Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 17. Mai 2017, AZ D 67/16, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 17. Mai 2017, AZ D 67/16, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das zu 26 Ds 5/17k anhängige Verfahren über die Berufung des ***** wird abgebrochen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hiefür zu Disziplinarstrafen verurteilt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (Paragraph eins, erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hiefür zu Disziplinarstrafen verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung. Über diese wurde noch nicht entschieden.
Inzwischen verzichtete ***** auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der Rechtsanwaltskammer ***** mit Ablauf des 31. Dezember 2017 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.
Weil seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt ***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282, RS0054824).Weil seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO erloschen ist, unterliegt ***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 427, Absatz 2, zweiter Satz (Paragraph 197, Absatz eins,) StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282, RS0054824).
Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG.Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf Paragraph 59, Absatz eins, DSt in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz OGHG.
Textnummer
E121544European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0260DS00005.17K.0516.000Im RIS seit
04.07.2018Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018