23.05.2018 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme - wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich einer beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl, infolge des Nichtvorliegens der Voraussetzungen, gewährt und ihm die Beantwortung eines Fragenkataloges insbesondere seinen Aufenthalt im Bundesgebiet betreffend, binnen 14 Tagen, aufgetragen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde am 13.06.2017, unter Anschluss diverser Unterlagen, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
8. Mit Aktenvermerk vom 03.07.2017 wurde eine telefonische Nachfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH protokolliert, wobei im Rahmen dieses Telefonates die Auskunft erteilt wurde, dass der Beschwerdeführer im vollen Umfang Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und im Quartier der Diakonie wohnen würde, sowie dort auch durchgehend anwesend sei. Ein anderer Wohnsitz würde nicht bestehen und würde sich der Beschwerdeführer regelmäßig am Wohnort befinden. Über eine Ehe sei zudem nichts bekannt.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, ZL: 169468104/151550362 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt und "gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Zuletzt wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, ZL: 169468104/151550362 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" nicht erteilt und "gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Zuletzt wurde "gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, ZL: 169468104/170783775 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.02.2000 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes aufgehoben.
11. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 04.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 04.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er in Österreich ein Privat- und Familienleben führen würde, welches vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasst sei. So gab er zusammengefasst an, dass seit 1996 und sohin seit mehr als 20 Jahre in Österreich sei und darüberhinaus seit mehr als elf Jahre rechtmäßig, weshalb er sowohl gesellschaftlich als auch kulturell vollends in Österreich integriert sei. Er führte weiters aus, dass er seit zwei Jahren mit XXXX eine Lebensgemeinschaft führen würde, er würde mit ihr zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Er gab weiters an, dass er mit dieser traditionell verheiratet sei, diese einen Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, seit 2010 einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen würde und er mit ihr gemeinsam in deren Wohnung leben würde. Sobald er einen Aufenthaltstitel bekomme, würden sie standesamtlich heiraten. Er führte weiters aus, dass er von seiner Ehegattin finanziell unterstützt werde, in dem er bei ihr wohne und sie gemeinsam von ihrem Einkommen leben würden, da es ihm nicht erlaubt sei, einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Wenn er eine Aufenthaltsberechtigung erhalten würde, könnte er seinem erlernten Beruf als Tischler nachgehen und sich selbst erhalten, außerdem sei er krankenversichert. Er würde freiwillig immer wieder beim islamischen Zentrum aushelfen und verrichte freiwillige Tätigkeiten bei der Diakonie, wie div. Tischlerarbeiten. Auch würde er Deutsch zumindest auf dem Niveau A2 beherrschen, obwohl er bisher noch keinen Deutschkurs besucht habe. Darüberhinaus habe er zu Liberia keine Beziehung mehr, da seine Eltern schon lange verstorben seien und er zu seinem Bruder schon lange keinen Kontakt mehr haben würde. Trotzdem er sich einige Zeit unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, hab er die Zeit seines 21 Jahre dauernden Aufenthaltes auch genützt sich beruflich und sozial zu integrieren und habe er hier seine Familie gegründet. Er führte weiters aus, dass er sich seit 12 Jahren nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen und er seit seiner letzten Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel aufweisen würde. Da die höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 01.02.2000 abgelaufen sei, würde er sich seit mehr als sieben Jahren rechtmäßig im Bundesgeiet aufhalten. Im Falle seiner Rückkehr wäre es ihm schlichtweg unmöglich in Liberia eine Existenz aufzubauen, da er aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Liberia ein Fremder wäre und eine Reintegration in sozialer und beruflicher Hinsicht aussichtlos wäre. Es sei höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass eine Auerlandesschaffung eines Fremden eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn dieser dort keine Lebensgrundlage vorfindet und die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht geckt werden können. