TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 W165 2135045-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W165 2135045-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016, Zl. 1105124309-160213489- EAST-Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016, Zl. 1105124309-160213489- EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, brachte nach irregulärer Einreise am 10.02.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Eine EURODAC-Abfrage zum BF ergab einen Treffer der Kategorie "2" zu Griechenland (GR2...03.02.2016).

In seiner polizeilichen Erstbefragung am 11.02.2016 gab der BF an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Seine gesamte Familie lebe im Herkunftsstaat, in Österreich habe er keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Im Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates sei Österreich sein Zielland gewesen, "da er Österreich immer geliebt habe". Er sei von seinem Herkunftsstaat teilweise schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In den durchreisten EU-Ländern seien sie sehr gut behandelt worden. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht oder ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nunmehr habe er kein bestimmtes Zielland.

Am 21.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO an Slowenien. Dem Informationsersuchen war ein im Besitz des BF befindliches, mit 10.02.2016 datiertes slowenisches behördliches Schriftstück angeschlossen.Am 21.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-VO an Slowenien. Dem Informationsersuchen war ein im Besitz des BF befindliches, mit 10.02.2016 datiertes slowenisches behördliches Schriftstück angeschlossen.

Am 21.03.2016 richtete das BFA weiters ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.Am 21.03.2016 richtete das BFA weiters ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 29.03.2016 teilten die slowenischen Behörden mit, dass der BF in Slowenien nicht registriert sei und bezüglich seiner Person keine Informationen vorliegen würden. Das übermittelte slowenische Dokument sei lediglich ein polizeiliches Dokument, welches ausgestellt worden sei, um die Identität jener Personen festzustellen, die im Zuge des sog. Flüchtlingsstroms in die Europäische Union gelangt und am vorgesehenen Übertrittspunkt von einem Mitgliedstaat in den nächsten Mitgliedstaat weitergereist seien.

Mit Schreiben vom 31.05.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörde der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.Mit Schreiben vom 31.05.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörde der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.08.2016 gab der BF nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Es gehe ihm gut und er stehe nicht in medizinischer Behandlung. Seine Nichte und deren Familie würden sich als Asylberechtigte in Österreich befinden. Der BF und seine Angehörigen hätten ein gutes Verhältnis, sie würden einander wechselseitig besuchen und täglich telefonischen Kontakt haben. Seine Nichte bezahle zwar die Zugfahrten für die Besuche, ansonsten bestehe zu dieser jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Im Herkunftsstaat habe er mit der gesamten Familie seines Bruders einschließlich seiner Nichte in einem gemeinsamen Haus gelebt. In Österreich lebe er in keiner Familiengemeinschaft und in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auf die beabsichtigte Außerlandesbringung nach Kroatien hingewiesen, erklärte der BF, dass sein Ziel Österreich gewesen sei, da hier bereits seine Nichte und deren Familie seien. Er wolle bei seiner Familie bleiben. In Kroatien hätte es keine ihn konkret betreffenden Vorfälle gegeben, aber es sei keine nette Behandlung gewesen. Er persönlich sei weder geschlagen noch gestoßen oder sonst schlecht behandelt worden, aber er habe sich nicht wohl gefühlt.

Aufgrund Flüchtigkeit des BF setzte das BFA die ungarische Dublin-Behörde mit E-Mail vom 16.08.2016 vom Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).Aufgrund Flüchtigkeit des BF setzte das BFA die ungarische Dublin-Behörde mit E-Mail vom 16.08.2016 vom Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis (Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2016 wurde I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2016 wurde römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins F, P, G, die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Dublin-Rückkehrer

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Non-Refoulement

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).Gemäß Artikel 6, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Artikel 6,).

Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015).

Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 18.8.2016

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

  • -Strichaufzählung
    FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migrationgender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW)

Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015).

Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016).

Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).

Quelle:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

  • -Strichaufzählung
    FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migrationgender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Transitzentren/Migration

Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Ježevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016).

Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).

Quelle:

  • -Strichaufzählung
    FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
    Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migrationgender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I in Kroatien (12.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I in Kroatien (16.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

Beweiswürdigend wurde im Bescheid ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass schwere lebensbedrohliche Krankheiten bestünden. Der BF sei gesund und benötige keine Medikamente. Der BF habe in Österreich eine Nichte, deren Ehemann und deren gemeinsames Kind. Mit diesen bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt noch liege ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis vor. Der BF sei über Kroatien kommend illegal in die EU und illegal nach Österreich eingereist. Aufgrund Zustimmung durch Zeitablauf sei Kroatien zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. In Kroatien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Kroatiens sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in die in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte dar.Beweiswürdigend wurde im Bescheid ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass schwere lebensbedrohliche Krankheiten bestünden. Der BF sei gesund und benötige keine Medikamente. Der BF habe in Österreich eine Nichte, deren Ehemann und deren gemeinsames Kind. Mit diesen bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt noch liege ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis vor. Der BF sei über Kroatien kommend illegal in die EU und illegal nach Österreich eingereist. Aufgrund Zustimmung durch Zeitablauf sei Kroatien zur Führung des Asylverfahrens des BF zuständig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. In Kroatien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Kroatiens sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in die in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte dar.

