TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/28 I416 2008801-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
AVG §74 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §17

Spruch

I416 2008801-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Liberia, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. 169468104/151550362, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

III. Das Kostenbegehren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.1996 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.1996 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundeasylsenates vom 30.11.1998 als unbegründet abgewiesen. Ein zweiter vom ihm am 25.11.1996 gestellter Asylantrag wurde noch am selben Tag zurückgezogen. Sein dritter Asylantrag vom 02.02.2000 wurde am 17.02.2000 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 01.02.2000 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

2. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1998 bis 2005 insgesamt 6-mal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von insgesamt 6 Jahren und 4 Monaten, wegen teils versuchter und teils vollendeter Vergehen und Verbrechen nach dem SMG, sowie wegen teils versuchter und teils vollendeter Körperverletzung und schwerer Körperverletzung verurteilt.

3. Das Bundesasylamt bemühte in den Jahren 1997, 1998, 2000 und 2006 mehrmals die Botschaft von Liberia in London bzw. in Bonn, um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch Telefonate mit der Botschaft bzw. die Beantwortung von Fragen im Rahmen der Interviews mit der Botschaft; er erklärte sich auch nicht bereit, an einer Sprachanalyse teilzunehmen. Über den Beschwerdeführer wurde mehrmals die Schubhaft verhängt.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 21.02.2013 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2014 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015, GZ. W161 2008801-1/4E abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei ergeben würde, dass dieser nicht bereit sei, an der Mitwirkung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken.

5. Am 14.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Zugleich wurde eine Stellungnahme eingebracht, mit welcher die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt wurde, da nach neuer Rechtslage aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers maximal ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren zu verhängen gewesen wäre.

6. Mit Ladungsbescheid vom 21.10.2015, Zl. 169468104/14641855, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Befragung und zur Klärung seiner Identität und Herkunft zur Erlangung eines Ersatzdokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde geladen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017, Zl. I403 1200724-2/5E, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist zum Termin am 29.10.2015 nicht erschienen.

7. Mit Schriftsatz vom 23.05.2018 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme - wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich einer beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Asyl, infolge des Nichtvorliegens der Voraussetzungen, gewährt und ihm die Beantwortung eines Fragenkataloges insbesondere seinen Aufenthalt im Bundesgebiet betreffend, binnen 14 Tagen, aufgetragen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde am 13.06.2017, unter Anschluss diverser Unterlagen, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

8. Mit Aktenvermerk vom 03.07.2017 wurde eine telefonische Nachfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH protokolliert, wobei im Rahmen dieses Telefonates die Auskunft erteilt wurde, dass der Beschwerdeführer im vollen Umfang Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und im Quartier der Diakonie wohnen würde, sowie dort auch durchgehend anwesend sei. Ein anderer Wohnsitz würde nicht bestehen und würde sich der Beschwerdeführer regelmäßig am Wohnort befinden. Über eine Ehe sei zudem nichts bekannt.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, ZL: 169468104/151550362 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt und "gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Zuletzt wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, ZL: 169468104/170783775 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.02.2000 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes aufgehoben.

11. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 04.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er in Österreich ein Privat- und Familienleben führen würde, welches vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasst sei. So gab er zusammengefasst an, dass seit 1996 und sohin seit mehr als 20 Jahre in Österreich sei und darüberhinaus seit mehr als elf Jahre rechtmäßig, weshalb er sowohl gesellschaftlich als auch kulturell vollends in Österreich integriert sei. Er führte weiters aus, dass er seit zwei Jahren mit XXXX eine Lebensgemeinschaft führen würde, er würde mit ihr zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Er gab weiters an, dass er mit dieser traditionell verheiratet sei, diese einen Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, seit 2010 einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen würde und er mit ihr gemeinsam in deren Wohnung leben würde. Sobald er einen Aufenthaltstitel bekomme, würden sie standesamtlich heiraten. Er führte weiters aus, dass er von seiner Ehegattin finanziell unterstützt werde, in dem er bei ihr wohne und sie gemeinsam von ihrem Einkommen leben würden, da es ihm nicht erlaubt sei, einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Wenn er eine Aufenthaltsberechtigung erhalten würde, könnte er seinem erlernten Beruf als Tischler nachgehen und sich selbst erhalten, außerdem sei er krankenversichert. Er würde freiwillig immer wieder beim islamischen Zentrum aushelfen und verrichte freiwillige Tätigkeiten bei der Diakonie, wie div. Tischlerarbeiten. Auch würde er Deutsch zumindest auf dem Niveau A2 beherrschen, obwohl er bisher noch keinen Deutschkurs besucht habe. Darüberhinaus habe er zu Liberia keine Beziehung mehr, da seine Eltern schon lange verstorben seien und er zu seinem Bruder schon lange keinen Kontakt mehr haben würde. Trotzdem er sich einige Zeit unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, hab er die Zeit seines 21 Jahre dauernden Aufenthaltes auch genützt sich beruflich und sozial zu integrieren und habe er hier seine Familie gegründet. Er führte weiters aus, dass er sich seit 12 Jahren nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen und er seit seiner letzten Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel aufweisen würde. Da die höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 01.02.2000 abgelaufen sei, würde er sich seit mehr als sieben Jahren rechtmäßig im Bundesgeiet aufhalten. Im Falle seiner Rückkehr wäre es ihm schlichtweg unmöglich in Liberia eine Existenz aufzubauen, da er aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Liberia ein Fremder wäre und eine Reintegration in sozialer und beruflicher Hinsicht aussichtlos wäre. Es sei höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass eine Auerlandesschaffung eines Fremden eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn dieser dort keine Lebensgrundlage vorfindet und die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht geckt werden können. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, seiner Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zur Gänze beheben und in der Sache selbst entscheiden und einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen, in eventu eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG zu erteilen, und feststellen, dass meine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen und dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.

13. Mit Ladungsbescheid vom 27.10.2017, Zl. 169468104/14641855, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein weiteres Mal zur Befragung und zur Klärung seiner Identität und Herkunft zur Erlangung eines Ersatzdokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde geladen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Schriftsatz vom 06.11.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017, Zl. I414 2008801-3/4E, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist zum Termin am 09.11.2017 nicht erschienen.

14. Mit Schreiben vom 28.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der zur mündlichen Verhandlung für 07.06.2018, als Zeugin geladenen XXXX - die seit 16.02.2018 im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist - mitgeteilt, dass sie nicht zur Verhandlung kommen könne, da sie sich vom 25.05.2018 bis 17.06.2018 in Äthiopien aufhalten würde und legte dazu die Kopie einer Reservierungsbestätigung des Fluges Vienna - Addis ABABA und retour vom 01.04.2018 vor.

15. Mit Schriftsatz vom 30.05. 2018 erstattete der Beschwerdeführer im Hinblick auf die für 07.06.2018 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme, wobei er neben den bereits früher gemachten Ausführungen zu seinem Familienleben anführte, dass sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde und das eine Rückkehrentscheidung einen gravierenden Eingriff in sein gewährleistetes Recht auf Achtung seines Privat- und Familienleben darstellen würde. Er führte weiters, unter Zitierung der übermittelten Länderberichte aus, dass, dass eine Rückkehr nach Liberia unzumutbar sei, da die Sicherheitslage nach wie vor fragil und Liberia eines der ärmsten Länder der Welt sei. Der Stellungnahme beigelegt waren die Kopie eines Strafregisterauszuges vom 10.08.2015, die Kopie einer Gehaltsabrechnung der XXXX für den Zeitraum Mai 2017 der Firma XXXX, Kopie E-Card betreffend XXXX und die Kopie eines Patientenbriefes vom 17.03.2017.

16. Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 wurde eine Vertagungsbitte eingebracht und diese damit begründet, dass ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters anlässlich einer Fortbildung in Innsbruck sei, weshalb ersucht werde die Verhandlung entweder auf den 14.06. bzw. 18.06.2018 zu vertagen.

17. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2018 wurde der Vertagungsbitte gefolgt und die Verhandlung auf den 18.06.2018 verlegt, wobei dem Beschwerdeführer in der Ladung aufgetragen wurde, die Zeugin zur Verhandlung stellig zu machen.