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, seiner Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zur Gänze beheben und in der Sache selbst entscheiden und einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen, in eventu eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG zu erteilen, und feststellen, dass meine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen und dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er in Österreich ein Privat- und Familienleben führen würde, welches vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasst sei. So gab er zusammengefasst an, dass seit 1996 und sohin seit mehr als 20 Jahre in Österreich sei und darüberhinaus seit mehr als elf Jahre rechtmäßig, weshalb er sowohl gesellschaftlich als auch kulturell vollends in Österreich integriert sei. Er führte weiters aus, dass er seit zwei Jahren mit römisch 40 eine Lebensgemeinschaft führen würde, er würde mit ihr zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Er gab weiters an, dass er mit dieser traditionell verheiratet sei, diese einen Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, seit 2010 einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen würde und er mit ihr gemeinsam in deren Wohnung leben würde. Sobald er einen Aufenthaltstitel bekomme, würden sie standesamtlich heiraten. Er führte weiters aus, dass er von seiner Ehegattin finanziell unterstützt werde, in dem er bei ihr wohne und sie gemeinsam von ihrem Einkommen leben würden, da es ihm nicht erlaubt sei, einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Wenn er eine Aufenthaltsberechtigung erhalten würde, könnte er seinem erlernten Beruf als Tischler nachgehen und sich selbst erhalten, außerdem sei er krankenversichert. Er würde freiwillig immer wieder beim islamischen Zentrum aushelfen und verrichte freiwillige Tätigkeiten bei der Diakonie, wie div. Tischlerarbeiten. Auch würde er Deutsch zumindest auf dem Niveau A2 beherrschen, obwohl er bisher noch keinen Deutschkurs besucht habe. Darüberhinaus habe er zu Liberia keine Beziehung mehr, da seine Eltern schon lange verstorben seien und er zu seinem Bruder schon lange keinen Kontakt mehr haben würde. Trotzdem er sich einige Zeit unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, hab er die Zeit seines 21 Jahre dauernden Aufenthaltes auch genützt sich beruflich und sozial zu integrieren und habe er hier seine Familie gegründet. Er führte weiters aus, dass er sich seit 12 Jahren nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen und er seit seiner letzten Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel aufweisen würde. Da die höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 01.02.2000 abgelaufen sei, würde er sich seit mehr als sieben Jahren rechtmäßig im Bundesgeiet aufhalten. Im Falle seiner Rückkehr wäre es ihm schlichtweg unmöglich in Liberia eine Existenz aufzubauen, da er aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Liberia ein Fremder wäre und eine Reintegration in sozialer und beruflicher Hinsicht aussichtlos wäre. Es sei höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass eine Auerlandesschaffung eines Fremden eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, wenn dieser dort keine Lebensgrundlage vorfindet und die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht geckt werden können. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, seiner Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zur Gänze beheben und in der Sache selbst entscheiden und einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen, und feststellen, dass meine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen und dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.
13. Mit Ladungsbescheid vom 27.10.2017, Zl. 169468104/14641855, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein weiteres Mal zur Befragung und zur Klärung seiner Identität und Herkunft zur Erlangung eines Ersatzdokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde geladen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Schriftsatz vom 06.11.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017, Zl. I414 2008801-3/4E, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist zum Termin am 09.11.2017 nicht erschienen.
14. Mit Schreiben vom 28.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der zur mündlichen Verhandlung für 07.06.2018, als Zeugin geladenen XXXX - die seit 16.02.2018 im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist - mitgeteilt, dass sie nicht zur Verhandlung kommen könne, da sie sich vom 25.05.2018 bis 17.06.2018 in Äthiopien aufhalten würde und legte dazu die Kopie einer Reservierungsbestätigung des Fluges Vienna - Addis ABABA und retour vom 01.04.2018 vor.14. Mit Schreiben vom 28.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der zur mündlichen Verhandlung für 07.06.2018, als Zeugin geladenen römisch 40 - die seit 16.02.2018 im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist - mitgeteilt, dass sie nicht zur Verhandlung kommen könne, da sie sich vom 25.05.2018 bis 17.06.2018 in Äthiopien aufhalten würde und legte dazu die Kopie einer Reservierungsbestätigung des Fluges Vienna - Addis ABABA und retour vom 01.04.2018 vor.