In der gegen den Bescheid am 06.09.2016 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell seien. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die zahlreichen Berichte über die mangelhafte Aufnahmesituation würden kaum Eingang in die von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen finden. Nach der Judikatur des VfGH wäre auch bei Vorliegen eines Dublin-Sachverhaltes eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Kroatien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Die belangte Behörde hätte daher im gegenständlichen Fall von den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Kroatien einholen müssen. Die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung entspreche nicht den Erfordernissen einer schlüssigen und ganzheitlichen Beweiswürdigung im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das BFA jedenfalls keine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen. Das BFA lasse gänzlich außer Acht, dass der BF über Familie und somit über schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Die Tochter seines Bruders, mit der der BF bereits in Syrien in einem Haushalt gelebt habe und zu der ein enges Naheverhältnis bestehe, lebe mit ihrem Gatten und Sohn in Österreich und diese würden über den Status der Asylberechtigten verfügen. Der BF stehe auch in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Nichte, eine Außerlandesbringung würde daher eine Verletzung seiner in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Im vorliegenden Fall könne von einer illegalen Überschreitung der Landesgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein, da der BF weder Grenzkontrollen umgangen habe noch die Grenze mittels eines gefälschten oder verfälschten Visums überschritten habe. Das Kriterium des "illegalen Grenzübertritts" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO liege somit nicht vor, weshalb dieses Zuständigkeitskriterium im vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.In der gegen den Bescheid am 06.09.2016 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell seien. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die zahlreichen Berichte über die mangelhafte Aufnahmesituation würden kaum Eingang in die von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen finden. Nach der Judikatur des VfGH wäre auch bei Vorliegen eines Dublin-Sachverhaltes eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Kroatien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Die belangte Behörde hätte daher im gegenständlichen Fall von den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Kroatien einholen müssen. Die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung entspreche nicht den Erfordernissen einer schlüssigen und ganzheitlichen Beweiswürdigung im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das BFA jedenfalls keine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen. Das BFA lasse gänzlich außer Acht, dass der BF über Familie und somit über schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Die Tochter seines Bruders, mit der der BF bereits in Syrien in einem Haushalt gelebt habe und zu der ein enges Naheverhältnis bestehe, lebe mit ihrem Gatten und Sohn in Österreich und diese würden über den Status der Asylberechtigten verfügen. Der BF stehe auch in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Nichte, eine Außerlandesbringung würde daher eine Verletzung seiner in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Im vorliegenden Fall könne von einer illegalen Überschreitung der Landesgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein, da der BF weder Grenzkontrollen umgangen habe noch die Grenze mittels eines gefälschten oder verfälschten Visums überschritten habe. Das Kriterium des "illegalen Grenzübertritts" im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO liege somit nicht vor, weshalb dieses Zuständigkeitskriterium im vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 22.11.2016 wurde der BF auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, brachte der bevollmächtigte Vertreter des BF ergänzend vor, dass der BF von Anfang an vorgebracht habe, dass er von den kroatischen Behörden geduldet sowie aktiv unterstützt in die Republik Kroatien eingereist und durch Kroatien durchbefördert worden sei. Wie schon in der Beschwerde ausgeführt, sei die Einreise des BF nach Kroatien nicht als "irregulärer Grenzübertritt" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu qualifizieren, da der Mitgliedstaat Kroatien den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union behördlich organisiert habe. Da das BFA diese Umstände nicht berücksichtigt habe und keine Tatsachenfeststellungen zu den Ein- und Durchreisemodalitäten des BF nach und durch Kroatien iSd Judikatur des VwGH getroffen habe, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben sei. Auch die bereits vollzogene Abschiebung des BF nach Kroatien erweise sich demnach als rechtswidrig.Mit Schriftsatz vom 28.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, brachte der bevollmächtigte Vertreter des BF ergänzend vor, dass der BF von Anfang an vorgebracht habe, dass er von den kroatischen Behörden geduldet sowie aktiv unterstützt in die Republik Kroatien eingereist und durch Kroatien durchbefördert worden sei. Wie schon in der Beschwerde ausgeführt, sei die Einreise des BF nach Kroatien nicht als "irregulärer Grenzübertritt" im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu qualifizieren, da der Mitgliedstaat Kroatien den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union behördlich organisiert habe. Da das BFA diese Umstände nicht berücksichtigt habe und keine Tatsachenfeststellungen zu den Ein- und Durchreisemodalitäten des BF nach und durch Kroatien iSd Judikatur des VwGH getroffen habe, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben sei. Auch die bereits vollzogene Abschiebung des BF nach Kroatien erweise sich demnach als rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger Syriens, verließ seinen Herkunftsstaat über die Türkei und reiste über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich ein, wo dieser am 10.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" zu Griechenland vom 03.02.2016 vor.