18. Am 18.06.2018 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines gewillkürten Rechtsvertreters eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest und verweigert der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 21.11.1996 in Österreich auf und seit 02.12.1998 auch aufgrund eines unbegründeten Asylantrages; Der Beschwerdeführer ist weder seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, noch hat er das gegen Ihnen bestehende Aufenthaltsverbot befolgt und kann der Beschwerdeführer nicht für sich in Anspruch nehmen geduldet zu sein.

Der Beschwerdeführer hat in Liberia die Schule besucht und ist von Beruf Tischler. Der Beschwerdeführer hat diesen Beruf für sechs Jahre ausgeübt und damit seinen Lebensunterhalt bestritten.

Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer noch Familie in Liberia hat, bzw. ob noch Kontakt mit seinem Bruder besteht.

Der Beschwerdeführer nimmt Medikamente gegen Bluthochdruck. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist laut vorgelegtem Heiratsvertrag seit 2015 mit Frau XXXX verheiratet. Nicht festgestellt werden kann, seit wann der Beschwerdeführer seine nach islamischen Recht geheiratete Frau kennt, bzw. seit wann diese eine Beziehung führen.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Meldeadresse. Nicht festgestellt werden kann, dass sie zusammenwohnen und einen gemeinsamen Haushalt führen.

Nicht festgestellt werden kann, ob XXXX vor dem Beschwerdeführer bereits einmal verheiratet gewesen ist.

Der Beschwerdeführe geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, arbeitet laut eigenen Angaben "schwarz", ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht die vollen Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer weist außer seiner nach islamischen Recht geheirateten Ehefrau in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf, es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, die man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes von nunmehr 22 Jahren im Bundesgebiet erwarten kann. Der Beschwerdeführer hat weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt. Es wird jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer qualifiziert Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Der Beschwerdeführer hat außerhalb der Moschee keine Freunde oder Bekannte in Österreich.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer hat zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei der erste mangels Geltendmachung von Fluchtgründen im Sinne der GFK abgewiesen und der zweite wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 24.11.1998 RK 24.11.1998

PAR 28/2 U 3 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 8 Monate

02) LG XXXX vom 03.02.1999 RK 03.02.1999

PAR 28/2 SMG

PAR 15 12 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 6 Monate

Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 03.02.1999

Unbedingter Teil der Strafe vollzogen am 24.06.1999

LG XXXX vom 28.06.1999

zu LG XXXX RK 03.02.1999

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 20.02.2001

03) LG XXXX vom 20.02.2001 RK 20.02.2001

PAR 28/2 SMG

PAR 15 12 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 2 Jahre

04) BG XXXX vom 21.03.2002 RK 25.03.2002

PAR 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Wochen

05) LG XXXX vom 12.01.2005 RK 27.04.2005

PAR 27 ABS 1 (6. FALL) U ABS 2/2 SMG

PAR 15 StGB

Freiheitsstrafe 20 Monate

06) LG XXXX vom 17.10.2005 RK 21.10.2005

PAR 15 83/1 84 ABS 2/4 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate

Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im Februar 2007 wohlverhalten hat.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Liberia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Liberia:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation herangezogen und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Liberia unzulässig wäre.

Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Liberia allein wegen der Beantragung von Asyl, können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Dass der Beschwerdeführer sich beharrlich geweigert hat, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, ergibt sich aus dem Akt, wobei insbesondere die wiederholte Weigerung des Beschwerdeführers Ladungen Folge zu leisten, als Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zu werten ist und der Intention des Beschwerdeführers seine Außerlandesbringung mit allen Mittel zu verhindern geschuldet ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das von seiner Frau angegebene Hindernis, einer standesamtlichen Heirat, letztlich seine fehlenden Dokumente sind und er in der Beschwerde ausführt standesamtlich heiraten zu wollen, sobald er einen Aufenthaltstitel erhält.

Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er an Bluthochdruck leidet und Medikamente nehme. Es wurde damit keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Liberia ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt seiner Mitwirkungspflicht betreffend seiner Identitätsfeststellung, durch die Nichtbefolgung von Ladungsterminen entzogen hat, ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt, wonach der Beschwerdeführer jegliche Mitwirkung verweigert hat und der mündlichen Verhandlung, deren entscheidungsrelevante Passagen dazu im Folgenden angeführt werden:

"RI: Sie wurden öfters mehrmals zur Feststellung Ihrer Identität vorgeladen bzw. wurde versucht, über die Botschaft ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Sie haben Ihre Mitwirkungspflicht beharrlich verweigert. Können Sie mir sagen, weshalb Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind? Zuletzt übrigens 2017? (Die Dolmetscherin übersetzt die Frage.)

BF: Ich habe große Angst in meine Heimat zurückzukehren. Hätte ich diese Angst nicht, wäre ich nicht 20 Jahre hiergeblieben. Der Grund ist, dass ich große Angst habe zurückzukehren.

RI: Ich wiederhole die Frage: Warum weigern Sie sich beharrlich an der Feststellung Ihrer Identität mitzuwirken, was nichts mit der Zurückführung in Ihr Heimatland zu tun hat? (Die Dolmetscherin übersetzt die Frage.)

BF: Als ich im Gefängnis war, habe ich Kontakt mit der Botschaft aufgenommen und diese fragte, ob ich Hilfe bräuchte. Ich wollte keine Hilfe, die darin besteht, dass ich wieder ins Heimatland komme. Ich habe gesagt, ich möchte nur hierbleiben."

Aus diesen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner möglichen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat alles unternimmt, um diese zu verhindern, und lässt dies erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen.

Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:

Vorausgeschickt wird, dass die im Akt enthaltene Heiratsurkunde, die als Beweis für das Bestehen einer Ehe nach muslimischen Recht zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX vorgelegt wurde, grundsätzlich als Indiz für das Bestehen einer Ehe zu werten ist, ein sich daraus ergebendes berücksichtigungswürdiges Familienleben jedoch nur in einer Gesamtschau der Lebensumstände der beiden Ehepartner beurteilt werden kann.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf die Frage ob seine Frau schon einmal verheiratet gewesen ist, geantwortet "Ich glaube ja", und gefragt mit wem, gab er an, dass dies ein Landsmann seiner Frau aus Äthiopien gewesen sei, wie lange sie verheiratet gewesen sei und wann sie geschiedenen worden sei, wisse er nicht. Dies korrespondiert auch mit den Angaben im Heiratsvertrag, wonach XXXX am 24.02.2015 von einem gewissen XXXX geschieden wurde. Dementgegen hat die als Zeugin befragte Ehefrau eine derartige Heirat vehement verneint.

Im Rahmen der Befragung ergaben sich weiteres auch Wiedersprüche hinsichtlich der bei der Eheschließung anwesenden Zeugen, da seitens des Beschwerdeführers andere Namen angegeben wurden, als von seiner Frau.

Dass nicht festgestellt werden kann, seit wann der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine Beziehung hat, gründet sich auf den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, da er einerseits angab, seine Frau 2013/2014 kennengelernt zu haben und seit 2015 eine Beziehung mit ihr zu haben, diametral dazu führte diese aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 2006 kennen würde und seit 10 Jahren eine Beziehung mit ihm führe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 31.05.2005 bis 22.02.2007 in Oberösterreich, in XXXX inhaftiert gewesen ist und sich demnach zum angegebenen Zeitpunkt (2006) nicht in XXXX aufgehalten hat und somit die Aussage der Ehefrau zum Zeitpunkt einerseits seinen Angaben widerspricht und andererseits nicht nachvollziehbar ist.

Auch zu den höchstpersönlichen Daten seiner Frau, insbesondere, auf die Frage, wie alt seine Frau sei und wann sie geboren sei, gab er einerseits an, dass er sich an ihr Geburtsdatum nicht erinnern könne und andererseits, dass er nicht wisse wie alt sie sei. Zu diesem Themenkreis befragt gab seine Frau an, dass er 65 Jahre alt geworden sei und gab auf Nachfrage zusätzlich an, dass er 1965 geboren sei.