15. Mit Schriftsatz vom 30.05. 2018 erstattete der Beschwerdeführer im Hinblick auf die für 07.06.2018 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme, wobei er neben den bereits früher gemachten Ausführungen zu seinem Familienleben anführte, dass sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde und das eine Rückkehrentscheidung einen gravierenden Eingriff in sein gewährleistetes Recht auf Achtung seines Privat- und Familienleben darstellen würde. Er führte weiters, unter Zitierung der übermittelten Länderberichte aus, dass, dass eine Rückkehr nach Liberia unzumutbar sei, da die Sicherheitslage nach wie vor fragil und Liberia eines der ärmsten Länder der Welt sei. Der Stellungnahme beigelegt waren die Kopie eines Strafregisterauszuges vom 10.08.2015, die Kopie einer Gehaltsabrechnung der XXXX für den Zeitraum Mai 2017 der Firma XXXX, Kopie E-Card betreffend XXXX und die Kopie eines Patientenbriefes vom 17.03.2017.15. Mit Schriftsatz vom 30.05. 2018 erstattete der Beschwerdeführer im Hinblick auf die für 07.06.2018 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme, wobei er neben den bereits früher gemachten Ausführungen zu seinem Familienleben anführte, dass sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde und das eine Rückkehrentscheidung einen gravierenden Eingriff in sein gewährleistetes Recht auf Achtung seines Privat- und Familienleben darstellen würde. Er führte weiters, unter Zitierung der übermittelten Länderberichte aus, dass, dass eine Rückkehr nach Liberia unzumutbar sei, da die Sicherheitslage nach wie vor fragil und Liberia eines der ärmsten Länder der Welt sei. Der Stellungnahme beigelegt waren die Kopie eines Strafregisterauszuges vom 10.08.2015, die Kopie einer Gehaltsabrechnung der römisch 40 für den Zeitraum Mai 2017 der Firma römisch 40 , Kopie E-Card betreffend römisch 40 und die Kopie eines Patientenbriefes vom 17.03.2017.
16. Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 wurde eine Vertagungsbitte eingebracht und diese damit begründet, dass ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters anlässlich einer Fortbildung in Innsbruck sei, weshalb ersucht werde die Verhandlung entweder auf den 14.06. bzw. 18.06.2018 zu vertagen.
17. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2018 wurde der Vertagungsbitte gefolgt und die Verhandlung auf den 18.06.2018 verlegt, wobei dem Beschwerdeführer in der Ladung aufgetragen wurde, die Zeugin zur Verhandlung stellig zu machen.
18. Am 18.06.2018 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines gewillkürten Rechtsvertreters eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest und verweigert der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität.
Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 21.11.1996 in Österreich auf und seit 02.12.1998 auch aufgrund eines unbegründeten Asylantrages; Der Beschwerdeführer ist weder seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, noch hat er das gegen Ihnen bestehende Aufenthaltsverbot befolgt und kann der Beschwerdeführer nicht für sich in Anspruch nehmen geduldet zu sein.
Der Beschwerdeführer hat in Liberia die Schule besucht und ist von Beruf Tischler. Der Beschwerdeführer hat diesen Beruf für sechs Jahre ausgeübt und damit seinen Lebensunterhalt bestritten.
Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer noch Familie in Liberia hat, bzw. ob noch Kontakt mit seinem Bruder besteht.
Der Beschwerdeführer nimmt Medikamente gegen Bluthochdruck. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist laut vorgelegtem Heiratsvertrag seit 2015 mit Frau XXXX verheiratet. Nicht festgestellt werden kann, seit wann der Beschwerdeführer seine nach islamischen Recht geheiratete Frau kennt, bzw. seit wann diese eine Beziehung führen.Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist laut vorgelegtem Heiratsvertrag seit 2015 mit Frau römisch 40 verheiratet. Nicht festgestellt werden kann, seit wann der Beschwerdef