In Kroatien hat der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dort auch nicht erkennungsdienstlich behandelt.

Am 21.03.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Aufgrund Verfristung ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens eingetreten und wurden die kroatischen Behörden mit Schreiben des BFA vom 31.05.2016 darüber in Kenntnis gesetzt.Am 21.03.2016 richtete das BFA ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Aufgrund Verfristung ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens eingetreten und wurden die kroatischen Behörden mit Schreiben des BFA vom 31.05.2016 darüber in Kenntnis gesetzt.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Am 16.08.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass die Überstellungsfrist wegen Flüchtigkeit des BF auf 18 Monate zu verlängern sei (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).Am 16.08.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass die Überstellungsfrist wegen Flüchtigkeit des BF auf 18 Monate zu verlängern sei (Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO).

Mit Beschluss vom 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) dem EuGH (protokolliert zur Zahl C-490/16) Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vor.Mit Beschluss vom 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) dem EuGH (protokolliert zur Zahl C-490/16) Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vor.

Am 14.12.2016 legte der VwGH zur Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine "ähnlich gelagerte Konstellation" dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte in seiner Entscheidung vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Zl. C-646/16), klar, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 "illegal überschritten" hat (vgl. C-646/16, Rn 92). Art. 12 iVm Art. 2 lit. m Dublin III-VO ist diesfalls dahingehend auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Art. 12 vorliegt. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (C-646/16, Rn 93).Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte in seiner Entscheidung vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Zl. C-646/16), klar, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 13, Absatz eins, "illegal überschritten" hat vergleiche C-646/16, Rn 92). Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 2, Litera m, Dublin III-VO ist diesfalls dahingehend auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Artikel 12, vorliegt. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (C-646/16, Rn 93).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Der BF hat keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen nicht.

Der BF lebt in keinem Familienverband und in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

In Österreich lebt eine - namentlich genannte - Nichte des BF samt Familie. Zwischen dem BF und seiner Nichte bestehen kein gemeinsamer Haushalt und keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten.

Am 22.11.2016 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist nach Kroatien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde und der Verschweigung Kroatiens zum Aufnahmeersuchen Österreichs (siehe die hiezu die im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücke).

Dass die seinerzeitigen Einreisen "während des Flüchtlingsstroms" nicht legal waren und die Regelungen der Dublin III-VO daher vollumfänglich Anwendung finden, ergibt sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 26.07.2017, C-646/16 (Jafari) zum Vorabentscheidungsersuchen des VwGH und C-490/16 zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen (vgl. insb. EuGH 26.07.2017, C-646/16, Rz 80 bis 84 und 89 bis 92).Dass die seinerzeitigen Einreisen "während des Flüchtlingsstroms" nicht legal waren und die Regelungen der Dublin III-VO daher vollumfänglich Anwendung finden, ergibt sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 26.07.2017, C-646/16 (Jafari) zum Vorabentscheidungsersuchen des VwGH und C-490/16 zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen vergleiche insb. EuGH 26.07.2017, C-646/16, Rz 80 bis 84 und 89 bis 92).

Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen den Beschwerdeausführungen war und ist aus dem seinerzeit erfolgten starken Zustrom von Asylwerbern nach Kroatien nicht ableitbar, dass die Kapazitäten der kroatischen Behörden zur Versorgung von Asylsuchenden und zur Durchführung von Asylverfahren überlastet worden sind. Es ist aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids ersichtlich, dass der größte Teil der nach Kroatien illegal eingereisten asylsuchenden Personen in andere Staaten weitergereist ist und dass die Kapazitäten der Unterbringungseinrichtungen nicht ausgeschöpft wurden.

Die Feststellung, dass der BF am 22.11.2016 auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt wurde, ergibt sich aus dem IZR.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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