Die Feststellungen hinsichtlich der getrennten Meldeadressen ergibt sich zweifelsfrei aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR, die Erklärungsversuche, dass die Diakonie wisse, dass er auch zu seiner Frau gehe und dass die Diakonie wisse, dass er verheiratet sei, widerspricht einerseits der schriftlichen Auskunft der Diakonie, bzw. konnte oder wollte der Beschwerdeführer auf Vorhalt dazu keine Angaben machen und beantwortete die Frage ausweichend.

Eine plausible und nachvollziehbare Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer sich nicht an der Adresse seiner Frau angemeldet hat, wurde nicht vorgebracht und ist dies auch keineswegs nachvollziehbar, vielmehr ist gerade dieser Umstand dahingehend zu würdigen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau führt und auch nicht mit Ihr zusammenwohnt. Die vom Beschwerdeführer unsubstantiierte Behauptung, dass er der Chefin der Diakonie gesagt habe, dass er seine Frau besuchen möchte und diese es unter der Bedingung genehmigt habe, dass er nicht länger als drei Tage außer Haus bleiben dürfe, ist letztlich als reine Schutzbehauptung und weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zu sehen. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass der Diakonie nach wie vor monatlich die Kosten für die Unterkunft des Beschwerdeführers abgegolten werden.

Auch hinsichtlich des Privatlebens seiner Frau konnte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben machen und blieben die Antworten auf die Fragen inhaltsleer, vage und ausweichend, wie ein weiterer Auszug aus der mündlichen Verhandlung belegt:

"RI: Was hat Ihre Frau für Hobbies? (Die Dolmetscherin übersetzt die Frage.)

BF: Wenn sie Urlaub hat, dann verreist sie allein.

RI: Das beantwortet nicht die Frage. Welche Hobbies hat Ihre Frau? (Die Dolmetscherin übersetzt die Frage.)

BF: Sie kocht und wäscht in ihrer Freizeit und wir gehen gemeinsam in der Umgebung spazieren. Aber wenn sie weiter verreist, bin ich nicht dabei."

Dahingehend blieben auch die Angaben der Ehefrau zum Privatleben ihres Mannes, vage, detailarm und oberflächlich, dies zeigt sich insbesondere in der Beantwortung der Fragen des erkennenden Richters:

"RI: Wie verbringen Sie ihre gemeinsame Zeit?

Z: Wohnung malen, essen vielleicht kochen.

RI: Was macht Ihr Mann während des Tages? Was sind seine Hobbies?

Z: Vielleicht etwas finden Arbeit gehen oder nicht gehen.

RI: Wie verbringt er seine Freizeit?

Z: Freizeit zu Hause oder etwas helfen zu Hause.

RI: Kennen Sie Freunde von ihm und können Sie mir deren Namen nennen?

Z: Nein, ich kenne nichts."

Auch aus Fragen des anwesenden Rechtsvertreters und der Beantwortung durch die Zeugin konnten keine weiteren Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, die ein schützenswertes Familienleben erkennbar machen.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass eine entscheidungsrelevante Intensität des Zusammenlebens unter Zugrundelegung der oben angeführten Ausführungen nicht abgeleitet werden kann.

Die vom Beschwerdeführer darüberhinaus vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Dies ergibt sich einerseits aus seinen Ausführungen zu seiner Freizeit, wonach er angibt, keine Freizeit zu haben und andererseits aus seinen Angaben zu seinen Freunden, wonach er zwar viele Leute kennen würde, seine Freunde aber alle in der Moschee zu finden seien und er keine österreichischen Freunde habe oder Mitglied in einem Verein sei, sodass davon auszugehen ist, dass diese Kontakte nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten, dies auch aufgrund der Aussage der Ehefrau, dass der Beschwerdeführer keine österreichischen Freunde habe und sie keine seiner Freunde kennen würde.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Berücksichtigt wurde dabei, dass der Beschwerdeführer qualifiziert Deutsch spricht, wobei er bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Kurse besucht, bzw. Prüfungen abgelegt hat. Weitere Unterlagen, die die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden, bzw. ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität begründen könnten wurden nicht vorgelegt.

Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung erhält, ergibt sich aus dem vorliegenden GVS-Auszug und seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenso, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und keiner legalen Arbeit nachgeht.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 27.06.2018.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel IOM - International Organization for Migration herangezogen.

Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der Präsident wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Bei den am 10.10.2017 stattfindenden (Parlaments-) und Präsidentschaftswahlen wurde der ehemalige Fußballstar George Manneh Weah zum neuen Präsidenten Liberias gewählt. Am 22. Januar 2018 wurde Weah zum Präsidenten vereidigt. Seine Antrittsrede hielt er im Fußballstadion in Monrovia vor mehr als 35.000 Zuschauern und einem Dutzend Staatsoberhäuptern. Eines der wichtigsten Themen darin war sein Versprechen, die Korruption nachhaltig zu bekämpfen. Viele arme Menschen in Liberia setzen große Hoffnungen in Weah, der selbst in einem Slum in Monrovia aufgewachsen ist. Für Liberia ist es die erste Amtsübergabe zwischen zwei demokratische gewählten Regierungschefs seit 1944. Darüber hinaus hat Weah versprochen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt seiner Präsidentschaft zu stellen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage, dass diese zwar noch fragil aber unter Kontrolle ist, wobei eine zentrale Rolle bei der Friedenssicherung die VN-Mission UNMIL spielt. Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert. Staatlich gesteuerte Menschenrechtsverletzungen sind nicht erkennbar. Liberia hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen gezeichnet und ist auch dem Römischen Statut des IStGH beigetreten. Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten ohne staatliche Einschränkung und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren im Allgemeinen kooperativ und reagierten auf ihre Ansichten, auch wenn sie manchmal nur langsam auf Ersuchen um Unterstützung bei Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Personen reagierten, die während des Bürgerkriegs Gräueltaten begangen hatten. Die Abteilung des Justizministeriums für den Schutz der Menschenrechte unterhält monatliche Sitzungen und bietet so ein Forum für nationale und internationale Menschenrechts-NGOs, um der Regierung Angelegenheiten (einschließlich Gesetzesvorschläge) vorzustellen. Das UN-Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) fungiert als unabhängige Kontrollinstanz im Rahmen ihres Auftrags, Menschenrechtsverletzungen im Land zu überwachen.

Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis.

Zur Grundversorgung und Wirtschaft ist auszuführen, dass es gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft gibt, die derzeit noch mehr als 60 % des BIP erbringt. Der Industriesektor ist klein, und die Chancen in der städtischen Wirtschaft sind gering. Private Unternehmen dominieren die Wirtschaft und gelten als Motoren der Entwicklung.

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten sehr begrenzt. Die liberianische Regierung ist daher bemüht, mehr Fachkräfte für den Gesundheitssektor auszubilden. Es gibt in Monrovia nur wenige Apotheken, die akzeptabel sind. Sie führen ein sehr begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u.a. europäischer Herkunft.

Hinsichtlich der Behandlung nach Rückkehr ist auszuführen, dass die Regierung mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern kooperiert, um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten. UNHCR arbeitet mit der Regierung von Liberia und der Liberia Refugee Repatriation and Resettlement Commission (LRRRC) zusammen und stellt NGOs finanzielle Mittel zur Verfügung, um Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe bereitzustellen.

(Quellen):

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018

-

- AA - Auswärtiges Amt: (20.3.2018): Reise- und Sicherheitshinweise - Liberia,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/liberiasicherheit/222378, Zugriff 20.3.2018

-

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (20.3.2018): Reiseinformationen - Liberia, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/liberia-de.html, Zugriff 20.3.2018

-

- AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 20.3.2018

-

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Liberia,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 26.3.2018

-

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2018

-

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018), BTI 2018 Country Report - Liberia,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 23.3.2018

-

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Gesellschaft - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 26.3.201

-

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 20.3.2018

-

- AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Liberia - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018

-

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Wirtschaft & Entwicklung - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.3.2018

-

- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Liberia; Fact Sheet,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419367/1930_1512565337_60915.pdf, Zugriff 30.3.2018

-

- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Liberia für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Liberia abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird..

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ... ".

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten